Daten
Kommune
Kall
Größe
287 kB
Datum
10.02.2015
Erstellt
22.01.15, 18:06
Aktualisiert
22.01.15, 18:06
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Beitrags- und Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Kall
Satzung der Gemeinde Kall über die Erhebung von
Kanalanschlussbeiträgen und Kostenersatz für
Grundstücksanschlüsse
vom 23. Dez. 1981
in der Fassung der 15. Änderungssatzung vom 01. Oktober 2001
vom _____________
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666),
zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom
19.12.2013 (GV. NRW. S. 878), der § 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10
des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW.
1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom
13.12.2011 (GV. NRW. 2011, S. 687) und der §§ 53 c , 65
des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.
Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch
Art. 3 des Gesetzes vom 16.3.2010 (GV. NRW. 2010, S.
185ff.) hat der Rat der Gemeinde Kall in seiner Sitzung am
_____________ die folgende Satzung beschlossen:
Beitragsrechtliche Regelungen
§1
Kanalanschlussbeitrag
§ 1
Anschlußbeitrag
(1)
Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwands für die
Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage (Abwasseranlage), soweit er nicht nach § 8
Abs. 4 Satz 4 KAG von der Gemeinde zu tragen ist, und
als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der
Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile
erhebt die Gemeinde einen Anschlußbeitrag.
Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die
Herstellung der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinde einen Kanalanschlussbeitrag im
Sinne des § 8 Abs.4 Satz 3 KAG NRW.
(2) Die Kanalanschlussbeiträge sind die Gegenleistung
für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage und den hierdurch gebotenen wirtschaftlichen Vorteil für ein Grundstück.
Die Kanalanschlussbeiträge dienen dem Ersatz des
Aufwandes der Gemeinde für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der gemeindlichen Abwasseranlage.
(3) Der Kanalanschlussbeitrag ruht als öffentliche Last
auf dem Grundstück.
§2
Gegenstand der Beitragspflicht
§ 2
Gegenstand der Beitragspflicht
1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an
die Abwasseranlage angeschlossen werden können und
für die
a)eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt
ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden
dürfen
b)eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland
1
(1)
Ein Grundstück unterliegt der Beitragspflicht, wenn
folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Das Grundstück muss an die Abwasseranlage
tatsächlich und rechtlich angeschlossen werden
können,
2. für das Grundstück muss nach der Entwässerungssatzung ein Anschlussrecht bestehen und
3. für das Grundstück muss
a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festge-
sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung
der Gemeinde zur Bebauung anstehen.
(2)
2) Wird ein Grundstück an die Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht
auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1
nicht vorliegen.
(3)
(4)
§3
Beitragsmaßstab
§ 3
Beitragsmaßstab und Beitragssatz
(1)
1) Maßstab für den Anschlußbeitrag sind die Grundstücksfläche und die zulässige Geschoßzahl.
(2)
2) Bei der Ermittlung der Grundstücksfläche wird die
tatsächliche Tiefe des Grundstückes zugrundegelegt.
Beträgt die tatsächliche Tiefe eines Grundstückes mehr
als 4o m, bleibt die darüber hinausgehende Grundstücksfläche außer Ansatz, sofern auf ihr keine bauliche
Nutzung zulässig oder vorhanden ist. Bei Grundstücken,
die tiefer als 4o m sind, werden zur Feststellung der
anzusetzenden Fläche die Straßengrenzpunkte jeweils
um 4o m auf eine rückwärtige Parallellinie zurückversetzt.
Bei einer zulässigen oder vorhandenen baulichen Nutzung über eine Tiefe von 4o m hinaus wird der Berechnung der infrage kommenden Grundstücksfläche die
zulässige oder tatsächliche Bautiefe zugrundegelegt.
Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten
2
setzt sein (z. B. durch Bebauungsplan), so dass es
bebaut oder gewerblich genutzt werden darf oder
b) soweit für ein Grundstück eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist (z. B. im
unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB),
muss das Grundstück nach der Verkehrsauffassung Bauland sein und nach der geordneten,
städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde zur
Bebauung anstehen.
Wird ein Grundstück an die Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen (z. B. im Außenbereich nach § 35
BauGB), so unterliegt es der Beitragspflicht auch
dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht
vorliegen.
Der Beitragspflicht nach Abs. 1 unterliegen auch
Grundstücke, die im Rahmen der Niederschlagswasserbeseitigung mittelbar an die gemeindliche Abwasseranlage angeschlossen sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Niederschlagswasser von Grundstücken oberirdisch ohne leitungsmäßige Verbindung in die gemeindliche Abwasseranlage (z. B. in
ein von der Gemeinde betriebenes Mulden-RigolenSystem) gelangen kann.
Grundstück im Sinne des 3. Abschnittes dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder demselben
Grundstückseigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und an die Anlage angeschlossen
werden kann.
Maßstab für den Beitrag ist die Veranlagungsfläche.
Diese ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche mit dem Veranlagungsfaktor.
Als Grundstücksfläche gilt:
a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die tatsächliche Grundstücksfläche,
b) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht, d.h. bei
Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (§ 34
BauGB) und im Außenbereich (§ 35 BauGB): die
tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe
von 40 m von der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsstraße zugewandt ist, die das Grundstück wegemäßig erschließt (Tiefenbegrenzung).
Bei Grundstücken, die nicht an eine Erschließungsstraße unmittelbar angrenzen, wird die Fläche von
der zu der Erschließungsstraße liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 40 m zugrunde gelegt. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung
über diese Tiefenbegrenzung hinaus, so ist die
Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere
Grenze der baulichen Nutzung bestimmt wird, die
einen Entwässerungsbedarf nach sich zieht. Grund-
sind mit der vollen Grundstücksfläche anzusetzen; diese
Fläche ist entsprechend der Ausnutzbarkeit zusätzlich
bei Grundstücken
a) in Kern- und Gewerbegebieten um 25 v.H.
b) in Industriegebieten um 50 v.H. zu erhöhen.
stücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung
zur Straße herstellen, bleiben bei der Bestimmung
der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
(3)
3) Bei Grundstücken, bei denen zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht eine Anschlußmöglichkeit zu
Abwasserleitungen in mehreren Straßen besteht, ist der
Berechnung des Anschlußbeitrages die sich nach Abs. 2
ergebende Grundstücksfläche von jeder Straße aus
gesehen zugrunde zu legen; dabei darf jedoch keine
Teilfläche doppelt oder mehrfach angesetzt werden.
(4)
Das gleiche gilt, wenn für ein Grundstück zunächst nur
eine Anschlußmöglichkeit an einer Straße besteht, später sich aber eine Anschlußmöglichkeit an einer zweiten
oder weiteren Straße ergibt und für das Grundstück
eine weitere Bebaubarkeit gegeben ist; in diesem Falle
ist die noch nicht der Beitragspflicht unterworfene anrechenbare Grundstücksfläche der Beitragsberechnung
nach den dann geltenden Sätzen zugrundezulegen.
4)Wird ein bereits an die Abwasseranlage angeschlossenes Grundstück durch Zuerwerb eines angrenzenden
Grundstückes oder Grundstücksteils, für welches ein
Beitrag noch nicht erhoben ist, zu einer wirtschaftlichen
Einheit verbunden, so ist für die hinzuerworbene Fläche
noch der Betrag zu den dann geltenden Sätzen zu entrichten.
5) Ist für ein Grundstück eine bauliche oder sonstige
Nutzung mit mehr als zwei Geschossen zulässig oder
vorhanden, so erhöht sich der Anschlußbeitrag für das
dritte und jedes weitere Geschoß um je 25 v.H. des
Beitragssatzes nach Abs. 5. Als Geschosse gelten alle
Vollgeschosse gemäß den Bestimmungen der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils
geltenden Fassung.
6) Der Anschlußbeitrag bei einem Anschluß für
Schmutz- und Niederschlagwasser beträgt je qm anrechenbare Grundstücksfläche 4,55 Euro.
7) Bei einem Anschluß nur für Schmutzwasser werden
5o v.H. des Gesamtbeitrages für einen Vollanschluß
nach Absatz 6 erhoben;
bei einem Anschluß nur für Niederschlagwasser werden
5o v.H. des Gesamtbeitrages für einen Vollanschluß
nach Absatz 6 erhoben.
Sobald für Grundstücke, für die bis dahin ein Anschluß
nur für Schmutzwasser oder nur für Niederschlagwasser
möglich war, ein Vollanschluß ermöglicht wird, ist noch
die Hälfte des dann geltenden Beitragssatzes für Vollan-
3
(5)
(6)
(7)
Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Veranlagungsfaktor
vervielfacht, der im Einzelnen beträgt:
a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit: 1,00
b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit: 1,25
c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit: 1,50
d) bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit: 1,75
e) bei sechs- und höhergeschossiger Bebaubarkeit:
2,00
Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl oder nur die zulässige Höhe der Bauwerke und keine höchstzulässige Zahl der
Vollgeschosse aus, so gilt als Geschosszahl die Höhe
des Bauwerks geteilt durch 2,8 wobei Bruchzahlen
auf volle Zahlen abgerundet oder aufgerundet werden. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, so ist diese
zugrunde zu legen.
In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für
die im Bebauungsplan keine Festsetzungen nach §
15 Abs. 4 dieser Satzung enthalten sind, ist maßgebend:
a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse.
b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken
die Zahl der auf den Grundstücken der näheren
Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse.
Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als eingeschossig
bebaubare Grundstücke.
In Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden
die in Abs. 3 genannten Nutzungsfaktoren um je 0,5
erhöht. Dieses gilt auch, wenn Gebiete nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt, aber aufgrund der
vorhandenen Bebauung und sonstigen Nutzung als
Kerngebiete, Gewerbegebiete oder Industriegebiete
anzusehen sind oder wenn eine solche Nutzung aufgrund der in der Umgebung vorhandenen Nutzung
zulässig wäre.
§4
Beitragssatz
(1) Der Beitrag beträgt 4,55 € je Quadratmeter (m²)
Veranlagungsfläche.
(2) Besteht nicht die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit des Vollanschlusses, so wird ein Teilbetrag
schluß zu zahlen.
erhoben.
8) Solange bei einzelnen Grundstücken oder in einzelnen Ortsteilen vor Einleitung der Abwässer in die Abwasseranlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt
wird, ermäßigt sich der Anschlußbeitrag nach Absatz 6
um 5o v.H..
Dieser beträgt:
a) bei einem Anschluss nur für Schmutzwasser 50 %
des Beitrags;
b) bei einem Anschluss nur für Niederschlagswasser
50 % des Beitrags;
c) bei einem nur teilweise gebotenen Anschluss für
Niederschlagswasser 30 %.
Entfällt für ein Grundstück auf Grund einer Änderung
der Abwasseranlage die Notwendigkeit der Vorklärung
oder Vorbehandlung, so ist für dieses Grundstück noch
die Hälfte des zum Zeitpunkt der Umwandlung in einen
Vollanschluß geltenden Beitragssatzes für Vollanschluß
zu zahlen.
(3)
Entfallen die in Abs. 2 bezeichneten Beschränkungen
der Benutzungsmöglichkeit, so ist der Restbetrag
nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Beitragssatz zu zahlen.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Grundstücke mit industriellen oder sonstigen Betrieben, bei denen die
Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich verlangt wird,
um die Abwässer in einen Zustand zu versetzen, der
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Einleitung in die
Abwasseranlage ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 der Entwässerungssatzung).
§5
Entstehen der Beitragspflicht
§ 4
Entstehung der Beitragspflicht
(1)
1)Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an
die Abwasseranlage angeschlossen werden kann.
(2)
2) Unabhängig von Abs. 1 entsteht die Beitragspflicht
a)im Falle des § 2 Abs. 2 mit dem Anschluß, frühestens
jedoch mit dessen Genehmigung,
b)im Falle des § 3 Abs. 3 Satz 2 mit der Schaffung der
Anschlußmöglichkeit an einer weiteren Straße und der
weiteren Bebaubarkeit,
c)im Falle des § 3 Abs. 4 mit der Vereinigung der Grundstücke,
d) im Falle des § 3 Abs. 7 Satz 2 mit der Ermöglichung
des Vollanschlusses,
e) im Falle des § 3 Abs. 8 Satz 2, sobald die Notwendigkeit der Vorklärung oder Vorbehandlung entfällt.
3) Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Satzung bereits an die Abwasseranlage angeschlossen werden konnten, entsteht die Anschlußbeitragspflicht mit Inkrafttreten dieser Satzung. Das gleiche
gilt für Grundstücke, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits angeschlossen waren.
4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 entsteht keine
Anschlußbeitragspflicht, wenn für den Anschluß des
Grundstücks bereits eine Anschlußgebühren- oder eine
Beitragspflicht nach früherem Recht entstanden war,
auch wenn sie durch Zahlung, Erlaß oder Verjährung
erloschen ist.
4
(3)
(4)
Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück
an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen
werden kann.
Im Falle des § 2 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht
mit dem Anschluss. In den Fällen des § 3 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht für den Restbetrag, sobald
die Beschränkungen der Nutzungsmöglichkeit entfallen.
Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Satzung bereits an die Abwasseranlage angeschlossen waren oder werden konnten, entsteht die
Beitragspflicht mit Inkrafttreten dieser Satzung.
In den Fällen des Abs. 3 entsteht keine Anschlussbeitragspflicht, wenn für den Anschluss des Grundstücks bereits eine Anschlussgebühr oder ein Anschlussbeitrag nach früherem Recht gezahlt oder ein
dahingehender Anspruch erlassen wurde oder verjährt ist.
§6
Beitragspflichtiger
§5
Beitragspflichtige
(1)
1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung
der Bei¬tragspflicht Eigentümer des Grundstücks ist. Ist
das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt
an die Stelle des Ei¬gentümers der Erbbauberechtigte.
(2)
2) Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner.
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht
belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der
Erbbauberechtigte.
Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§7
Fälligkeit der Beitragsschuld
§ 6
Fälligkeit der Beitragsschuld
(1)
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des
Beitragsbescheides fällig.
Der Anschlußbeitrag wird einen Monat nach Zugang des
Beitragsbescheides fällig.
(2)
Widerspruch und Klage gegen einen Beitragsbescheid haben gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung
und entbinden deshalb nicht von der Pflicht zur
fristgerechten Zahlung.
(Die §§ 7 bis 11 sind gemäß Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Kall vom 26.11.1997
außer Kraft getreten.)
Aufwandsersatz für Anschlussleitungen
§ 12
Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse
§8
Kostenersatz für Grundstücksanschlussleitungen
1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Grundstücksanschlusses an die Abwasseranlage sind der Gemeinde zu ersetzen.
(1)
2) Der Aufwand für die Herstellung und Erneuerung
eines Grundstücksanschlusses wird nach Einheitssätzen
ermittelt; dabei gelten Abwasserleitungen, die nicht in
der Mitte der Straße verlaufen, als in der Straßenmitte
verlaufend.
(2)
a) Der Einheitssatz beträgt je m Anschlußleitung, gemessen von der Strassenmitte bis zur Grundstücksgrenze, im Zuge der Verlegung der Hauptleitung,
aa) für die Herstellung
190,-- Euro
ab) für die Erneuerung
190,-- Euro.
b) Der Einheitssatz beträgt je m Anschlußleitung, gemessen von der Strassenmitte bis zur Grundstücksgrenze für einen Einzelanschluß
ba) für die Herstellung 490,-- Euro
bb) für die Erneuerung 490,-- Euro.
Erhält ein Grundstück auf Antrag mehrere Anschlußleitungen (§ 10 Abs. 4 der Entwässerungssatzung), so wird
der Ersatzanspruch für jede Anschlußleitung berechnet.
5
Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die
Unterhaltung einer Grundstücksanschlussleitung an
die gemeindliche Abwasseranlage sind der Gemeinde nach § 10 Abs. 1 KAG NRW zu ersetzen.
Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen
von dem öffentlichen Hauptkanal in der öffentlichen
Straße bis zur privaten Grundstücksgrenze.
§9
Ermittlung des Ersatzanspruchs
Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung und die Kosten für die Unterhaltung werden auf der Grundlage der tatsächlichen
entstandenen Kosten abgerechnet. Erhält ein
Grundstück mehrere Anschlussleitungen, so wird der
Ersatzanspruch für jede Leitung berechnet.
Das gleiche gilt bei Trennsystem (je ein Anschluss für
Schmutz- und Niederschlagswasser). Sofern begründete Wünsche des Anschlussnehmers hinsichtlich
der Lage, Führung und lichten Weite der Anschlussleitung sowie des Prüfschachtes berücksichtigt werden, gehen entstehende Mehrkosten voll zu Lasten
des Anschlussnehmers.
Das gleiche gilt bei Trennsystem (je eine Anschlußleitung für Schmutz- und Niederschlagwasser).
Wird eine Anschlußleitung im Bereich eines Wendehammers verlegt, so bemißt sich die Länge im Sinne des
Satzes 2 nach der Länge, die für das letzte Grundstück
vor Beginn des Wendehammers anzusetzen ist.
Sofern begründete Wünsche des Anschlußnehmers
hinsichtlich der Lage, Führung und lichten Weite der
Anschlußleitung sowie der Lage des Prüfschachtes (§ 11
Abs. 1 der Entwässerungssatzung) berücksichtigt werden, gehen entstehende Mehrkosten voll zu Lasten des
Anschlußnehmers.
3) Der Aufwand für die Veränderung oder Beseitigung
eines einzelnen Grundstücksanschlusses sowie die Kosten für die Unterhaltung einer Anschlußleitung sind in
der geleisteten tatsächlichen Höhe zu ersetzen.
4)Der Ersatzanspruch entsteht für die Herstellung mit
der endgültigen Fertigstellung der Anschlußleitung, für
die übrigen ersatzpflichtigen Tatbestände (Abs. 1 - 3)
mit der Beendigung der Maßnahme.
Der Ersatzanspruch wird einen Monat nach Zugang des
Heranziehungsbescheides fällig. Die Gemeinde ist in
allen Fällen berechtigt bei Beginn der Maßnahme einen
angemessenen Vorschuß zu verlangen.
§ 10
Entstehung des Ersatzanspruchs
Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.
§ 11
Ersatzpflichtige
(1)
Ersatzpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe
des Kostenersatzbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht
belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der
Erbbauberechtigte.
(2) Mehrere Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte haften als Gesamtschuldner.
(3) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame
Anschlussleitung, so haften die Grundstückseigentümer bzw. die Erbbauberechtigten als Gesamtschuldner.
§ 12
Fälligkeit des Ersatzanspruchs
Der Ersatzanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe
des Heranziehungsbescheides fällig.
5) Ersatzpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks, zu
dem die Anschlußleitung verlegt ist. Ist das Grundstück
mit einem Erbbaurecht belastet, so ist an Stelle des
Eigentümers der Erbbauberechtigte ersatzpflichtig.
Mehrere Ersatzpflichtige sind Gesamtschuldner.
Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Anschlußleitung (§ 1o Abs. 2 der Entwässerungssatzung),
so ist für Teile der Anschlußleitung, die ausschließlich
einem der beteiligten Grundstücke dienen, allein der
Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des betreffenden
Grundstücks ersatzpflichtig. Soweit die Anschlußleitung
mehreren Grundstücken gemeinsam dient, sind die
Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der beteiligten
Grundstücke zu dem Anteil ersatzpflichtig, der dem
Verhältnis der Fläche des betreffenden Grundstücks zur
Gesamtfläche der beteiligten Grundstücke entspricht.
6
Schlussbestimmungen
§ 13
Auskunftspflichten
(1)
Die Beitragpflichtigen haben alle für die Berechnung
der Beiträge und Gebühren erforderlichen Auskünfte
zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
(2) Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus
sonstigen Gründen nicht zu erlangen, so kann die
Gemeinde die für die Berechnung maßgebenden
Merkmale unter Berücksichtigung aller sachlichen
Umstände schätzen oder durch einen anerkannten
Sachverständigen auf Kosten des Beitragspflichtigen
schätzen lassen.
(3) Die vorstehenden Absätze gelten für den Kostenersatzpflichtigen entsprechend.
§ 13
Billigkeitsmaßnahmen
Für Billigkeitsmaßnahmen gelten die §§ 222 ff der Abgabenordnung (AO 1977) in Verbindung mit § 12 Nr. 3
Buchst. c KAG sinngemäß.
§ 14
Billigkeits- und Härtefallregelung
Ergeben sich aus der Anwendung dieser Satzung im
Einzelfall besondere, insbesondere nicht beabsichtigte Härten, so können die Kanalanschlussbeiträge
und der Kostenersatz gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden.
§ 14
Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen
1) Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser
Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 196o (BGBl. I.
S. 17) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nord¬rhein-Westfalen
vom 26. März 196o (GV.NW. S. 47/SGV.NW. 3o3) in
ihrer jeweiligen Fassung.
2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt
das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 1957 (GV.NW. S.
216/SGV.NW. 2o1o) in seiner jeweiligen Fassung.
§ 15
Inkrafttreten
§ 15
Zwangsmittel
Die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln
bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung richtet
sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW.
§ 16
Rechtsmittel
Das Verfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten richtet
sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am ……………2015 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Satzung vom vom 23. Dez. 1981, in der Fassung
der 15. Änderungs-satzung vom 01. Oktober 2001 außer
Kraft.
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