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Allgemeine Vorlage (Beitragssatzung Synopse)

Daten

Kommune
Kall
Größe
287 kB
Datum
10.02.2015
Erstellt
22.01.15, 18:06
Aktualisiert
22.01.15, 18:06

Inhalt der Datei

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Kall Satzung der Gemeinde Kall über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse vom 23. Dez. 1981 in der Fassung der 15. Änderungssatzung vom 01. Oktober 2001 vom _____________ Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV. NRW. S. 878), der § 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW. 2011, S. 687) und der §§ 53 c , 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.3.2010 (GV. NRW. 2010, S. 185ff.) hat der Rat der Gemeinde Kall in seiner Sitzung am _____________ die folgende Satzung beschlossen: Beitragsrechtliche Regelungen §1 Kanalanschlussbeitrag § 1 Anschlußbeitrag (1) Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwands für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage (Abwasseranlage), soweit er nicht nach § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG von der Gemeinde zu tragen ist, und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Gemeinde einen Anschlußbeitrag. Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinde einen Kanalanschlussbeitrag im Sinne des § 8 Abs.4 Satz 3 KAG NRW. (2) Die Kanalanschlussbeiträge sind die Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage und den hierdurch gebotenen wirtschaftlichen Vorteil für ein Grundstück. Die Kanalanschlussbeiträge dienen dem Ersatz des Aufwandes der Gemeinde für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der gemeindlichen Abwasseranlage. (3) Der Kanalanschlussbeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. §2 Gegenstand der Beitragspflicht § 2 Gegenstand der Beitragspflicht 1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die Abwasseranlage angeschlossen werden können und für die a)eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen b)eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland 1 (1) Ein Grundstück unterliegt der Beitragspflicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Das Grundstück muss an die Abwasseranlage tatsächlich und rechtlich angeschlossen werden können, 2. für das Grundstück muss nach der Entwässerungssatzung ein Anschlussrecht bestehen und 3. für das Grundstück muss a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festge- sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. (2) 2) Wird ein Grundstück an die Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen. (3) (4) §3 Beitragsmaßstab § 3 Beitragsmaßstab und Beitragssatz (1) 1) Maßstab für den Anschlußbeitrag sind die Grundstücksfläche und die zulässige Geschoßzahl. (2) 2) Bei der Ermittlung der Grundstücksfläche wird die tatsächliche Tiefe des Grundstückes zugrundegelegt. Beträgt die tatsächliche Tiefe eines Grundstückes mehr als 4o m, bleibt die darüber hinausgehende Grundstücksfläche außer Ansatz, sofern auf ihr keine bauliche Nutzung zulässig oder vorhanden ist. Bei Grundstücken, die tiefer als 4o m sind, werden zur Feststellung der anzusetzenden Fläche die Straßengrenzpunkte jeweils um 4o m auf eine rückwärtige Parallellinie zurückversetzt. Bei einer zulässigen oder vorhandenen baulichen Nutzung über eine Tiefe von 4o m hinaus wird der Berechnung der infrage kommenden Grundstücksfläche die zulässige oder tatsächliche Bautiefe zugrundegelegt. Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten 2 setzt sein (z. B. durch Bebauungsplan), so dass es bebaut oder gewerblich genutzt werden darf oder b) soweit für ein Grundstück eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist (z. B. im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB), muss das Grundstück nach der Verkehrsauffassung Bauland sein und nach der geordneten, städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Wird ein Grundstück an die Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen (z. B. im Außenbereich nach § 35 BauGB), so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. Der Beitragspflicht nach Abs. 1 unterliegen auch Grundstücke, die im Rahmen der Niederschlagswasserbeseitigung mittelbar an die gemeindliche Abwasseranlage angeschlossen sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Niederschlagswasser von Grundstücken oberirdisch ohne leitungsmäßige Verbindung in die gemeindliche Abwasseranlage (z. B. in ein von der Gemeinde betriebenes Mulden-RigolenSystem) gelangen kann. Grundstück im Sinne des 3. Abschnittes dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder demselben Grundstückseigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und an die Anlage angeschlossen werden kann. Maßstab für den Beitrag ist die Veranlagungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche mit dem Veranlagungsfaktor. Als Grundstücksfläche gilt: a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die tatsächliche Grundstücksfläche, b) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht, d.h. bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und im Außenbereich (§ 35 BauGB): die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 m von der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsstraße zugewandt ist, die das Grundstück wegemäßig erschließt (Tiefenbegrenzung). Bei Grundstücken, die nicht an eine Erschließungsstraße unmittelbar angrenzen, wird die Fläche von der zu der Erschließungsstraße liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 40 m zugrunde gelegt. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Tiefenbegrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der baulichen Nutzung bestimmt wird, die einen Entwässerungsbedarf nach sich zieht. Grund- sind mit der vollen Grundstücksfläche anzusetzen; diese Fläche ist entsprechend der Ausnutzbarkeit zusätzlich bei Grundstücken a) in Kern- und Gewerbegebieten um 25 v.H. b) in Industriegebieten um 50 v.H. zu erhöhen. stücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Straße herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. (3) 3) Bei Grundstücken, bei denen zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht eine Anschlußmöglichkeit zu Abwasserleitungen in mehreren Straßen besteht, ist der Berechnung des Anschlußbeitrages die sich nach Abs. 2 ergebende Grundstücksfläche von jeder Straße aus gesehen zugrunde zu legen; dabei darf jedoch keine Teilfläche doppelt oder mehrfach angesetzt werden. (4) Das gleiche gilt, wenn für ein Grundstück zunächst nur eine Anschlußmöglichkeit an einer Straße besteht, später sich aber eine Anschlußmöglichkeit an einer zweiten oder weiteren Straße ergibt und für das Grundstück eine weitere Bebaubarkeit gegeben ist; in diesem Falle ist die noch nicht der Beitragspflicht unterworfene anrechenbare Grundstücksfläche der Beitragsberechnung nach den dann geltenden Sätzen zugrundezulegen. 4)Wird ein bereits an die Abwasseranlage angeschlossenes Grundstück durch Zuerwerb eines angrenzenden Grundstückes oder Grundstücksteils, für welches ein Beitrag noch nicht erhoben ist, zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden, so ist für die hinzuerworbene Fläche noch der Betrag zu den dann geltenden Sätzen zu entrichten. 5) Ist für ein Grundstück eine bauliche oder sonstige Nutzung mit mehr als zwei Geschossen zulässig oder vorhanden, so erhöht sich der Anschlußbeitrag für das dritte und jedes weitere Geschoß um je 25 v.H. des Beitragssatzes nach Abs. 5. Als Geschosse gelten alle Vollgeschosse gemäß den Bestimmungen der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. 6) Der Anschlußbeitrag bei einem Anschluß für Schmutz- und Niederschlagwasser beträgt je qm anrechenbare Grundstücksfläche 4,55 Euro. 7) Bei einem Anschluß nur für Schmutzwasser werden 5o v.H. des Gesamtbeitrages für einen Vollanschluß nach Absatz 6 erhoben; bei einem Anschluß nur für Niederschlagwasser werden 5o v.H. des Gesamtbeitrages für einen Vollanschluß nach Absatz 6 erhoben. Sobald für Grundstücke, für die bis dahin ein Anschluß nur für Schmutzwasser oder nur für Niederschlagwasser möglich war, ein Vollanschluß ermöglicht wird, ist noch die Hälfte des dann geltenden Beitragssatzes für Vollan- 3 (5) (6) (7) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Veranlagungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt: a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit: 1,00 b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit: 1,25 c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit: 1,50 d) bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit: 1,75 e) bei sechs- und höhergeschossiger Bebaubarkeit: 2,00 Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl oder nur die zulässige Höhe der Bauwerke und keine höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse aus, so gilt als Geschosszahl die Höhe des Bauwerks geteilt durch 2,8 wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen abgerundet oder aufgerundet werden. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, so ist diese zugrunde zu legen. In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan keine Festsetzungen nach § 15 Abs. 4 dieser Satzung enthalten sind, ist maßgebend: a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse. b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse. Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. In Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden die in Abs. 3 genannten Nutzungsfaktoren um je 0,5 erhöht. Dieses gilt auch, wenn Gebiete nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt, aber aufgrund der vorhandenen Bebauung und sonstigen Nutzung als Kerngebiete, Gewerbegebiete oder Industriegebiete anzusehen sind oder wenn eine solche Nutzung aufgrund der in der Umgebung vorhandenen Nutzung zulässig wäre. §4 Beitragssatz (1) Der Beitrag beträgt 4,55 € je Quadratmeter (m²) Veranlagungsfläche. (2) Besteht nicht die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit des Vollanschlusses, so wird ein Teilbetrag schluß zu zahlen. erhoben. 8) Solange bei einzelnen Grundstücken oder in einzelnen Ortsteilen vor Einleitung der Abwässer in die Abwasseranlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt wird, ermäßigt sich der Anschlußbeitrag nach Absatz 6 um 5o v.H.. Dieser beträgt: a) bei einem Anschluss nur für Schmutzwasser 50 % des Beitrags; b) bei einem Anschluss nur für Niederschlagswasser 50 % des Beitrags; c) bei einem nur teilweise gebotenen Anschluss für Niederschlagswasser 30 %. Entfällt für ein Grundstück auf Grund einer Änderung der Abwasseranlage die Notwendigkeit der Vorklärung oder Vorbehandlung, so ist für dieses Grundstück noch die Hälfte des zum Zeitpunkt der Umwandlung in einen Vollanschluß geltenden Beitragssatzes für Vollanschluß zu zahlen. (3) Entfallen die in Abs. 2 bezeichneten Beschränkungen der Benutzungsmöglichkeit, so ist der Restbetrag nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Beitragssatz zu zahlen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Grundstücke mit industriellen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich verlangt wird, um die Abwässer in einen Zustand zu versetzen, der Voraussetzung für die Zulässigkeit der Einleitung in die Abwasseranlage ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 der Entwässerungssatzung). §5 Entstehen der Beitragspflicht § 4 Entstehung der Beitragspflicht (1) 1)Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die Abwasseranlage angeschlossen werden kann. (2) 2) Unabhängig von Abs. 1 entsteht die Beitragspflicht a)im Falle des § 2 Abs. 2 mit dem Anschluß, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung, b)im Falle des § 3 Abs. 3 Satz 2 mit der Schaffung der Anschlußmöglichkeit an einer weiteren Straße und der weiteren Bebaubarkeit, c)im Falle des § 3 Abs. 4 mit der Vereinigung der Grundstücke, d) im Falle des § 3 Abs. 7 Satz 2 mit der Ermöglichung des Vollanschlusses, e) im Falle des § 3 Abs. 8 Satz 2, sobald die Notwendigkeit der Vorklärung oder Vorbehandlung entfällt. 3) Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits an die Abwasseranlage angeschlossen werden konnten, entsteht die Anschlußbeitragspflicht mit Inkrafttreten dieser Satzung. Das gleiche gilt für Grundstücke, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits angeschlossen waren. 4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 entsteht keine Anschlußbeitragspflicht, wenn für den Anschluß des Grundstücks bereits eine Anschlußgebühren- oder eine Beitragspflicht nach früherem Recht entstanden war, auch wenn sie durch Zahlung, Erlaß oder Verjährung erloschen ist. 4 (3) (4) Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann. Im Falle des § 2 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss. In den Fällen des § 3 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht für den Restbetrag, sobald die Beschränkungen der Nutzungsmöglichkeit entfallen. Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits an die Abwasseranlage angeschlossen waren oder werden konnten, entsteht die Beitragspflicht mit Inkrafttreten dieser Satzung. In den Fällen des Abs. 3 entsteht keine Anschlussbeitragspflicht, wenn für den Anschluss des Grundstücks bereits eine Anschlussgebühr oder ein Anschlussbeitrag nach früherem Recht gezahlt oder ein dahingehender Anspruch erlassen wurde oder verjährt ist. §6 Beitragspflichtiger §5 Beitragspflichtige (1) 1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der Bei¬tragspflicht Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Ei¬gentümers der Erbbauberechtigte. (2) 2) Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner. Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. §7 Fälligkeit der Beitragsschuld § 6 Fälligkeit der Beitragsschuld (1) Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Der Anschlußbeitrag wird einen Monat nach Zugang des Beitragsbescheides fällig. (2) Widerspruch und Klage gegen einen Beitragsbescheid haben gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung und entbinden deshalb nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung. (Die §§ 7 bis 11 sind gemäß Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Kall vom 26.11.1997 außer Kraft getreten.) Aufwandsersatz für Anschlussleitungen § 12 Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse §8 Kostenersatz für Grundstücksanschlussleitungen 1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Grundstücksanschlusses an die Abwasseranlage sind der Gemeinde zu ersetzen. (1) 2) Der Aufwand für die Herstellung und Erneuerung eines Grundstücksanschlusses wird nach Einheitssätzen ermittelt; dabei gelten Abwasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend. (2) a) Der Einheitssatz beträgt je m Anschlußleitung, gemessen von der Strassenmitte bis zur Grundstücksgrenze, im Zuge der Verlegung der Hauptleitung, aa) für die Herstellung 190,-- Euro ab) für die Erneuerung 190,-- Euro. b) Der Einheitssatz beträgt je m Anschlußleitung, gemessen von der Strassenmitte bis zur Grundstücksgrenze für einen Einzelanschluß ba) für die Herstellung 490,-- Euro bb) für die Erneuerung 490,-- Euro. Erhält ein Grundstück auf Antrag mehrere Anschlußleitungen (§ 10 Abs. 4 der Entwässerungssatzung), so wird der Ersatzanspruch für jede Anschlußleitung berechnet. 5 Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung einer Grundstücksanschlussleitung an die gemeindliche Abwasseranlage sind der Gemeinde nach § 10 Abs. 1 KAG NRW zu ersetzen. Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von dem öffentlichen Hauptkanal in der öffentlichen Straße bis zur privaten Grundstücksgrenze. §9 Ermittlung des Ersatzanspruchs Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung und die Kosten für die Unterhaltung werden auf der Grundlage der tatsächlichen entstandenen Kosten abgerechnet. Erhält ein Grundstück mehrere Anschlussleitungen, so wird der Ersatzanspruch für jede Leitung berechnet. Das gleiche gilt bei Trennsystem (je ein Anschluss für Schmutz- und Niederschlagswasser). Sofern begründete Wünsche des Anschlussnehmers hinsichtlich der Lage, Führung und lichten Weite der Anschlussleitung sowie des Prüfschachtes berücksichtigt werden, gehen entstehende Mehrkosten voll zu Lasten des Anschlussnehmers. Das gleiche gilt bei Trennsystem (je eine Anschlußleitung für Schmutz- und Niederschlagwasser). Wird eine Anschlußleitung im Bereich eines Wendehammers verlegt, so bemißt sich die Länge im Sinne des Satzes 2 nach der Länge, die für das letzte Grundstück vor Beginn des Wendehammers anzusetzen ist. Sofern begründete Wünsche des Anschlußnehmers hinsichtlich der Lage, Führung und lichten Weite der Anschlußleitung sowie der Lage des Prüfschachtes (§ 11 Abs. 1 der Entwässerungssatzung) berücksichtigt werden, gehen entstehende Mehrkosten voll zu Lasten des Anschlußnehmers. 3) Der Aufwand für die Veränderung oder Beseitigung eines einzelnen Grundstücksanschlusses sowie die Kosten für die Unterhaltung einer Anschlußleitung sind in der geleisteten tatsächlichen Höhe zu ersetzen. 4)Der Ersatzanspruch entsteht für die Herstellung mit der endgültigen Fertigstellung der Anschlußleitung, für die übrigen ersatzpflichtigen Tatbestände (Abs. 1 - 3) mit der Beendigung der Maßnahme. Der Ersatzanspruch wird einen Monat nach Zugang des Heranziehungsbescheides fällig. Die Gemeinde ist in allen Fällen berechtigt bei Beginn der Maßnahme einen angemessenen Vorschuß zu verlangen. § 10 Entstehung des Ersatzanspruchs Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. § 11 Ersatzpflichtige (1) Ersatzpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (2) Mehrere Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte haften als Gesamtschuldner. (3) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Anschlussleitung, so haften die Grundstückseigentümer bzw. die Erbbauberechtigten als Gesamtschuldner. § 12 Fälligkeit des Ersatzanspruchs Der Ersatzanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig. 5) Ersatzpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks, zu dem die Anschlußleitung verlegt ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist an Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte ersatzpflichtig. Mehrere Ersatzpflichtige sind Gesamtschuldner. Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Anschlußleitung (§ 1o Abs. 2 der Entwässerungssatzung), so ist für Teile der Anschlußleitung, die ausschließlich einem der beteiligten Grundstücke dienen, allein der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des betreffenden Grundstücks ersatzpflichtig. Soweit die Anschlußleitung mehreren Grundstücken gemeinsam dient, sind die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der beteiligten Grundstücke zu dem Anteil ersatzpflichtig, der dem Verhältnis der Fläche des betreffenden Grundstücks zur Gesamtfläche der beteiligten Grundstücke entspricht. 6 Schlussbestimmungen § 13 Auskunftspflichten (1) Die Beitragpflichtigen haben alle für die Berechnung der Beiträge und Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. (2) Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu erlangen, so kann die Gemeinde die für die Berechnung maßgebenden Merkmale unter Berücksichtigung aller sachlichen Umstände schätzen oder durch einen anerkannten Sachverständigen auf Kosten des Beitragspflichtigen schätzen lassen. (3) Die vorstehenden Absätze gelten für den Kostenersatzpflichtigen entsprechend. § 13 Billigkeitsmaßnahmen Für Billigkeitsmaßnahmen gelten die §§ 222 ff der Abgabenordnung (AO 1977) in Verbindung mit § 12 Nr. 3 Buchst. c KAG sinngemäß. § 14 Billigkeits- und Härtefallregelung Ergeben sich aus der Anwendung dieser Satzung im Einzelfall besondere, insbesondere nicht beabsichtigte Härten, so können die Kanalanschlussbeiträge und der Kostenersatz gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden. § 14 Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen 1) Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 196o (BGBl. I. S. 17) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nord¬rhein-Westfalen vom 26. März 196o (GV.NW. S. 47/SGV.NW. 3o3) in ihrer jeweiligen Fassung. 2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 1957 (GV.NW. S. 216/SGV.NW. 2o1o) in seiner jeweiligen Fassung. § 15 Inkrafttreten § 15 Zwangsmittel Die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW. § 16 Rechtsmittel Das Verfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten richtet sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. § 17 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am ……………2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom vom 23. Dez. 1981, in der Fassung der 15. Änderungs-satzung vom 01. Oktober 2001 außer Kraft. 7