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Beschlusstext (2. Änderungssatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
86 kB
Datum
19.06.2012
Erstellt
26.06.12, 07:20
Aktualisiert
26.06.12, 07:20
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Stadt Wesseling Wesseling, den 25.06.2012 Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 15. Sitzung des Hauptausschusses vom Dienstag, den 19.06.2012 um 18:00 Uhr im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss. 6. 2. Änderungssatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung Vorlagennummer: 39/2012 Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat folgende Beschlussfassung: Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am ____________ folgende Änderungssatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung vom 18. Dezember 2007 und 22. September 2009 beschlossen: Artikel 1 Der § 15 der Bestattungs- und Friedhofssatzung erhält folgende Fassung: „§ 15 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Eine Rechtspflicht, Wahlgrabstätten bereitzustellen, besteht nicht. Nutzungsrechte werden nur im Todesfall oder in sonstigen begründeten Fällen verliehen. Voraussetzung für die Verleihung von Nutzungsrechten ist, dass freie Wahlgrabstätten zur Verfügung stehen. Zu den Wahlgrabstätten gehören auch gemauerte Gruftanlagen, soweit sie noch belegt werden. Abs. 7 Satz 2 findet entsprechende Anwendung, außer, wenn der Antragsberechtigte eine andere Person bestimmt. (2) Das Nutzungsrecht kann - auch mehrmals - wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte sowie abgesehen von den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 nur auf die Dauer von 5, 10, 15, 20 oder 25 Jahren möglich. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. In einem Einfachgrab kann 1 Leiche im Sarg, in einem Tiefgrab können 2 Leichen im Sarg bestattet werden. Darüber hinaus können zusätzlich zur Sargbeisetzung in Oberlage zusätzlich bis zu zwei Aschenurnen am Fußende beigesetzt werden. In einer freien Wahlgrabstätte können in Oberlage anstatt eines Sargs bis zu sechs Aschenurnen beigesetzt werden. Eine einstellige Wahlgrabstätte hat eine Länge von 2,50 m und eine Breite von 1,10 m; bei mehrstelligen Wahlgrabstätten erhöht sich die Grabbreite um 1,10 m je Stelle; bei besonderen örtlichen Verhältnissen sind Abweichungen möglich. Einstellige Wahlgräber werden sowohl als „traditionelle Wahlgräber“ als auch als „pflegeleichte einstellige Wahlgräber“ vergeben. Bei dieser Grabstätte hat das Grabbeet eine Größe von 0,55 x 1,10 m. Das Grabbeet kann mit einer niveaugleich mit der Rasenfläche verlegten Platte abgedeckt werden. Die verbleibende Grabfläche wird von der Stadt mit Rasen eingesät und gepflegt. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch einen Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von 3 Monaten hingewiesen. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: a) auf den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner, b) auf die Kinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, Stiefmütter, Stiefväter, f) auf die Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) - g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) - d) und f) - h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Bestattungs- und Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Bei der Rückgabe einer Wahlgrabstätte wird dem Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte, Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 19.06.2012 Seite 2 unverzinste Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. (12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.“ Artikel 2 Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft. Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 19.06.2012 Seite 3