Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
88 kB
Datum
11.09.2014
Erstellt
05.03.15, 15:07
Aktualisiert
05.03.15, 15:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschluss
der Sitzung
des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am
11.09.2014
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Einbeziehungssatzung Erftstadt-Liblar, Radmacherstraße
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II.Satzungsbeschluss 271/2014
I. Über die während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414),
in der zuletzt gültigen Fassung, zur Einbeziehungssatzung Erftstadt - Liblar, Radmacherstraße,
vorgebrachten Stellungnahmen wird wie folgt entschieden:
I.1 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (Straßen.NRW) Postfach 120161, 53874
Euskirchen.
Der Hinweis, dass das Plangebiet zur B 265 hin lückenlos und unübersteigbar einzufrieden ist,
wird in die Einbeziehungssatzung entsprechend aufgenommen.
Die Hinweise bzgl. der Verbotsvorschriften des § 9 Fernstraßengesetz sind mit den Festsetzungen
der vorliegenden Satzung berücksichtigt.
I.2 Erftverband, Postfach 1320, Bergheim
Dem Hinweis bzgl. der Maßnahmen zur Niederschlagswassersammlung kann nicht entsprochen
werden.
Das Plangebiet ist im genehmigten Abwasserbeseitigungs- (5. Fortschreibung) und
Niederschlagswasserbeseitigungskonzept der Stadt Erftstadt enthalten und für einen Anschluss im
Mischsystem vorgesehen. Auf die im § 51 a Landeswassergesetz vorgeschriebene Versickerung
des Oberflächenwassers wird im vorliegenden Fall verzichtet, da sie aufgrund der Plangebietsgröße
und der in wesentlichen Teilen bereits vorhandenen Bebauung und Erschließung nur mit einem
technisch und wirtschaftlich unverhältnismäßig hohem Aufwand zu betreiben ist.
I.3 Rhein-Erft-Kreis, Amt für Umweltschutz und Kreisplanung, 50126 Bergheim
Die Hinweise zur Wasserschutzzone III B und zum Einbau von Recyclingbaustoffen werden in die
Satzung aufgenommen.
Zu den Anregungen bzgl. der Beseitigung von Niederschlagswasser siehe Pkt. I.2. Das anfallende
Oberflächenwasser wird in die Kanalisation eingeleitet und der Kläranlage Köttingen zugeführt.
Das Plangebiet ist im genehmigten Kanalnetzplan berücksichtigt.
Den Bedenken aus Sicht des Immissionsschutzes ist mit einer ergänzenden Stellungnahme (s.
Anlage: Ergänzendes Gutachten) zum schalltechnischen Gutachten Rechnung getragen.
Der Gutachter führt darin aus, dass die Grundlage für die Immissionsberechnungen bereits
Ansätze im Sinne eines „worst-case“ Szenarios dahin gehend waren, dass für die Halle des
Garten- und Landschaftsbaubetriebs ein zum Tageszeitraum über 16 Stunden dauerhaft
vorliegender Innenpegel von 80 dB(A) angesetzt wurde und die Tore der Halle durchgehend
geöffnet sind. Aufgrund der Unterschreitung um mindestens 5 dB(A) mit diesen „worst-case“Ansätzen ist rechnerisch noch der Probelauf einer Kettensäge, einer Häckselmaschine oder einer
Rüttelmaschine auf dem Freigelände von 5 – 10 Minuten zum Tageszeitraum möglich, ohne zu
einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte am geplanten Bauvorhaben zu führen. Innerhalb
der Halle wäre auch ein längerer Probelauf der Maschinen möglich.
Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass der Garten- und Landschaftsbaubetrieb nicht
eingeschränkt wird und sich im Bereich der geplanten Bebauung keine Schallimmissionen
oberhalb der Immissionsrichtwerte ergeben.
I.4 RWE Power AG, Stüttgenweg 2, 50935 Köln
Die Hinweise auf humose Böden, zur Kennzeichnung gem. §9 BauGB und Beachtung der
Bauvorschriften der DIN 1054 und DIN 18196 werden in die Satzung entsprechend aufgenommen.
I.5 Industrie- und Handelskammer zu Köln, Geschäftsstelle Rhein-Erft, Bahnstraße 1, 50126
Bergheim
Eine Beeinträchtigung der umliegenden Gewerbebetriebe durch die Ansiedlung der RehaFachklinik kann ausgeschlossen werden. Ein entsprechendes Schalltechnisches Gutachten liegt
vor.
Die Anregung, Ersatzflächen für Gewerbe aufzuzeigen wird zur Kenntnis genommen. Es sind
derzeit im Stadtgebiet noch freie Gewerbeflächen verfügbar. Zudem wird im Rahmen des in
Aufstellung befindlichen Gewerbeflächenentwicklungskonzepts des Rhein-Erft-Kreises auf eine
Erweiterung des Gewerbeflächenangebots hingewirkt.
I.6 Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, Goebenstr. 25,
44135 Dortmund
Der Hinweis auf braunkohlenbergbaubedingte Grundwasserveränderungen wird in die Satzung
aufgenommen. Die RWE Power AG wurde im Verfahren als Träger öffentlicher Belange beteiligt.
II.: Der Entwurf der Einbeziehungssatzung Erftstadt-Liblar, Radmacherstraße, wird gemäß § 34
(4) Nr.3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I
S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung, sowie i. V. m § 86 Abs. 1 Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (BauO NW) vom 01.03.2000 (GV NW S255), in der zuletzt gültigen Fassung
und in Verbindung mit §§ 7 und 41 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), in der zuletzt gültigen Fassung, einschließlich der
unter I. genannten Ergänzungen als Satzung nebst Begründung beschlossen.
Die V271/2014 wird dem Rat zur Beschlussfassung empfohlen.
16 Ja-Stimme(n), 0 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)
Beschluss der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung vom 11.09.2014
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