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Beschlusstext (Einbeziehungssatzung Erftstadt-Liblar, Radmacherstraße I. Beschluss über die Stellungnahmen II.Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
88 kB
Datum
11.09.2014
Erstellt
05.03.15, 15:07
Aktualisiert
05.03.15, 15:07
Beschlusstext (Einbeziehungssatzung Erftstadt-Liblar, Radmacherstraße
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II.Satzungsbeschluss) Beschlusstext (Einbeziehungssatzung Erftstadt-Liblar, Radmacherstraße
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II.Satzungsbeschluss)

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Beschluss der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 11.09.2014 24 Einbeziehungssatzung Erftstadt-Liblar, Radmacherstraße I. Beschluss über die Stellungnahmen II.Satzungsbeschluss 271/2014 I. Über die während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung, zur Einbeziehungssatzung Erftstadt - Liblar, Radmacherstraße, vorgebrachten Stellungnahmen wird wie folgt entschieden: I.1 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (Straßen.NRW) Postfach 120161, 53874 Euskirchen. Der Hinweis, dass das Plangebiet zur B 265 hin lückenlos und unübersteigbar einzufrieden ist, wird in die Einbeziehungssatzung entsprechend aufgenommen. Die Hinweise bzgl. der Verbotsvorschriften des § 9 Fernstraßengesetz sind mit den Festsetzungen der vorliegenden Satzung berücksichtigt. I.2 Erftverband, Postfach 1320, Bergheim Dem Hinweis bzgl. der Maßnahmen zur Niederschlagswassersammlung kann nicht entsprochen werden. Das Plangebiet ist im genehmigten Abwasserbeseitigungs- (5. Fortschreibung) und Niederschlagswasserbeseitigungskonzept der Stadt Erftstadt enthalten und für einen Anschluss im Mischsystem vorgesehen. Auf die im § 51 a Landeswassergesetz vorgeschriebene Versickerung des Oberflächenwassers wird im vorliegenden Fall verzichtet, da sie aufgrund der Plangebietsgröße und der in wesentlichen Teilen bereits vorhandenen Bebauung und Erschließung nur mit einem technisch und wirtschaftlich unverhältnismäßig hohem Aufwand zu betreiben ist. I.3 Rhein-Erft-Kreis, Amt für Umweltschutz und Kreisplanung, 50126 Bergheim Die Hinweise zur Wasserschutzzone III B und zum Einbau von Recyclingbaustoffen werden in die Satzung aufgenommen. Zu den Anregungen bzgl. der Beseitigung von Niederschlagswasser siehe Pkt. I.2. Das anfallende Oberflächenwasser wird in die Kanalisation eingeleitet und der Kläranlage Köttingen zugeführt. Das Plangebiet ist im genehmigten Kanalnetzplan berücksichtigt. Den Bedenken aus Sicht des Immissionsschutzes ist mit einer ergänzenden Stellungnahme (s. Anlage: Ergänzendes Gutachten) zum schalltechnischen Gutachten Rechnung getragen. Der Gutachter führt darin aus, dass die Grundlage für die Immissionsberechnungen bereits Ansätze im Sinne eines „worst-case“ Szenarios dahin gehend waren, dass für die Halle des Garten- und Landschaftsbaubetriebs ein zum Tageszeitraum über 16 Stunden dauerhaft vorliegender Innenpegel von 80 dB(A) angesetzt wurde und die Tore der Halle durchgehend geöffnet sind. Aufgrund der Unterschreitung um mindestens 5 dB(A) mit diesen „worst-case“Ansätzen ist rechnerisch noch der Probelauf einer Kettensäge, einer Häckselmaschine oder einer Rüttelmaschine auf dem Freigelände von 5 – 10 Minuten zum Tageszeitraum möglich, ohne zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte am geplanten Bauvorhaben zu führen. Innerhalb der Halle wäre auch ein längerer Probelauf der Maschinen möglich. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass der Garten- und Landschaftsbaubetrieb nicht eingeschränkt wird und sich im Bereich der geplanten Bebauung keine Schallimmissionen oberhalb der Immissionsrichtwerte ergeben. I.4 RWE Power AG, Stüttgenweg 2, 50935 Köln Die Hinweise auf humose Böden, zur Kennzeichnung gem. §9 BauGB und Beachtung der Bauvorschriften der DIN 1054 und DIN 18196 werden in die Satzung entsprechend aufgenommen. I.5 Industrie- und Handelskammer zu Köln, Geschäftsstelle Rhein-Erft, Bahnstraße 1, 50126 Bergheim Eine Beeinträchtigung der umliegenden Gewerbebetriebe durch die Ansiedlung der RehaFachklinik kann ausgeschlossen werden. Ein entsprechendes Schalltechnisches Gutachten liegt vor. Die Anregung, Ersatzflächen für Gewerbe aufzuzeigen wird zur Kenntnis genommen. Es sind derzeit im Stadtgebiet noch freie Gewerbeflächen verfügbar. Zudem wird im Rahmen des in Aufstellung befindlichen Gewerbeflächenentwicklungskonzepts des Rhein-Erft-Kreises auf eine Erweiterung des Gewerbeflächenangebots hingewirkt. I.6 Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, Goebenstr. 25, 44135 Dortmund Der Hinweis auf braunkohlenbergbaubedingte Grundwasserveränderungen wird in die Satzung aufgenommen. Die RWE Power AG wurde im Verfahren als Träger öffentlicher Belange beteiligt. II.: Der Entwurf der Einbeziehungssatzung Erftstadt-Liblar, Radmacherstraße, wird gemäß § 34 (4) Nr.3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung, sowie i. V. m § 86 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) vom 01.03.2000 (GV NW S255), in der zuletzt gültigen Fassung und in Verbindung mit §§ 7 und 41 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), in der zuletzt gültigen Fassung, einschließlich der unter I. genannten Ergänzungen als Satzung nebst Begründung beschlossen. Die V271/2014 wird dem Rat zur Beschlussfassung empfohlen. 16 Ja-Stimme(n), 0 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en) Beschluss der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung vom 11.09.2014 Seite 2