Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
85 kB
Erstellt
17.12.09, 15:55
Aktualisiert
17.12.09, 15:55
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Beratungsfolge
Gemeinderat
Termin
02.04.2009
41/2009
Bemerkungen
TOP
öffentlich
Fachbereich:
Sachbearbeiter:
IV
Herr Franke
Aktenzeichen:
Datum:
IV F/Ra
11.03.2009
Bezeichnung
Bauantrag zur Errichtung eines Mobilfunkmastes im Bereich der Einmündung der
"Wittscheidter Straße" in die L 218 ("Pfarrer-Dickmann-Straße");
hier: Gemeindliche Stellungnahme nach § 36 Abs. 1 BauGB
Sachverhalt:
Der Kreis Düren hat mit Datum vom 27.01.2009 der Gemeinde den vorgenannten Bauantrag
(Anlage 1) zur Stellungnahme gem. § 36 Abs. 1 BauGB zugesandt.
Aufgrund einer Nachfrage in der Bau- und Umweltausschusssitzung am 29.01.2009 hat die Verwaltung am 05.02.2009 die Bedenken einiger Ausschussmitglieder gegen den Standort der Mobilfunkanlage dem Antragsteller mitgeteilt und um einen Gesprächstermin bei der Verwaltung gebeten. Daraufhin wurde auch ein Gesprächstermin für Donnerstag, den 05.03.2009, anberaumt.
Am 04.03.2009 wurde dieser Termin vom Antragsteller abgesagt. Ein neuer Termin könne erst für
Ende März 2009 vereinbart werden. Diesbezüglich wollte sich der Antragsteller kurzfristig mit dem
hiesigen Bauamt noch einmal in Verbindung setzen. Dies ist bisher aber noch nicht geschehen.
Die Gemeinde muss ihre Stellungnahme binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrages der
Genehmigungsbehörde (Kreis Düren) mitteilen; ansonsten ist dem Antrag zugestimmt. Um die
zweimonatige Frist einzuhalten und um den politischen Gremien die Möglichkeit der Beratung zu
geben, hat die Verwaltung das Einvernehmen zur Errichtung des Mobilfunkmastes vorsorglich
nicht erteilt.
Die Errichtung von Mobilfunkanlagen im Außenbereich ist gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB grundsätzlich privilegiert. Privilegierung bedeutet, dass die Vorhaben im Außenbereich bevorzugt zulässig sind. Es besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Zulassung des Vorhabens, also der
Errichtung der Mobilfunkanlage, sofern insbesondere öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen. In § 35 Abs. 3 BauGB ist aufgelistet, wann eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange
vorliegt. Der Gesetzestext des § 35 BauGB ist zur Information als Anlage 2 beigefügt.
Im Falle der Mobilfunkanlage liegt z. B. eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn das
Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Auf der Grundlage des gegenwärtigen Erkenntnisstandes können die Gerichte aber bis jetzt keine Aussage dergestalt treffen, dass
-1 -
aus den von Mobilfunkanlagen ausgehenden Emissionen schädliche Umwelteinwirkungen zum
Nachteil der Bevölkerung resultieren, wenn die Grenzwerte der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder
– 26. BImSch-Verordnung -) eingehalten werden.
Die Privilegierung der Mobilfunkanlage setzt voraus, dass die jeweilige Anlage einen sog. „spezifischen Standortbezug“ aufweist. Dieser ist z. B. gegeben, wenn die Mobilfunkanlage wegen der
Einbindung in ein flächendeckendes Netz zur Versorgung der Bevölkerung auf den konkreten
Außenbereichsstandort angewiesen ist, also ohne diese Anlage an dem bestimmten Standort eine
vollständige Abdeckung eines bestimmten Gebietes nicht erreicht werden kann.
Bei der Errichtung einer Mobilfunkanlage im Außenbereich ist die Möglichkeit der Gemeinde, ihr
Einvernehmen zu versagen, sehr begrenzt. Die Gemeinde kann dieses Einvernehmen nur aus
bauplanungsrechtlichen Gründen versagen. Derartige Gründe liegen nicht vor (z. B. Negativplanung von Mobilfunkanlagen). Soweit ein Rechtsanspruch auf Zulassung des Vorhabens besteht, ist die Gemeinde zur Erteilung des Einvernehmens verpflichtet. Es sollte daher nachträglich
das Einvernehmen zur Errichtung der Mobilfunkanlage unter der Voraussetzung erteilt werden,
dass Nachweise darüber vorgelegt werden,
a) dass die Grenzwerte der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes eingehalten werden und
b) dass die Mobilfunkanlage nicht an einem anderen Standort errichtet werden kann.
Die Verwaltung schlägt daher nachfolgenden Beschluss vor:
2 Anlagen
Beschlussvorschlag:
In Kenntnisnahme des Sachverhalts wird beschlossen, dass Einvernehmen zur Errichtung der
Mobilfunkanlage im Bereich der Einmündung der „Wittscheidter Straße“ in die L 218 („PfarrerDickmann-Straße“ nach § 36 Abs. 1 BauGB nach Vorlage der Nachweise, dass die Grenzwerte
der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes eingehalten sind und
dass die Mobilfunkanlage nicht an einer anderen Stelle errichtet werden kann, zu erteilen.
Finanzielle Auswirkungen ?
1)
2)
3)
4)
Nein
€
€
€
Einmalig
Jährliche Folgekosten/-lasten
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge)
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Die Mittel müssen HHSt. bereit gestellt werden.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(FB-Leiter)
(FB-Leiter beteil. Fachamt)
-2 -
(Bürgermeister)