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Beschlussvorlage (Bauantrag zur Errichtung eines Mobilfunkmastes im Bereich der Einmündung der "Wittscheidter Straße" in die L 218 ("Pfarrer-Dickmann-Straße"); hier: Gemeindliche Stellungnahme nach § 36 Abs. 1 BauGB)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
85 kB
Erstellt
17.12.09, 15:55
Aktualisiert
17.12.09, 15:55
Beschlussvorlage (Bauantrag zur Errichtung eines Mobilfunkmastes im Bereich der Einmündung der "Wittscheidter Straße" in die L 218 ("Pfarrer-Dickmann-Straße");
hier: Gemeindliche Stellungnahme nach § 36 Abs. 1 BauGB) Beschlussvorlage (Bauantrag zur Errichtung eines Mobilfunkmastes im Bereich der Einmündung der "Wittscheidter Straße" in die L 218 ("Pfarrer-Dickmann-Straße");
hier: Gemeindliche Stellungnahme nach § 36 Abs. 1 BauGB)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Beratungsfolge Gemeinderat Termin 02.04.2009 41/2009 Bemerkungen TOP öffentlich Fachbereich: Sachbearbeiter: IV Herr Franke Aktenzeichen: Datum: IV F/Ra 11.03.2009 Bezeichnung Bauantrag zur Errichtung eines Mobilfunkmastes im Bereich der Einmündung der "Wittscheidter Straße" in die L 218 ("Pfarrer-Dickmann-Straße"); hier: Gemeindliche Stellungnahme nach § 36 Abs. 1 BauGB Sachverhalt: Der Kreis Düren hat mit Datum vom 27.01.2009 der Gemeinde den vorgenannten Bauantrag (Anlage 1) zur Stellungnahme gem. § 36 Abs. 1 BauGB zugesandt. Aufgrund einer Nachfrage in der Bau- und Umweltausschusssitzung am 29.01.2009 hat die Verwaltung am 05.02.2009 die Bedenken einiger Ausschussmitglieder gegen den Standort der Mobilfunkanlage dem Antragsteller mitgeteilt und um einen Gesprächstermin bei der Verwaltung gebeten. Daraufhin wurde auch ein Gesprächstermin für Donnerstag, den 05.03.2009, anberaumt. Am 04.03.2009 wurde dieser Termin vom Antragsteller abgesagt. Ein neuer Termin könne erst für Ende März 2009 vereinbart werden. Diesbezüglich wollte sich der Antragsteller kurzfristig mit dem hiesigen Bauamt noch einmal in Verbindung setzen. Dies ist bisher aber noch nicht geschehen. Die Gemeinde muss ihre Stellungnahme binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrages der Genehmigungsbehörde (Kreis Düren) mitteilen; ansonsten ist dem Antrag zugestimmt. Um die zweimonatige Frist einzuhalten und um den politischen Gremien die Möglichkeit der Beratung zu geben, hat die Verwaltung das Einvernehmen zur Errichtung des Mobilfunkmastes vorsorglich nicht erteilt. Die Errichtung von Mobilfunkanlagen im Außenbereich ist gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB grundsätzlich privilegiert. Privilegierung bedeutet, dass die Vorhaben im Außenbereich bevorzugt zulässig sind. Es besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Zulassung des Vorhabens, also der Errichtung der Mobilfunkanlage, sofern insbesondere öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen. In § 35 Abs. 3 BauGB ist aufgelistet, wann eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt. Der Gesetzestext des § 35 BauGB ist zur Information als Anlage 2 beigefügt. Im Falle der Mobilfunkanlage liegt z. B. eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Auf der Grundlage des gegenwärtigen Erkenntnisstandes können die Gerichte aber bis jetzt keine Aussage dergestalt treffen, dass -1 - aus den von Mobilfunkanlagen ausgehenden Emissionen schädliche Umwelteinwirkungen zum Nachteil der Bevölkerung resultieren, wenn die Grenzwerte der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSch-Verordnung -) eingehalten werden. Die Privilegierung der Mobilfunkanlage setzt voraus, dass die jeweilige Anlage einen sog. „spezifischen Standortbezug“ aufweist. Dieser ist z. B. gegeben, wenn die Mobilfunkanlage wegen der Einbindung in ein flächendeckendes Netz zur Versorgung der Bevölkerung auf den konkreten Außenbereichsstandort angewiesen ist, also ohne diese Anlage an dem bestimmten Standort eine vollständige Abdeckung eines bestimmten Gebietes nicht erreicht werden kann. Bei der Errichtung einer Mobilfunkanlage im Außenbereich ist die Möglichkeit der Gemeinde, ihr Einvernehmen zu versagen, sehr begrenzt. Die Gemeinde kann dieses Einvernehmen nur aus bauplanungsrechtlichen Gründen versagen. Derartige Gründe liegen nicht vor (z. B. Negativplanung von Mobilfunkanlagen). Soweit ein Rechtsanspruch auf Zulassung des Vorhabens besteht, ist die Gemeinde zur Erteilung des Einvernehmens verpflichtet. Es sollte daher nachträglich das Einvernehmen zur Errichtung der Mobilfunkanlage unter der Voraussetzung erteilt werden, dass Nachweise darüber vorgelegt werden, a) dass die Grenzwerte der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes eingehalten werden und b) dass die Mobilfunkanlage nicht an einem anderen Standort errichtet werden kann. Die Verwaltung schlägt daher nachfolgenden Beschluss vor: 2 Anlagen Beschlussvorschlag: In Kenntnisnahme des Sachverhalts wird beschlossen, dass Einvernehmen zur Errichtung der Mobilfunkanlage im Bereich der Einmündung der „Wittscheidter Straße“ in die L 218 („PfarrerDickmann-Straße“ nach § 36 Abs. 1 BauGB nach Vorlage der Nachweise, dass die Grenzwerte der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes eingehalten sind und dass die Mobilfunkanlage nicht an einer anderen Stelle errichtet werden kann, zu erteilen. Finanzielle Auswirkungen ? 1) 2) 3) 4) Nein € € € Einmalig Jährliche Folgekosten/-lasten Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Die Mittel müssen HHSt. bereit gestellt werden. Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (FB-Leiter) (FB-Leiter beteil. Fachamt) -2 - (Bürgermeister)