Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
67 kB
Erstellt
17.12.09, 15:55
Aktualisiert
17.12.09, 15:55
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Beratungsfolge
Gemeinderat
Termin
17.04.2008
11/2008
Bemerkungen
TOP
öffentlich
Fachbereich:
Sachbearbeiter:
I
Herr Riester
Aktenzeichen:
Datum:
I Rie/Be
30.01.2008
Bezeichnung
Bildung eines Wahlausschusses für die Kommunalwahl 2009
Sachverhalt:
Der für die obige Wahl aufgrund des § 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) zu bildende Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter und 4, 6, 8 oder 10 Beisitzern. Wahlleiter ist nach § 2 Abs. 2
KWahlG der Hauptverwaltungsbeamte des Wahlgebietes, stellvertretender Wahlleiter ist sein
Vertreter im Amt.
Hauptverwaltungsbeamte und ihre Vertreter können im Fall ihrer Bewerbung für das Amt des
Bürgermeisters nicht Wahlleiter oder stellv. Wahlleiter sein, an ihre Stelle treten die jeweiligen
Vertreter im Amt. Sofern sich der Hauptverwaltungsbeamte oder sein Vertreter für das Amt des
Bürgermeisters bewerben, erlöschen mit der Bewerbung automatisch der Ausschussvorsitz bzw.
der stellv. Ausschussvorsitz oder ggf. beide Positionen.
Auch sonstige Bewerber für das Amt des hauptamtlichen Bürgermeister können nicht Mitglieder
des Wahlausschusses sein. Hierauf sollte nach Möglichkeit bereits bei der Bildung des Wahlausschusses Rücksicht genommen werden.
Der Wahlausschuss hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:
a) das Wahlgebiet spätestens 8 Monate vor Ablauf der Wahlperiode in Wahlbezirke gem. § 4
KWahlG einzuteilen,
b) über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen zu entscheiden, wenn
der Vertrauensmann den Wahlausschuss gem. § 18 Abs. 1 Satz 3 KWahlG anruft,
c) über die Zulassung der Wahlvorschläge gem. § 18 Abs. 3 Satz 1 KWahlG zu entscheiden und
d) das Wahlergebnis festzustellen (§ 34 Abs. 1 KWahlG).
Die Bewerber für die Wahlbezirke können frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der
Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke gem. § 6 KWahlG gewählt werden.
-1 -
Die Bildung des Wahlausschusses ergibt sich aus den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes
in Verbindung mit der Gemeindeordnung. Gemäß § 50 Abs. 3 der Gemeindeordnung können sich
Ratsmitglieder zur Besetzung des Wahlausschusses auf einen einheitlichen Wahlvorschlag
einigen. Hierfür ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses
Wahlvorschlages ausreichend. Bei einem einheitlichen Wahlvorschlag ergäbe sich somit bei der
Besetzung des Wahlausschusses mit 4, 6, 8 oder 10 Beisitzern aufgrund des Kräfteverhältnisses
im Rat der Gemeinde Hürtgenwald folgende Sitzverteilung:
4 Beisitzer:
CDU
SPD
FDP
Bündnis 90/Die Grünen
3
1
0
0
6 Beisitzer:
CDU
SPD
FDP
Bündnis 90/Die Grünen
4
2
0
0
8 Beisitzer:
CDU
SPD
FDP
Bündnis 90/Die Grünen
6
2
0
0
10 Beisitzer:
CDU
SPD
FDP
Bündnis 90/Die Grünen
7
3
0
0
Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch
Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmzahlen 1, 2, 3 usw. ergeben. Über die
Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das vom Bürgermeister zu
ziehende Los.
Neben den Ratsmitglieder können auch sachkundige Bürger, die dem Rat angehören können, als
Beisitzer in den Wahlausschuss gewählt werden.
-2 -
Bei der letzten Kommunalwahl hat sich der Gemeinderat auf folgende Besetzung und Sitzverteilung des Wahlanschlusses geeinigt.
10 Beisitzer:
CDU
SPD
FDP
Bündnis 90/Die Grünen
6
2
1
1
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald beschließt,
a) in den Wahlausschuss für die Kommunalwahl 2009 ..... Beisitzer zu entsenden und
b) wählt aufgrund eines gemeinsamen Wahlvorschlages folgende Beisitzer
1. ..................................
2. ..................................
usw.
und als Stellvertreter zu
1. ..................................
2. ..................................
usw.
in den Wahlausschuss.
Als Termin für die 1. Sitzung des Wahlausschusses der Gemeinde Hürtgenwald (Einteilung des
Wahlgebietes in Wahlbezirke) wird der XX.XXX. XX Uhr, vereinbart.
Finanzielle Auswirkungen ?
1)
2)
3)
4)
€
€
€
Einmalig
Jährliche Folgekosten/-lasten
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge)
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Die Mittel müssen HHSt. bereit gestellt werden.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(FB-Leiter)
(FB-Leiter beteil. Fachamt)
-3 -
(Bürgermeister)