Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
85 kB
Erstellt
17.12.09, 15:55
Aktualisiert
17.12.09, 15:55
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Beratungsfolge
Gemeinderat
Termin
22.09.2009
81/2009
Bemerkungen
TOP
öffentlich
Fachbereich:
Sachbearbeiter:
I
Herr Riester
Aktenzeichen:
Datum:
I Rie/zie
04.09.2009
Bezeichnung
Antrag auf Beförderung von Schulkindern aus dem Bereich "Frenkstraße" im Ortsteil
Großhau
Sachverhalt:
Anlässlich der diesjährigen Einschulung von Grundschülern am 18.08.2009 haben sich Erziehungsberechtigte aus dem Bereich „Frenkstraße“ und „Im Glockenofen“ im Ortsteil Großhau an
den Ortsvorsteher Pekart mit dem Wunsch gewandt, eine zusätzliche Schulbushaltestelle im Bereich des gemeindlichen Grundstückes Ecke Frenkstraße/Rennweg einzurichten. Es wird ausgeführt, dass in diesem Schuljahr 7 Kinder die neue Schulbushaltestelle nutzen könnten und in den
nächsten Jahren weitere 5 Grundschüler hinzukommen. Die Antragsteller schlagen weiter vor,
dass der Schulbus den Parkplatz „Glockenofen“ am Ende der Frenkstraße als Wendemöglichkeit
nutzen solle. Die bisher aufzusuchende Bushaltestelle des gemeindlichen Schülerspezialverkehrs
befindet sich im Bereich der Ortsmitte an der Kirche in Großhau.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen zum Wunsch der Antragsteller ergeben sich aus dem Schulgesetz NRW in Verbindung mit der Schülerfahrkostenverordnung. Die Kernaussagen stellen sich
wie folgt dar:
1. Eine Notwendigkeit zur Beförderung von Schülern entsteht gemäß § 5 Abs. 2 Schülerfahrtkostenverordnung dann, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für die Schüler der
Primarstufe (Grundschule) mehr als 2 km beträgt.
2. Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrtkosten gemäß § 6 Abs. 2 notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich ist.
Ein Schulweg ist insbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang
einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg führt.
Die Entfernung zwischen der Bushaltestelle des Schülerspezialverkehrs und des hiervon am entfernt wohnenden Schülers (Frenkstraße 96) beträgt 788 m. Diese Entfernung wurde über das landeseinheitliche topografische Informationsmanagement (www.tim-online.nrw.de ) ermittelt. Eine
besondere Gefährlichkeit im Sinne von § 6 Abs. 2 Schülerfahrtkostenverordnung kann nicht fest-1
gestellt werden, da es sich zum einen nicht um eine verkehrsreiche Straße handelt und zum anderen bis zum Abzweig Frenkstraße/Rennweg ein Gehweg vorhanden ist. Somit ergibt sich für die
Gemeinde keine Beförderungspflicht. Eine Beförderung der Kinder würde vielmehr als freiwillige
Leistung zu bewerten sein, an deren Erfüllung die Gemeinde aufgrund ihrer finanziellen Lage aus
haushaltsrechtlichen Aspekten gegenüber der Kommunalaufsicht gehindert ist.
Ich darf darauf hinweisen, dass der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am
13.11.2008 unter Tagesordnungspunkt 5 den Antrag auf Beförderung von Schulkindern aus dem
„Unterdorf“ zur Grundschule Vossenack aus den selben Gründen hat ablehnen müssen. Aus
Gründen der Gleichbehandlung erscheint es nicht angemessen, einem inhaltlich ähnlichen Antrag
zuzustimmen.
Unabhängig von der rechtlichen Seite hat die Verwaltung mit dem beauftragten Busunternehmen,
welches den Schülerspezialverkehr durchführt, den Sachverhalt besprochen. Hierbei wurde seitens des Busunternehmers darauf hingewiesen, dass ein Anfahren einer neuen Schulbushaltestelle im vorgenannten Bereich zwangsläufig zu zeitlichen Verzögerungen führen werde, welche im
überaus engen Zeitrahmen des gesamten Schülerspezialverkehrs nicht aufgefangen werden können. Nach weiterer Aussage ist der Parkplatz am Ende der Frenkstraße zudem nicht geeignet, um
mit dem Gelenkbus zu wenden. Ferner müsste eine Genehmigung vom Eigentümer des Parkplatzes, Land NRW -Staatl. Forstverwaltung-, eingeholt werden und es wäre die Frage zu klären, wie
dieser Parkplatz bei entsprechender Witterung (Schnee, Matsch) befahrbar gehalten werden
kann.
Sollte man trotz der vorgebrachten Argumente an der Einrichtung einer Schulbushaltestelle im
Bereich „Frenkstraße/Rennweg“ festhalten, so bitte ich zu bedenken, dass eine Reihe von ähnlich
gelagerten Berufungsfälle geschaffen würden (z. B. Ortsteil Gey, Oberstraße, von der Haltestelle
Ecke „Scheffensweg“ bis Ende Waldparkplatz bzw. Wendehammer „Bergstraße“, Wohnhäuser im
Bereich Schafberg oder Ortsteil Vossenack, Unterdorf).
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald nimmt den Wunsch der Eltern auf Beförderung ihrer Kinder
zur Kenntnis und stellt fest, dass eine rechtlich freiwillige Beförderung der Schüler aus dem Bereich „Frenkstraße/Im Glockenofen“ bei den derzeit gültigen gesetzlichen Bestimmungen, die vom
Land NRW den Schulträgern auferlegt worden sind, nicht möglich ist.
Der Bürgermeister wird beauftragt, die Antragsteller entsprechend zu informieren.
Finanzielle Auswirkungen ?
1)
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4)
€
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Einmalig
Jährliche Folgekosten/-lasten
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge)
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Die Mittel müssen HHSt. bereit gestellt werden.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(FB-Leiter)
(FB-Leiter beteil. Fachamt)
-2
(Bürgermeister)