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Beschlussvorlage (Antrag auf Beförderung von Schulkindern aus dem Bereich "Frenkstraße" im Ortsteil Großhau)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
85 kB
Erstellt
17.12.09, 15:55
Aktualisiert
17.12.09, 15:55
Beschlussvorlage (Antrag auf Beförderung von Schulkindern aus dem Bereich "Frenkstraße" im Ortsteil Großhau) Beschlussvorlage (Antrag auf Beförderung von Schulkindern aus dem Bereich "Frenkstraße" im Ortsteil Großhau)

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GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Beratungsfolge Gemeinderat Termin 22.09.2009 81/2009 Bemerkungen TOP öffentlich Fachbereich: Sachbearbeiter: I Herr Riester Aktenzeichen: Datum: I Rie/zie 04.09.2009 Bezeichnung Antrag auf Beförderung von Schulkindern aus dem Bereich "Frenkstraße" im Ortsteil Großhau Sachverhalt: Anlässlich der diesjährigen Einschulung von Grundschülern am 18.08.2009 haben sich Erziehungsberechtigte aus dem Bereich „Frenkstraße“ und „Im Glockenofen“ im Ortsteil Großhau an den Ortsvorsteher Pekart mit dem Wunsch gewandt, eine zusätzliche Schulbushaltestelle im Bereich des gemeindlichen Grundstückes Ecke Frenkstraße/Rennweg einzurichten. Es wird ausgeführt, dass in diesem Schuljahr 7 Kinder die neue Schulbushaltestelle nutzen könnten und in den nächsten Jahren weitere 5 Grundschüler hinzukommen. Die Antragsteller schlagen weiter vor, dass der Schulbus den Parkplatz „Glockenofen“ am Ende der Frenkstraße als Wendemöglichkeit nutzen solle. Die bisher aufzusuchende Bushaltestelle des gemeindlichen Schülerspezialverkehrs befindet sich im Bereich der Ortsmitte an der Kirche in Großhau. Die rechtlichen Rahmenbedingungen zum Wunsch der Antragsteller ergeben sich aus dem Schulgesetz NRW in Verbindung mit der Schülerfahrkostenverordnung. Die Kernaussagen stellen sich wie folgt dar: 1. Eine Notwendigkeit zur Beförderung von Schülern entsteht gemäß § 5 Abs. 2 Schülerfahrtkostenverordnung dann, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für die Schüler der Primarstufe (Grundschule) mehr als 2 km beträgt. 2. Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrtkosten gemäß § 6 Abs. 2 notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich ist. Ein Schulweg ist insbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg führt. Die Entfernung zwischen der Bushaltestelle des Schülerspezialverkehrs und des hiervon am entfernt wohnenden Schülers (Frenkstraße 96) beträgt 788 m. Diese Entfernung wurde über das landeseinheitliche topografische Informationsmanagement (www.tim-online.nrw.de ) ermittelt. Eine besondere Gefährlichkeit im Sinne von § 6 Abs. 2 Schülerfahrtkostenverordnung kann nicht fest-1 gestellt werden, da es sich zum einen nicht um eine verkehrsreiche Straße handelt und zum anderen bis zum Abzweig Frenkstraße/Rennweg ein Gehweg vorhanden ist. Somit ergibt sich für die Gemeinde keine Beförderungspflicht. Eine Beförderung der Kinder würde vielmehr als freiwillige Leistung zu bewerten sein, an deren Erfüllung die Gemeinde aufgrund ihrer finanziellen Lage aus haushaltsrechtlichen Aspekten gegenüber der Kommunalaufsicht gehindert ist. Ich darf darauf hinweisen, dass der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am 13.11.2008 unter Tagesordnungspunkt 5 den Antrag auf Beförderung von Schulkindern aus dem „Unterdorf“ zur Grundschule Vossenack aus den selben Gründen hat ablehnen müssen. Aus Gründen der Gleichbehandlung erscheint es nicht angemessen, einem inhaltlich ähnlichen Antrag zuzustimmen. Unabhängig von der rechtlichen Seite hat die Verwaltung mit dem beauftragten Busunternehmen, welches den Schülerspezialverkehr durchführt, den Sachverhalt besprochen. Hierbei wurde seitens des Busunternehmers darauf hingewiesen, dass ein Anfahren einer neuen Schulbushaltestelle im vorgenannten Bereich zwangsläufig zu zeitlichen Verzögerungen führen werde, welche im überaus engen Zeitrahmen des gesamten Schülerspezialverkehrs nicht aufgefangen werden können. Nach weiterer Aussage ist der Parkplatz am Ende der Frenkstraße zudem nicht geeignet, um mit dem Gelenkbus zu wenden. Ferner müsste eine Genehmigung vom Eigentümer des Parkplatzes, Land NRW -Staatl. Forstverwaltung-, eingeholt werden und es wäre die Frage zu klären, wie dieser Parkplatz bei entsprechender Witterung (Schnee, Matsch) befahrbar gehalten werden kann. Sollte man trotz der vorgebrachten Argumente an der Einrichtung einer Schulbushaltestelle im Bereich „Frenkstraße/Rennweg“ festhalten, so bitte ich zu bedenken, dass eine Reihe von ähnlich gelagerten Berufungsfälle geschaffen würden (z. B. Ortsteil Gey, Oberstraße, von der Haltestelle Ecke „Scheffensweg“ bis Ende Waldparkplatz bzw. Wendehammer „Bergstraße“, Wohnhäuser im Bereich Schafberg oder Ortsteil Vossenack, Unterdorf). Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald nimmt den Wunsch der Eltern auf Beförderung ihrer Kinder zur Kenntnis und stellt fest, dass eine rechtlich freiwillige Beförderung der Schüler aus dem Bereich „Frenkstraße/Im Glockenofen“ bei den derzeit gültigen gesetzlichen Bestimmungen, die vom Land NRW den Schulträgern auferlegt worden sind, nicht möglich ist. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Antragsteller entsprechend zu informieren. Finanzielle Auswirkungen ? 1) 2) 3) 4) € € € Einmalig Jährliche Folgekosten/-lasten Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Die Mittel müssen HHSt. bereit gestellt werden. Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (FB-Leiter) (FB-Leiter beteil. Fachamt) -2 (Bürgermeister)