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Beschlusstext (Bebauungsplan Nr. 168, Erftstadt-Liblar, Spickweg I. Beschluss über die Stellungnahmen II. Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
86 kB
Datum
10.12.2013
Erstellt
03.04.14, 15:09
Aktualisiert
03.04.14, 15:09
Beschlusstext (Bebauungsplan Nr. 168, Erftstadt-Liblar, Spickweg
I.  Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss) Beschlusstext (Bebauungsplan Nr. 168, Erftstadt-Liblar, Spickweg
I.  Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss)

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Beschluss der Sitzung des Rates am 10.12.2013 21.6 Bebauungsplan Nr. 168, Erftstadt-Liblar, Spickweg I. Beschluss über die Stellungnahmen II. Satzungsbeschluss 534/2013 I. Über die während der Bürger- und Behördenbeteiligung gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung zum Bebauungsplan Nr. 168, E. - Liblar, Spickweg vorgebrachten Stellungnahmen wird wie folgt entschieden: I.1. Erftverband, Am Erftverband 6, 50126 Bergheim Der Anregung, das Niederschlagswasser ortsnah abzuleiten oder zu versickern, kann nicht gefolgt werden. I.2 Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 22.5 (KBD), Cäcilienallee 2 40474 Düsseldorf Der Anregung, eine geophysikalische Untersuchung (Kamfpmitteluntersuchung)für einen Teilbereich des Plangebietes durchzuführen, wird durch dienen entsprechenden Hinweis im Bebauungsplan entsprochen. I.3. Rhein-Erft-Kreis, Der Landrat, 50124 Bergheim Der Anregung, den Punkt 2.3 wie folgt zu ändern, wird entsprochen: „ Der am östlichen Rand des Plangebiets liegende 6m breite Streifen ist in seinem Baum- und Strauchbesatz zu erhalten und durch Unterpflanzung mit Bäumen und Sträuchern mit den in der Anlage zum Umweltbericht genannten Arten als Übergang zum Waldrand auszubilden, extensiv zu pflegen und dauerhaft zu enthalten“. Der Anregung, den Widerspruch zwischen der 6m breiten Waldrandanpflanzung mit der Festsetzung der gärtnerischen Gestaltung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen aufzulösen, wird nicht entsprochen, da eine gärtnerische Gestaltung der unbebauten Grundstücksflächen nicht festgesetzt ist. Stattdessen wird unter 3.3. der textlichen Festsetzungen der Passus „ Die übrigen, nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind mit Ausnahme der Fläche mit Erhaltungs- und Pflanzbindung gärtnerisch zu gestalten“ angefügt. Die Anregung, die Abstandszone zum Waldrand nicht als allgemeines Wohngebiet, sondern als Grünfläche festzusetzen, wird nicht entsprochen. Die vorhandenen Festsetzungen (vollständige Freihaltung von baulichen Anlagen, gärtnerische Gestaltung) reichen aus, einen funktionsfähigen, unversiegelten und bepflanzten Übergang zum Waldrand zu erzielen. I.4.St. Sebastianus Schützenbruderschaft 1736 e.V., 50374 Erftstadt Der Anregung, den Wirtschaftsweg als hintere Andienung des Schützenheims zu erhalten, wird entsprochen. Eine Aufgabe des Weges war nicht Gegenstand der Planung I.5.Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie, 44025 Dortmund Der Anregung, die Einflüsse ehemaliger Bergbautätigkeit auf das Plangebiet mit dem Bergbaubetreiber abzustimmen wurde berücksichtigt. Der Bergbaubetreiber hat keine Bedenken gegen die Planumsetzung II. Der Bebauungsplanentwurf Nr. 168, E. – Liblar, Spickweg, wird gemäß §§ 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung und § 86 Abs.1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) vom 01.03.2000 (GV NRW S. 255) in der zuletzt gültigen Fassung sowie i.V.m. §§ 7 und 41 Abs.1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfahlen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zuletzt gültigen Fassung einschließlich der unter I. beschlossenen Ergänzung als Satzung nebst Begründung beschlossen. Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Beschluss der Sitzung des Rates vom 10.12.2013 Seite 2