Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
36 kB
Datum
10.12.2013
Erstellt
03.04.14, 15:09
Aktualisiert
03.04.14, 15:09
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Beschluss
der Sitzung
des Rates am 10.12.2013
21.2
Bebauungsplan Nr. 163, Erftstadt-Lechenich, Erper Straße
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss 509/2013
I. Über die während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2
und § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung, zum Bebauungsplan Nr. 163, E. Lechenich, Erper Straße, vorgebrachten Stellungnahmen wird wie folgt entschieden:
1.1 Landesbetrieb Straßenbau NRW, Postfach 120161, 53874 Euskirchen (Stellungnahme vom
25.04.2013)
1.1.1. Der Anregung, eine rückwärtige Erschließung unabhängig von der Landesstraße 162,
mindestens jedoch eine Bündelung der Zufahrten zu errichten, wird teilweise entsprochen. Die
rückwärtigen Bauflächen werden gern. vorliegenden Bebauungsplanentwurf über die Straße Am
Kellergraben erschlossen; im Anschluss an den Wendehammer der Straße Am Kellergraben sind
dazu zwei potentielle Tiefgarageneinfahrten festgesetzt.
1.2 Bezirksregierung Arnsberg, Postfach, 44025 Dortmund (Stellungnahme vom 08.05.2013)
Der Hinweis auf durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingte
Grundwasserabsenkungen wurde bereits in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen.
RWE Power und der Erftverband sind als Träger öffentlicher Belange bzw. sonstige Behörden
beteiligt worden.
1.3 Rhein-Erft-Kreis, Der Landrat, 61.2, 50124 Bergheim (Stellungnahme vom 14.05.2013
1.3.1. Der Anregung bzgl. der Lage des Plangebiets in der Wasserschutzzone IIIB der
Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim ist bereits durch einen entsprechenden Hinweis im
Bebauungsplan Rechnung getragen.
1.3.2. Da die Grundstücke im Plangebiet bereits vor dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut waren,
wird das Niederschlagswasser im vorliegenden Fall nicht gemäß §51a (1) Landeswassergesetz
beseitigt. Das Niederschlagswasser wird in den vorhandenen Mischwasserkanal gern.
Kanalnetzplanung eingeleitet.
1.3.3. Dem Hinweis, dass die Emissionen des benachbarten L1DL-Marktes nicht zu
Beeinträchtigungen der geplanten Wohnbebauung führen dürfen, wurde mit einer gutachterlichen
Untersuchung nach TA Lärm entsprochen. Im Ergebnis sind keine Beeinträchtigungen zu
erwarten.
1.3.4. Eine artenschutzrechtliche Vorprüfung ist im Rahmen der Erarbeitung des Bebauungsplans
-Entwurfs bereits erfolgt. Danach werden durch den Bebauungsplan Nr. 163 artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände nach §§ 44 BNatSchG nicht berührt.
1.4 Deutsche Telekom Technik GmbH, Postfach 100709,44782 Bochum (Stellungnahme vom
14.05.2013)
Dem Hinweis, dass der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien weiterhin
gewährleistet sein müssen, wird entsprochen. Die TK-Linien liegen in einem Korridor von ca. 6m
Breite, der im Bebauungsplan von überbaubaren Flächen freigehalten wird.
Gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zur Sicherung, Veränderung oder Verlegung der
Anlagen werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vom Grundstückseigentümer mit
der Telekom abgestimmt. Ein entsprechender Hinweis wurde in den Bebauungsplan
aufgenommen.
1.5 Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf (Stellungnahme vom
14.10.2013 und 29.04.2013)
Der Stellungnahme des Kampfmittelräumdienstes bezüglich der Kam pfm ittel wird durch
entsprechende Hinweise im Bebauungsplan Rechnung getragen.
1.6 Landesbetrieb Straßen NRW, Postfach 120161, 53879 Euskirchen (Stellungnahme vom
11.10.2013)
Der Anregung, dafür Sorge zu tragen, dass keine behindernden Halte- und Parkvorgänge entlang
der L 162 stattfinden wird Rechnung getragen, indem entlang der Erper Straße in der Lage des
heutigen westlichen Gehweges öffentliche Stellplätze angelegt werden, welche den Richtlinien
entsprechen. Der Gehweg wird dafür um die Breite der Längsparkplätze nach Westen verlegt; der
Fahrrad-Schutzstreifen bleibt in seiner heutigen Lage vorhanden.
1.7 Rhein-Erft-Kreis, Der Landrat, 61.2, 50124 Bergheim (Stellungnahme vom 06.11.2013)
1.7.1. Der Hinweis zur Stilllegungsprüfung für den vorhandenen Heizöltank wird im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens beachtet.
1.7.2. Dem Hinweis auf die Erweiterung des Lidl-Marktes wurde nachgegangen. Die Nachfrage
des Gutachters bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde hat ergeben, dass ein Anbau als
Erweiterung des Verkaufsraumes in nördliche Richtung, parallel zur bisherigen Anlieferung,
genehmigt wurde. Die bisherige Anlieferungsrampe wird dadurch geringfügig nach Norden
verschoben. Die Betriebszeiten des Lidl-Marktes werden verlängert, liegen aber, wie auch die
Anlieferungszeiten, noch innerhalb der Tagzeit. Im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) finden auch
künftig keine emittierenden Nutzungen statt. Nach Einschätzung des Lärmgutachters verändert
sich die Situation bezüglich der Lärmimmissionen durch die geplanten Umbauten nicht wesentlich.
Im Gegenteil werden sich die aus dem Kundenparkplatz resultierenden Immissionen wegen der
abschirmenden Wirkung des Anbaus eher verringern.
1.7.3. Der Anregung, die Telekom und den Kfz-Betrieb südlich des Plangebietes schalltechnisch
zu berücksichtigen, wurde im Rahmen einer ergänzenden gutachterlichen Kurzstellungnahme
gefolgt: Sowohl die Telekom im Plangebiet als auch die im Süden an das Plangebiet
angrenzenden nichtstörenden Gewerbenutzungen (Kfz-Reparaturbetrieb Kremer und Autohandel
Edelweiss) haben im Bestand bereits Zwangspunkte in vergleichbaren Abständen und
Immissionsempfindlichkeiten, so dass durch die Planung keine weiteren Einschränkungen und
auch keine Überschreitungen der Richtwerte im Plangebiet zu erwarten sind. Bei der Telekom
können sporadisch auch Reparatur- und Wartungsarbeiten mit Kfz-Verkehr zur Nachtzeit
notwendig werden. Dies finden jedoch nicht mehr als 10 mal pro Jahr statt, so dass dies als
seltenes Ereignis gemäß TA Lärm einzustufen ist.
1.7.4. Bei dem zum 10 1 in der Tabelle 7-5 angegebenen Wert für den Beurteilungspegel nachts
liegt bedauerlicherweise ein Fehler bei der Übernahme aus dem Manuskript vor. Der berechnete
Wert lautet 40 dB(A), so dass - wie in der Bewertung korrekt wiedergegeben - der Richtwert
nachts eingehalten wird.
1.8 Deutsche Telekom Technik GmbH, Postfach 100709,44782 Bochum (Stellungnahme vom
Beschluss der Sitzung des Rates vom 10.12.2013
Seite 2
06.11.2013)
Inhaltlich identisch mit 1.4
1.19. Stellungnahme Nr. 4 (Stellungnahme vom 28.10.2013)
1.9.1. Der Ausführung, dass sich der kompakte Wohnblock nicht in das bestehende Wohngebiet
einfügt, wird nicht entsprochen.
1.9.2. Der Stellungnahme, dass die vorgesehene Gebäudehöhe aus dem Rahmen der
Umgebungsbebauung falle, kann nicht gefolgt werden.
1.9.3. Widersprüche bezüglich der Einhaltung I Nichteinhaltung der Baugrenzen werden nicht
gesehen.
1.9.4. Der Hinweis, dass bei der Heranziehung der städtebaulichen Richtwerte die zulässigen
Werte aus allgemeinem Wohngebiet und Mischgebiet vermischt wurden, ist nicht zutreffend. Das
Baugebiet ist als allgemeines Wohngebiet festgesetzt.
1.9.5. Der Anregung, dass Tiefgaragenzufahrten über den Kellergraben auszuschließen seien,
nicht gefolgt.
1.9.6. Der Anregung, den kleinen begrünten Aufenthaltsbereich vor Autos zu schützen, wurde im
Rahmen des Entwurfs entsprochen. Der von der Straße Im Kellergraben ausgehende Fußweg in
Richtung Erper Straße wird innerhalb des Plangebietes verlegt und umgestaltet, sodass sich die
Möglichkeit ergibt, innerhalb des Plangebietes einen kleinen begrünten Aufenthaltsbereich zu
schaffen. Durch die Lage innerhalb des autofreien Kerns des Plangebietes ist der Platz vor Autos
geschützt.
1.10 zwei wortgleiche Stellungnahmen von Bürgern (Stellungnahmen Nrm.5 +6) (Stellungnahmen
vom 29.10.2013)
Der Anregung, die Gebäudehöhe auf 2 % Geschosse zu begrenzen, kann nicht gefolgt werden.
1.11 Stellungnahme Nr. 7 (Stellungnahme vom 01.11.2013)
1.11.1. Der Aussage, die Planung verstößt gegen Grundsätze der Bauleitplanung und gegen das
Wohl der Allgemeinheit, wird widersprochen. Der Anregung, das Maß der baulichen Nutzung zu
reduzieren, wird nicht gefolgt.
1.11.2. Die Anregungen zu den Abstandflächen sind nicht bebauungsplanrelevant.
1.11.3. Die Hinweise zu Eigentum und Folgekosten des öffentlichen Fußweges sind nicht
bebauungsplanrelevant.
1.11.4. Die Hinweise zu Eigentum und Folgekosten des öffentlichen Verkehrsflächen oberhalb der
Tiefgaragen sind nicht bebauungsplanrelevant.
1.11.5. Die Hinweise zu den Feuerwehraufstellflächen und zum 2. Rettungsweg sind nicht
bebauungsplanrelevant.
1.11.6. Der Anregung, auf die Tiefgaragenzufahrten von der Straße "Im Kellergraben" aus zu
verzichten, wird nicht entsprochen
1.12. zehn wortgleiche Stellungnahmen von Bürgern (Stellungnahmen Nrm. 8-17)
(Stellungnahmen vom 18.-31.10.2013)
1.12.1. Der Forderung nach einer Gliederung des Baukörpers wird entsprochen. Durch die
geplante Fassadengestaltung und Höhenstaffelung mit zwei bis drei Geschossen wird der
Baukörper entlang der Erper Straße ausreichend gegliedert. Die geschlossene
Straßenrandbebauung entlang der Erper Straße trägt zudem zum Schutz des Plangebietes vor
Verkehrslärm bei, da das Lärmgutachten eine Überschreitung der Orientierungswerte nachts
nachgewiesen hat.
1.12.2. Der Anregung nach Reduzierung der Geschossigkeit wird nicht gefolgt.
1.12.3. Der Anregung, über die Straße "Am Kellergraben" Zufahrten zu Tiefgaragen
auszuschließen, wird nicht entsprochen.
1.12.4. Der Anregung nach Einhaltung der Obergrenzen der Baunutzungsverordnung für
allgemeine Wohngebiete wird nicht gefolgt.
1.12.5. Der Anregung nach Ausschluss von Betrieben des Beherbergungsgewerbes wird nicht
gefolgt.
1.12.6. Der Anregung, eine Überschreitung der Baugrenzen auch für untergeordnete
Gebäudeteile auszuschließen, wird nicht gefolgt.
1.12.7. Die von einem Einwender geforderte Zufahrt, Park- und Wendemöglichkeit - lediglich für
Anwohner der Straße Im Kellergraben - kann nicht im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens
geregelt werden.
Beschluss der Sitzung des Rates vom 10.12.2013
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II. Der Bebauungsplanentwurf Nr. 163, E. - Lechenich, Erper Straße, wird gemäß §§ 2 und 13 a
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414),
in der zuletzt gültigen Fassung, und § 86 Abs.1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(BauO NW) vom 01.03.2000 (GV NRW S. 255) in der zuletzt gültigen Fassung, sowie i.V.m. §§ 7
und 41 Abs.1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfahlen (GO NW) vom
14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zuletzt gültigen Fassung, einschließlich der unter I.
beschlossenen Ergänzung als Satzung nebst Begründung beschlossen.
40 Ja-Stimme(n), 7 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)
Beschluss der Sitzung des Rates vom 10.12.2013
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