Daten
Kommune
Kall
Größe
6,9 MB
Datum
10.04.2014
Erstellt
07.02.14, 18:04
Aktualisiert
07.02.14, 18:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall - Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes (FNP)
Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Lfd. Inhalt der Stellungnahme
Nr.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
Auf die bisher geplante Neuausweisung einer Wohnbaufläche am Holderweg / Ecke Veilchenweg sollte
verzichtet werden (vgl. weitere Eingaben mit gleichem
Anliegen).
Auf die bisher geplante Neuausweisung einer Wohnbaufläche am Holderweg / Ecke Veilchenweg wird verzichtet.
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1
Y:\Städtebau\Fink-Rainer (FI)\Bürg FNP Kall Neuaufstellung.docx
Lfd. Inhalt der Stellungnahme
Nr.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
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Beschlussvorschlag
Lfd. Inhalt der Stellungnahme
Nr.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
Auf die bisher geplante Neuausweisung einer Wohnbaufläche am Holderweg / Ecke Veilchenweg sollte
verzichtet werden (vgl. weitere Eingaben mit gleichem
Anliegen).
Auf die geplante Neuausweisung einer Wohnbaufläche am
Holderweg / Ecke Veilchenweg
wird verzichtet.
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Lfd. Inhalt der Stellungnahme
Nr.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
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Lfd. Inhalt der Stellungnahme
Nr.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
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Auf der nördlichen Seite des „Mühlenweges“ handelt
es sich um ein Nachvollziehen der baulichen Bestandssituation: bereits bestehendes Bürogebäude mit
Mitarbeiterparkplatz wird auch im FNP mit Baufläche
hinterlegt. Eine bisher angedachte L-förmige
Umrahmung wird hier allerdings auf Wunsch der ULB
Euskirchen im Entwurf gestrichen werden müssen.
Dafür hat das ortsansässige Unternehmen in der Zwischenzeit allerdings bereits auf der nördlichen Wegeseite eine noch besser geeignete und größere Erweiterungsmöglichkeit eingeräumt bekommen, mit Zustimmung der Behörden, im Wege einer Ortslagenerweiterungssatzung. Der neue FNP hinterlegt die
entsprechende
Bauflächenausweisung.
Eines
weitergehenden Beschlusses bedarf es hierzu nicht
mehr, da Ortslagenerweiterung bereits vollzogen.
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Der nebenstehenden
verhaltsdarstellung
zugestimmt.
Sachwird
Der FNP ist der neuen Ortslagenabgrenzung anzupassen.
Lfd. Inhalt der Stellungnahme
Nr.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
Auskünfte zur Belegung von Asylantenunterkünften
sind nicht Angelegenheit eines FNP-Aufstellungsverfahrens. Dies gilt ebenso für das Inventar des Jugendraumes.
Den nebenstehenden Stellungnahmen wird zugestimmt.
Eine weitergehende Beschlussfassung ist zu einem Großteil
der vorgetragenen Punkte nicht
Angelegenheit des FNP-Verfahrens. In den restlichen
Punkten wird an den bisherigen
FNP - Zielsetzungen festgehalten.
04
Die Bauflächen-Ausweisungen im FNP sollen
Möglichkeiten für potentielle künftige bauliche
Entwicklungen eröffnen und längerfristig sichern. Das
heißt nicht, dass auch alle Potentiale zwangsläufig
gleich umgesetzt werden müssen: Die eigentliche
Inwertsetzung erfolgt erst auf der nachfolgenden
Ebene der verbindlichen Bauleitplanung, wobei nach
den Leitlinien der gemeindlichen Baulandpolitik nur
eine sukzessive und bedarfsgerechte Abwicklung
zielführend ist. An einem Verfallen der existierenden
Bausubstanz durch allzu viele Neuflächen kann in der
Tat kein Interesse bestehen.
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Lfd. Inhalt der Stellungnahme
Nr.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
04
Die Lösung von eventuellen Problemen aus oder mit
vorhandenen baulichen Anlagen, im Innen- wie im
Außenbereich, ist - wie bei dem Punkt oben - nicht
Gegenstand des FNP-Aufstellungsverfahrens.
An einer vorsorglichen kommunalen Baulandpolitik
sollte dennoch festgehalten werden, zumal mit den
maßgeblichen übergeordneten Behörden eine –im
Wesentlichen- positive Vorabstimmung erfolgt ist.
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Beschlussvorschlag
Lfd. Inhalt der Stellungnahme
Nr.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
Von dem betreffenden Flurstück könnte eine Teilfläche
(ca. 2.400 m²) am südlichen Ende des Weges „Auf der
Hardt“ noch als Wohnbaufläche ausgewiesen werden,
in Verbindung mit der bereits eingeplanten größeren
Baufläche
auf
der
Nordseite.
Die
Untere
Landschaftsbehörde wie auch die Bezirksregierung
Köln als letztendliche Genehmigungsbehörde des
FNP haben erklärt, dass sie dies mittragen würden.
Auf der Südseite des Weges
„Auf der Hardt“ gegenüber der
bereits eingeplanten neuen
Baufläche ist eine GrundstücksTeilfläche von ca. 2.400 m²
noch als zusätzliche Wohnbaufläche einzuplanen.
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Lfd. Inhalt der Stellungnahme
Nr.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
Der Flächenwunsch der Anlieger „Im Dahl“ wurde mit
der ULB erörtert. Bei einer Reduzierung des Flächenumfangs um ca. 1/4 und dem Angebot der Verwaltung,
im Gegenzug auf die Neuausweisung hinter Voißeler
und Lückerather Straße verzichten zu können, wird
eine Ausweisung „Im Dahl“ von der ULB mitgetragen.
Dem hat sich die Bezirksregierung ausgeschlossen.
Statt im rückwärtigen Bereich
der
Voißeler
und
der
Lückerather Straße ist eine
Teilfläche an dem Weg „Im
Dahl“ als neue Baufläche einzuplanen.
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Lfd. Inhalt der Stellungnahme
Nr.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
Zweck und Darstellungsinhalt eines FNP ist gemeindliche Flächenvorsorge, u.a. für bauliche und Gemeindebedarfsvorhaben. Es ist aber nicht Aufgabe der
vorbereitenden Bauleitplanung, eine gemeindliche
Baumschutzsatzung oder einen Schutzstatus nach
Landschaftsrecht zu ersetzen. Im Außenbereich gilt
der Landschaftsplan des Kreises Euskirchen. Dessen
Schutzgebiete und -objekte sind nachrichtlich auch in
den FNP übernommen. Aus sich heraus hat der FNP
allerdings keine unter Schutz stellende Funktion, und
im Übrigen auch keine allgemeine Rechtsverbindlichkeit, sondern nur eine Behördenverbindlichkeit. Die
Anregung sollte daher, einmal abgesehen von der
Frage des Auswahlkriteriums, jedenfalls im Rahmen
des FNP-Verfahrens nicht aufgegriffen werden.
Der nebenstehenden Abwägung wird zugestimmt. Die
Anregung
wird
im
FNPVerfahren nicht aufgegriffen.
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Lfd. Inhalt der Stellungnahme
Nr.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
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Beschlussvorschlag
Lfd. Inhalt der Stellungnahme
Nr.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
Zielsetzung eines FNP-Verfahrens ist die gemeindliche Flächenvorsorge, v.a. der für bauliche Zwecke in
Frage kommenden Flächen. Über Verortung und Zuschnitt potentieller Erweiterungsflächen für die einzelnen Ortslagen hat ein vorgeschalteter Abstimmungsprozess stattgefunden.
Nebenstehender
Abwägung
wird zugestimmt und an der
Neuflächenausweisung für den
Ortsteil festgehalten.
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Eine Ausweisung im FNP hat noch nicht zur Folge,
dass sich zwangsweise eine Baulandentwicklung und
-erschließung unmittelbar anschließt. Dies wird sicherlich nur sukzessive, je nach Bedarf und Flächenverfügbarkeit erfolgen, also unter maßgeblicher Einflussnahmemöglichkeit der Grundstückseigentümer. Solange sich der örtliche Bedarf aus dem Bestand
decken lässt, wird dies sicherlich im Sinne der Innenentwicklung begrüßt, nur enthebt dies die Gemeinde
nicht von einer vorsorglichen Flächenausweisung unabhängig
von
evtl.
widerstrebenden
Einzelinteressen.
In der Summe der Abwägung der öffentlichen und
privaten Belange sollte an der Neuflächenausweisung
für den Ortsteil festgehalten werden.
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Lfd. Inhalt der Stellungnahme
Nr.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
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Es handelt sich hier um ein Hinterlieger-Grundstück, Der gestellte Antrag wird abwelches isoliert in den Außenbereich zeigen würde, im gelehnt.
Straßenknie der L 206 mit der K32 gelegen.
Eine Entwicklung selbst der nordwestlich angrenzenden Flurstücke, die sich wenigstens ohne eine Lücke
an die Ortslage anfügen ließen, ist bereits einmal im
Vorabstimmungsprozess der Ortslagen verworfen worden. Auch die Straßenbaulastträger würden einer
Erschließung in dieser ungeeigneten Lage schwerlich
zustimmen. Der Antrag sollte abgelehnt werden.
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Lfd. Inhalt der Stellungnahme
Nr.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
Erfahrungsgemäß bleibt zwar noch abzuwarten, ob
einmal geschaffenes Bauland dann auch tatsächlich
innerfamiliär genutzt wird. Dessen ungeachtet könnte
aus planerischer Sicht, wie auch nach Abstimmung mit
der ULB, hier eine teilweise Verlegung der Bauflächenausweisung in den Bereich „Heidegarten“ nördlich des Kindergartens vorstellbar sein, unter gleichzeitiger Kürzung an der Wallenthaler Straße. Entlang
des Wirtschaftsweges Parzelle Nr. 12 sollte allerdings
Bauland bleiben, um diesen als Erschließungsachse
zu nutzen. Eine Änderung gegenüber dem vorabgestimmten Vorentwurf setzt allerdings die Zustimmung der Bezirksregierung Köln als Genehmigungsbehörde voraus. Diese fordert zuvor einen
aktualisierten Nachweis für den gesamten Baulandbedarf des Ortes (inkl. Baulücken und anderer Flächenwünsche der Gemeinde).
Vorausgesetzt es gelingt, bis zum Entwurf für den
Offenlagebeschluss eine Lösung zu finden, wird ein
teilweiser Flächentausch in den „Heidegarten“
vorgeschlagen. Ansonsten bliebe es bei der
bisherigen, von den Behörden akzeptierten W-Fläche
an der Wallenthaler Straße.
Nebenstehende Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen.
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Die nunmehr angedachte Verschiebung in den Bereich „Heidegarten“ ist mit der Bezirksregierung nochmals abschließend
zu erörtern.
Lfd. Inhalt der Stellungnahme
Nr.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
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Ausweisung
Es wurde hier bereits eine immissionsschutzrechtliche Die
des
Gliederung und Abstufung in Richtung der Nachbar- Gewerbegebietes wird aufrecht
bebauung eingeplant. Bezüglich der Nachbarschaft erhalten.
von Wohn-, Misch- und Gewerbenutzungen bestehen
darüber hinaus auf Ebene der nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung hier noch ausreichende Lösungsmöglichkeiten
für
ein
verträgliches
Nebeneinander.
An der Ausweisung des - im Übrigen mit den
maßgeblichen Behörden fertig vorabgestimmten Gebietes sollte festgehalten werden.
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Lfd. Inhalt der Stellungnahme
Nr.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
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bisher
eingeplante
Die vorgesehene neue Baufläche könnte, da bereits Die
von Wegen durchzogen, und unmittelbar an die zusätzliche Baufläche ist zu
Ortslage
angegliedert,
noch
relativ
günstig streichen.
erschlossen werden. Da hier jedoch offensichtlich kein
Interesse einer Entwicklung besteht und Bedenken
geäußert wurden, sollte auf die Fläche verzichtet
werden. Frei werdendes Potential kann dann ggf. an
anderer Stelle genutzt werden.
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Lfd. Inhalt der Stellungnahme
Nr.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
Der Aufstellungsprozess hat sich v.a. aufgrund von
notwendigen Abstimmungen mit maßgeblichen
Behörden zu bestimmten Sonderthemen (z.B.
Einzelhandelsentwicklung) verzögert. Vor dem Entwurf
werden die Daten, z.B. zur Bevölkerungsentwicklung,
soweit als möglich noch einmal aktualisiert.
Den nebenstehenden Ausführungen wird zugestimmt.
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Zweck und Ziel einer FNP-Aufstellung ist auch immer
eine gemeindliche Flächenvorsorge, v.a. der für bauliche Zwecke in Frage kommenden Flächen. Da die von
der Gemeinde vorgetragenen Grundannahmen, Zielvorstellungen und Flächenwünsche von den maßgeblichen Behörden, auch der Bezirksregierung Köln als
letztendlicher Genehmigungsbehörde, bisher - jedenfalls im Wesentlichen - mitgetragen wurden, sollte der
erarbeitete Konsens nunmehr auch weiter zu Ende
verfolgt werden. Das heißt nicht, dass auch tatsächlich
alle Potentiale in allen Ortschaften zwangsläufig gleich
erschlossen werden müssten. Die eigentliche Umsetzung erfolgt erst auf der nachfolgenden Ebene der
verbindlichen Bauleitplanung, sukzessive und bei
tatsächlich örtlich vorliegendem Bedarf, erst recht
nicht in Gestalt von flächendeckenden Angebotsplanungen. Analog dazu spiegeln die Leitlinien der gemeindlichen Baulandpolitik dabei - und das zu Recht genau die Ambivalenz der für Gegenwart und Zukunft
zu verfolgenden Entwicklungsziele wieder: Es gilt
natürlich genau so den baulichen Bestand zu erhalten
und aktivieren, wie auch - bei Bedarf - neuen
Entwicklungen in den Ortschaften Raum geben zu
können.
Bis
dahin
kann
die
bisherige
landwirtschaftliche Nutzung von Potentialflächen
ungehindert fortgeführt werden.
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An den gemeindlichen Leitlinien
und Zielsetzungen sowie der
Ausweisung von Bauflächenpotentialen wird festgehalten.
Lfd. Inhalt der Stellungnahme
Nr.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
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Wie bereits oben dargelegt, sollte an den einmal - in
langwierigen, interfraktionellen Projektgruppensitzungen erarbeiteten - Baulandkonzept nunmehr im
Grundsatz festgehalten werden; Art und Zeithorizont
der Umsetzung sind dann noch einmal ein anderes
Thema.
Natürlich gilt es auch dem demographischen Wandel
in den Blick zu nehmen. In Bezug auf die Wohnbedürfnisse älterer Menschen hat sich im Zentralort in
den letzten Jahren auch schon einiges getan. Nur hat
ein FNP natürlich keinen Einfluss auf die Art des Bauens und Wohnens und die Wiederbelegung
leerstehender Gebäude; dies ist immer noch
Angelegenheit nachfolgender Planungsschritte bzw.
der jeweiligen Eigentümer. Im Übrigen wird auf obige
Ausführungen verwiesen.
Vor dem Hintergrund einer inzwischen gegenteiligen Für den Geländeteil nordöstlich
Entwicklung auf dem Betriebsgelände kann und sollte der L 204 ist im FNP-Entwurf
in der Tat für den Geländeteil nordöstlich der L 204, keine Baufläche auszuweisen.
der auch im bisherigen FNP keine Baufläche war, auf
die Ausweisung einer solchen verzichtet werden.
Überschwemmungsgebiete und Naturdenkmale waren Die nachrichtlichen Einträge
bereits in den Vorentwurf übernommen. Die nachricht- sind vor der Entwurfsfassung
lichen Einträge werden vor der Entwurfsfassung oh- noch einmal zu aktualisieren.
nehin noch einmal aktualisiert.
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Lfd. Inhalt der Stellungnahme
Nr.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
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Die Wohnbauflächen-Neuausweisung für Sötenich ist Die Wohnbauflächen-Ausweivon Lage und Größe her so abgestimmt; Abstand zum sung für Sötenich wird beibeWald wurde bereits, unter Verkleinerung der Bauflä- halten.
che, eingeplant.
Hinweise auf zu erhaltenden Baumbestand bei dem Hinweis zum Baumbestand
zusätzlichen Baugrundstück „Zum Elzenberg“ für eine „Zum Elzenberg“ ist in die Benachfolgende verbindliche Bauleitplanung kann in die gründung aufzunehmen.
Begründung aufgenommen werden.
Auf die kleine zusätzliche Baufläche in zweiter Reihe Die zusätzliche Baufläche hin„hinter“ der Straße „Zum Kalkwerk“ sollte verzichtet ter der Straße „Zum Kalkwerk“
werden, der angemeldete Bedarf ist auch zwischen- ist zu streichen.
zeitlich entfallen.
In Wahlen sind, im Gegenteil, gegenüber dem An den Bauflächen für Wahlen
bisherigen FNP Bauflächen erheblichen Umfangs wird festgehalten.
zurückgefahren worden. Ansonsten gilt das oben
bereits ausgeführte, dass in den einzelnen Ortschaften, zumindest den größeren, zunächst einmal
die planungsrechtlichen Grundlagen gesichert werden
sollten, solange es möglich ist; deren weitere Umsetzung wird sich dann zeigen.
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Lfd. Inhalt der Stellungnahme
Nr.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
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Vor dem Hintergrund einer inzwischen gegenteiligen Für den Geländeteil nordöstlich
Entwicklung auf dem Betriebsgelände kann und sollte der L 204 ist im FNP-Entwurf
in der Tat für den Geländeteil nordöstlich der L 204, keine Baufläche auszuweisen.
der auch im bisherigen FNP keine Baufläche war, auf
die Ausweisung einer solchen verzichtet werden.
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Lfd. Inhalt der Stellungnahme
Nr.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
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Beschlussvorschlag
Lfd. Inhalt der Stellungnahme
Nr.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
15
Vor dem Hintergrund einer inzwischen gegenteiligen Für den Geländeteil nordöstlich
Entwicklung auf dem Betriebsgelände kann und sollte der L 204 ist im FNP-Entwurf
in der Tat für den Geländeteil nordöstlich der L 204, keine Baufläche auszuweisen.
der auch im bisherigen FNP keine Baufläche war, auf
die Ausweisung einer solchen verzichtet werden.
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Lfd. Inhalt der Stellungnahme
Nr.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
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Vor dem Hintergrund einer inzwischen gegenteiligen Für den Geländeteil nordöstlich
Entwicklung auf dem Betriebsgelände kann und sollte der L 204 ist im FNP-Entwurf
in der Tat für den Geländeteil nordöstlich der L 204, keine Baufläche auszuweisen.
der auch im bisherigen FNP keine Baufläche war, auf
die Ausweisung einer solchen verzichtet werden.
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Y:\Städtebau\Fink-Rainer (FI)\Bürg FNP Kall Neuaufstellung.docx
Lfd. Inhalt der Stellungnahme
Nr.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
Zweck und Ziel einer FNP-Aufstellung ist auch immer
eine gemeindliche Flächenvorsorge, v.a. der für bauliche Zwecke in Frage kommenden Flächen. Da die von
der Gemeinde vorgetragenen Grundannahmen, Zielvorstellungen und Flächenwünsche von den maßgeblichen Behörden, auch der Bezirksregierung Köln als
letztendlicher Genehmigungsbehörde, bisher - jedenfalls im Wesentlichen - mitgetragen wurden, sollte der
erarbeitete Konsens nunmehr auch weiter zu Ende
verfolgt werden. Das heißt nicht, dass auch tatsächlich
alle Potentiale in allen Ortschaften zwangsläufig gleich
erschlossen werden müssten. Die eigentliche Umsetzung erfolgt erst auf der nachfolgenden Ebene der
verbindlichen Bauleitplanung, sukzessive und bei
tatsächlich örtlich vorliegendem Bedarf, erst recht
nicht in Gestalt von flächendeckenden Angebotsplanungen. Analog dazu spiegeln die Leitlinien der gemeindlichen Baulandpolitik dabei - und das zu Recht genau die Ambivalenz der für Gegenwart und Zukunft
zu verfolgenden Entwicklungsziele wieder: Es gilt
natürlich genau so den baulichen Bestand zu erhalten
und aktivieren, wie auch - bei Bedarf - neuen
Entwicklungen in den Ortschaften Raum geben zu
können.
Den nebenstehenden Ausführungen wird zugestimmt. An
den gemeindlichen Leitlinien
und Zielsetzungen sowie der
Ausweisung von Bauflächenpotentialen wird festgehalten.
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Lfd. Inhalt der Stellungnahme
Nr.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
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Vor dem Hintergrund einer inzwischen gegenteiligen Für den Geländeteil nordöstlich
Entwicklung auf dem Betriebsgelände kann und sollte der L 204 ist im FNP-Entwurf
in der Tat für den Geländeteil nordöstlich der L 204, keine Baufläche auszuweisen.
der auch im bisherigen FNP keine Baufläche war, auf
die Ausweisung einer solchen verzichtet werden.
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Lfd. Inhalt der Stellungnahme
Nr.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
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Vor dem Hintergrund einer inzwischen gegenteiligen Für den Geländeteil nordöstlich
Entwicklung auf dem Betriebsgelände kann und sollte der L 204 ist im FNP-Entwurf
in der Tat für den Geländeteil nordöstlich der L 204, keine Baufläche auszuweisen.
der auch im bisherigen FNP keine Baufläche war, auf
die Ausweisung einer solchen verzichtet werden.
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Lfd. Inhalt der Stellungnahme
Nr.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
Ziel und Zweck einer FNP-Aufstellung ist die gemeindliche Flächenvorsorge, vor allem der für bauliche
Zwecke in Frage kommenden Flächen. Gänzlich neue
Verkehrsflächen wurden gar keine ausgewiesen. Bei
den Bauflächen - wohnwirtschaftliche wie gewerbliche
- liegt vor der Umsetzung noch die Stufe der verbindlichen Bauleitplanung; diese wird - auch vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung, der Flächenverfügbarkeit und -schonung - nur sukzessive
und bei örtlich vorliegendem Bedarf erfolgen, nicht als
flächendeckende, pauschale Angebotsplanungen. Bis
dahin kann eine landwirtschaftliche Nutzung, so sie
denn überhaupt noch intensiv erfolgt, ungehindert
fortgeführt werden.
Den nebenstehenden Ausführungen wird zugestimmt. An
den gemeindlichen Leitlinien
und Zielsetzungen sowie der
Ausweisung von Bauflächenpotentialen wird festgehalten.
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Die Neuflächen finden sich angrenzend an bestehende Orte, in unterschiedlichen Lagequalitäten. Dass
hier ausschließlich überall die besten Bodengüten
betroffen seien, kann alleine von daher schon nicht
zutreffen.
Von der Gemeinde vorgesehene Ausgleichsflächen
waren im Vorentwurf mit einer entsprechenden Signatur (Flächen für Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen) gekennzeichnet.
Inwertsetzung innerörtlicher Bauflächen und bisheriger
Flächenreserven gilt es in der Tat, einen hohen Stellenwert einzuräumen. Dies findet sich auch im Leitbild
der Gemeinde wieder.
Auch für die gewerblichen Bauflächen gilt das oben
Ausgeführte: sukzessive und bedarfsgerechte Umsetzung, keine flächendeckende, ad-hoc-Ausweisung
übergroßer Gebiete.
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Lfd. Inhalt der Stellungnahme
Nr.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
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Dies betrifft nicht das hier anliegende FNP-Verfahren Im FNP-Verfahren kein Be(B-Plan-Änderung Gewerbegebiet II).
schluss erforderlich.
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Lfd. Inhalt der Stellungnahme
Nr.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
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Vor dem Hintergrund einer inzwischen gegenteiligen Für den Geländeteil nordöstlich
Entwicklung auf dem Betriebsgelände kann und sollte der L 204 ist im FNP-Entwurf
in der Tat für den Geländeteil nordöstlich der L 204, keine Baufläche auszuweisen.
der auch im bisherigen FNP keine Baufläche war, auf
die Ausweisung einer solchen verzichtet werden.
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Lfd. Inhalt der Stellungnahme
Nr.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
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Beschlussvorschlag
Lfd. Inhalt der Stellungnahme
Nr.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
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Vor dem Hintergrund einer inzwischen gegenteiligen Für den Geländeteil nordöstlich
Entwicklung auf dem Betriebsgelände kann und sollte der L 204 ist im FNP-Entwurf
in der Tat für den Geländeteil nordöstlich der L 204, keine Baufläche auszuweisen.
der auch im bisherigen FNP keine Baufläche war, auf
die Ausweisung einer solchen verzichtet werden.
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Lfd. Inhalt der Stellungnahme
Nr.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
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Beschlussvorschlag
Lfd. Inhalt der Stellungnahme
Nr.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
Restriktionen der Bewirtschaftung erfolgen durch den
FNP nicht. Allenfalls werden ohnehin geltende oder
anstehende Rechtsnormen aus anderen Planwerken
(z.B. Landschaftsplan) oder ordnungsbehördlichen
Verfügungen (z.B. Wasserschutzgebiete, Denkmäler)
übernommen. Einfluss auf die Planungen anderer
Träger, oder gar „Streichungs-„Möglichkeiten, bestehen nicht.
Den nebenstehenden Stellungnahmen wird zugestimmt. Kein
weitergehender
Beschluss
erforderlich.
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Bodenordnungsverfahren sind keine dargestellt und
auch nicht Angelegenheit eines FNP-Verfahrens. Es
gibt lediglich eine Signatur-Art, die aus dem Landschaftsplan zu übernehmen ist, nämlich „Landschaftsschutzgebiete Flurbereinigung“. Verfahrensträgerschaft hierfür liegt beim Kreis Euskirchen, Untere
Landschaftsbehörde.
Die lfd.-Nr. 26 und das Symbol für Windkraftanlagen
gehören zu einer alten, bestandskräftigen FNP-Änderung zur Ausweisung der Windkraftkonzentrationszone
„Honderberg / Sistiger Venn“.
Eine Informationspflicht „von Amts wegen“ besteht
nicht, jedenfalls nicht gegenüber einem Privat-Waldbesitz. Es wird gebeten, die ortsüblichen Bekanntmachungen zu verfolgen.
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Lfd. Inhalt der Stellungnahme
Nr.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
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Beschlussvorschlag
Lfd. Inhalt der Stellungnahme
Nr.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
Es handelt sich nicht um eine „innerörtliche Grünfläche“, sondern um einen Restflächenspliss zwischen
Ortslage und der zur Ortsumfahrung dienenden Landesstraße L 206. Eine Baulandausweisung dieser
kaum erschließbaren potentiell immissionsbelasteten
Hinterliegerfläche wäre städtebaulich verfehlt und läge
ausschließlich im Privatinteresse des/der Eigentümer/s. Der vorgetragenen Anregung sollte nicht entsprochen werden.
Nebenstehender Stellungnahme wird zugestimmt. Der
vorgetragenen Anregung wird
nicht entsprochen.
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Lfd. Inhalt der Stellungnahme
Nr.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
Erster Schritt für Überlegungen zur evtl. weitergehenden Nutzung des Windkraftpotentials im Gemeindegebiet ist zunächst einmal eine flächendeckende Voruntersuchung zur Evaluierung möglicher geeigneter
Standorte. Dies kann nicht willkürlich zum Nutzen
eines einzelnen Flächeneigentümers erfolgen.
Den nebenstehenden Ausführungen wird zugestimmt. Die
vorgetragene Anregung wird
zurückgewiesen.
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Möglichkeiten zu einer evtl. Windkraftnutzung sollten
ggf. in einem separaten Planverfahren, z.B. einem
sachlichen Teil-FNP, verfolgt werden.
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Lfd. Inhalt der Stellungnahme
Nr.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
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Die Eingebenden hatten bisher nach altem FNP gar Die Anregung zur Baulandauskein Bauland und gemäß der Ortslagenabgrenzungs- weisung an dieser Stelle wird
satzung auch nicht mehr, als gemäß dem Eintrag im nicht weiter verfolgt.
Vorentwurf zum neuen FNP.
Es gab allerdings Bemühungen der Gemeinde, an
dieser Stelle eine Baulandaufweitung zu erreichen. Da
diese aber von Unterer Landschaftsbehörde und
Bezirksregierung aufgrund Hineinragens in den
Außenbereich verworfen worden sind, macht es
keinen Sinn, die Angelegenheit noch weiter zu
verfolgen.
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Lfd. Inhalt der Stellungnahme
Nr.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
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Das betreffende Grundstück ist innerhalb
vorgesehenen Baufläche des FNP gelegen.
einer Kein Beschluss erforderlich.
(Hinweis: Unmittelbares Baurecht entsteht durch vorbereitende Bauleitplanung allerdings noch nicht.)
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Lfd. Inhalt der Stellungnahme
Nr.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
Die Nähe zum Sportplatz könnte, muss aber nicht, zu
Problemen führen. Immerhin ist noch ein deutlicher
Abstand in Gestalt eines Grünflächenpuffers gegeben.
Auch wird der Sportplatz ja nicht permanent genutzt
und hat Bestandsschutz. Weiterhin ist durch
vorbereitende Bauleitplanung alleine noch kein
Baurecht geschaffen. In dem zwangsläufig noch
erforderlichen zweiten Schritt der verbindlichen
Bauleitplanung
bestehen
noch
Möglichkeiten,
Regelungen zum Nachbarschaftsverhältnis der beiden
Nutzungen zu treffen.
Nebenstehenden Stellungnahmen wird zugestimmt.
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Auch für die topografischen Verhältnisse bestehen
Lösungsmöglichkeiten.
Die Erschließungsverhältnisse sind hier wohl nicht
schlechter als an etlichen anderen Stellen, sowohl auf
Golbach bezogen, als auch in anderen Orten. Die
Gestaltung der Erschließungsanlagen ist auch nicht
Angelegenheit des FNP-Verfahrens. Dieses Themas
kann man sich auf den noch nachfolgenden Planungsebenen, bis hin zu verkehrsrechtlichen Regelungen, nochmals annehmen.
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An der Bauflächenausweisung
wird festgehalten.
Lfd. Inhalt der Stellungnahme
Nr.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
Die Bauflächenausweisung an der Mittelstraße in
Golbach wird - trotz bereits vorhandener Kanalisierung
und Beleg der Bebaubarkeit anhand von Geländeschnitten - von den übergeordneten Behörden aus
topografischen Gründen und unter Verweis auf den
weiter unterhalb verlaufenden Bach nach wie vor abgelehnt. Eine Weiterverfolgung der Angelegenheit
sollte nicht mehr erfolgen.
Nebenstehende Ausführungen
werden zur Kenntnis genommen.
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Die
Bauflächenausweisung
unterhalb der Mittelstraße ist zu
streichen.
Lfd. Inhalt der Stellungnahme
Nr.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
Eine Ausweisung gemischter Bauflächen ist in den
Ortskernen in der Regel geboten, um eine gewisse
Nutzungsmischung abzusichern oder zumindest nicht
einzuschränken. Zu den Ortsrändern hin, abseits von
Durchfahrtsstraßen oder z.B. bei verringertem Erschließungsquerschnitt,
sind
dagegen
eher
Wohnnutzungen anzutreffen. Weiterhin können sich
aus künftigen bauleitplanerischen Zielen bestimmte
Gebietskategorien ergeben.
Den nebenstehenden Stellungnahmen wird zugestimmt.
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Das Vorhandensein von Kleintierställen, ehemaligen
Scheunen und Ställen sowie Gartenflächen begründet
für sich alleine noch keinen Zwang zur Ausweisung
einer Gemischten Baufläche.
b.w.
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Die Grundstücke Haus-Nr. 1 bis
15 sollten, wie die Ortsdurchfahrt im Übrigen auch, als Gemischte Baufläche dargestellt
werden.
Lfd. Inhalt der Stellungnahme
Nr.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
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Die Ausführungen der Eingebenden sind wohl so zu
verstehen, durch eine Wohnbauflächenausweisung
ortsausgangs der Hermann-Josef-Str. in Richtung
Wahlen eine Einschränkung des landwirtschaftlichen
Betriebs und der Biogasanlage erreichen zu können.
Ausweislich der Stellungnahme der Bezirksregierung
Köln als zuständiger Oberer Immissionsschutzbehörde
im Beteiligungsverfahren der Träger öffentlicher
Belange
wird
allerdings
der
erforderliche
„Achtungsabstand“ zur Ortslage sowie auch zu der
vorgesehenen neuen Bauzeile vor Kopf der Ursulaund Norbertstraße eingehalten.
Für den Bereich am entgegengesetzten Ortsausgang,
Richtung Urft, fordert der Antragsteller hingegen eine
Ausweisung als Gemischte Baufläche, um dort mehr
Nutzungsmöglichkeiten zu bekommen, als bei einer
Wohnbaufläche.
Zur Gleichbehandlung der Anlieger wird nunmehr
vorgeschlagen, die Grundstücke entlang des Straßenverlaufs der Hermann-Josef-Straße / L 22 insgesamt
als Gemischte Bauflächen auszuweisen, auch die
Grundstücke Haus 1 bis 15.
Die hinterlegte Katastergrundlage, der Plan der Hoch- Die relevanten Plangrundlagen
und Mittelspannungsleitungen sowie die Hauptabwas- sind zu aktualisieren.
serleitungen werden vor der Entwurfsfassung ohnehin
noch aktualisiert. Weitere Leitungsverläufe, von minderer Relevanz für die Baulandentwicklung, sollten
nicht noch überfrachtend in die Planzeichnung aufgenommen werden.
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Lfd. Inhalt der Stellungnahme
Nr.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
Auf die bisher geplante Neuausweisung einer Wohnbaufläche am Holderweg / Ecke Veilchenweg sollte
verzichtet werden (vgl. weitere Eingaben mit gleichem
Anliegen).
Auf die bisher geplante Neuausweisung einer Wohnbaufläche am Holderweg / Ecke Veilchenweg wird verzichtet
Der nördliche Rand von Steinfelderheistert wird, entsprechend dem vorhandenen Bestand, als „Wohnbaufläche“ (nicht als „Reines Wohngebiet“) ausgewiesen.
Dort sollte, wenn sogar auf der dem Landwirtschaftsbetrieb unmittelbar gegenüber liegenden Straßenseite
Ferienhäuser, ein Dorfgemeinschaftshaus und ein
Spielplatz offenbar keine unzumutbaren Belästigungen
erfahren, ein ausreichender Abstand zu einem
ordnungsgemäß arbeitenden Landwirtschaftsbetrieb
weiter südlich am Holderweg bestehen.
Der
Anregung
zu
einer
Umstufung der nördlichen Ortsrandbebauung wird nicht gefolgt.
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Lfd. Inhalt der Stellungnahme
Nr.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
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Beschlussvorschlag
Lfd. Inhalt der Stellungnahme
Nr.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
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Beschlussvorschlag
Lfd. Inhalt der Stellungnahme
Nr.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
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Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, mit Die neue Wohnbaufläche am
ansonsten auch noch vorhandenen weiteren Baumög- Ende des Buchenweges ist zu
lichkeiten in der Ortslage, kann auf die relativ kleine streichen.
neue Wohnbaufläche am Ende des Buchenweges
verzichtet werden. (Die Darstellung des Bauflächenbestands aus dem alten FNP sollte allerdings erhalten
bleiben.)
Trotz nochmaliger Nachfrage ist die avisierte Ab- Kein Beschluss hierzu erforderstandsberechnung der Landwirtschaftskammer nicht lich.
übersandt worden.
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Lfd. Inhalt der Stellungnahme
Nr.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
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Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, mit Die neue Wohnbaufläche am
ansonsten auch noch vorhandenen, weiteren Ende des Buchenweges ist zu
Baumöglichkeiten in der Ortslage, kann auf die relativ streichen.
kleine neue Wohnbaufläche am Ende des
Buchenweges verzichtet werden. (Die Darstellung des
Bauflächenbestands aus dem alten FNP sollte
allerdings erhalten bleiben.)
Stand: 31.01.2014 My-Dö
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