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Allgemeine Vorlage (Benennung der Ausschussvorsitzenden und der stellv. Ausschussvorsitzenden durch die Fraktionen)

Daten

Kommune
Kall
Größe
101 kB
Datum
24.06.2014
Erstellt
13.06.14, 18:02
Aktualisiert
13.06.14, 18:02
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Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 78/2014 24.06.2014 Vorlage erstellt: 03.06.2014 Federführung: Fachbereich I An den Rat mit der Bitte um x FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Heller Frau Kratz Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bürgermeister Kenntnisnahme Beigeordneter Haushaltsmäßige Auswirkungen: x Fachbereichsleiter Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei Euro Sachbearbeiter über-/außerplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen erforderlich bei PSK Deckung erfolgt durch PSK Euro Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen: TOP 8.5 Benennung der Ausschussvorsitzenden und der stellv. Ausschussvorsitzenden durch die Fraktionen Beschlussvorschlag: Nach dem d’Hondt’schen Höchstzahlenverfahren (alternativ: Aufgrund einer Einigung der Fraktionen) werden von den Fraktionen/Fraktionsgemeinschaften folgende Ausschussvorsitzende und Stellvertreter benannt: Fraktion / Listengemeinschaft Ausschuss Vorsitzender stellv. Vorsitzender Sachdarstellung: Haben sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze geeinigt und wird dieser Einigung nicht von einem Fünftel der Ratsmitglieder widersprochen, so bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Ratsmitglieder (Einigungsverfahren). Im Rahmen des Einigungsverfahrens bleibt die Stimme des Bürgermeisters unberücksichtigt (§ 40 Abs. 2 Satz 6 GO). Vorlagen-Nr. 78/2014 Seite 2 Kommt eine solche Einigung nicht zustande, werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben; mehrere Fraktionen können sich zusammenschließen. Das Urteil des BVerwG vom 10.12.2003 über das Verbot von Listenverbindungen findet hier keine Anwendung. Der Bürgermeister ist nicht Mitglied einer Fraktion. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden (§ 58 Abs. 5 GO). Zur Rechtsklarheit sollte bei Listenverbindungen das beiliegende Formular benutzt werden. Das vorgenannte Verfahren gilt ebenfalls für die stellvertretenden Ausschussvorsitzenden, ausgenommen die stellv. Vorsitzenden des Haupt- und Finanzausschusses, die vom Haupt- und Finanzausschuss selbst gewählt werden. Für die unter TOP 6.1 gebildeten Ausschüsse sind Vorsitzende und Stellvertreter/innen zu benennen: - Ausschuss für Jugend, Schule, Soziales, Kultur und Sport - Ausschuss für Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsförderung - Ausschuss für Liegenschaften, Forst und Umwelt - Rechnungsprüfungsausschuss - Wahlprüfungsausschuss Den Vorsitz im Haupt- und Finanzausschuss führt gemäß § 57 (3) GO der Bürgermeister.