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Allgemeine Vorlage (Besetzung des Ausschusses für Jugend, Schule, Soziales, Kultur und Sport)

Daten

Kommune
Kall
Größe
28 kB
Datum
24.06.2014
Erstellt
13.06.14, 18:02
Aktualisiert
13.06.14, 18:02
Allgemeine Vorlage (Besetzung des Ausschusses für Jugend, Schule, Soziales, Kultur und Sport) Allgemeine Vorlage (Besetzung des Ausschusses für Jugend, Schule, Soziales, Kultur und Sport)

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Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 77/2014 24.06.2014 Vorlage erstellt: 03.06.2014 Federführung: Fachbereich I An den Rat mit der Bitte um x FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Heller Frau Kratz Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bürgermeister Kenntnisnahme Beigeordneter Haushaltsmäßige Auswirkungen: x Fachbereichsleiter Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei Euro Sachbearbeiter über-/außerplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen erforderlich bei PSK Deckung erfolgt durch PSK Euro Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen: TOP 8.4 Besetzung des Ausschusses für Jugend, Schule, Soziales, Kultur und Sport Beschlussvorschlag: Der Rat beschließt, folgende von der katholischen und der evangelischen Kirche benannten Vertreter als ständige Mitglieder mit beratender Stimme in den Ausschuss für Jugend, Schule, Soziales, Kultur und Sport zur Mitberatung der Schulangelegenheiten zu berufen: von der katholischen Kirche: als Mitglied: ________________________ als Vertreter: ________________________ von der evangelischen Kirche: als Mitglied: _________________________ als Vertreter: _________________________ Weiterhin beschließt der Rat, die Schulleiter/innen bzw. deren Stellvertreter/innen zur ständigen Beratung der Schulangelegenheiten als Mitglieder mit beratender Stimme in den Ausschuss für Jugend, Schule, Soziales, Kultur und Sport zu berufen. Sachdarstellung: Nach § 85 (2) Schulgesetz ist je ein von der katholischen und evangelischen Kirche benannter Vertreter als ständiges Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss für Jugend, Schule, Soziales, Kultur und Sport zu berufen. Die Mitwirkung der benannten Vertreter bleibt dabei auf Beratungsgegenstände des Schulausschusses beschränkt. Die beiden Konfessionen wurden angeschrieben, ihre Mitglieder und Stellvertreter zu benennen. Neben der Berufung von kirchlichen Vertretern in den Schulausschuss sieht § 85 Vorlagen-Nr. 77/2014 Seite 2 Schulgesetz auch vor, dass Vertreter der Schulen zur ständigen Beratung in den Schulausschuss berufen werden können. Die Verwaltung schlägt daher vor, auch die Schulleiterinnen bzw. deren Stellvertreter/innen als Mitglieder mit beratender Stimme für die im Gremium zu beratenden Schulangelegenheiten in den Ausschuss für Jugend, Schule, Soziales, Kultur und Sport zu berufen.