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Allgemeine Vorlage (Anlage C)

Daten

Kommune
Kall
Größe
68 kB
Datum
02.09.2014
Erstellt
23.09.14, 18:06
Aktualisiert
23.09.14, 18:06

Inhalt der Datei

Anlage C zu V 41/2014 Anlage 2 zum Konsortialvertrag Gesellschaftsvertrag der Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG Stand 01.07.2014 in der Fassung der Beschlussfassung des Kreistages gem. V 30/2013 §1 Firma und Sitz Geänderte Fassung (Änderungen in Fettschrift) §1 Firma und Sitz 1. 2. Die Firma der Gesellschaft lautet: „Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG “. Der Sitz der Gesellschaft ist Mechernich. §2 Gegenstand des Unternehmens 1. 2. Die Firma der Gesellschaft lautet: „Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG “. Der Sitz der Gesellschaft ist Kall. §2 Gegenstand des Unternehmens 1. Gegenstand des Unternehmens ist das Halten einer Beteiligung an der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG. Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Gesellschaftszweck gefördert werden kann. Die jeweils geltenden Vorschriften der §§ 107 ff. der Gemeindeordnung NordrheinWestfalen sind zu beachten. §3 Dauer der Gesellschaft, Kündigung, Geschäftsjahr 1. Gegenstand des Unternehmens ist das Halten einer Beteiligung an der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG. Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Gesellschaftszweck gefördert werden kann. Die jeweils geltenden Vorschriften der §§ 107 ff. der Gemeindeordnung NordrheinWestfalen sind zu beachten. §3 Dauer der Gesellschaft, Kündigung, Geschäftsjahr 2. 3. 1. Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt. 2. Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen. Jede Kündigung bedarf der Form des eingeschriebenen Briefes mit Rückschein. Sie ist gegenüber der Gesellschaft zu erklären, die jeden Gesellschafter unverzüglich zu unterrichten hat. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Eingang bei der Gesellschaft maßgebend. 3. Durch die Kündigung wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Die Kündigung hat zur Folge, dass der kündigende Gesellschafter mit Ablauf der Kündigungsfrist aus der Gesellschaft ausscheidet, es sei denn, die Gesellschaft tritt zu diesem Zeitpunkt aus zwingenden gesetzlichen Gründen in Liquidation. In diesem Fall nimmt der kündigende Gesellschafter an der Liquidation teil. Die Kündigung ist nur zulässig, wenn der Gesellschafter gleichzeitig auch den Gesellschaftsvertrag der Komplementärgesellschaft kündigt. 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit der Gründung der Gesellschaft und endet am darauf folgenden 31. Dezember. 2. 3. 1. Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt. 2. Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen. Jede Kündigung bedarf der Form des eingeschriebenen Briefes mit Rückschein. Sie ist gegenüber der Gesellschaft zu erklären, die jeden Gesellschafter unverzüglich zu unterrichten hat. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Eingang bei der Gesellschaft maßgebend. 3. Durch die Kündigung wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Die Kündigung hat zur Folge, dass der kündigende Gesellschafter mit Ablauf der Kündigungsfrist aus der Gesellschaft ausscheidet, es sei denn, die Gesellschaft tritt zu diesem Zeitpunkt aus zwingenden gesetzlichen Gründen in Liquidation. In diesem Fall nimmt der kündigende Gesellschafter an der Liquidation teil. Die Kündigung ist nur zulässig, wenn der Gesellschafter gleichzeitig auch den Gesellschaftsvertrag der Komplementärgesellschaft kündigt. 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit der Gründung der Gesellschaft und endet am darauf folgenden 31. Dezember. Anlage C zu V 41/2014 Seite 2 von 10 Anlage 2 zum Konsortialvertrag §4 Gesellschafter, Kapitalanteile, Einlagen, Hafteinlagen §4 Gesellschafter, Kapitalanteile, Einlagen, Hafteinlagen 1. Das Gesellschaftskapital beträgt EUR 25.000,00. 2. Persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) ist die Energie Rur-Erft Verwaltungs-GmbH mit Sitz in Mechernich. Die Komplementärin ist am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt und zu einer Einlage – auch bei einer etwaigen Heraufsetzung der Kommanditeinlagen – weder berechtigt noch verpflichtet. Die Komplementärin ist damit weder am Gewinn noch am Verlust der Gesellschaft beteiligt 3. Kommanditisten der Gesellschaft sind: a) der Kreis Euskirchen mit einem festen Kapitalanteil von EUR 12.500,00 b) die RWE Deutschland Aktiengesellschaft, Essen mit einem festen Kapitalanteil von EUR 12.500,00 4. Die Kommanditisten erbringen ihre Kapitaleinlagen durch Einbringung von Kommanditanteilen an der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG, jeweils im Nennbetrag von EUR 4.150,00 und durch Einbringung eines Geschäftsanteils an der Energie Nordeifel Beteiligungs-GmbH, jeweils im Nennbetrag von EUR 4.150,00 im Wege der Sacheinlage gemäß dem als Anlage… diesem Vertrag beigefügten Einbringungsvertrag sowie jeweils einer Einlage in Höhe von EUR 4.200,00 in bar. 5. Die Kapitalanteile bilden das Festkapital der Gesellschaft. Der jeweils feste Kapitalanteil entspricht der jeweiligen im Handelsregister einzutragenden Haftungssumme der Kommanditisten. 1. Das Gesellschaftskapital beträgt EUR 25.000,00. 2. Persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) ist die Energie Rur-Erft Verwaltungs-GmbH mit Sitz in Kall. Die Komplementärin ist am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt und zu einer Einlage – auch bei einer etwaigen Heraufsetzung der Kommanditeinlagen – weder berechtigt noch verpflichtet. Die Komplementärin ist damit weder am Gewinn noch am Verlust der Gesellschaft beteiligt 3. Kommanditisten der Gesellschaft sind: a) der Kreis Euskirchen mit einem festen Kapitalanteil von EUR 12.500,00 b) die RWE Deutschland Aktiengesellschaft, Essen mit einem festen Kapitalanteil von EUR 12.500,00 4. Die Kommanditisten erbringen ihre Kapitaleinlagen durch Einbringung von Kommanditanteilen an der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG, jeweils im Nennbetrag von EUR 4.150,00 und durch Einbringung eines Geschäftsanteils an der Energie Nordeifel Beteiligungs-GmbH, jeweils im Nennbetrag von EUR 4.150,00 im Wege der Sacheinlage gemäß dem als Anlage… diesem Vertrag beigefügten Einbringungsvertrag sowie jeweils einer Einlage in Höhe von EUR 4.200,00 in bar. 5. Die Kapitalanteile bilden das Festkapital der Gesellschaft. Der jeweils feste Kapitalanteil entspricht der jeweiligen im Handelsregister einzutragenden Haftungssumme der Kommanditisten. §5 Gesellschafterkonten §5 Gesellschafterkonten 1. 2. 3. 4. Für jeden Gesellschafter wird im Eigenkapital ein Kapitalkonto I (Festkapitalkonto), ein Kapitalkonto II (variables Kapital), ein Verlustvortragskonto sowie als Fremdkapital ein Darlehenskonto geführt. Außerdem führt die Gesellschaft für alle Gesellschafter gemeinsam ein Rücklagenkonto. Auf dem Kapitalkonto I wird der feste Kapitalanteil des Kommanditisten gem. § 4 Abs. 3 gebucht; es ist unverzinslich. Auf das variable Kapitalkonto II werden die entnahmefähigen Gewinnanteile, Tätigkeitsvergütungen sowie der sonstige Zahlungsverkehr zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter einschließlich sonstiger Einlagen und Entnahmen gebucht; es ist unverzinslich, es sei denn, dass die Gesellschafter eine Verzinsung beschließen. Ein etwaiges auf dem variablen Kapitalkonto II vorhandenes Guthaben wird bei Ausscheiden eines Gesellschafters mit seinem auf dem Verlustvortragskonto ausgewiesenen Verlustanteil verrechnet, ebenfalls im Falle der Liquidation oder der Insolvenz der Gesellschaft. Auf dem Verlustvortragskonto werden die einen Kommanditisten betreffenden 1. 2. 3. 4. Für jeden Gesellschafter wird im Eigenkapital ein Kapitalkonto I (Festkapitalkonto), ein Kapitalkonto II (variables Kapital), ein Verlustvortragskonto sowie als Fremdkapital ein Darlehenskonto geführt. Außerdem führt die Gesellschaft für alle Gesellschafter gemeinsam ein Rücklagenkonto. Auf dem Kapitalkonto I wird der feste Kapitalanteil des Kommanditisten gem. § 4 Abs. 3 gebucht; es ist unverzinslich. Auf das variable Kapitalkonto II werden die entnahmefähigen Gewinnanteile, Tätigkeitsvergütungen sowie der sonstige Zahlungsverkehr zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter einschließlich sonstiger Einlagen und Entnahmen gebucht; es ist unverzinslich, es sei denn, dass die Gesellschafter eine Verzinsung beschließen. Ein etwaiges auf dem variablen Kapitalkonto II vorhandenes Guthaben wird bei Ausscheiden eines Gesellschafters mit seinem auf dem Verlustvortragskonto ausgewiesenen Verlustanteil verrechnet, ebenfalls im Falle der Liquidation oder der Insolvenz der Gesellschaft. Auf dem Verlustvortragskonto werden die einen Kommanditisten betreffenden Anlage C zu V 41/2014 5. 6. Seite 3 von 10 Verlustanteile gebucht; es ist unverzinslich. Die Kommanditisten sind nicht verpflichtet, zum Ausgleich dieses Kontos Einlagen zu leisten. Künftige Gewinnanteile sind jedoch zunächst zur Auffüllung des Verlustvortragskontos zu verwenden. Das Verlustvortragskonto ist ein Unterkonto der Kapitalkonten I und II und stellt keine Verbindlichkeit dar. Auf das Darlehenskonto werden Darlehensbeträge verbucht, wenn der betroffene Gesellschafter aufgrund einer Darlehensvereinbarung Darlehensnehmer oder Darlehensgeber der Gesellschaft ist. Fälligkeit und Zinsen richten sich nach den einzelnen Bestimmungen der Darlehensvereinbarung. Die Darlehenszinsen sind Aufwand bzw. Ertrag der Gesellschaft. Auf das Rücklagenkonto werden für jeden Gesellschafter die nicht zur Entnahme bestimmten Gewinnanteile (Rücklagen) gebucht; es ist unverzinslich. Ferner werden dem Rücklagenkonto Zuzahlungen und sonstige beschlossene Einlagen eines Gesellschafters in das Eigenkapital gebucht, die nicht auf einer Erhöhung des Festkapitals beruhen. Die Gesellschafter können mit einer Mehrheit von mind. 75 % beschließen, dass das Rücklagenkonto ganz oder teilweise aufgelöst wird und wie es verrechnet wird. 5. 6. §6 Übertragung von Kommanditanteilen 1. 2. Die Verfügung über Kommanditanteile oder Teile derselben ist den Gesellschaftern nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung gestattet. Der Zustimmung bedarf nicht die Verfügung zu Gunsten verbundener Unternehmen der Gesellschafter im Sinne des § 15 AktG. Eine Verfügung über einen Kommanditanteil oder einen Teil desselben ist nur zulässig, wenn der Erwerber gleichzeitig auch den Geschäftsanteil des Veräußerers an der Komplementärgesellschaft bzw. den entsprechenden Teil desselben erwirbt. 1. 2. 2. Zur Geschäftsführung und Vertretung ist die persönlich haftende Gesellschafterin berechtigt und verpflichtet. Für Rechtsgeschäfte zwischen der Komplementärgesellschaft und der Gesellschaft sind die zur Geschäftsführung und Vertretung befugten Personen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die persönlich haftende Gesellschafterin führt die Geschäfte nach Maßgabe der Die Verfügung über Kommanditanteile oder Teile derselben ist den Gesellschaftern nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung gestattet. Der Zustimmung bedarf nicht die Verfügung zu Gunsten verbundener Unternehmen der Gesellschafter im Sinne des § 15 AktG. Eine Verfügung über einen Kommanditanteil oder einen Teil desselben ist nur zulässig, wenn der Erwerber gleichzeitig auch den Geschäftsanteil des Veräußerers an der Komplementärgesellschaft bzw. den entsprechenden Teil desselben erwirbt. §7 Gesellschaftsorgane Die Organe der Gesellschaft sind: 1. die Geschäftsführung, 2. die Gesellschafterversammlung. §8 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft 1. Verlustanteile gebucht; es ist unverzinslich. Die Kommanditisten sind nicht verpflichtet, zum Ausgleich dieses Kontos Einlagen zu leisten. Künftige Gewinnanteile sind jedoch zunächst zur Auffüllung des Verlustvortragskontos zu verwenden. Das Verlustvortragskonto ist ein Unterkonto der Kapitalkonten I und II und stellt keine Verbindlichkeit dar. Auf das Darlehenskonto werden Darlehensbeträge verbucht, wenn der betroffene Gesellschafter aufgrund einer Darlehensvereinbarung Darlehensnehmer oder Darlehensgeber der Gesellschaft ist. Fälligkeit und Zinsen richten sich nach den einzelnen Bestimmungen der Darlehensvereinbarung. Die Darlehenszinsen sind Aufwand bzw. Ertrag der Gesellschaft. Auf das Rücklagenkonto werden für jeden Gesellschafter die nicht zur Entnahme bestimmten Gewinnanteile (Rücklagen) gebucht; es ist unverzinslich. Ferner werden dem Rücklagenkonto Zuzahlungen und sonstige beschlossene Einlagen eines Gesellschafters in das Eigenkapital gebucht, die nicht auf einer Erhöhung des Festkapitals beruhen. Die Gesellschafter können mit einer Mehrheit von mind. 75 % beschließen, dass das Rücklagenkonto ganz oder teilweise aufgelöst wird und wie es verrechnet wird. §6 Übertragung von Kommanditanteilen §7 Gesellschaftsorgane Die Organe der Gesellschaft sind: 1. die Geschäftsführung, 2. die Gesellschafterversammlung. Anlage 2 zum Konsortialvertrag §8 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft 1. 2. Zur Geschäftsführung und Vertretung ist die persönlich haftende Gesellschafterin berechtigt und verpflichtet. Für Rechtsgeschäfte zwischen der Komplementärgesellschaft und der Gesellschaft sind die zur Geschäftsführung und Vertretung befugten Personen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die persönlich haftende Gesellschafterin führt die Geschäfte nach Maßgabe der Anlage C zu V 41/2014 3. 4. 5. Seite 4 von 10 Gesetze und dieses Gesellschaftsvertrages. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat Anspruch auf Ersatz aller ihr durch die Geschäftsführung erwachsenden Aufwendungen. Hierfür erhält sie eine pauschale Vergütung von Euro 3.000,00 jährlich, fällig und zahlbar am Ende eines Jahres. Höhere Aufwendungen erhält sie gegen Nachweis erstattet. Die Vergütung ist zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres unter Berücksichtigung der Leistungen der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Ertragslage der Gesellschaft neu festzusetzen. Die Festsetzung geschieht durch Gesellschafterbeschluss. Für die Haftungsfunktion erhält die persönlich haftende Gesellschafterin ferner eine jährliche, jeweils am Ende eines jeden Geschäftsjahres zu zahlende Vergütung in Höhe von 6 % ihres eingezahlten Stammkapitals, das zu Beginn des Geschäftsjahres in ihrer Bilanz ausgewiesen ist. Die Geschäftsführung bzw. der von der Gesellschaft bevollmächtigte Vertreter ist ferner verpflichtet, vor Ausübung des Stimmrechtes in den Gesellschafterversammlungen der Energie Nordeifel Beteiligungs-GmbH und der Energie Nordeifel GmbH & CO. KG die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen. Jedem Kommanditisten steht ein Auskunfts- und Einsichtsrecht im Umfang des § 51a Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu. 3. 4. 5. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst, falls sich nicht sämtliche Gesellschafter schriftlich mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten acht Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres statt. Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung wird von der kommunalen Gesellschafterseite gestellt. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch die Geschäftsführung. Der Ort der Versammlung ist der Sitz der Gesellschaft. Bei der Einberufung kann auch ein anderer Ort bestimmt werden. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung hat schriftlich durch einfachen Brief in dringenden Fällen auch telefonisch oder per Telefax - unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen - den Tag der Briefaufgabe zur Post nicht mitgerechnet - vor dem Versammlungstermin an die letztbenannte Adresse der Gesellschafter zu erfolgen. Wenn die Lage der Gesellschaft es erfordert, ist unverzüglich eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit Ausnahme der Regelung des nachfolgenden Satzes mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, das Gesetz sieht zwingend eine höhere Mehrheit vor. Beschlüsse nach § Gesetze und dieses Gesellschaftsvertrages. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat Anspruch auf Ersatz aller ihr durch die Geschäftsführung erwachsenden Aufwendungen. Hierfür erhält sie eine pauschale Vergütung von Euro 3.000,00 jährlich, fällig und zahlbar am Ende eines Jahres. Höhere Aufwendungen erhält sie gegen Nachweis erstattet. Die Vergütung ist zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres unter Berücksichtigung der Leistungen der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Ertragslage der Gesellschaft neu festzusetzen. Die Festsetzung geschieht durch Gesellschafterbeschluss. Für die Haftungsfunktion erhält die persönlich haftende Gesellschafterin ferner eine jährliche, jeweils am Ende eines jeden Geschäftsjahres zu zahlende Vergütung in Höhe von 6 % ihres eingezahlten Stammkapitals, das zu Beginn des Geschäftsjahres in ihrer Bilanz ausgewiesen ist. Die Geschäftsführung bzw. der von der Gesellschaft bevollmächtigte Vertreter ist ferner verpflichtet, vor Ausübung des Stimmrechtes in den Gesellschafterversammlungen der Energie Nordeifel Beteiligungs-GmbH und der Energie Nordeifel GmbH & CO. KG die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen. Jedem Kommanditisten steht ein Auskunfts- und Einsichtsrecht im Umfang des § 51a Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu. §9 Gesellschafterversammlung §9 Gesellschafterversammlung 1. Anlage 2 zum Konsortialvertrag 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst, falls sich nicht sämtliche Gesellschafter schriftlich mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten acht Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres statt. Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung wird von der kommunalen Gesellschafterseite gestellt. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch die Geschäftsführung. Der Ort der Versammlung ist der Sitz der Gesellschaft. Bei der Einberufung kann auch ein anderer Ort bestimmt werden. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung hat schriftlich durch einfachen Brief in dringenden Fällen auch telefonisch oder per Telefax - unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen - den Tag der Briefaufgabe zur Post nicht mitgerechnet - vor dem Versammlungstermin an die letztbenannte Adresse der Gesellschafter zu erfolgen. Wenn die Lage der Gesellschaft es erfordert, ist unverzüglich eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit Ausnahme der Regelung des nachfolgenden Satzes mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, das Gesetz sieht zwingend eine höhere Mehrheit vor. Beschlüsse nach § Anlage C zu V 41/2014 Seite 5 von 10 Anlage 2 zum Konsortialvertrag 10 lit.o) bedürfen einer einstimmigen Beschlussfassung. Bei Stimmenthaltungen gilt die Stimme als nicht abgegeben, das gleiche gilt im Falle schriftlicher Abstimmungen bei Abgabe ungültiger oder unbeschriebener Stimmzettel. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 9. Je fünfzig Euro eines Kommanditanteils gewähren eine Stimme. Jeder Gesellschafter kann, auch wenn er mehrere Vertreter entsendet, seine Stimmen nur einheitlich abgeben. 10. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Kommanditkapitals vertreten ist. Wird dieses Erfordernis nicht erreicht, so kann innerhalb von einer Woche durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von mindestens acht Tagen - den Tag der Briefaufgabe zur Post nicht mitgerechnet - eine zweite Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Kommanditkapitals beschlussfähig. Bei der Einladung ist darauf hinzuweisen. 11. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Gesellschaftervertretern zu unterzeichnen ist. 12. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der Gesellschafterversammlung teil, so weit die Gesellschafterversammlung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. 10 lit.o) bedürfen einer einstimmigen Beschlussfassung. Bei Stimmenthaltungen gilt die Stimme als nicht abgegeben, das gleiche gilt im Falle schriftlicher Abstimmungen bei Abgabe ungültiger oder unbeschriebener Stimmzettel. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 9. Je fünfzig Euro eines Kommanditanteils gewähren eine Stimme. Jeder Gesellschafter kann, auch wenn er mehrere Vertreter entsendet, seine Stimmen nur einheitlich abgeben. 10. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Kommanditkapitals vertreten ist. Wird dieses Erfordernis nicht erreicht, so kann innerhalb von einer Woche durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von mindestens acht Tagen - den Tag der Briefaufgabe zur Post nicht mitgerechnet - eine zweite Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Kommanditkapitals beschlussfähig. Bei der Einladung ist darauf hinzuweisen. 11. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Gesellschaftervertretern zu unterzeichnen ist. 12. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der Gesellschafterversammlung teil, so weit die Gesellschafterversammlung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. § 10 Aufgaben der Gesellschafterversammlung § 10 Aufgaben der Gesellschafterversammlung Die Gesellschafterversammlung nimmt die ihr gesetzlich und in diesem Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben wahr und entscheidet insbesondere über folgende Angelegenheiten: a) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses, b) die Zustimmung zur Teilung von Kommanditanteilen, c) ie Zustimmung zur Verfügung über Kommanditanteile, d) die Umwandlung und die Auflösung der Gesellschaft, e) die Aufnahme neuer oder Einstellung vorhandener Geschäftszweige oder Tätigkeitsgebiete sowie die Übernahme neuer Aufgaben im Rahmen des Unternehmensgegenstandes, f) die Errichtung und Auflösung von Zweigniederlassungen, g) die Änderungen des Gesellschaftsvertrages einschließlich Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen, h) die Zustimmung zum Wirtschaftsplan (Bilanz-, Ergebnis-, Instandhaltungs-, Finanzund Personalplanung und entsprechende Mittelfristplanung), rechtzeitig vor Beginn des neuen Geschäftsjahres, i) die strategische Ausrichtung der Gesellschaft, j) die Wahl des Abschlussprüfers, k) die Vornahme von Investitionen, soweit sie nicht Gegenstand des festgestellten Investitionsplans sind und einen von der Gesellschafterversammlung festzulegenden Betrag überschreiten, sowie absehbare Überschreitungen des genehmigten Die Gesellschafterversammlung nimmt die ihr gesetzlich und in diesem Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben wahr und entscheidet insbesondere über folgende Angelegenheiten: a) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses, b) die Zustimmung zur Teilung von Kommanditanteilen, c) die Zustimmung zur Verfügung über Kommanditanteile, d) die Umwandlung und die Auflösung der Gesellschaft, e) die Aufnahme neuer oder Einstellung vorhandener Geschäftszweige oder Tätigkeitsgebiete sowie die Übernahme neuer Aufgaben im Rahmen des Unternehmensgegenstandes, f) die Errichtung und Auflösung von Zweigniederlassungen, g) die Änderungen des Gesellschaftsvertrages einschließlich Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen, h) die Zustimmung zum Wirtschaftsplan (Bilanz-, Ergebnis-, Instandhaltungs-, Finanzund Personalplanung und entsprechende Mittelfristplanung), rechtzeitig vor Beginn des neuen Geschäftsjahres, i) die strategische Ausrichtung der Gesellschaft, j) die Wahl des Abschlussprüfers, k) die Vornahme von Investitionen, soweit sie nicht Gegenstand des festgestellten Investitionsplans sind und einen von der Gesellschafterversammlung festzulegenden Betrag überschreiten, sowie absehbare Überschreitungen des genehmigten Anlage C zu V 41/2014 Seite 6 von 10 Anlage 2 zum Konsortialvertrag Gesamtinvestitionsvolumens, sofern sie einen von der Gesellschafterversammlung festzulegenden Prozentsatz überschreiten, l) die Übernahme neuer Aufgaben im Rahmen des Unternehmensgegenstandes, m) der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes, n) der Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, Beteiligung an anderen Unternehmen sowie die Verpachtung von Unternehmen/Unternehmensteilen, o) Aufstockung des gesamthänderischen Rücklagenkontos p) Bestellung und Abberufung der Vertreter für den Aufsichtsrat der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG. Gesamtinvestitionsvolumens, sofern sie einen von der Gesellschafterversammlung festzulegenden Prozentsatz überschreiten, l) die Übernahme neuer Aufgaben im Rahmen des Unternehmensgegenstandes, m) der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes, n) der Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, Beteiligung an anderen Unternehmen sowie die Verpachtung von Unternehmen/Unternehmensteilen, o) Aufstockung des gesamthänderischen Rücklagenkontos p) Bestellung und Abberufung der Vertreter für den Aufsichtsrat der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG. § 11 Jahresabschluss § 11 Jahresabschluss 1. 2. 3. 4. 5. 6. Jahresabschluss und Lagebericht sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen. In dem Lagebericht ist Stellung zu nehmen zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung. Die Gesellschaft weist im Anhang zum Jahresabschluss entsprechend § 108 Gemeindeordnung NRW unter Namensnennung die individualisierten Bezüge der Geschäftsführung aus. Die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin haben den Jahresabschluss zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts der Gesellschafterversammlung zur Prüfung vorzulegen. Die Gesellschafterversammlung hat spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung zu beschließen. Auf den Jahresabschluss sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden. Jahresabschluss und Lagebericht sind entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu prüfen. Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes ist um die in § 53 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 Haushaltsgrundsätzegesetz genannten Bereiche zu erweitern. Gesellschaftern, die Gebietskörperschaften sind, werden die Rechte gem. § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz eingeräumt, soweit sie die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz erfüllen. Die Offenlegung des Jahresabschlusses richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Darüber hinaus gilt die Offenlegungspflicht nach § 108 Abs. 3 Nr. 1 c) Gemeindeordnung NRW. 1. 2. 3. 4. 5. 6. Jahresabschluss und Lagebericht sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen. In dem Lagebericht ist Stellung zu nehmen zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung. Die Gesellschaft weist im Anhang zum Jahresabschluss entsprechend § 108 Gemeindeordnung NRW unter Namensnennung die individualisierten Bezüge der Geschäftsführung aus. Die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin haben den Jahresabschluss zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts der Gesellschafterversammlung zur Prüfung vorzulegen. Die Gesellschafterversammlung hat spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung zu beschließen. Auf den Jahresabschluss sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden. Jahresabschluss und Lagebericht sind entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu prüfen. Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes ist um die in § 53 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 Haushaltsgrundsätzegesetz genannten Bereiche zu erweitern. Gesellschaftern, die Gebietskörperschaften sind, werden die Rechte gem. § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz eingeräumt, soweit sie die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz erfüllen. Die Offenlegung des Jahresabschlusses richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Darüber hinaus gilt die Offenlegungspflicht nach § 108 Abs. 3 Nr. 1 c) Gemeindeordnung NRW. Anlage C zu V 41/2014 Seite 7 von 10 § 12 Ergebnisverteilung 1. 2. An einem Gewinn sowie an einem Verlust nehmen die Gesellschafter unter Berücksichtigung der Regelung in nachstehendem § 14 im Verhältnis ihrer Kapitalanteile gemäß § 4 Abs. 3 teil; §§ 120 bis 122 HGB werden abbedungen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Haftungsbeschränkung der Kommanditisten bleiben unberührt. Soweit sich infolge einer Übertragung von Anteilen an der Gesellschaft durch die Gesellschafter Auswirkungen für die Gesellschaft in der Weise ergeben, dass sich die zu zahlende Gewerbesteuer erhöht bzw. vermindert und dadurch das bilanzielle Jahresergebnis verändert wird, hat dies die Auswirkungen gemäß nachstehendem § 13 auf die Verteilung des bilanziellen Jahresergebnisses. § 12 Ergebnisverteilung 1. 2. Belastungen oder Entlastungen der Gesellschaft durch Gewerbesteuer, die durch Ertrag oder Aufwand im Bereich von Ergänzungsbilanzen oder Sonderbilanzen, einschließlich aller Sonderbetriebseinnahmen oder Sonderbetriebsausgaben und Vergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz des Einkommensteuergesetzes (oder einer Nachfolgevorschrift), und/oder durch Gewinne oder Verluste aufgrund gesellschaftsbezogener Vorgänge, insbesondere einer Veräußerung des Gesellschaftsanteils, in einem Wirtschaftsjahr verursacht werden, sind bei der zeitlich nächsten Gewinnverteilung zu Lasten bzw. zu Gunsten desjenigen Gesellschafters, in dessen Person die Belastung oder Entlastung begründet ist, zu berücksichtigen. Soweit z.B. durch eine Veräußerung eines Gesellschaftsanteils, über die Gewerbesteuer hinausgehende Steuern und Abgaben ausgelöst werden insbesondere Grunderwerbssteuern - hat der übertragende Gesellschafter diese zu übernehmen. Die Geschäftsführung der Gesellschaft kann im Fall einer Belastung durch höhere Gewerbesteuerzahlungen oder Gewerbesteuervorauszahlungen von dem Gesellschafter, der diese Belastungen verursacht, nach eigenem Ermessen die unverzinsliche Gewährung eines Darlehens in Höhe der zusätzlichen Belastung verlangen. Der angeforderte Betrag ist einen Monat nach Aufforderung zur Zahlung fällig. Das Darlehen ist bei der zeitlich nächsten Gewinnverteilung bis zur Höhe des auf den Gesellschafter entfallenden Gewinnanteils zurückzuzahlen. Dieser Gewinnanteil ist in der ersten Stufe so zu berechnen, als ob keine Erhöhung der Gewerbesteuer aufgrund von Sonderbetriebseinnahmen bzw. Sondervergütungen erfolgt wäre. In einer zweiten Stufe ist die Rückzahlung des Darlehens von dem Gewinnanteil abzuziehen. Beim Ausscheiden eines Gesellschafters ist der ausgeschiedene Gesellschafter bzw. die Gesellschaft auf erstes Anfordern zum An einem Gewinn sowie an einem Verlust nehmen die Gesellschafter unter Berücksichtigung der Regelung in nachstehendem § 14 im Verhältnis ihrer Kapitalanteile gemäß § 4 Abs. 3 teil; §§ 120 bis 122 HGB werden abbedungen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Haftungsbeschränkung der Kommanditisten bleiben unberührt. Soweit sich infolge einer Übertragung von Anteilen an der Gesellschaft durch die Gesellschafter Auswirkungen für die Gesellschaft in der Weise ergeben, dass sich die zu zahlende Gewerbesteuer erhöht bzw. vermindert und dadurch das bilanzielle Jahresergebnis verändert wird, hat dies die Auswirkungen gemäß nachstehendem § 13 auf die Verteilung des bilanziellen Jahresergebnisses. § 13 Steuerklausel § 13 Steuerklausel 1. Anlage 2 zum Konsortialvertrag 1. Belastungen oder Entlastungen der Gesellschaft durch Gewerbesteuer, die durch Ertrag oder Aufwand im Bereich von Ergänzungsbilanzen oder Sonderbilanzen, einschließlich aller Sonderbetriebseinnahmen oder Sonderbetriebsausgaben und Vergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz des Einkommensteuergesetzes (oder einer Nachfolgevorschrift), und/oder durch Gewinne oder Verluste aufgrund gesellschaftsbezogener Vorgänge, insbesondere einer Veräußerung des Gesellschaftsanteils, in einem Wirtschaftsjahr verursacht werden, sind bei der zeitlich nächsten Gewinnverteilung zu Lasten bzw. zu Gunsten desjenigen Gesellschafters, in dessen Person die Belastung oder Entlastung begründet ist, zu berücksichtigen. Soweit z.B. durch eine Veräußerung eines Gesellschaftsanteils, über die Gewerbesteuer hinausgehende Steuern und Abgaben ausgelöst werden insbesondere Grunderwerbssteuern - hat der übertragende Gesellschafter diese zu übernehmen. Die Geschäftsführung der Gesellschaft kann im Fall einer Belastung durch höhere Gewerbesteuerzahlungen oder Gewerbesteuervorauszahlungen von dem Gesellschafter, der diese Belastungen verursacht, nach eigenem Ermessen die unverzinsliche Gewährung eines Darlehens in Höhe der zusätzlichen Belastung verlangen. Der angeforderte Betrag ist einen Monat nach Aufforderung zur Zahlung fällig. Das Darlehen ist bei der zeitlich nächsten Gewinnverteilung bis zur Höhe des auf den Gesellschafter entfallenden Gewinnanteils zurückzuzahlen. Dieser Gewinnanteil ist in der ersten Stufe so zu berechnen, als ob keine Erhöhung der Gewerbesteuer aufgrund von Sonderbetriebseinnahmen bzw. Sondervergütungen erfolgt wäre. In einer zweiten Stufe ist die Rückzahlung des Darlehens von dem Gewinnanteil abzuziehen. Beim Ausscheiden eines Gesellschafters ist der ausgeschiedene Gesellschafter bzw. die Gesellschaft auf erstes Anfordern zum Anlage C zu V 41/2014 2. 3. Seite 8 von 10 Ausgleich verpflichtet. Zu berücksichtigen ist bei einem Veräußerungsvorgang oder einem Ausscheiden eines Gesellschafters auch ein Verbrauch des gewerbesteuerlichen Verlustvortrages. Für die Berechnung des Ausgleichsbetrages im Falle der Verringerung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrages ist der für den betreffenden Erhebungszeitraum geltende Gewerbesteuerhebesatz anzuwenden. Die abweichende Gewinnverteilung ist unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Steuergesetzgebung und der sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Be- oder Entlastung der Gesellschaft und der anderen Gesellschafter zu ermitteln. Die Berechnung erfolgt auf Basis der Beträge, die der Gesellschaft von den Gesellschaftern gemeldet wurden und die Eingang in die Gewerbesteuererklärung gefunden haben. Müssen diese Beträge berichtigt werden, wird der Ausgleich im Rahmen der nächsten Gewinn- und Verlustverteilung korrigiert. Eine Verzinsung der Berichtigungsbeträge findet nicht statt. Die Gesellschaft hat Anspruch auf Mitteilung der Sonder- und Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter bis zum 31.03. des auf ein Wirtschaftjahr folgenden Kalenderjahres. 2. 3. Anlage 2 zum Konsortialvertrag Ausgleich verpflichtet. Zu berücksichtigen ist bei einem Veräußerungsvorgang oder einem Ausscheiden eines Gesellschafters auch ein Verbrauch des gewerbesteuerlichen Verlustvortrages. Für die Berechnung des Ausgleichsbetrages im Falle der Verringerung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrages ist der für den betreffenden Erhebungszeitraum geltende Gewerbesteuerhebesatz anzuwenden. Die abweichende Gewinnverteilung ist unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Steuergesetzgebung und der sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Be- oder Entlastung der Gesellschaft und der anderen Gesellschafter zu ermitteln. Die Berechnung erfolgt auf Basis der Beträge, die der Gesellschaft von den Gesellschaftern gemeldet wurden und die Eingang in die Gewerbesteuererklärung gefunden haben. Müssen diese Beträge berichtigt werden, wird der Ausgleich im Rahmen der nächsten Gewinn- und Verlustverteilung korrigiert. Eine Verzinsung der Berichtigungsbeträge findet nicht statt. Die Gesellschaft hat Anspruch auf Mitteilung der Sonder- und Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter bis zum 31.03. des auf ein Wirtschaftjahr folgenden Kalenderjahres. § 14 Entnahmen § 14 Entnahmen Jeder Gesellschafter kann sein Guthaben auf dem variablen Kapitalkonto von diesem entnehmen. Darüber hinausgehende Entnahmen sind nur auf Grund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung zulässig. Jeder Gesellschafter kann sein Guthaben auf dem variablen Kapitalkonto von diesem entnehmen. Darüber hinausgehende Entnahmen sind nur auf Grund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung zulässig. § 15 Abfindung § 15 Abfindung 1. 2. 3. 4. In den Fällen, in denen ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aufgrund einer Kündigung gemäß § 3 Ziff. 2, 3 dieses Vertrages ausscheidet, erhält er eine Abfindung, deren Höhe mittels einer auf den Tag des Wirksamwerdens seines Ausscheidens aufzustellenden Auseinandersetzungsbilanz festzustellen ist. Die Kosten für die Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz trägt der ausscheidende Gesellschafter. Die Abfindung gem. Abs. 1 richtet sich nach dem jeweiligen Unternehmenswert der Gesellschaft, der nach dem Ertragswertverfahren unter Beachtung der jeweils geltenden Bewertungsgrundsätze des Instituts der Wirtschaftsprüfer (derzeit IDW S1 vom 02.04.2008) ermittelt wird. Bei der Ertragswertermittlung ist ein etwaiges Guthaben auf dem Rücklagenkonto zu berücksichtigen. Die Kapitalkonten I und II sowie die Verlustvortragskonten der Gesellschafter sind nicht in Ansatz zu bringen. Am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft aus den zum Zeitpunkt des Ausscheidens schwebenden Geschäften nimmt der ausscheidende Gesellschafter nicht mehr teil. Der ausscheidende Gesellschafter erhält als Abfindung den Saldo aus seinem Kapitalkonto I, Kapitalkonto II, sowie seinem Verlustvortragskonto ausgezahlt. Darüber hinaus erhält er anteilig im Verhältnis seines festen Kapitalanteils gem. § 4 Abs. 3 zu 1. 2. 3. 4. In den Fällen, in denen ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aufgrund einer Kündigung gemäß § 3 Ziff. 2, 3 dieses Vertrages ausscheidet, erhält er eine Abfindung, deren Höhe mittels einer auf den Tag des Wirksamwerdens seines Ausscheidens aufzustellenden Auseinandersetzungsbilanz festzustellen ist. Die Kosten für die Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz trägt der ausscheidende Gesellschafter. Die Abfindung gem. Abs. 1 richtet sich nach dem jeweiligen Unternehmenswert der Gesellschaft, der nach dem Ertragswertverfahren unter Beachtung der jeweils geltenden Bewertungsgrundsätze des Instituts der Wirtschaftsprüfer (derzeit IDW S1 vom 02.04.2008) ermittelt wird. Bei der Ertragswertermittlung ist ein etwaiges Guthaben auf dem Rücklagenkonto zu berücksichtigen. Die Kapitalkonten I und II sowie die Verlustvortragskonten der Gesellschafter sind nicht in Ansatz zu bringen. Am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft aus den zum Zeitpunkt des Ausscheidens schwebenden Geschäften nimmt der ausscheidende Gesellschafter nicht mehr teil. Der ausscheidende Gesellschafter erhält als Abfindung den Saldo aus seinem Kapitalkonto I, Kapitalkonto II, sowie seinem Verlustvortragskonto ausgezahlt. Darüber hinaus erhält er anteilig im Verhältnis seines festen Kapitalanteils gem. § 4 Abs. 3 zu Anlage C zu V 41/2014 5. 6. Seite 9 von 10 dem Gesellschaftskapital gem. § 4 Abs. 1 die sich aus vorgenannter Ertragswertermittlung ergebenden stillen Reserven. Sofern über die Bewertung der Aktiva und Passiva kein Einvernehmen erzielt wird, entscheidet hierüber ein Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter verbindlich; kommt eine Einigung über dessen Person nicht zustande, so wird dieser auf Antrag eines Gesellschafters von der für die Gesellschaft zuständigen Industrie- und Handelskammer benannt. Die Kosten des Schiedsgutachtens tragen die Parteien im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote an der Gesellschaft. Die Auszahlung des verbleibenden Abfindungsguthabens erfolgt zur Hälfte innerhalb von drei Monaten, nachdem es festgestellt ist, und zur anderen Hälfte innerhalb von zwölf Monaten nach Feststellung. Das Guthaben ist bis dahin mit zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 Abs. 1 BGB jährlich seit dem Tage des Ausscheidens zu verzinsen. Der ausscheidende Gesellschafter kann wegen der noch ausstehenden Abfindung keine Sicherheit verlangen. Befreiung und Sicherheitsleistung wegen nicht fälliger Verbindlichkeiten der Gesellschaft kann der ausscheidende Gesellschafter ebenfalls nicht verlangen. 5. 6. § 16 Liquidation 1. 2. 3. dem Gesellschaftskapital gem. § 4 Abs. 1 die sich aus vorgenannter Ertragswertermittlung ergebenden stillen Reserven. Sofern über die Bewertung der Aktiva und Passiva kein Einvernehmen erzielt wird, entscheidet hierüber ein Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter verbindlich; kommt eine Einigung über dessen Person nicht zustande, so wird dieser auf Antrag eines Gesellschafters von der für die Gesellschaft zuständigen Industrie- und Handelskammer benannt. Die Kosten des Schiedsgutachtens tragen die Parteien im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote an der Gesellschaft. Die Auszahlung des verbleibenden Abfindungsguthabens erfolgt zur Hälfte innerhalb von drei Monaten, nachdem es festgestellt ist, und zur anderen Hälfte innerhalb von zwölf Monaten nach Feststellung. Das Guthaben ist bis dahin mit zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 Abs. 1 BGB jährlich seit dem Tage des Ausscheidens zu verzinsen. Der ausscheidende Gesellschafter kann wegen der noch ausstehenden Abfindung keine Sicherheit verlangen. Befreiung und Sicherheitsleistung wegen nicht fälliger Verbindlichkeiten der Gesellschaft kann der ausscheidende Gesellschafter ebenfalls nicht verlangen. § 16 Liquidation Die Gesellschaft wird außer in den sonst in diesem Gesellschaftsvertrag genannten Fällen aufgelöst, wenn die Gesellschafter es gemeinsam beschließen. Die Liquidation ist nach den gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen. Die Gesellschaft und die Gesellschafter sind verpflichtet, die Liquidation der Gesellschaft schnellstmöglich durchzuführen. der 1. 2. 3. Die Gesellschaft wird außer in den sonst in diesem Gesellschaftsvertrag genannten Fällen aufgelöst, wenn die Gesellschafter es gemeinsam beschließen. Die Liquidation ist nach den gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen. Die Gesellschaft und die Gesellschafter sind verpflichtet, die Liquidation der Gesellschaft schnellstmöglich durchzuführen. § 17 Bekanntmachungen § 17 Bekanntmachungen Gesellschaftsrechtliche Pflichtveröffentlichungen elektronischen Bundesanzeiger. Anlage 2 zum Konsortialvertrag Gesellschaft erfolgen im Gesellschaftsrechtliche Pflichtveröffentlichungen elektronischen Bundesanzeiger. der Gesellschaft erfolgen im § 18 Gleichstellungsgesetz NRW § 18 Gleichstellungsgesetz NRW Die Gesellschaft und ihre Organe haben die Ziele des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen zu beachten. Die Gesellschaft und ihre Organe haben die Ziele des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen zu beachten. § 19 Ungültigkeit einzelner Bestimmungen § 19 Ungültigkeit einzelner Bestimmungen Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein sollten oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein sollten oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen Anlage C zu V 41/2014 Seite 10 von 10 hiervon unberührt. Das gleiche gilt, falls sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll dann die Regelung treten, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Regelungslücke gilt die Regelung, die – unter Berücksichtigung des Vertrages im Übrigen - mutmaßlich vereinbart worden wäre, wenn die Partner die Lücke bei Vertragsschluss bedacht hätten. Die Gesellschafter sind sich darüber einig, dass solche rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen baldmöglichst durch rechtsgültige zu ersetzen sind, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen. Anlage 2 zum Konsortialvertrag hiervon unberührt. Das gleiche gilt, falls sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll dann die Regelung treten, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Regelungslücke gilt die Regelung, die – unter Berücksichtigung des Vertrages im Übrigen - mutmaßlich vereinbart worden wäre, wenn die Partner die Lücke bei Vertragsschluss bedacht hätten. Die Gesellschafter sind sich darüber einig, dass solche rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen baldmöglichst durch rechtsgültige zu ersetzen sind, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen.