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Allgemeine Vorlage (Änderung der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Kall)

Daten

Kommune
Kall
Größe
192 kB
Erstellt
21.11.14, 18:07
Aktualisiert
21.11.14, 18:07
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Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 216/2014 02.12.2014 Vorlage erstellt: 20.11.2014 Federführung: Fachbereich I An den Rat mit der Bitte um X FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Heller Frau Emons Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bürgermeister Kenntnisnahme Beigeordneter Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Fachbereichsleiter Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei Euro Sachbearbeiter über-/außerplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen erforderlich bei PSK Deckung erfolgt durch PSK Euro Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen: TOP 9 Änderung der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Kall Beschlussvorschlag: Der Rat beschließt die beigefügte Änderung der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Kall. Sachdarstellung: Wegen der im HFA beschlossenen elektronischen Übermittlung von Einladungen und Protokollen ist eine Änderung der Geschäftsordnung erforderlich. Weiter sollte konkretisiert werden, welche Mitglieder der Ausschüsse an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als Zuhörer teilnehmen können. Der Städte- u. Gemeindebund NRW nimmt zu der vorgesehenen Änderung des § 10 „Teilnahme an Sitzungen“ wie folgt Stellung: „Zusammenfassend lässt sich daher feststellen, dass eine völlige Freigabe der nichtöffentlichen Sitzungen des Rates und der Ausschüsse für sachkundige Bürger rechtlich bedenklich ist. Wir empfehlen daher das Teilnahmerecht als Zuhörer darauf zu beschränken, dass eine Berührung mit dem Aufgabenbereich des eigenen Ausschusses bestehen muss.“ Die Verwaltung schließt sich dieser Auffassung an und schlägt die nachstehende Änderung der Geschäftsordnung auf Basis der Mustergeschäftsordnung des StGB-NRW vor: Vorlagen-Nr. 216/2014 Seite 2 -SynopseAlte Fassung vom 21.10.1999 in der am 14.04.2011 geänderten Fassung §1 Einberufung der Ratssitzungen (1)… Neue Fassung vom __________ in der am 02.12.2014 geänderten Fassung §1 Einberufung der Ratssitzungen (1)…… (2) Die Einberufung erfolgt durch Übersendung einer schriftlichen Einladung an alle Ratsmitglieder. (2) Die Einberufung erfolgt durch Übersendung einer Einladung an alle Ratsmitglieder. Die Einladung erfolgt auf elektronischem Wege. In diesem Fall hat das jeweilige Ratsmitglied eine entsprechende elektronische Adresse, an der die Einladungen übermittelt werden sollen, anzugeben. (3) In der Einladung sind Zeit, Ort und Tagesordnung anzugeben. Die schriftlichen Erläuterungen zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen (Vorlagen) sollen beigegeben werden. Zu diesem Zeitpunkt ist die Niederschrift der letzten Sitzung spätestens vorzulegen. (3) In der Einladung sind Zeit, Ort und Tagesordnung anzugeben. Ihr sollen Erläuterungen zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen (Vorlagen) beigegeben werden. Zu diesem Zeitpunkt ist die Niederschrift der letzten Sitzung spätestens vorzulegen. Die Übersendung dieser Vorlagen richtet sich nach der Form der Übersendung i.S.v. § 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung. Vorlagen, die für nichtöffentliche Sitzungen bestimmt sind, können nur dann auf elektronischem Wege übermittelt werden, wenn das Ratsmitglied sicherstellt, dass ein unberechtigter Zugriff Dritter auf diese Dateien nicht möglich ist. § 10 § 10 Teilnahme an Sitzungen (1)… (2)…. Teilnahme an Sitzungen (1)… (2)…. (3) Mitglieder der Ausschüsse können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als Zuhörer teilnehmen. Sie haben sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufzuhalten. Die Teilnahme als Zuhörer begründet keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls und auf Zahlung von Sitzungsgeld (§ 48 Abs. 4 GO). § 24 Niederschrift (1)… (2)… (3)…. (4) Die Niederschrift wird von dem Bürgermeister und einem vom Rat zu bestimmenden Schriftführer unterzeichnet. Verweigert einer der Genannten die Unterschrift, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken. Die Niederschrift ist allen Ratsmitgliedern zuzuleiten. (3) Mitglieder der Ausschüsse können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als Zuhörer teilnehmen, soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird. Sie haben sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufzuhalten. Die Teilnahme als Zuhörer/Zuhörerin begründet keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls und auf Zahlung von Sitzungsgeld (§ 48 Abs. 4 GO). § 24 Niederschrift (1)… (2)… (3)…. (4) Die Niederschrift wird von dem Bürgermeister und dem/der vom Rat bestellten Schriftführer/ Schriftführerin unterzeichnet. Verweigert eine/r der Genannten die Unterschrift, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken. Die Niederschrift ist allen Ratsmitgliedern in der Form zuzuleiten, wie die Einberufung erfolgt. Dabei hat das Ratsmitglied sicherzustellen, dass unberechtigte Dritte keinen Zugriff auf den Teil der Niederschrift nehmen können, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wurden.