Daten
Kommune
Kall
Größe
192 kB
Erstellt
21.11.14, 18:07
Aktualisiert
21.11.14, 18:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
216/2014
02.12.2014
Vorlage erstellt:
20.11.2014
Federführung:
Fachbereich I
An den
Rat
mit der Bitte um
X
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Heller
Frau Emons
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den
Bürgermeister
Kenntnisnahme
Beigeordneter
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Fachbereichsleiter
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar bei
Euro
Sachbearbeiter
über-/außerplanmäßige Aufwendungen/
Auszahlungen erforderlich bei PSK
Deckung erfolgt durch PSK
Euro
Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen:
TOP 9
Änderung der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Kall
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die beigefügte Änderung der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Kall.
Sachdarstellung:
Wegen der im HFA beschlossenen elektronischen Übermittlung von Einladungen und Protokollen ist eine Änderung der Geschäftsordnung erforderlich. Weiter sollte konkretisiert werden, welche Mitglieder der Ausschüsse an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als Zuhörer teilnehmen können.
Der Städte- u. Gemeindebund NRW nimmt zu der vorgesehenen Änderung des § 10 „Teilnahme
an Sitzungen“ wie folgt Stellung:
„Zusammenfassend lässt sich daher feststellen, dass eine völlige Freigabe der nichtöffentlichen
Sitzungen des Rates und der Ausschüsse für sachkundige Bürger rechtlich bedenklich ist. Wir
empfehlen daher das Teilnahmerecht als Zuhörer darauf zu beschränken, dass eine Berührung
mit dem Aufgabenbereich des eigenen Ausschusses bestehen muss.“
Die Verwaltung schließt sich dieser Auffassung an und schlägt die nachstehende Änderung der
Geschäftsordnung auf Basis der Mustergeschäftsordnung des StGB-NRW vor:
Vorlagen-Nr. 216/2014
Seite 2
-SynopseAlte Fassung
vom 21.10.1999
in der am 14.04.2011 geänderten Fassung
§1
Einberufung der Ratssitzungen
(1)…
Neue Fassung
vom __________
in der am 02.12.2014 geänderten Fassung
§1
Einberufung der Ratssitzungen
(1)……
(2) Die Einberufung erfolgt durch Übersendung einer schriftlichen Einladung an alle
Ratsmitglieder.
(2) Die Einberufung erfolgt durch Übersendung
einer Einladung an alle Ratsmitglieder. Die Einladung erfolgt auf elektronischem Wege. In diesem
Fall hat das jeweilige Ratsmitglied eine entsprechende elektronische Adresse, an der die Einladungen übermittelt werden sollen, anzugeben.
(3) In der Einladung sind Zeit, Ort und Tagesordnung anzugeben. Die schriftlichen
Erläuterungen zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen (Vorlagen) sollen beigegeben werden.
Zu diesem Zeitpunkt ist die Niederschrift der
letzten Sitzung spätestens vorzulegen.
(3) In der Einladung sind Zeit, Ort und Tagesordnung anzugeben. Ihr sollen Erläuterungen zu den
einzelnen Verhandlungsgegenständen (Vorlagen)
beigegeben werden. Zu diesem Zeitpunkt ist die
Niederschrift der letzten Sitzung spätestens vorzulegen.
Die Übersendung dieser Vorlagen richtet sich
nach der Form der Übersendung i.S.v. § 1 Abs. 2
der Geschäftsordnung. Vorlagen, die für nichtöffentliche Sitzungen bestimmt sind, können nur
dann auf elektronischem Wege übermittelt werden, wenn das Ratsmitglied sicherstellt, dass ein
unberechtigter Zugriff Dritter auf diese Dateien
nicht möglich ist.
§ 10
§ 10
Teilnahme an Sitzungen
(1)…
(2)….
Teilnahme an Sitzungen
(1)…
(2)….
(3) Mitglieder der Ausschüsse können an
den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates
als Zuhörer teilnehmen. Sie haben sich in
dem für die Zuhörer bestimmten Teil des
Sitzungsraumes aufzuhalten. Die Teilnahme
als Zuhörer begründet keinen Anspruch auf
Ersatz des Verdienstausfalls und auf Zahlung von Sitzungsgeld (§ 48 Abs. 4 GO).
§ 24
Niederschrift
(1)…
(2)…
(3)….
(4) Die Niederschrift wird von dem Bürgermeister und einem vom Rat zu bestimmenden Schriftführer unterzeichnet. Verweigert
einer der Genannten die Unterschrift, so ist
dies in der Niederschrift zu vermerken. Die
Niederschrift ist allen Ratsmitgliedern zuzuleiten.
(3) Mitglieder der Ausschüsse können an den
nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als Zuhörer
teilnehmen, soweit deren Aufgabenbereich durch
den Beratungsgegenstand berührt wird.
Sie haben sich in dem für die Zuhörer bestimmten
Teil des Sitzungsraumes aufzuhalten.
Die Teilnahme als Zuhörer/Zuhörerin begründet
keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls
und auf Zahlung von Sitzungsgeld (§ 48 Abs. 4
GO).
§ 24
Niederschrift
(1)…
(2)…
(3)….
(4) Die Niederschrift wird von dem Bürgermeister
und dem/der vom Rat bestellten Schriftführer/
Schriftführerin unterzeichnet. Verweigert eine/r der
Genannten die Unterschrift, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken. Die Niederschrift ist allen
Ratsmitgliedern in der Form zuzuleiten, wie die
Einberufung erfolgt. Dabei hat das Ratsmitglied
sicherzustellen, dass unberechtigte Dritte keinen
Zugriff auf den Teil der Niederschrift nehmen können, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt
wurden.