Daten
Kommune
Kall
Größe
101 kB
Erstellt
21.11.14, 18:07
Aktualisiert
21.11.14, 18:07
Stichworte
Inhalt der Datei
4. Änderung der Geschäftsordnung
für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Kall
- Kreis Euskirchen vom 21.10.1999
Präambel
Aufgrund des § 47 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 19. Dezember 2013, hat der Rat der Gemeinde Kall am 02. Dezember 2014 die folgende Änderung der Geschäftsordnung beschlossen:
Artikel I
Die Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Kall vom 21.10.1999 in der
Fassung vom 14.04.2011 wird wie folgt geändert:
1.
§ 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Die Einberufung erfolgt durch Übersendung einer Einladung an alle Ratsmitglieder. Die Einladung erfolgt auf elektronischem Wege. In diesem Fall hat das jeweilige Ratsmitglied eine
entsprechende elektronische Adresse, an der die Einladungen übermittelt werden sollen,
anzugeben.“
2.
§ 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„In der Einladung sind Zeit, Ort und Tagesordnung anzugeben. Ihr sollen Erläuterungen zu
den einzelnen Verhandlungsgegenständen (Vorlagen) beigegeben werden. Zu diesem Zeitpunkt ist die Niederschrift der letzten Sitzung spätestens vorzulegen.
Die Übersendung dieser Vorlagen richtet sich nach der Form der Übersendung i.S.v. § 1
Abs. 2 der Geschäftsordnung. Vorlagen, die für nichtöffentliche Sitzungen bestimmt sind,
können nur dann auf elektronischem Wege übermittelt werden, wenn das Ratsmitglied sicherstellt, dass ein unberechtigter Zugriff Dritter auf diese Dateien nicht möglich ist.“
3.
§ 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„Mitglieder der Ausschüsse können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als Zuhörer teilnehmen, soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt
wird. Sie haben sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufzuhalten. Die Teilnahme als Zuhörer/Zuhörerin begründet keinen Anspruch auf Ersatz des
Verdienstausfalls und auf Zahlung von Sitzungsgeld (§ 48 Abs. 4 GO).
4.
§ 24 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„Die Niederschrift wird von dem Bürgermeister und dem/der vom Rat bestellten Schriftführer/
Schriftführerin unterzeichnet. Verweigert eine/r der Genannten die Unterschrift, so ist dies in
der Niederschrift zu vermerken. Die Niederschrift ist allen Ratsmitgliedern in der Form zuzuleiten, wie die Einberufung erfolgt. Dabei hat das Ratsmitglied sicherzustellen, dass unberechtigte Dritte keinen Zugriff auf den Teil der Niederschrift nehmen können, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wurden.“
Artikel II
Die Änderung der Geschäftsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.