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Allgemeine Vorlage (Zuwendung für Einzelratsmitglieder)

Daten

Kommune
Kall
Größe
144 kB
Erstellt
21.11.14, 18:07
Aktualisiert
21.11.14, 18:07
Allgemeine Vorlage (Zuwendung für Einzelratsmitglieder) Allgemeine Vorlage (Zuwendung für Einzelratsmitglieder)

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Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 214/2014 02.12.2014 Vorlage erstellt: 19.11.2014 Federführung: Fachbereich I An den Rat mit der Bitte um X FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Heller Frau Emons Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bürgermeister Kenntnisnahme Beigeordneter Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Fachbereichsleiter Vorlage berührt den Haushalt. Mittel verfügbar bei Euro Sachbearbeiter über-/außerplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen erforderlich bei PSK Deckung erfolgt durch PSK Euro Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen: TOP 18 Zuwendung für Einzelratsmitglieder Beschlussvorschlag: Der Rat beschließt, einzelnen Ratsmitgliedern, die keiner Gruppe oder Fraktion angehören, nach Maßgabe von § 56 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW aus Haushaltsmitteln eine finanzielle Zuwendung für die Geschäftsführung in Höhe von jährlich 173 € zu gewähren. Die Höhe der entstandenen Kosten ist gegenüber dem Bürgermeister nachzuweisen. Die Zuwendungsbeträge sind auf der Basis der in § 9 Abs. 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Kall für Fraktionen gewährten Zuschüsse zu berechnen. Sachdarstellung: Gemäß § 56 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW sind den Fraktionen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung zu gewähren. Mit der letzten Änderung der Gemeindeordnung vom 20.09.2007 wurde dieser Anspruch auch für Gruppen und einzelne Ratsmitglieder festgelegt, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören. § 56 Abs. 3 Satz 6 beschreibt dazu, dass diesen Ratsmitgliedern in angemessenem Umfang Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke der Vorbereitung auf die Ratssitzungen zur Verfügung zu stellen sind. Ist das nicht möglich, kann der Rat stattdessen beschließen, aus Haushaltmitteln finanzielle Zuwendungen zu gewähren. Zu den Sach- und Kommunikationsmitteln zählen u.a. die Bereitstellung von Büroräumen, deren Ausstattung und Informations- bzw. Kommunikationsmedien (Telefon, Telefax, ADV, Datenübertragungsleitungen, Druck-, Kopiergeräte, Fachliteratur etc.). Vorlagen-Nr. 214/2014 Seite 2 Die Bereitstellung von Sach- und Kommunikationsmitteln in dieser Form für einzelne Ratsmitglieder ist sachlich und tatsächlich in einem vergleichsweise angemessenen Umfang nicht möglich. Es wird deshalb vorgeschlagen, alternativ finanzielle Zuwendungen zu gewähren. Nach § 56 Abs. 3 S. 4 - 6 GO NRW darf die Zuwendung die Hälfte des Betrages nicht übersteigen, die eine Gruppe mit zwei Mitgliedern erhielte. Gemäß § 9 (4) der Hauptsatzung der Gemeinde Kall, erhalten die Fraktionen einen Zuschuss zu den Verwaltungskosten in Höhe von 100 € jährlich je Fraktion und 10,25 € monatlich je Fraktionsmitglied. Für ein Einzelratsmitglied ergäbe sich folgender jährlicher Zuschussbetrag: Die Hälfte des Betrages – eine Fraktion m. 2 Mitgliedern erhielte 346 € -, mithin 173 €. Personalaufwendungen entstehen Einzelratsmitgliedern nicht, da im Gegensatz zu Gruppen und Fraktionen mit mehreren Mitgliedern ein Abstimmungs- und Koordinierungserfordernis im Rahmen der Geschäftsabläufe nicht gegeben ist. Personalbedarf für entsprechende Tätigkeiten besteht deshalb nicht und kann daher bei der Berechnung des Bedarfs für Einzelratsmitglieder keine Berücksichtigung finden. Das Ratsmitglied Karl-Heinz Fiedlers hat mit Schreiben vom 09.09.2014 beantragt, ihm für die Vorbereitung auf Rats- und Ausschusssitzungen angemessene Sach- und Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen. Aus Gründen der Gleichbehandlung schlägt die Verwaltung vor, zukünftig Einzelratsmitgliedern statt einer Ausstattung mit Sach- und Kommunikationsmitteln eine finanzielle Zuwendung aus Haushaltsmitteln in Höhe der gesetzlich geregelten Sätze zu gewähren. Zu beachten ist, dass nach Maßgabe von § 56 Abs. 3 Satz 3 GO NRW dem Bürgermeister ein Verwendungsnachweis vorzulegen ist.