Daten
Kommune
Kall
Größe
144 kB
Erstellt
21.11.14, 18:07
Aktualisiert
21.11.14, 18:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
214/2014
02.12.2014
Vorlage erstellt:
19.11.2014
Federführung:
Fachbereich I
An den
Rat
mit der Bitte um
X
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Heller
Frau Emons
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den
Bürgermeister
Kenntnisnahme
Beigeordneter
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Fachbereichsleiter
Vorlage berührt den Haushalt.
Mittel verfügbar bei
Euro
Sachbearbeiter
über-/außerplanmäßige Aufwendungen/
Auszahlungen erforderlich bei PSK
Deckung erfolgt durch PSK
Euro
Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen:
TOP 18
Zuwendung für Einzelratsmitglieder
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt, einzelnen Ratsmitgliedern, die keiner Gruppe oder Fraktion angehören, nach
Maßgabe von § 56 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW aus Haushaltsmitteln eine finanzielle
Zuwendung für die Geschäftsführung in Höhe von jährlich 173 € zu gewähren. Die Höhe der entstandenen Kosten ist gegenüber dem Bürgermeister nachzuweisen.
Die Zuwendungsbeträge sind auf der Basis der in § 9 Abs. 4 der Hauptsatzung der Gemeinde
Kall für Fraktionen gewährten Zuschüsse zu berechnen.
Sachdarstellung:
Gemäß § 56 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW sind den Fraktionen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung zu gewähren.
Mit der letzten Änderung der Gemeindeordnung vom 20.09.2007 wurde dieser Anspruch auch für
Gruppen und einzelne Ratsmitglieder festgelegt, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören.
§ 56 Abs. 3 Satz 6 beschreibt dazu, dass diesen Ratsmitgliedern in angemessenem Umfang
Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke der Vorbereitung auf die Ratssitzungen zur
Verfügung zu stellen sind. Ist das nicht möglich, kann der Rat stattdessen beschließen, aus
Haushaltmitteln finanzielle Zuwendungen zu gewähren.
Zu den Sach- und Kommunikationsmitteln zählen u.a. die Bereitstellung von Büroräumen, deren
Ausstattung und Informations- bzw. Kommunikationsmedien (Telefon, Telefax, ADV, Datenübertragungsleitungen, Druck-, Kopiergeräte, Fachliteratur etc.).
Vorlagen-Nr. 214/2014
Seite 2
Die Bereitstellung von Sach- und Kommunikationsmitteln in dieser Form für einzelne Ratsmitglieder ist sachlich und tatsächlich in einem vergleichsweise angemessenen Umfang nicht möglich.
Es wird deshalb vorgeschlagen, alternativ finanzielle Zuwendungen zu gewähren.
Nach § 56 Abs. 3 S. 4 - 6 GO NRW darf die Zuwendung die Hälfte des Betrages nicht übersteigen, die eine Gruppe mit zwei Mitgliedern erhielte.
Gemäß § 9 (4) der Hauptsatzung der Gemeinde Kall, erhalten die Fraktionen einen Zuschuss zu
den Verwaltungskosten in Höhe von 100 € jährlich je Fraktion und 10,25 € monatlich je Fraktionsmitglied.
Für ein Einzelratsmitglied ergäbe sich folgender jährlicher Zuschussbetrag:
Die Hälfte des Betrages – eine Fraktion m. 2 Mitgliedern erhielte 346 € -, mithin 173 €.
Personalaufwendungen entstehen Einzelratsmitgliedern nicht, da im Gegensatz zu Gruppen und
Fraktionen mit mehreren Mitgliedern ein Abstimmungs- und Koordinierungserfordernis im Rahmen der Geschäftsabläufe nicht gegeben ist. Personalbedarf für entsprechende Tätigkeiten besteht deshalb nicht und kann daher bei der Berechnung des Bedarfs für Einzelratsmitglieder keine Berücksichtigung finden.
Das Ratsmitglied Karl-Heinz Fiedlers hat mit Schreiben vom 09.09.2014 beantragt, ihm für die
Vorbereitung auf Rats- und Ausschusssitzungen angemessene Sach- und Kommunikationsmittel
zur Verfügung zu stellen.
Aus Gründen der Gleichbehandlung schlägt die Verwaltung vor, zukünftig Einzelratsmitgliedern
statt einer Ausstattung mit Sach- und Kommunikationsmitteln eine finanzielle Zuwendung aus
Haushaltsmitteln in Höhe der gesetzlich geregelten Sätze zu gewähren.
Zu beachten ist, dass nach Maßgabe von § 56 Abs. 3 Satz 3 GO NRW dem Bürgermeister ein
Verwendungsnachweis vorzulegen ist.