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Allgemeine Vorlage (System Kreistierheim)

Daten

Kommune
Kall
Größe
119 kB
Datum
24.06.2014
Erstellt
13.06.14, 18:02
Aktualisiert
13.06.14, 18:02
Allgemeine Vorlage (System Kreistierheim) Allgemeine Vorlage (System Kreistierheim) Allgemeine Vorlage (System Kreistierheim)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 85/2014 24.06.2014 Vorlage erstellt: 11.06.2014 Federführung: Fachbereich II An den Rat mit der Bitte um X FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Schmitz Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bürgermeister Kenntnisnahme Beigeordneter Haushaltsmäßige Auswirkungen: Fachbereichsleiter Vorlage berührt nicht den Haushalt. X Mittel verfügbar bei 020 122 001 / 5281 130 über-/außerplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen erforderlich bei PSK Deckung erfolgt durch PSK 11.500 Euro Sachbearbeiter Euro Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen: TOP 13 System Kreistierheim Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Kall beschließt, dass sich die Gemeinde am „System Kreistierheim“ auf der Grundlage einer Verteilung der ungedeckten Kosten gemäß der jeweiligen Einwohneranzahl der Kommunen des Kreises Euskirchen beteiligt. Sachdarstellung: Die örtlichen Ordnungsbehörden der Kommunen sind nach der Verordnung über die Zuständigkeit im Fundrecht vom 27. September 1977 (GV. NW. 1977 S. 350) zuständige Fundbehörde im Sinne der §§ 965 bis 967 und 973 bis 976 BGB. Sie sind demnach verpflichtet, auch Fundtiere (§ 90 a BGB) entgegenzunehmen und entsprechend zu verwahren. Soweit die Fundbehörde für die Unterbringung und Betreuung nicht in eigenen Einrichtungen sorgen kann, hat sie die Tiere einer geeigneten Person oder Stelle - in der Regel einem Tierheim - zu übergeben und die erforderlichen Aufwendungen dafür zu tragen. Zu den Aufwendungen, die die Fundbehörde zu erstatten hat, gehören neben den Kosten für eine artgemäße Unterbringung, Pflege und Ernährung im Sinne des § 2 des Tierschutzgesetzes auch die Kosten für notwendige tierärztliche Behandlungen der Fundtiere, um die Gesundheit der Tiere zu erhalten oder wiederherzustellen, also die Behandlungskosten bei Verletzungen, akuten Krankheiten sowie Parasitenbefall. Die Städte und Gemeinden im Kreis Euskirchen haben aufgrund der dargestellten Rechtslage mit den örtlichen Tierschutzvereinen Verträge bezüglich der Verwahrung sowie der damit verbundenen Kosten abgeschlossen. Verschiedene Beschwerden im Jahr 2011 veranlassten den Kreis Euskirchen jedoch, sich perspektivisch anders auszurichten und die Kommunen über die gesetzlichen Anforderungen des Tierschutzgesetzes an die Fundtierunterbringung zu unterrichten und in diesem Zusammenhang auf Defizite bestehender Vertragsgrundlagen bei den Kommunen hinzuweisen. Vorlagen-Nr. 85/2014 Seite 2 In einer gemeinsamen Arbeitsgruppe der Veterinärabteilung mit Vertretern aus der Runde der Ordnungsamtsleiter wurde das Anforderungsprofil für einen einheitlichen Ansprechpartner in Sachen Fundtiere entwickelt. Dabei sollte die seit fünf Jahren erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen Kreis, Kommunen und Tierschutzvereinen in Sachen Katzenkastration weiter verstärkt werden. Nach der Analyse der bestehenden Situation bestand Einigkeit, dass ein System unter fachlicher Eingangs-, Gesundheits- und Finanzkontrolle durch den Kreis das geeignete Modell wäre, die ordnungsbehördliche Verpflichtung der Kommunen zur Tierunterbringung auch gesetzeskonform sicherzustellen. Da auch der Kreis Euskirchen als Veterinärbehörde die von ihm weggenommenen Haustiere tierschutzgerecht unterbringen muss, besteht weiterhin die Möglichkeit einer effektiveren Ressourcennutzung für alle Beteiligten. In das neue System sollten, um dem ehrenamtlichen Tierschutz mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen Rechnung zu tragen, alle sechs Tierschutzvereine eingebunden werden. Gleichzeitig wurde ein zentraler Hauptstandort als zweckmäßig angesehen, damit für den Bürger und alle anderen Beteiligten lediglich ein Ansprechpartner vorhanden ist, der über alle Einzelheiten der vermissten oder gefundenen Tiere informiert ist. Auf schriftliche Abfrage hin haben alle sechs Tierschutzvereine ihre Bereitschaft erklärt, sich an diesem System zu beteiligen. Da dieses System sich auf den ganzen Kreis erstrecken soll, beschloss man dieses als „Kreistierheim“ zu benennen. Der Tierschutzverein (TSV) Mechernich hat dann als Anbieter der "Leistung Kreistierheim" Interesse bekundet. Die anderen Tierschutzvereine haben daraufhin zusätzliche Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt. Nur durch die von den anderen Vereinen garantierten Pflegeplätze verfügt das "System Kreistierheim" mit den Kapazitäten des TSV Mechernich über ausreichende Unterbringungsmöglichkeiten, um mit allen Kommunen Verträge über eine tiergerechte Versorgung von Fundtieren abschließen zu können. Die Aufnahme der Fundtiere geschieht zentral im Tierheim Mechernich, wo die Eingangsuntersuchung, Quarantäne u. a. erfolgen. Nur die Tiere mit unproblematischem Status werden dann den Pflegestellen übergeben. Der TSV Mechernich erfüllt nach den Feststellungen der Veterinärabteilung inzwischen als Anbieter die geforderten konzeptionellen und rechtlichen (Genehmigung gemäß § 11 TierSchG) Voraussetzungen zur Aufnahme von Fundtieren und steht den Kommunen nunmehr als rechtskonformer Vertragspartner zur Verfügung. Daneben werden die anderen Tierschutzvereine eingebunden, wodurch die Leistungsfähigkeit des Systems sichergestellt ist. Weiteres wesentliches Element ist die intensive Einbindung des Veterinäramtes der Kreisverwaltung. Um das Zusammenwirken der verschiedenen am "System Kreistierheim" Beteiligten zu gewährleisten, wurden Mustervereinbarungen von Vertretern des Kreises sowie aller gemeindlichen bzw. städtischen Ordnungsämter verabredet. Eine Kostenkalkulation der Kreisverwaltung geht von ungedeckten Kosten in Höhe von 122.500,00 €/Jahr aus. Es war zu entscheiden, wie die ungedeckten Kosten (Fehlbetrag) des „Systems Kreistierheim“ auf die kommunalen Nutzer verteilen werden. Eine Einzelabrechnung scheidet wegen des damit verbundenen hohen Verwaltungsaufwandes aus. Als gerechter Verteilungsschlüssel kam nur der in der Literatur zu Vergleichszwecken stets genutzte Einwohnerschlüssel in Betracht, da Fundtierkosten grundsätzlich einwohnerabhängig sind. Dieser Einschätzung schlossen sich die Bürgermeister aller Kommunen in der Sonderbürgermeisterkonferenz am 25.02.2014 an. Auf der Grundlage der letzten amtlichen Einwohnerstatistik ( 30.06.2013) ergibt sich bei Teilnahme aller Kommunen folgende Kostenverteilung: Vorlagen-Nr. 85/2014 Seite 3 Einwohner Betrag 17.320 11.320,20 € Blankenheim 8.435 5.513,04 € Dahlem 4.195 2.741,82 € Euskirchen 55.400 36.208,96 € Hellenthal 8.109 5.299,97 € Kall 11.253 7.354,86 € Mechernich 26.728 17.469,19 € Nettersheim 7.469 4.881,67 € Schleiden 12.892 8.426,10 € Weilerwist 16.004 10.460,07 € Zülpich 19.621 12.824,11 € Gesamt: 187.426 122.500,00 € Bad Münstereifel Eine einheitliche kreisweite Praxis der Fundtierunterbringung wird ausdrücklich begrüßt. Die zukünftige Regelung führt auch zu Einsparungen seitens der Gemeinde Kall in Höhe von rund 4.000,00 Euro jährlich, was die Kosten der Unterbringung anbetrifft. Von daher schlägt die Verwaltung vor, sich an dem "System Kreistierheim" zu beteiligen. Der mit dem Tierheim Mechernich e.V. abzuschließende Vertrag wird im nichtöffentlichen Teil der Sitzung behandelt. Der bestehende Vertrag der Gemeinde Kall mit der Tierheimbetriebsgesellschaft wurde zwischenzeitlich gekündigt. Der Verwaltung wurde der Bescheid des Kreises Euskirchen vom 06.05.2014 bezüglich der Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz in Abschrift zugestellt. .Dem Bescheid ist zu entnehmen, dass der Tierheimbetriebsgesellschaft ausdrücklich die Aufnahme von Fundtieren nicht erlaubt wird. Mangels dieser Erlaubnis ist es nicht mehr möglich ist, an dem Vertrag festzuhalten, da hier ausdrücklich die Aufnahme von Fundtieren geregelt wurde. Insoweit sieht die Verwaltung den Wegfall der Geschäftsgrundlage für den abgeschlossenen Vertrag und hat mit Schreiben vom 09.05.2014 die außerordentliche, fristlose Kündigung des Vertrages sowie vorsorglich hilfsweise auch den sofortigen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Gerade als Ordnungsbehörde kann und darf ein Vertrag nicht weitergeführt werden, wenn dem Vertragspartner für die Tätigkeit aus der getroffenen Vereinbarung die erforderliche Genehmigung fehlt.