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Beschlußtext (Einzelfallsatzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen für die Schötmarsche Straße (Teilbereich vom Kreisel an der Einmündung "Große-Horst-Straße" bis zur Umgehungsstraße L 751))

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
8,8 kB
Datum
28.10.2010
Erstellt
12.11.10, 21:19
Aktualisiert
12.11.10, 21:19
Beschlußtext (Einzelfallsatzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen für die Schötmarsche Straße (Teilbereich vom Kreisel an der Einmündung "Große-Horst-Straße" bis zur Umgehungsstraße L 751)) Beschlußtext (Einzelfallsatzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen für die Schötmarsche Straße (Teilbereich vom Kreisel an der Einmündung "Große-Horst-Straße" bis zur Umgehungsstraße L 751))

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Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister BESCHLUSS der 6. Sitzung des Ausschusses für Straßen, Plätze und Verkehr (Wahlperiode 2009/2014) am 28.10.2010: 6. Einzelfallsatzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen für die Schötmarsche Straße (Teilbereich vom Kreisel an der Einmündung "Große-Horst-Straße" bis zur Umgehungsstraße L 751) Auf die Fragen von der Fraktion Bündnis 90/ Grüne erklärt FBL Herr Oortman, dass der in der Satzung genannte Nutzungsfaktor dem Kommentar zum Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht von Prof. Dr. Driehaus (Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht a.D.) entnommen ist. Die landwirtschaftlich genutzten Flächen sind im Flächennutzungsplan als diese auch festgesetzt und können somit einer Bebauung derzeit nicht zugeführt werden. Sollte es zu einer Flächennutzungsplanänderung und somit zu einer möglichen späteren Bebauung kommen, findet für diese Flächen keine neue Veranlagung bzw. Berechnung nach KAG statt, da für die Beitragserhebung der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht maßgeblich ist. Beschluss: Entsprechend dem Beschlussvorschlag empfiehlt der Ausschuss für Straßen, Plätze und Verkehr dem Rat nachfolgende Einzelfallsatzug zu beschließen: Einzelfallsatzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen für die Schötmarsche Straße (Teilbereich vom Kreisel an der Einmündung „Große-HorstStraße“ bis zur Umgehungsstraße L 751) Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW, S. 950) sowie des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW, S. 394) und des § 4 Buchstabe B der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land NordrheinWestfalen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Leopoldshöhe vom 17. Oktober 1984 in der derzeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am ................ folgende Satzung beschlossen: §1 Die Gemeinde Leopoldshöhe hat die Anlage „Schötmarsche Straße (Teilbereich vom Kreisel an der Einmündung „Große-Horst-Straße“ bis zur Umgehungsstraße)“ hergestellt. Die Gemeinde Leopoldshöhe erhebt für den Aufwand, der ihr durch die in den Jahren 2003 und 2004 durchgeführten Bauarbeiten entstanden ist, Beiträge nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Leopoldshöhe vom 17. Oktober 1984. Abweichend von § 4 Buchstabe B Abs. 5 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Leopoldshöhe vom 17. Oktober 1984 wird der Beitragsmaßstab für ausschließlich landwirtschaftlich genutzte Flächen auf 0,0333 der Grundstücksfläche festgesetzt. §2 Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. April 2006 in Kraft. Beratungsergebnis: - einstimmig -