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Beschlussvorlage (Erlass einer Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgeltordnung für freiwillige Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Hürtgenwald (Feuerwehrsatzung))

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
74 kB
Erstellt
17.12.09, 15:55
Aktualisiert
17.12.09, 15:55
Beschlussvorlage (Erlass einer Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgeltordnung für freiwillige Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Hürtgenwald (Feuerwehrsatzung)) Beschlussvorlage (Erlass einer Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgeltordnung für freiwillige Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Hürtgenwald (Feuerwehrsatzung))

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GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Beratungsfolge Gemeinderat Termin 21.02.2008 13/2008 Bemerkungen TOP öffentlich Fachbereich: Sachbearbeiter: II Herr Streit Aktenzeichen: Datum: II S/G 30.01.2008 Bezeichnung Erlass einer Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgeltordnung für freiwillige Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Hürtgenwald (Feuerwehrsatzung) Sachverhalt: Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat die vorbezeichnete Satzung erstmals am 29.11.1990 beschlossen. Seit diesem Zeitpunkt ist das Feuerschutzhilfegesetz mehrfach geändert worden. Eine Aktualisierung der Satzung ist bis heute nicht vorgenommen worden. Hinzukommt, dass das Oberverwaltungsgericht NRW am 16.02.2007 entschieden und klargestellt hat, dass die Beseitigung einer Ölspur auf öffentlichen Verkehrsflächen durch die Feuerwehr eine Hilfeleistung in einem Unglücksfall darstellt und damit originäre Aufgabe der Feuerwehr gemäß den Bestimmungen des Feuerschutz- und Hilfegesetzes (FSHG) ist. Bei Nichterreichbarkeit des Straßenbaulastträgers müssen deshalb Feuerwehr und Polizei zur Gefahrenabwehr tätig werden. Für die Gemeinden bedeutet dies, dass sie die anfallenden Kosten zu tragen haben, sofern ein Verursacher nicht ermittelt werden kann. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW und auch der Kreis Düren haben bisher eine Kostentragungspflicht für Bundes-, Landes- und Kreisstraßen abgelehnt. Durch das Gesetz zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts vom 11.11.2007 wurde erneut das FSHG dahingehend geändert, dass die Kommunen ab 01.01.2008 die entstandenen Kosten für die Beseitigung von Ölspuren gegenüber dem Straßenbaulastträger nunmehr geltend machen können, wenn kein entsprechender Verursacher bekannt ist. In § 41 Abs. 2 FSHG wurde folgendes geregelt: „Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist.“ Diese Regelung ist ebenfalls in der den heutigen Verhältnissen angepassten Feuerwehrsatzung der Gemeinde Hürtgenwald zu übernehmen, damit entsprechende Kostenbescheide gegen den Straßenbaulastträger erlassen werden können. -1 - Der Entwurf der neu zu erlassenden Feuerwehrsatzung einschließlich der Kostenansatz- und Entgeltordnung ist als Anlage beigefügt. Beschlussvorschlag: In Kenntnis des Sachverhalts beschließt der Rat der Gemeinde Hürtgenwald die als Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgeltordnung für freiwillige Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Hürtgenwald (Feuerwehrsatzung) und beauftragt den Bürgermeister das erforderliche zu veranlassen. Gleichzeitig wird die Satzung vom 29.11.1990 (einschließlich Kosten- und Gebührentarif zur Feuerwehrsatzung vom 29.11.1990) aufgehoben. Finanzielle Auswirkungen ? 1) 2) 3) 4) € € € Einmalig Jährliche Folgekosten/-lasten Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Die Mittel müssen HHSt. bereit gestellt werden. Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (FB-Leiter) (FB-Leiter beteil. Fachamt) -2 - (Bürgermeister)