Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
74 kB
Erstellt
17.12.09, 15:55
Aktualisiert
17.12.09, 15:55
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Beratungsfolge
Gemeinderat
Termin
21.02.2008
13/2008
Bemerkungen
TOP
öffentlich
Fachbereich:
Sachbearbeiter:
II
Herr Streit
Aktenzeichen:
Datum:
II S/G
30.01.2008
Bezeichnung
Erlass einer Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgeltordnung für
freiwillige Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Hürtgenwald (Feuerwehrsatzung)
Sachverhalt:
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat die vorbezeichnete Satzung erstmals am 29.11.1990
beschlossen. Seit diesem Zeitpunkt ist das Feuerschutzhilfegesetz mehrfach geändert worden.
Eine Aktualisierung der Satzung ist bis heute nicht vorgenommen worden.
Hinzukommt, dass das Oberverwaltungsgericht NRW am 16.02.2007 entschieden und klargestellt
hat, dass die Beseitigung einer Ölspur auf öffentlichen Verkehrsflächen durch die Feuerwehr eine
Hilfeleistung in einem Unglücksfall darstellt und damit originäre Aufgabe der Feuerwehr gemäß
den Bestimmungen des Feuerschutz- und Hilfegesetzes (FSHG) ist. Bei Nichterreichbarkeit des
Straßenbaulastträgers müssen deshalb Feuerwehr und Polizei zur Gefahrenabwehr tätig werden.
Für die Gemeinden bedeutet dies, dass sie die anfallenden Kosten zu tragen haben, sofern ein
Verursacher nicht ermittelt werden kann. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW und auch der Kreis
Düren haben bisher eine Kostentragungspflicht für Bundes-, Landes- und Kreisstraßen abgelehnt.
Durch das Gesetz zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts vom 11.11.2007 wurde
erneut das FSHG dahingehend geändert, dass die Kommunen ab 01.01.2008 die entstandenen
Kosten für die Beseitigung von Ölspuren gegenüber dem Straßenbaulastträger nunmehr geltend
machen können, wenn kein entsprechender Verursacher bekannt ist.
In § 41 Abs. 2 FSHG wurde folgendes geregelt:
„Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder
Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten
für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten,
sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist.“
Diese Regelung ist ebenfalls in der den heutigen Verhältnissen angepassten Feuerwehrsatzung
der Gemeinde Hürtgenwald zu übernehmen, damit entsprechende Kostenbescheide gegen den
Straßenbaulastträger erlassen werden können.
-1 -
Der Entwurf der neu zu erlassenden Feuerwehrsatzung einschließlich der Kostenansatz- und
Entgeltordnung ist als Anlage beigefügt.
Beschlussvorschlag:
In Kenntnis des Sachverhalts beschließt der Rat der Gemeinde Hürtgenwald die als Anlage
beigefügte Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgeltordnung für freiwillige
Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Hürtgenwald (Feuerwehrsatzung) und beauftragt den
Bürgermeister das erforderliche zu veranlassen.
Gleichzeitig wird die Satzung vom 29.11.1990 (einschließlich Kosten- und Gebührentarif zur
Feuerwehrsatzung vom 29.11.1990) aufgehoben.
Finanzielle Auswirkungen ?
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Einmalig
Jährliche Folgekosten/-lasten
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge)
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Die Mittel müssen HHSt. bereit gestellt werden.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(FB-Leiter)
(FB-Leiter beteil. Fachamt)
-2 -
(Bürgermeister)