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Allgemeine Vorlage (Teileinziehung von landwirtschaftlichen Wegegrundstücken)

Daten

Kommune
Kall
Größe
89 kB
Datum
20.11.2014
Erstellt
07.11.14, 18:08
Aktualisiert
07.11.14, 18:08
Allgemeine Vorlage (Teileinziehung von landwirtschaftlichen Wegegrundstücken)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 186/2014 20.11.2014 Vorlage erstellt: 31.10.2014 Federführung: Fachbereich II An den Ausschuss für Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsförderung mit der Bitte um X FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Schmitz Herr Auel Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bürgermeister Kenntnisnahme Beigeordneter Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Fachbereichsleiter Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei Euro Sachbearbeiter über-/außerplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen erforderlich bei PSK Deckung erfolgt durch PSK Euro Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen: TOP 5 Teileinziehung von landwirtschaftlichen Wegegrundstücken Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Bau, Planung, Tourismus- und Wirtschaftsförderung beauftragt die Verwaltung, das Verfahren zur Einziehung der Wegeteilstücke der nachfolgend aufgeführten gemeindeeigenen landwirtschaftlichen Wegeparzellen einzuleiten: a) Gemarkung Sistig, Flur 15, Flurstück 54, groß ca. 415 m², b) Gemarkung Sistig, Flur 15, Flurstück 100, groß ca. 544 m², beide gelegen „Unter dem Oberbusch“ bei Sistig. Sachdarstellung: Die Gemeinde Kall ist Eigentümerin der Wegeparzellen Gemarkung Sistig, Flur 15, Flurstücke 54 und 100, gelegen „Unter dem Oberbusch“ bei Sistig. Der angrenzende Eigentümer bittet, ihm Teilflächen aus den vorgenannten Wegeparzellen zu veräußern, da diese aufgrund der umliegenden Flächenbewirtschaftung nicht mehr benötigt werden. Bevor über einen Verkauf der Teilflächen entschieden werden kann, ist es erforderlich, ein Wegeeinziehungsverfahren nach § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes NordrheinWestfalen (StrWG NRW) durchzuführen. Gemäß § 7 Abs. 4 StrWG NRW ist die Absicht der Einziehung oder Teileinziehung von der Gemeinde mindestens drei Monate vorher ortsüblich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Die zur Einziehung vorgesehenen Wegeteilstücke sowie die Lage und nähere Umgebung sind dem beigefügten Lageplan (Anlagen 1 und 2) zu entnehmen.