Daten
Kommune
Kall
Größe
132 kB
Erstellt
07.11.14, 18:08
Aktualisiert
10.11.14, 18:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
192/2014
02.12.2014
Vorlage erstellt:
04.11.2014
Federführung:
Fachbereich II
An den
Rat
mit der Bitte um
X
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Schmitz
Herr Krause
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Rat
Bürgermeister
Kenntnisnahme
Beigeordneter
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Fachbereichsleiter
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar bei
Euro
Sachbearbeiter
über-/außerplanmäßige Aufwendungen/
Auszahlungen erforderlich bei PSK
Deckung erfolgt durch PSK
Euro
Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen:
TOP 10
3. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen
Beschlussvorschlag:
Gemäß Empfehlung des Ausschuss für Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsförderung vom
20.11.2014 –TOP 10- erlässt der Rat die beigefügte Verordnung zur 3. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen.
Sachdarstellung:
Das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten – Ladenöffnungsgesetz NRW – (LÖG NRW)
ist mit Gesetz vom 30. April 2013 geändert worden. Die Änderungen sind am 18. Mai 2013 in
Kraft getreten.
Im Rahmen dieser Änderungen wurden auch die Möglichkeiten der Gemeinden, verkaufsoffene
Sonn- oder Feiertag freizugeben, neu geregelt. So ist jetzt aufgrund der Änderung des LÖG
NRW zu beachten, dass verkaufsoffene Sonn- oder Feiertage nur aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen freigegeben werden dürfen.
Außerdem dürfen innerhalb eines Bezirks oder Ortsteiles maximal vier, innerhalb der Gemeinde
maximal elf Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden.
Dies bedeutet, dass für verkaufsoffene Sonn- und Feiertage eine neue, dem novellierten LÖG
NRW entsprechende Verordnung zu erlassen ist.
Die zuständige Ordnungsbehörde wird ermächtigt, diese Tage durch Verordnung freizugeben.
Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken.
Vorlagen-Nr. 192/2014
Seite 2
In der zzt. geltenden Fassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen sind folgende verkaufsoffene Sonntage festgelegt:
im Bezirk Golbach:
Sonntag vor dem 24. Juni
im Bezirk Kall:
4. Sonntag im Januar
3. Sonntag im März
letzter Sonntag im September
Sonntag vor dem Volkstrauertag
in den Bezirken Keldenich,
Sistig und Urft/Steinfeld:
1. Sonntag im Oktober
im Bezirk Krekel:
1. Sonntag nach Pfingsten
im Bezirk Rinnen:
2. Sonntag im Mai
im Bezirk Sötenich:
2. Sonntag im September
im Bezirk Wahlen:
Pfingstmontag
in der Ortschaft Wallenthal:
2. Sonntag im Juli
in der Ortschaft Scheven:
2. Sonntag im Oktober
in der Ortschaft Dottel:
letzter Sonntag im Juli.
Der Entwurf der Verordnung zur 3. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das
Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen liegt bei.
Die Termine für den Bezirk Kall sind mit dem Gewerbeverein abgestimmt.
Vorlagen-Nr. 192/2014
Seite 3
Vorlagen-Nr. 192/2014
Seite 4
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
192/2014
20.11.2014
Vorlage erstellt:
04.11.2014
Federführung:
Fachbereich II
An den
Ausschuss für Bau,
Planung, Tourismus und
Wirtschaftsförderung
mit der Bitte um
X
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Schmitz
Herr Krause
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Rat
Bürgermeister
Kenntnisnahme
Beigeordneter
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Fachbereichsleiter
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar bei
Euro
Sachbearbeiter
über-/außerplanmäßige Aufwendungen/
Auszahlungen erforderlich bei PSK
Deckung erfolgt durch PSK
Euro
Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen:
TOP 10
3. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat, die
beigefügte Verordnung zur 3. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen zu erlassen.
Sachdarstellung:
Das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten – Ladenöffnungsgesetz NRW – (LÖG NRW)
ist mit Gesetz vom 30. April 2013 geändert worden. Die Änderungen sind am 18. Mai 2013 in
Kraft getreten.
Im Rahmen dieser Änderungen wurden auch die Möglichkeiten der Gemeinden, verkaufsoffene
Sonn- oder Feiertag freizugeben, neu geregelt. So ist jetzt aufgrund der Änderung des LÖG
NRW zu beachten, dass verkaufsoffene Sonn- oder Feiertage nur aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen freigegeben werden dürfen.
Außerdem dürfen innerhalb eines Bezirks oder Ortsteiles maximal vier, innerhalb der Gemeinde
maximal elf Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden.
Dies bedeutet, dass für verkaufsoffene Sonn- und Feiertage eine neue, dem novellierten LÖG
NRW entsprechende Verordnung zu erlassen ist.
Die zuständige Ordnungsbehörde wird ermächtigt, diese Tage durch Verordnung freizugeben.
Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken.
Vorlagen-Nr. 192/2014
Seite 5
In der zzt. geltenden Fassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen sind folgende verkaufsoffene Sonntage festgelegt:
im Bezirk Golbach:
Sonntag vor dem 24. Juni
im Bezirk Kall:
4. Sonntag im Januar
3. Sonntag im März
letzter Sonntag im September
Sonntag vor dem Volkstrauertag
in den Bezirken Keldenich,
Sistig und Urft/Steinfeld:
1. Sonntag im Oktober
im Bezirk Krekel:
1. Sonntag nach Pfingsten
im Bezirk Rinnen:
2. Sonntag im Mai
im Bezirk Sötenich:
2. Sonntag im September
im Bezirk Wahlen:
Pfingstmontag
in der Ortschaft Wallenthal:
2. Sonntag im Juli
in der Ortschaft Scheven:
2. Sonntag im Oktober
in der Ortschaft Dottel:
letzter Sonntag im Juli.
Der Entwurf der Verordnung zur 3. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das
Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen liegt bei.
Die Termine für den Bezirk Kall sind mit dem Gewerbeverein abgestimmt.