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Allgemeine Vorlage (3. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen)

Daten

Kommune
Kall
Größe
132 kB
Erstellt
07.11.14, 18:08
Aktualisiert
10.11.14, 18:07
Allgemeine Vorlage (3. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen) Allgemeine Vorlage (3. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen) Allgemeine Vorlage (3. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen) Allgemeine Vorlage (3. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen) Allgemeine Vorlage (3. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 192/2014 02.12.2014 Vorlage erstellt: 04.11.2014 Federführung: Fachbereich II An den Rat mit der Bitte um X FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Schmitz Herr Krause Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Rat Bürgermeister Kenntnisnahme Beigeordneter Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Fachbereichsleiter Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei Euro Sachbearbeiter über-/außerplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen erforderlich bei PSK Deckung erfolgt durch PSK Euro Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen: TOP 10 3. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen Beschlussvorschlag: Gemäß Empfehlung des Ausschuss für Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsförderung vom 20.11.2014 –TOP 10- erlässt der Rat die beigefügte Verordnung zur 3. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen. Sachdarstellung: Das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten – Ladenöffnungsgesetz NRW – (LÖG NRW) ist mit Gesetz vom 30. April 2013 geändert worden. Die Änderungen sind am 18. Mai 2013 in Kraft getreten. Im Rahmen dieser Änderungen wurden auch die Möglichkeiten der Gemeinden, verkaufsoffene Sonn- oder Feiertag freizugeben, neu geregelt. So ist jetzt aufgrund der Änderung des LÖG NRW zu beachten, dass verkaufsoffene Sonn- oder Feiertage nur aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen freigegeben werden dürfen. Außerdem dürfen innerhalb eines Bezirks oder Ortsteiles maximal vier, innerhalb der Gemeinde maximal elf Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden. Dies bedeutet, dass für verkaufsoffene Sonn- und Feiertage eine neue, dem novellierten LÖG NRW entsprechende Verordnung zu erlassen ist. Die zuständige Ordnungsbehörde wird ermächtigt, diese Tage durch Verordnung freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Vorlagen-Nr. 192/2014 Seite 2 In der zzt. geltenden Fassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen sind folgende verkaufsoffene Sonntage festgelegt: im Bezirk Golbach: Sonntag vor dem 24. Juni im Bezirk Kall: 4. Sonntag im Januar 3. Sonntag im März letzter Sonntag im September Sonntag vor dem Volkstrauertag in den Bezirken Keldenich, Sistig und Urft/Steinfeld: 1. Sonntag im Oktober im Bezirk Krekel: 1. Sonntag nach Pfingsten im Bezirk Rinnen: 2. Sonntag im Mai im Bezirk Sötenich: 2. Sonntag im September im Bezirk Wahlen: Pfingstmontag in der Ortschaft Wallenthal: 2. Sonntag im Juli in der Ortschaft Scheven: 2. Sonntag im Oktober in der Ortschaft Dottel: letzter Sonntag im Juli. Der Entwurf der Verordnung zur 3. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen liegt bei. Die Termine für den Bezirk Kall sind mit dem Gewerbeverein abgestimmt. Vorlagen-Nr. 192/2014 Seite 3 Vorlagen-Nr. 192/2014 Seite 4 Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 192/2014 20.11.2014 Vorlage erstellt: 04.11.2014 Federführung: Fachbereich II An den Ausschuss für Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsförderung mit der Bitte um X FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Schmitz Herr Krause Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Rat Bürgermeister Kenntnisnahme Beigeordneter Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Fachbereichsleiter Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei Euro Sachbearbeiter über-/außerplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen erforderlich bei PSK Deckung erfolgt durch PSK Euro Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen: TOP 10 3. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat, die beigefügte Verordnung zur 3. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen zu erlassen. Sachdarstellung: Das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten – Ladenöffnungsgesetz NRW – (LÖG NRW) ist mit Gesetz vom 30. April 2013 geändert worden. Die Änderungen sind am 18. Mai 2013 in Kraft getreten. Im Rahmen dieser Änderungen wurden auch die Möglichkeiten der Gemeinden, verkaufsoffene Sonn- oder Feiertag freizugeben, neu geregelt. So ist jetzt aufgrund der Änderung des LÖG NRW zu beachten, dass verkaufsoffene Sonn- oder Feiertage nur aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen freigegeben werden dürfen. Außerdem dürfen innerhalb eines Bezirks oder Ortsteiles maximal vier, innerhalb der Gemeinde maximal elf Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden. Dies bedeutet, dass für verkaufsoffene Sonn- und Feiertage eine neue, dem novellierten LÖG NRW entsprechende Verordnung zu erlassen ist. Die zuständige Ordnungsbehörde wird ermächtigt, diese Tage durch Verordnung freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Vorlagen-Nr. 192/2014 Seite 5 In der zzt. geltenden Fassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen sind folgende verkaufsoffene Sonntage festgelegt: im Bezirk Golbach: Sonntag vor dem 24. Juni im Bezirk Kall: 4. Sonntag im Januar 3. Sonntag im März letzter Sonntag im September Sonntag vor dem Volkstrauertag in den Bezirken Keldenich, Sistig und Urft/Steinfeld: 1. Sonntag im Oktober im Bezirk Krekel: 1. Sonntag nach Pfingsten im Bezirk Rinnen: 2. Sonntag im Mai im Bezirk Sötenich: 2. Sonntag im September im Bezirk Wahlen: Pfingstmontag in der Ortschaft Wallenthal: 2. Sonntag im Juli in der Ortschaft Scheven: 2. Sonntag im Oktober in der Ortschaft Dottel: letzter Sonntag im Juli. Der Entwurf der Verordnung zur 3. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen liegt bei. Die Termine für den Bezirk Kall sind mit dem Gewerbeverein abgestimmt.