Daten
Kommune
Kall
Größe
74 kB
Erstellt
07.11.14, 18:08
Aktualisiert
07.11.14, 18:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Verordnung zur 3. Änderung der
Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen
vom
Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) - vom 16. November 2006 (GV.NRW. S. 516), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV.NRW. S. 208), und des Gesetzes über den
Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV.NRW. S. 258), zuletzt geändert durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 02. Oktober 2014 (GV.NRW. S. 622), wird von der Gemeinde Kall
als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates vom ______________ für das
Gebiet der Gemeinde Kall folgende Verordnung erlassen:
Artikel I
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und
Feiertagen vom 21. November 2007, zuletzt geändert durch die Verordnung zur 2. Änderung
der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und
Feiertagen vom 25. Mai 2011 wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt neu gefasst:
§1
Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonn und Feiertagen jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr bis
18. Uhr geöffnet sein:
Bezirk Kall
am 4. Sonntag im Januar
(Wintermarkt)
am 3. Sonntag im März (Frühlings- und Familienfest)
am letzten Sonntag im September (Herbstschau)
am Sonntag vor dem Volkstrauertag (Martinsmarkt)
Bezirk Sistig
am 1. Sonntag im Oktober (Kirmes)
Bezirk Sötenich
am 2. Sonntag im September (Kirmes)
Bezirk Scheven
am 2. Sonntag im Oktober (Kirmes)
Bezirk Wahlen
am Pfingstmontag (Kirmes)
Artikel II
Die Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Veröffentlichung in Kraft
Gemeinde Kall
als örtliche Ordnungsbehörde