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Allgemeine Vorlage (3. Änderung VO Offenhalten Verkaufsstellen)

Daten

Kommune
Kall
Größe
74 kB
Erstellt
07.11.14, 18:08
Aktualisiert
07.11.14, 18:08
Allgemeine Vorlage (3. Änderung VO Offenhalten Verkaufsstellen)

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Inhalt der Datei

Verordnung zur 3. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen vom Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) - vom 16. November 2006 (GV.NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV.NRW. S. 208), und des Gesetzes über den Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV.NRW. S. 258), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 02. Oktober 2014 (GV.NRW. S. 622), wird von der Gemeinde Kall als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates vom ______________ für das Gebiet der Gemeinde Kall folgende Verordnung erlassen: Artikel I Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen vom 21. November 2007, zuletzt geändert durch die Verordnung zur 2. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen vom 25. Mai 2011 wird wie folgt geändert: § 1 wird wie folgt neu gefasst: §1 Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonn und Feiertagen jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18. Uhr geöffnet sein: Bezirk Kall am 4. Sonntag im Januar (Wintermarkt) am 3. Sonntag im März (Frühlings- und Familienfest) am letzten Sonntag im September (Herbstschau) am Sonntag vor dem Volkstrauertag (Martinsmarkt) Bezirk Sistig am 1. Sonntag im Oktober (Kirmes) Bezirk Sötenich am 2. Sonntag im September (Kirmes) Bezirk Scheven am 2. Sonntag im Oktober (Kirmes) Bezirk Wahlen am Pfingstmontag (Kirmes) Artikel II Die Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Veröffentlichung in Kraft Gemeinde Kall als örtliche Ordnungsbehörde