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Kommune
Wesseling
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Erstellt
24.06.10, 14:18
Aktualisiert
24.06.10, 14:18
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Der Rat beschließt:
Leitlinien für das Konsolidierungsprogramm
I.
Rat und Verwaltung stimmen darin überein, dass es zur Beseitigung des strukturellen Defizits und der
nachhaltigen Sicherung der finanzpolitischen Handlungsfähigkeit der Stadt eines zügig zu
erarbeitenden Konsolidierungsprogramms bedarf.
Die nachhaltige Sicherung der finanziellen Handlungsfähigkeit ist unerlässliche Voraussetzung für die
Weiterentwicklung Wesselings und das hohe Niveau der Dienstleistungen der Stadt, z.B. im
Erziehungs- und Bildungswesen, der Jugend- und Sportförderung.
Für das Konsolidierungsprogramm wird das Ziel wie folgt festgelegt:
Spätestens im Jahre 2009 wird der Gesamtzuschussbedarf des Verwaltungshaushalts – gemäß der
kameralen Systematik – jährlich um 5 Millionen Euro zuzüglich der Wirkungen aus der Anhebung der
Kreisumlage ab 2005 reduziert.
Deshalb werden folgende Eckwerte beschlossen:
-
Grundsätzlich gilt: Stopp für neue Lasten. Ausnahmen werden nur zugelassen, wenn die dafür
notwendigen höheren und/oder neuen Ausgabeermächtigungen durch entsprechende
Mehreinnahmen und/oder Einsparungen finanziert werden können.
-
Standarderhöhungen mit zusätzlichen Kosten werden nicht zugelassen.
-
Auf der Seite der Einnahmen wird – in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des
Gemeindehaushaltsrechts – der Vorrang spezifischer Einnahmen und hier insbesondere das
Kostendeckungsgebot in Gebührenhaushalten konsequent verfolgt.
-
Die Anhebung der Realsteuer-Hebesätze auf das Niveau vergleichbarer Städte kommt nur als
letztes Mittel der Haushaltskonsolidierung in Betracht.
Die Weiterentwicklung der Haushaltsplanung und –wirtschaft wird zu mehr Transparenz über den
Ressourcenverbrauch führen. Die Ermittlung zusätzlicher Haushaltsdaten soll lediglich der
Steuerungsunterstützung dienen, sie darf kein bürokratischer Selbstzweck sein.
II.
Das
Konsolidierungsprogramm
soll
sich
grundsätzlich
auf
alle
Aufgabenbereiche
(„Produktbereiche“)der Stadt erstrecken. Die Verwaltung wird beauftragt, zügig die Möglichkeiten der
Konsolidierung zur Beratung zu stellen. Auf dieser Grundlage sollen die Elemente der Konsolidierung
der städtischen Finanzen vom Rat beraten und entschieden werden.
III.
Wegen des konkreten Handlungsbedarfs zur Festlegung der Bedingungen, die für die Überlassung
städtischer Räumlichkeiten an Vereine/Organisationen gelten sollen, werden bereits heute die
Grundsätze beschlossen, die für dieses umfangreiche Handlungsfeld fortan gelten sollen:
Die Stadt hält zahlreiche Gebäude und Einrichtungen vor, die von Vereinen und Organisationen
– auch – zu kulturellen, geselligen und gesellschaftlichen sowie sportlichen Zwecken genutzt werden.
So erbringt sie erhebliche Subventionen. An ihnen wird die Stadt grundsätzlich festhalten, um so das
bürgerschaftliche Engagement zu würdigen und zu unterstützen.
Die Stadt muss jedoch die vielfältigen und in ihrem Umfang unterschiedlichen Subventionen
hinterfragen, denn es ist nicht länger vertretbar, alle Subventionen zu Lasten der Steuerzahler zu
finanzieren und vergleichbare Nutzungen unterschiedlich zu behandeln.
Folgende Grundsätze sollen deshalb künftig gelten und in die jeweilige, noch zu erarbeitende und
vom Rat zu beschließende Benutzungs- und Entgeltordnung sowie die Überlassungsverträge
einfließen:
a)
für Räume, die Vereinen zur alleinigen Nutzung überlassen werden, z.B. Haus Bonner Str. 36,
ehem. „Sportlerklause“ im Gebäudekomplex Sporthalle Berzdorf, im Schwingelerhof, im Haus
Sonnenberg und in der Mehrzweckhalle Urfeld:
Für alle Nutzer – Vereine/Organisationen und die Stadt selbst – gilt das Verursacherprinzip bei den
Verbrauchskosten, und zwar nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung und Transparenz.
Die Vereine/Organisationen leisten der Stadt Kostendeckungsbeiträge, und zwar in Höhe der
Kosten für die
-
Wärme- und Beleuchtungsenergie,
Wasserver- und Abwasserentsorgung,
Abfallentsorgung und Straßenreinigung,
Hausdienste/Platzpersonal, wenn bzw. soweit sie/es für die Vereinsnutzung vorgehalten wird.
Soweit diese Kosten nicht direkt auf die Nutzung durch Vereine/Organisationen zuordnungsfähig sind,
sind sie in geeigneter Weise im Wege der Schlüsselung zu ermitteln. Die exakte Kostenerfassung ist
anzustreben.
b)
Räume, die zu geselligen/gesellschaftlichen Veranstaltungen überlassen werden, z.B.
Kronenbuschhalle, RheinForum, Aulen, Oktogon, Mehrzweckhalle Urfeld, Sporthalle Berzdorf:
Auch für diese Nutzungen gilt:
Die Vereine/Organisationen leisten Kostendeckungsbeiträge, und zwar in Höhe der Kosten für die
-
Wärme- und Beleuchtungsenergie,
Wasserver- und Abwasserentsorgung,
Abfallentsorgung und Straßenreinigung,
Hausdienste/Platzpersonal, wenn bzw. soweit sie/es für die Vereinsnutzung vorgehalten wird.
Soweit diese Kosten nicht direkt auf die Nutzung durch Vereine/Organisationen zuordnungsfähig sind,
sind Pauschalbeträge zu ermitteln. Die exakte Kostenerfassung ist anzustreben.
Den Vereinen wird es ermöglicht, die Sonderleistungen, wie Beschallung, Aufbau und Bedienung der
Sonderbeleuchtung, Auf- und Abbau der Sportgeräte, Ausschmücken der Räume und
Sonderreinigung, in Eigenleistung zu erbringen. Anderenfalls erstatten die Vereine/Organisationen der
Stadt die Kosten dieser Sonderleistungen.
Die Wesselinger Vereine/Organisationen zahlen einen gestaffelten Grundpreis für die ihnen
überlassenen Räumlichkeiten an die Stadt, dessen Höhe an die von ihnen erwarteten und gemeldeten
Besucherzahlen gekoppelt ist.
Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche bleiben nach wie vor kostenfrei.
c)
Einrichtungen/Sportstätten, die Vereinen zu sportlicher Nutzung überlassen werden
Die Förderung des Breitensports sowie des Jugendsports sind und bleiben wichtige Aufgabe der
Sportpolitik der Stadt, vor allem durch den Bau und Betrieb der zahlreichen Sportstätten.
Die Förderung des Breitensports vermag die Stadt jedoch nicht mehr im bisherigen Umfang und das
heißt für die Nutzung ihrer Einrichtungen/Sportstätten durch die Vereine praktisch kostenlos zu Lasten
der Steuerzahler finanzieren.
Die Ausübung des Sports, auch des Breitensports, findet häufig auch in gewerbsmäßig betriebenen
Sporteinrichtungen statt, in denen die Nutzer – was auch ihnen selbstverständlich ist –
Nutzungsentgelte entrichten, die nicht nur sämtliche Betriebskosten, sondern dem Unternehmer auch
Gewinne erwirtschaften.
Die Stadt sucht die Partnerschaft der Vereine, um darüber den Aufwand für die Sporteinrichtungen zu
Lasten der Steuerzahler zu reduzieren. Sie verfolgt über diese Partnerschaft sowohl die Übernahme
von Aufgaben, deren Durchführung für sie die Bereitstellung bezahlter Arbeitskraft bedeutet, in das
ehramtliche Engagement der Vereine als auch die Übernahme von Kosten, deren Höhe ausschließlich
durch die Vereinsnutzung bestimmt wird.
Die Arbeiten zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit verbleiben bei der Stadt.
Die von der Stadt verfolgte Übergabe von Aufgaben erstreckt sich auf
-
den Schlüsseldienst und
-
Arbeiten, die über normale Haus- und Platzwartdienste hinaus reichen, wie z.B. das Hin- und
Wegstellen von Sportgeräten, das Auf- und Abhängen von Tornetzen.
Bei der von der Stadt verfolgten Weitergabe von Kosten, deren Höhe ausschließlich durch die
Vereinsnutzung bestimmt wird, handelt es sich um die Kosten, die anfallen für
-
die bei Nutzung der Duschräume für die Wärmeenergie sowie die Wasserver- und die
Abwasserentsorgung,
-
die bei Flutlichtnutzung für die Beleuchtungsenergie,
-
Hausdienst/Platzpersonal, wenn bzw. soweit das Personal für die Vereinsnutzung Dienst leisten
muss.
Soweit diese Kosten nicht direkt auf die Nutzung durch Vereine/Organisationen zuordnungsfähig sind,
sind Pauschalbeträge zu ermitteln. Die exakte Kostenerfassung ist anzustreben.
Die Weitergabe dieser Kosten unterbleibt bei ausschließlicher Nutzung für Jugendveranstaltungen.
d)
Sicherheitsleistung
In den Benutzungs- und Entgeltordnungen wird der Grundsatz vorgesehen, dass die Stadt eine
angemessene moderate Sicherheitsleistung erhebt, die nach ordnungsgemäßer Erfüllung der
übernommenen Verpflichtungen zurückgegeben wird.