Daten
Kommune
Kall
Größe
85 kB
Datum
02.09.2014
Erstellt
22.08.14, 18:08
Aktualisiert
22.08.14, 18:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung
zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Kall
- 5. Änderungssatzung vom ______________
Aufgrund § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17.06.2003 (GV NRW S.
313) - SGV NRW 2127 - und des § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV NRW S. 878) - SGV NRW 2023 -, hat der Rat
der Gemeinde Kall in seiner Sitzung am _____________ folgende 5. Änderung der Friedhofssatzung
beschlossen:
Artikel I
Die Friedhofssatzung der Gemeinde Kall vom 10.12.2003 in der Fassung der 4.
Änderungssatzung vom 13. Dezember 2013 wird wie folgt geändert:
In § 4 werden die Abs. 5 und 6 neu eingefügt:
§4
Schließung und Entwidmung
„(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig
sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen,
bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten
dem
Nutzungsberechtigten
mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde/Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie
die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/
Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des
Nutzungsrechtes.“
Der bisherige Abs. 5 wird demzufolge Abs. 7.
§ 15 Abs. 2 bis 4 sowie Abs. 15 erhalten folgende Fassung:
§ 15
Wahlgrabstätten
„(2) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Grabstätten sein, sie umfassen jedoch
höchstens bis zu vier Grabstellen. Sie können als Einfach- oder Tiefgräber vergeben
werden. In einem Einfachgrab kann eine Leiche, in einem Tiefgrab können zwei Leichen
übereinander bestattet werden.
(3) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte entsteht durch Zahlung der festgesetzten
Gebühren und Aushändigung der Urkunde. Die Übertragung des Nutzungsrechtes an
Dritte ohne Zustimmung der Gemeindeverwaltung ist unzulässig.
(4) Das Nutzungsrecht beginnt mit dem Tag der Beisetzung; es endet mit Ablauf des 31.12.
des Jahres, in dem die 30-jährige Ruhezeit abläuft. Dabei zählt jedes begonnene Jahr
als volles Jahr. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden.
Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die
Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere wenn die
Schließung nach § 5 beabsichtigt ist.“
(15) „Wahlgräber haben folgende Maße:
a) Einzelgrab
Länge
2,10 m
Breite
1,00 m
Abstand zum Nachbargrab 0,30 m
mehrstellige Grabstätten
Länge
2,10 m
Breite: für jede weitere Grabstelle wird 1,00 m in der Breite zugerechnet.
Diese Maße gelten nur noch für Wahlgrabfelder, auf denen mit der Belegung vor dem
27.03.1976 bereits begonnen wurde.
b) Ab dem 27.03.1976 gelten folgende Maße:
Einzelgrab
Länge
2,10 m
Breite
1,00 m
Abstand zum Nachbargrab 0,30 m
mehrstellige Grabstätten
Länge
2,10 m
für jede weitere Grabstelle wird 1,30 m in der Breite zugerechnet.
Abstand zum Nachbargrab 0,30 m“
§ 15a Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
§ 15 a
Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgräbern
„(2) Die Verlängerung bei einer Folgebelegung hat um die Jahre zu erfolgen, die zur
Erreichung der 30-jährigen Ruhezeit notwendig sind. Dabei beginnt die Verlängerung ab
dem 1.1. des Jahres zu laufen, der auf den Ablauf der vorherigen Ruhezeit der zuletzt
durchgeführten Belegung folgt.
(3) Für die Verlängerung ist eine Gebühr zu zahlen, die sich nach der jeweils gültigen
Friedhofsgebührensatzung richtet. Über die Verlängerung wird eine Urkunde
ausgehändigt.“
Artikel II
Diese Änderungssatzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.