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Allgemeine Vorlage (5. Änderung Friedhofssatzung Synopse)

Daten

Kommune
Kall
Größe
34 kB
Datum
02.09.2014
Erstellt
22.08.14, 18:08
Aktualisiert
22.08.14, 18:08
Allgemeine Vorlage (5. Änderung Friedhofssatzung Synopse) Allgemeine Vorlage (5. Änderung Friedhofssatzung Synopse)

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Synopse: Vergleich der Friedhofssatzung der Gemeinde Kall vor und nach der geplanten 5. Änderung Fassung 4. Änderung Fassung 5. Änderung §4 Schließung und Entwidmung §4 Schließung und Entwidmung (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. (5) Über die Schließung und Entwidmung von Friedhöfen oder Friedhofsteilen entscheidet der Rat der Gemeinde Kall. Wird neu Abs. 7 § 15 Wahlgrabstätten § 15 Wahlgrabstätten (2) Das Nutzungsrecht beginnt mit dem Tage, an dem es erworben wird (Tag der Beisetzung) und endet mit Ablauf des Jahres, in dem die 30jährige Frist abläuft. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 5 beabsichtigt ist. (2) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Grabstätten sein, sie umfassen jedoch höchstens bis zu vier Grabstellen. Sie können als Einfachoder Tiefgräber vergeben werden. In einem Einfachgrab kann eine Leiche, in einem Tiefgrab können zwei Leichen übereinander bestattet werden. (3) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Grabstätten sein, sie umfassen jedoch höchstens bis zu vier Grabstellen. Sie können als Einfachoder Tiefgräber vergeben werden. In einem Einfachgrab kann eine Leiche, in einem Tiefgrab können zwei Leichen übereinander bestattet werden. (4) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte entsteht durch Zahlung der festgesetzten Gebühren. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. Die Übertragung des Nutzungsrechtes an Dritte ohne Zustimmung der Gemeindeverwaltung ist unzulässig. (3) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte entsteht durch Zahlung der festgesetzten Gebühren und Aushändigung der Urkunde. Die Übertragung des Nutzungsrechtes an Dritte ohne Zustimmung der Gemeindeverwaltung ist unzulässig. (4) Das Nutzungsrecht beginnt mit dem Tag der Beisetzung; es endet mit Ablauf des 31.12. des Jahres, in dem die 30-jährige Ruhezeit abläuft. Dabei zählt jedes begonnene Jahr als volles Jahr. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 5 beabsichtigt ist. (15) Wahlgräber haben folgende Maße: a) Einzelgrab Länge 2,10 m Breite 1,00 m Abstand zum Nachbargrab 0,30 m mehrstellige Grabstätten Länge 2,10 m Breite: für jede weitere Grabstelle wird 1,00 m in der Breite zugerechnet. (15) Wahlgräber haben folgende Maße: a) Einzelgrab Länge 2,10 m Breite 1,00 m Abstand zum Nachbargrab 0,30 m mehrstellige Grabstätten Länge 2,10 m Breite: für jede weitere Grabstelle wird 1,00 m in der Breite zugerechnet. Diese Maße gelten nur noch für Wahlgrabfelder, auf denen mit der Belegung vor dem 27.03.1976 bereits begonnen wurde. Diese Maße gelten nur für Wahlgrabfelder, auf denen mit der Belegung vor dem 27.03.1976 bereits begonnen wurde. b) Für ab dem 27.03.1976 neu zu belegende Grabfelder gelten folgende Maße: Einzelgrab Länge 2,10 m Breite 1,00 m Abstand zum Nachbargrab 0,30 m mehrstellige Grabstätten Länge 2,10 m für jede weitere Grabstelle wird 1,30 m in der Breite zugerechnet. Abstand zum Nachbargrab 0,30 m b) Ab dem 27.03.1976 gelten folgende Maße: Einzelgrab Länge 2,10 m Breite 1,00 m Abstand zum Nachbargrab 0,30 m mehrstellige Grabstätten Länge 2,10 m für jede weitere Grabstelle wird 1,30 m in der Breite zugerechnet. Abstand zum Nachbargrab 0,30 m 0,30 m § 15 a Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgräbern § 15 a Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgräbern (2) Die Verlängerung ist um die Jahre zu beantragen, die zur Erreichung der 30-jährigen Ruhezeit notwendig sind. Dabei zählt jedes begonnene Jahr als volles Jahr. (3) Für die Verlängerung ist eine Gebühr zu zahlen. Über die Verlängerung wird eine Urkunde ausgestellt. (2) Die Verlängerung bei einer Folgebelegung hat um die Jahre zu erfolgen, die zur Erreichung der 30-jährigen Ruhezeit notwendig sind. Dabei beginnt die Verlängerung ab dem 1.1. des Jahres zu laufen, der auf den Ablauf der vorherigen Ruhezeit der zuletzt durchgeführten Belegung folgt. (3) Für die Verlängerung ist eine Gebühr zu zahlen, die sich nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung richtet. Über die Verlängerung wird eine Urkunde ausgehändigt. 0,30 m