Daten
Kommune
Kall
Größe
34 kB
Datum
02.09.2014
Erstellt
22.08.14, 18:08
Aktualisiert
22.08.14, 18:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Synopse:
Vergleich der Friedhofssatzung der Gemeinde Kall vor und nach der geplanten
5. Änderung
Fassung 4. Änderung
Fassung 5. Änderung
§4
Schließung und Entwidmung
§4
Schließung und Entwidmung
(5) Umbettungstermine werden einen Monat
vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig
sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten
dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde
auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst
gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
(5) Über die Schließung und Entwidmung von
Friedhöfen oder Friedhofsteilen entscheidet der
Rat der Gemeinde Kall.
Wird neu Abs. 7
§ 15
Wahlgrabstätten
§ 15
Wahlgrabstätten
(2) Das Nutzungsrecht beginnt mit dem Tage, an
dem es erworben wird (Tag der Beisetzung) und
endet mit Ablauf des Jahres, in dem die 30jährige Frist abläuft. Das Nutzungsrecht kann in
der Regel einmal wiedererworben werden. Ein
Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die
gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen,
insbesondere wenn die Schließung nach § 5
beabsichtigt ist.
(2) Wahlgräber können ein- und mehrstellige
Grabstätten sein, sie umfassen jedoch höchstens
bis zu vier Grabstellen. Sie können als Einfachoder Tiefgräber vergeben werden. In einem Einfachgrab kann eine Leiche, in einem Tiefgrab
können zwei Leichen übereinander bestattet
werden.
(3) Wahlgräber können ein- und mehrstellige
Grabstätten sein, sie umfassen jedoch höchstens
bis zu vier Grabstellen. Sie können als Einfachoder Tiefgräber vergeben werden. In einem Einfachgrab kann eine Leiche, in einem Tiefgrab
können zwei Leichen übereinander bestattet
werden.
(4) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte
entsteht durch Zahlung der festgesetzten Gebühren. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird
eine Urkunde ausgestellt. Die Übertragung des
Nutzungsrechtes an Dritte ohne Zustimmung der
Gemeindeverwaltung ist unzulässig.
(3) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte
entsteht durch Zahlung der festgesetzten Gebühren und Aushändigung der Urkunde. Die Übertragung des Nutzungsrechtes an Dritte ohne
Zustimmung der Gemeindeverwaltung ist unzulässig.
(4) Das Nutzungsrecht beginnt mit dem Tag der
Beisetzung; es endet mit Ablauf des 31.12. des
Jahres, in dem die 30-jährige Ruhezeit abläuft.
Dabei zählt jedes begonnene Jahr als volles
Jahr. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb
ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung
kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere
wenn die Schließung nach § 5 beabsichtigt ist.
(15) Wahlgräber haben folgende Maße:
a) Einzelgrab
Länge
2,10 m
Breite
1,00 m
Abstand zum Nachbargrab 0,30 m
mehrstellige Grabstätten
Länge
2,10 m
Breite: für jede weitere Grabstelle wird 1,00
m in der Breite zugerechnet.
(15) Wahlgräber haben folgende Maße:
a) Einzelgrab
Länge
2,10 m
Breite
1,00 m
Abstand zum Nachbargrab 0,30 m
mehrstellige Grabstätten
Länge
2,10 m
Breite: für jede weitere Grabstelle wird 1,00
m in der Breite zugerechnet.
Diese Maße gelten nur noch für Wahlgrabfelder, auf denen mit der Belegung vor dem
27.03.1976 bereits begonnen wurde.
Diese Maße gelten nur für Wahlgrabfelder,
auf denen mit der Belegung vor dem
27.03.1976 bereits begonnen wurde.
b) Für ab dem 27.03.1976 neu zu belegende
Grabfelder gelten folgende Maße:
Einzelgrab
Länge
2,10 m
Breite
1,00 m
Abstand zum Nachbargrab 0,30 m
mehrstellige Grabstätten
Länge
2,10 m
für jede weitere Grabstelle wird 1,30 m in der
Breite zugerechnet.
Abstand zum Nachbargrab 0,30 m
b) Ab dem 27.03.1976 gelten folgende Maße:
Einzelgrab
Länge
2,10 m
Breite
1,00 m
Abstand zum Nachbargrab 0,30 m
mehrstellige Grabstätten
Länge
2,10 m
für jede weitere Grabstelle wird 1,30 m in der
Breite zugerechnet.
Abstand zum Nachbargrab 0,30 m
0,30 m
§ 15 a
Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgräbern
§ 15 a
Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgräbern
(2) Die Verlängerung ist um die Jahre zu beantragen, die zur Erreichung der 30-jährigen Ruhezeit notwendig sind. Dabei zählt jedes begonnene Jahr als volles Jahr.
(3) Für die Verlängerung ist eine Gebühr zu zahlen. Über die Verlängerung wird eine Urkunde
ausgestellt.
(2) Die Verlängerung bei einer Folgebelegung
hat um die Jahre zu erfolgen, die zur Erreichung
der 30-jährigen Ruhezeit notwendig sind. Dabei
beginnt die Verlängerung ab dem 1.1. des Jahres
zu laufen, der auf den Ablauf der vorherigen Ruhezeit der zuletzt durchgeführten Belegung folgt.
(3) Für die Verlängerung ist eine Gebühr zu zahlen, die sich nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung richtet. Über die Verlängerung
wird eine Urkunde ausgehändigt.
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