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Beschlussvorlage (Überprüfung und Feststellung der Kalkulation des Kanalanschlussbeitrages für den Veranschlagungszeitraum 2005 - 2009 sowie Festsetzung der Beitragssätze)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
100 kB
Erstellt
17.12.09, 15:55
Aktualisiert
17.12.09, 15:55
Beschlussvorlage (Überprüfung und Feststellung der Kalkulation des Kanalanschlussbeitrages für den Veranschlagungszeitraum 2005 - 2009 sowie Festsetzung der Beitragssätze) Beschlussvorlage (Überprüfung und Feststellung der Kalkulation des Kanalanschlussbeitrages für den Veranschlagungszeitraum 2005 - 2009 sowie Festsetzung der Beitragssätze) Beschlussvorlage (Überprüfung und Feststellung der Kalkulation des Kanalanschlussbeitrages für den Veranschlagungszeitraum 2005 - 2009 sowie Festsetzung der Beitragssätze) Beschlussvorlage (Überprüfung und Feststellung der Kalkulation des Kanalanschlussbeitrages für den Veranschlagungszeitraum 2005 - 2009 sowie Festsetzung der Beitragssätze)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Beratungsfolge Gemeinderat Termin 19.06.2007 79/2007 Bemerkungen TOP öffentlich Fachbereich: Sachbearbeiter: I Herr Latz Aktenzeichen: Datum: I L/Be 05.06.2007 Bezeichnung Überprüfung und Feststellung der Kalkulation des Kanalanschlussbeitrages für den Veranschlagungszeitraum 2005 - 2009 sowie Festsetzung der Beitragssätze Sachverhalt: Seit 1999 beträgt der Kanalanschlussbeitrag für einen Vollanschluss (Schmutz- und Regenwasser) 6,65 €/qm, für den reinen Schmutzwasseranschluss 4,60 €/qm und für den Regenwasseranschluss 2,05 €/qm. Letztmalig überprüft worden ist der Kanalanschlussbeitrag in der Ratssitzung am 16.10.2003. Die für die Überprüfung im Jahre 2003 vorgelegte Kalkulation wies die Höhe der Beitragssätze wie folgt aus: Beitragssatz für Vollanschluss 7,25 €/qm Teilanschluss Schmutzwasser 4,93 €/qm Teilanschluss Regenwasser Anlieger 2,32 €/qm Beschlossen wurde jedoch in der Ratssitzung am 16.10.2003, die aus dem Jahre 1999 stammenden Beitragssätze beizubehalten. Im Rahmen der Beratungen zur Haushaltssatzung 2007 (siehe TOP 2.1 d) der Haupt- und Finanzausschusssitzung vom 01.02.2007) wurde beantragt, eine neue Kalkulation dem Rat vorzulegen. Dieser Vorgabe komme ich mit der als Anlage beigefügten Beitragskalkulation vom 05.06.2007 nach. Grundsätzlich ist zu Form und Inhalt dieser Beitragskalkulation auf folgendes hinzuweisen: Die Gemeinde Hürtgenwald hat in ihrer Kanalanschlussbeitragssatzung festgelegt, dass der Kanalanschlussbeitrag auf der Grundlage des durchschnittlichen Aufwandes zu ermitteln ist. Diese Methode zur Aufwandsermittlung ist für Anschlussbeiträge ausdrücklich gem. § 8 Abs. 4 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW (KAG) vorgesehen. Der Begriff „durchschnittlicher Aufwand“ ist im Zusammenhang dem Begriff „veranschlagen“ als Schätzung des Investitionsaufwandes für die gesamte Entwässerungsanlage der Gemeinde innerhalb einer von ihr nach freiem Ermessen zu bestimmenden Rechnungsperiode, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Beitragssatzung liegen muss, zu verstehen. Der Investitionsaufwand aller Kanalbaumaßnahmen innerhalb der Rechnungsperiode ist auf die an die Kanalisation anschließbaren -1 - Grundstücke zu verteilen. Die Rechnungsperiode ist so zu wählen, dass der Bürger sowohl an Investitionskosten der Vergangenheit als auch der Zukunft beteiligt wird. Dabei steht der Aufwand der Vergangenheit für den typischerweise niedrigeren Aufwand und der geschätzte Aufwand der näheren Zukunft für die höheren Kosten. Die Extreme werden somit abgeschliffen und der durchschnittliche Aufwand entspricht dem Aufwand für die Gesamtzeit. Von der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit längerem anerkannt ist ein Kalkulationszeitraum von 5 Jahren, wobei neben dem laufenden Jahr 2 Jahre in der Vergangenheit und 2 Jahre in der Zukunft liegen sollen. Die dieser Vorlage beiliegende Kalkulation entspricht diesen rechtlichen Vorgaben. Neu gegenüber den bisherigen Kalkulationen ist jedoch, dass hinsichtlich der Entwässerungsform ein Systemerweiterung stattgefunden hat. Bisher entwässerte die gemeindliche Ortskanalisation im Mischsystem. Im Baugebiet „Endgesfelder“ im Ortsteil Hürtgen wird nunmehr erstmals aufgrund der wasserrechtlichen Vorgaben eine Entwässerung im Trennsystem installiert. Hierdurch entstehen zusätzliche Kosten für die Regenrückhaltung und für die Ableitung des aufgestauten Regenwassers zum ortsnahen Gewässer. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. E 3 „Endgesfelder“ ist seitens des Bauausschusses nachgefragt worden, ob diese zusätzlich gegenüber dem Mischsystem entstehenden Kosten in den Kanalanschlussbeitrag einkalkuliert werden dürfen oder ob die Grundstückseigentümer des Baugebietes „Endgesfelder“ diese gesondert zahlen müssen. Zu dieser Frage habe ich eine Stellungnahme der Kommunal- und Abwasserberatung NRW, Düsseldorf, angefordert. Die Kommunal- und Abwasserberatung NRW ist ein Dienstleistungsunternehmen des Städte- und Gemeindebundes NRW. Die Stellungnahme vom 10.10.2006 ist als Anlage beigefügt. Die Kommunal- und Abwasserberatung kommt unter Punkt 3 ihrer Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass ein einheitlicher Beitrag bei Misch- und Trennsystem zulässig ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen darf ich auf die entsprechende Begründung in der Stellungnahme verweisen. Die Herstellungskosten der Kanalisation sind um den sogenannten Gemeindeanteil zu kürzen. Das gebietet § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG, wonach ein dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit und der Gemeinde entsprechender Betrag außer Ansatz bleibt. Als Abzugsbeträge kommen hier Kostenanteile für die Einleitung des Regenwassers von den Straßenflächen in die Kanalisation und die Beiträge für den Anschluss gemeindeeigener Grundstücke in Betracht. Der wirtschaftliche Vorteil für die gemeindeeigenen Grundstücke kann aber zulässigerweise statt durch die Minderung des Aufwandes dadurch berücksichtigt werden, dass die Gemeindegrundstücke in die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes einbezogen werden. In der Kalkulation wurde sich dieser Möglichkeit bedient, in dem die Gemeindegrundstücke in die Summe der im Veranlagungszeitraum anschließbaren Grundstücke aufgenommen worden sind. Somit verbleibt es beim Abzug des durch die Straßenentwässerung verursachten Aufwandes. Die Ermittlung des Entwässerungsanteils im Rahmen der Mischwasserkanalisation für die Straßenentwässerung erfolgt nach der Rechtsprechung des OVG Münster in Form einer Vergleichsberechnung auf der Grundlage der „Zwei-Kanäle-Theorie-“, und zwar auf der Kostenbasis für einen separaten Regenwasserkanal für die Straße und für einen separaten Mischwasserkanal für die Grundstücke (Schmutz- und Regenwasser). Gemäß Anlage 2 zur Beitragskalkulation beläuft sich der bei der Mischwasserkanalisation abzuziehende Gemeindeanteil auf insgesamt 45,90 %. Die weiteren Einzelheiten wollen Sie bitte den Kalkulationsunterlagen entnehmen. Im Gegensatz zur Mischwasserkanalisation muss bei der Trennkanalisation keine Vergleichsberechnung gefertigt werden. Hier ist es zulässig, 50 % des Regenwasserkanals einschl. der Kosten für Regenüberlaufbecken und Ablaufleitung als Gemeindeanteil abzusetzen. Auch diesbezüglich darf ich auf Ziffer 5 der Stellungnahme der Kommunal- und Abwasserberatung NRW verweisen. Die vom Aufwand in Abzug gebrachten Gemeindeanteile sowohl bei der Mischwasserkanalisation als auch bei der Trennwasserkanalisation gehen der Gemeinde nicht verloren, sondern fließen als Aufwand für die Oberflächenentwässerung der Straßen bei deren Abrechnung über straßenbauliche Beiträge wieder ein. Insofern besteht daher auch immer eine Differenz, wenn man die Bei-2 - tragseinnahmen Kanal den Herstellungskosten des Kanals in der jeweiligen Straße gegenüberstellt, da die Entwässerungsanteile der straßenbaulichen Beiträge hier nicht aufgeführt sind. In der Vergangenheit sind die Kosten für die Kanalhausanschlüsse in die Beitragskalkulation mit eingeflossen. Mit Bezahlung des Kanalanschlussbeitrages waren somit auch die Kosten für den herzustellenden Kanalhausanschluss abgegolten. Es ist auch zulässig, die Beitragskalkulation ohne Hausanschlusskosten vorzunehmen. Hierdurch wird dann der Kanalanschlussbeitrag pro Quadratmeter naturgemäß etwa günstiger. Dann ist es jedoch erforderlich, die Hausanschlusskosten nach tatsächlich entstandenem Aufwand zusätzlich zum Kanalanschlussbeitrag zu erheben. Um Ihnen die finanziellen Auswirkungen beider Kalkulationsformen zu verdeutlichen, habe ich unter VI. der Kalkulation Beitragssätze mit und ohne Hausanschlusskosten kalkuliert. Demnach wäre ein Beitragssatz ohne Hausanschlusskosten im Schnitt über 2,00 € pro Quadratmeter beitragspflichtiger Grundstücksfläche günstiger. Zum Vergleich habe ich das Ingenieurbüro JochimsBurtscheidt gebeten, mir einmal die Durchschnittskosten für Kanalhausanschlüsse zu ermitteln. Hierzu hat das Ingenieurbüro die derzeitige Kostenlage zugrunde gelegt sowie eine Verlegung des Hausanschlusses in einer mittleren Tiefe von 2 m und auf einer Länge von 4,50 m unterstellt. Danach würde der Kanalhausanschluss bei einer Verlegung im Zuge einer Baustraße 950,00 € kosten und bei nachträglicher Herstellung in einer fertigen Straße Kosten in Höhe von 2.500,00 € verursachen. Sollten Sie sich für einen Systemwechsel entscheiden und künftig die Kosten der Kanalhausanschlüsse nach tatsächlichen Kosten erheben wollen, würde dies nur für künftig herzustellende Kanäle gelten. Da bei den bis zum heutigen Tage verlegten Kanalleitungen durch den erhobenen Kanalanschlussbeitrag auch der Hausanschluss abgegolten ist, bestände trotz des Systemwechsels bei nachträglicher Herstellung eines Hausanschlusses (z. B. infolge einer Grundstücksteilung) dennoch keine Möglichkeit, hierfür die tatsächlichen Kosten geltend zu machen. Des Weiteren ist zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Münster zum Kostenersatz für Kanalhausanschlüsse (zuletzt Urteil vom 16.10.2006, Az.: 14 A 1093/05) nur von denjenigen Grundstücken die Hausanschlusskosten angefordert werden dürfen, die eine Baugenehmigung erhalten haben. Bei unbebauten Grundstücken, zu denen aber der Hausanschluss im Rahmen der Verlegung der Ortskanalisation bereits verlegt worden ist, können demnach nicht zu den Hausanschlusskosten herangezogen werden. Nach den bisherigen Erfahrungen werden neue Baugebiete –und nur hier findet noch eine Verlegung der Ortskanalisation statt- nicht in einem Zuge zu 100 % bebaut. Die Gemeinde würde also hinsichtlich der Kosten für die Hausanschlüsse über Jahre in Vorlage treten müssen. Insofern kann ich Ihnen nur empfehlen, es bei der bisherigen Regelung zu belassen. Aufgrund des zu beachtenden Kostendeckungsgebotes schlage ich Ihnen daher vor, die kalkulierten Beitragssätze inkl. der Hausanschlusskosten zu beschließen. Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald stellt nach Überprüfung der vorgelegten Kalkulation des Kanalanschlussbeitrages für die Rechnungsperiode von 2005 bis 2009 fest, dass die Kalkulation richtig ist und dass der aufwanddeckende Beitrag für den Vollanschluss 9,74 €/qm, für den Teilanschluss Schmutzwasser 6,62 €/qm und für den Teilanschluss Regenwasser 3,12 €/qm beträgt. Er beschließt ferner, folgende Beitragssätze festzusetzen: Vollanschluss Teilanschluss Schmutzwasser Teilanschluss Regenwasser .........................€/qm ......................... €/qm ..........................€/qm -3 - Finanzielle Auswirkungen ? 1) 2) 3) 4) € € € Einmalig Jährliche Folgekosten/-lasten Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Die Mittel müssen HHSt. bereit gestellt werden. Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (FB-Leiter) (FB-Leiter beteil. Fachamt) -4 - (Bürgermeister)