Daten
Kommune
Hürtgenwald
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100 kB
Erstellt
17.12.09, 15:55
Aktualisiert
17.12.09, 15:55
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Beratungsfolge
Gemeinderat
Termin
19.06.2007
79/2007
Bemerkungen
TOP
öffentlich
Fachbereich:
Sachbearbeiter:
I
Herr Latz
Aktenzeichen:
Datum:
I L/Be
05.06.2007
Bezeichnung
Überprüfung und Feststellung der Kalkulation des Kanalanschlussbeitrages für den Veranschlagungszeitraum 2005 - 2009 sowie Festsetzung der Beitragssätze
Sachverhalt:
Seit 1999 beträgt der Kanalanschlussbeitrag für einen Vollanschluss (Schmutz- und Regenwasser) 6,65 €/qm, für den reinen Schmutzwasseranschluss 4,60 €/qm und für den Regenwasseranschluss 2,05 €/qm. Letztmalig überprüft worden ist der Kanalanschlussbeitrag in der Ratssitzung
am 16.10.2003. Die für die Überprüfung im Jahre 2003 vorgelegte Kalkulation wies die Höhe der
Beitragssätze wie folgt aus:
Beitragssatz für Vollanschluss 7,25 €/qm
Teilanschluss Schmutzwasser 4,93 €/qm
Teilanschluss Regenwasser Anlieger 2,32 €/qm
Beschlossen wurde jedoch in der Ratssitzung am 16.10.2003, die aus dem Jahre 1999 stammenden Beitragssätze beizubehalten.
Im Rahmen der Beratungen zur Haushaltssatzung 2007 (siehe TOP 2.1 d) der Haupt- und Finanzausschusssitzung vom 01.02.2007) wurde beantragt, eine neue Kalkulation dem Rat vorzulegen. Dieser Vorgabe komme ich mit der als Anlage beigefügten Beitragskalkulation vom
05.06.2007 nach. Grundsätzlich ist zu Form und Inhalt dieser Beitragskalkulation auf folgendes
hinzuweisen:
Die Gemeinde Hürtgenwald hat in ihrer Kanalanschlussbeitragssatzung festgelegt, dass der Kanalanschlussbeitrag auf der Grundlage des durchschnittlichen Aufwandes zu ermitteln ist. Diese Methode zur Aufwandsermittlung ist für Anschlussbeiträge ausdrücklich gem. § 8 Abs. 4 Satz 3
des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW (KAG) vorgesehen. Der Begriff „durchschnittlicher Aufwand“ ist im Zusammenhang dem Begriff „veranschlagen“ als Schätzung des Investitionsaufwandes für die gesamte Entwässerungsanlage der Gemeinde innerhalb einer von ihr nach
freiem Ermessen zu bestimmenden Rechnungsperiode, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem
Inkrafttreten der Beitragssatzung liegen muss, zu verstehen. Der Investitionsaufwand aller Kanalbaumaßnahmen innerhalb der Rechnungsperiode ist auf die an die Kanalisation anschließbaren
-1 -
Grundstücke zu verteilen. Die Rechnungsperiode ist so zu wählen, dass der Bürger sowohl an
Investitionskosten der Vergangenheit als auch der Zukunft beteiligt wird. Dabei steht der Aufwand
der Vergangenheit für den typischerweise niedrigeren Aufwand und der geschätzte Aufwand der
näheren Zukunft für die höheren Kosten. Die Extreme werden somit abgeschliffen und der durchschnittliche Aufwand entspricht dem Aufwand für die Gesamtzeit. Von der höchstrichterlichen
Rechtsprechung seit längerem anerkannt ist ein Kalkulationszeitraum von 5 Jahren, wobei neben
dem laufenden Jahr 2 Jahre in der Vergangenheit und 2 Jahre in der Zukunft liegen sollen.
Die dieser Vorlage beiliegende Kalkulation entspricht diesen rechtlichen Vorgaben. Neu gegenüber den bisherigen Kalkulationen ist jedoch, dass hinsichtlich der Entwässerungsform ein Systemerweiterung stattgefunden hat. Bisher entwässerte die gemeindliche Ortskanalisation im
Mischsystem. Im Baugebiet „Endgesfelder“ im Ortsteil Hürtgen wird nunmehr erstmals aufgrund
der wasserrechtlichen Vorgaben eine Entwässerung im Trennsystem installiert. Hierdurch entstehen zusätzliche Kosten für die Regenrückhaltung und für die Ableitung des aufgestauten Regenwassers zum ortsnahen Gewässer. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. E 3
„Endgesfelder“ ist seitens des Bauausschusses nachgefragt worden, ob diese zusätzlich gegenüber dem Mischsystem entstehenden Kosten in den Kanalanschlussbeitrag einkalkuliert werden
dürfen oder ob die Grundstückseigentümer des Baugebietes „Endgesfelder“ diese gesondert zahlen müssen. Zu dieser Frage habe ich eine Stellungnahme der Kommunal- und Abwasserberatung
NRW, Düsseldorf, angefordert. Die Kommunal- und Abwasserberatung NRW ist ein Dienstleistungsunternehmen des Städte- und Gemeindebundes NRW. Die Stellungnahme vom 10.10.2006
ist als Anlage beigefügt. Die Kommunal- und Abwasserberatung kommt unter Punkt 3 ihrer Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass ein einheitlicher Beitrag bei Misch- und Trennsystem zulässig
ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen darf ich auf die entsprechende Begründung in der Stellungnahme verweisen.
Die Herstellungskosten der Kanalisation sind um den sogenannten Gemeindeanteil zu kürzen.
Das gebietet § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG, wonach ein dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit
und der Gemeinde entsprechender Betrag außer Ansatz bleibt. Als Abzugsbeträge kommen hier
Kostenanteile für die Einleitung des Regenwassers von den Straßenflächen in die Kanalisation
und die Beiträge für den Anschluss gemeindeeigener Grundstücke in Betracht.
Der wirtschaftliche Vorteil für die gemeindeeigenen Grundstücke kann aber zulässigerweise statt
durch die Minderung des Aufwandes dadurch berücksichtigt werden, dass die Gemeindegrundstücke in die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes einbezogen werden. In der Kalkulation wurde
sich dieser Möglichkeit bedient, in dem die Gemeindegrundstücke in die Summe der im Veranlagungszeitraum anschließbaren Grundstücke aufgenommen worden sind. Somit verbleibt es beim
Abzug des durch die Straßenentwässerung verursachten Aufwandes.
Die Ermittlung des Entwässerungsanteils im Rahmen der Mischwasserkanalisation für die Straßenentwässerung erfolgt nach der Rechtsprechung des OVG Münster in Form einer Vergleichsberechnung auf der Grundlage der „Zwei-Kanäle-Theorie-“, und zwar auf der Kostenbasis für einen
separaten Regenwasserkanal für die Straße und für einen separaten Mischwasserkanal für die
Grundstücke (Schmutz- und Regenwasser). Gemäß Anlage 2 zur Beitragskalkulation beläuft sich
der bei der Mischwasserkanalisation abzuziehende Gemeindeanteil auf insgesamt 45,90 %. Die
weiteren Einzelheiten wollen Sie bitte den Kalkulationsunterlagen entnehmen.
Im Gegensatz zur Mischwasserkanalisation muss bei der Trennkanalisation keine Vergleichsberechnung gefertigt werden. Hier ist es zulässig, 50 % des Regenwasserkanals einschl. der Kosten
für Regenüberlaufbecken und Ablaufleitung als Gemeindeanteil abzusetzen. Auch diesbezüglich
darf ich auf Ziffer 5 der Stellungnahme der Kommunal- und Abwasserberatung NRW verweisen.
Die vom Aufwand in Abzug gebrachten Gemeindeanteile sowohl bei der Mischwasserkanalisation
als auch bei der Trennwasserkanalisation gehen der Gemeinde nicht verloren, sondern fließen als
Aufwand für die Oberflächenentwässerung der Straßen bei deren Abrechnung über straßenbauliche Beiträge wieder ein. Insofern besteht daher auch immer eine Differenz, wenn man die Bei-2 -
tragseinnahmen Kanal den Herstellungskosten des Kanals in der jeweiligen Straße gegenüberstellt, da die Entwässerungsanteile der straßenbaulichen Beiträge hier nicht aufgeführt sind.
In der Vergangenheit sind die Kosten für die Kanalhausanschlüsse in die Beitragskalkulation mit
eingeflossen. Mit Bezahlung des Kanalanschlussbeitrages waren somit auch die Kosten für den
herzustellenden Kanalhausanschluss abgegolten. Es ist auch zulässig, die Beitragskalkulation
ohne Hausanschlusskosten vorzunehmen. Hierdurch wird dann der Kanalanschlussbeitrag pro
Quadratmeter naturgemäß etwa günstiger. Dann ist es jedoch erforderlich, die Hausanschlusskosten nach tatsächlich entstandenem Aufwand zusätzlich zum Kanalanschlussbeitrag zu erheben.
Um Ihnen die finanziellen Auswirkungen beider Kalkulationsformen zu verdeutlichen, habe ich
unter VI. der Kalkulation Beitragssätze mit und ohne Hausanschlusskosten kalkuliert. Demnach
wäre ein Beitragssatz ohne Hausanschlusskosten im Schnitt über 2,00 € pro Quadratmeter beitragspflichtiger Grundstücksfläche günstiger. Zum Vergleich habe ich das Ingenieurbüro JochimsBurtscheidt gebeten, mir einmal die Durchschnittskosten für Kanalhausanschlüsse zu ermitteln.
Hierzu hat das Ingenieurbüro die derzeitige Kostenlage zugrunde gelegt sowie eine Verlegung des
Hausanschlusses in einer mittleren Tiefe von 2 m und auf einer Länge von 4,50 m unterstellt. Danach würde der Kanalhausanschluss bei einer Verlegung im Zuge einer Baustraße 950,00 € kosten und bei nachträglicher Herstellung in einer fertigen Straße Kosten in Höhe von 2.500,00 € verursachen.
Sollten Sie sich für einen Systemwechsel entscheiden und künftig die Kosten der Kanalhausanschlüsse nach tatsächlichen Kosten erheben wollen, würde dies nur für künftig herzustellende
Kanäle gelten. Da bei den bis zum heutigen Tage verlegten Kanalleitungen durch den erhobenen
Kanalanschlussbeitrag auch der Hausanschluss abgegolten ist, bestände trotz des Systemwechsels bei nachträglicher Herstellung eines Hausanschlusses (z. B. infolge einer Grundstücksteilung)
dennoch keine Möglichkeit, hierfür die tatsächlichen Kosten geltend zu machen. Des Weiteren ist
zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Münster
zum Kostenersatz für Kanalhausanschlüsse (zuletzt Urteil vom 16.10.2006, Az.: 14 A 1093/05) nur
von denjenigen Grundstücken die Hausanschlusskosten angefordert werden dürfen, die eine
Baugenehmigung erhalten haben. Bei unbebauten Grundstücken, zu denen aber der Hausanschluss im Rahmen der Verlegung der Ortskanalisation bereits verlegt worden ist, können demnach nicht zu den Hausanschlusskosten herangezogen werden. Nach den bisherigen Erfahrungen
werden neue Baugebiete –und nur hier findet noch eine Verlegung der Ortskanalisation statt- nicht
in einem Zuge zu 100 % bebaut. Die Gemeinde würde also hinsichtlich der Kosten für die Hausanschlüsse über Jahre in Vorlage treten müssen. Insofern kann ich Ihnen nur empfehlen, es bei
der bisherigen Regelung zu belassen.
Aufgrund des zu beachtenden Kostendeckungsgebotes schlage ich Ihnen daher vor, die kalkulierten Beitragssätze inkl. der Hausanschlusskosten zu beschließen.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald stellt nach Überprüfung der vorgelegten Kalkulation des Kanalanschlussbeitrages für die Rechnungsperiode von 2005 bis 2009 fest, dass die Kalkulation richtig ist und dass der aufwanddeckende Beitrag für den Vollanschluss 9,74 €/qm, für den Teilanschluss Schmutzwasser 6,62 €/qm und für den Teilanschluss Regenwasser 3,12 €/qm beträgt.
Er beschließt ferner, folgende Beitragssätze festzusetzen:
Vollanschluss
Teilanschluss Schmutzwasser
Teilanschluss Regenwasser
.........................€/qm
......................... €/qm
..........................€/qm
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Finanzielle Auswirkungen ?
1)
2)
3)
4)
€
€
€
Einmalig
Jährliche Folgekosten/-lasten
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge)
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Die Mittel müssen HHSt. bereit gestellt werden.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(FB-Leiter)
(FB-Leiter beteil. Fachamt)
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(Bürgermeister)