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Allgemeine Vorlage (Prüfung der Gültigkeit der Kommunalwahl vom 25. Mai 2014)

Daten

Kommune
Kall
Größe
58 kB
Datum
02.09.2014
Erstellt
21.08.14, 18:07
Aktualisiert
21.08.14, 18:07
Allgemeine Vorlage (Prüfung der Gültigkeit der Kommunalwahl vom 25. Mai 2014) Allgemeine Vorlage (Prüfung der Gültigkeit der Kommunalwahl vom 25. Mai 2014) Allgemeine Vorlage (Prüfung der Gültigkeit der Kommunalwahl vom 25. Mai 2014) Allgemeine Vorlage (Prüfung der Gültigkeit der Kommunalwahl vom 25. Mai 2014)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 125/2014 02.09.2014 Vorlage erstellt: 14.08.2014 Federführung: Fachbereich I An den Rat mit der Bitte um x FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Heller Frau Emons Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bürgermeister Kenntnisnahme Beigeordneter Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Fachbereichsleiter Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei Euro Sachbearbeiter über-/außerplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen erforderlich bei PSK Deckung erfolgt durch PSK Euro Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen: TOP 3 Prüfung der Gültigkeit der Kommunalwahl vom 25. Mai 2014 Beschlussvorschlag: Gemäß Empfehlung des Wahlprüfungsausschusses vom 02.09.2014 -TOP 3- beschließt der Rat, die Wahl der Vertretung der Gemeinde Kall vom 25. Mai 2014 für gültig zu erklären. Sachdarstellung: Gemäß § 40 (1) Kommunalwahlgesetz hat der Rat nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen: a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen. b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen. c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend. d) Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären. Vorlagen-Nr. 125/2014 Seite 2 Das vom Wahlausschuss der Gemeinde Kall am 27. Mai 2014 festgestellte Wahlergebnis ist am 13. Juni 2014 veröffentlicht worden. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass gegen die Gültigkeit der Wahl binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden kann, wenn eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gem. § 40 (1) Buchstabe a bis c KWahlG für erforderlich gehalten würde. Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl sind nicht eingegangen. Vorlagen-Nr. 125/2014 Seite 3 Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 125/2014 02.09.2014 Vorlage erstellt: 14.08.2014 Federführung: Fachbereich I An den Wahlprüfungsausschuss mit der Bitte um x FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Heller Frau Emons Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Rat Bürgermeister Kenntnisnahme Beigeordneter Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Fachbereichsleiter Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei Euro Sachbearbeiter über-/außerplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen erforderlich bei PSK Deckung erfolgt durch PSK Euro Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen: TOP 3 Vorprüfung der Gültigkeit der Kommunalwahl vom 25. Mai 2014 Beschlussvorschlag: Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat, die Wahl der Vertretung der Gemeinde Kall vom 25. Mai 2014 für gültig zu erklären. Sachdarstellung: Gemäß § 40 (1) Kommunalwahlgesetz hat der Rat nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen: a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen. b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen. c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend. Vorlagen-Nr. 125/2014 d) Seite 4 Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären. Das vom Wahlausschuss der Gemeinde Kall am 27. Mai 2014 festgestellte Wahlergebnis ist am 13. Juni 2014 veröffentlicht worden. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass gegen die Gültigkeit der Wahl binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden kann, wenn eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gem. § 40 (1) Buchstabe a bis c KWahlG für erforderlich gehalten würde. Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl sind nicht eingegangen.