Daten
Kommune
Kall
Größe
58 kB
Datum
02.09.2014
Erstellt
21.08.14, 18:07
Aktualisiert
21.08.14, 18:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
125/2014
02.09.2014
Vorlage erstellt:
14.08.2014
Federführung:
Fachbereich I
An den
Rat
mit der Bitte um
x
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Heller
Frau Emons
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den
Bürgermeister
Kenntnisnahme
Beigeordneter
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Fachbereichsleiter
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar bei
Euro
Sachbearbeiter
über-/außerplanmäßige Aufwendungen/
Auszahlungen erforderlich bei PSK
Deckung erfolgt durch PSK
Euro
Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen:
TOP 3
Prüfung der Gültigkeit der Kommunalwahl vom 25. Mai 2014
Beschlussvorschlag:
Gemäß Empfehlung des Wahlprüfungsausschusses vom 02.09.2014 -TOP 3- beschließt der
Rat, die Wahl der Vertretung der Gemeinde Kall vom 25. Mai 2014 für gültig zu erklären.
Sachdarstellung:
Gemäß § 40 (1) Kommunalwahlgesetz hat der Rat nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts
wegen in folgender Weise zu beschließen:
a)
Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so
ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.
b)
Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen.
c)
Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und
eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die
Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann
dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die
Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend.
d)
Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist
die Wahl für gültig zu erklären.
Vorlagen-Nr. 125/2014
Seite 2
Das vom Wahlausschuss der Gemeinde Kall am 27. Mai 2014 festgestellte Wahlergebnis ist am
13. Juni 2014 veröffentlicht worden.
In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass gegen die Gültigkeit der Wahl binnen
eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden kann, wenn eine Entscheidung
über die Gültigkeit der Wahl gem. § 40 (1) Buchstabe a bis c KWahlG für erforderlich gehalten
würde.
Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl sind nicht eingegangen.
Vorlagen-Nr. 125/2014
Seite 3
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
125/2014
02.09.2014
Vorlage erstellt:
14.08.2014
Federführung:
Fachbereich I
An den
Wahlprüfungsausschuss
mit der Bitte um
x
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Heller
Frau Emons
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Rat
Bürgermeister
Kenntnisnahme
Beigeordneter
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Fachbereichsleiter
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar bei
Euro
Sachbearbeiter
über-/außerplanmäßige Aufwendungen/
Auszahlungen erforderlich bei PSK
Deckung erfolgt durch PSK
Euro
Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen:
TOP 3
Vorprüfung der Gültigkeit der Kommunalwahl vom 25. Mai 2014
Beschlussvorschlag:
Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat, die Wahl der Vertretung der Gemeinde Kall vom
25. Mai 2014 für gültig zu erklären.
Sachdarstellung:
Gemäß § 40 (1) Kommunalwahlgesetz hat der Rat nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts
wegen in folgender Weise zu beschließen:
a)
Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so
ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.
b)
Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen.
c)
Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und
eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die
Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann
dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die
Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend.
Vorlagen-Nr. 125/2014
d)
Seite 4
Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist
die Wahl für gültig zu erklären.
Das vom Wahlausschuss der Gemeinde Kall am 27. Mai 2014 festgestellte Wahlergebnis ist am
13. Juni 2014 veröffentlicht worden.
In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass gegen die Gültigkeit der Wahl binnen
eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden kann, wenn eine Entscheidung
über die Gültigkeit der Wahl gem. § 40 (1) Buchstabe a bis c KWahlG für erforderlich gehalten
würde.
Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl sind nicht eingegangen.