Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
72 kB
Erstellt
17.12.09, 15:55
Aktualisiert
17.12.09, 15:55
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Beratungsfolge
Gemeinderat
Termin
29.10.2009
93/2009
Bemerkungen
TOP
öffentlich
Fachbereich:
Sachbearbeiter:
I
Herr Latz
Aktenzeichen:
Datum:
I L/zie
21.09.2009
Bezeichnung
Wahl der ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters
Sachverhalt:
Gewählt werden können nur Mitglieder des Rates, nicht jedoch der hauptamtliche Bürgermeister
selbst oder sachkundige Bürger als Mitglieder eines Ausschusses. Der Bürgermeister darf bei der
Wahl seiner ehrenamtlichen Stellvertreter mitwählen (§ 40 Abs. 2 Satz 4 GO).
Die Amtszeit der ehrenamtlichen Stellvertreter ist nicht an die des hauptamtlichen Bürgermeisters,
sondern an die Wahlzeit des Rates geknüpft. Scheidet ein Vertreter früher aus, ist für den Rest
der Wahlzeit ein Nachfolger zu wählen.
Bei der Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters wird gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 – 6 GO nach
den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt. Das Wahlverfahren
ist nach dem d’Hondt’schen Höchstzahlverfahren durchzuführen. Abgestimmt wird über Listenvorschläge, die von den Fraktionen oder Gruppen, nicht aber von Einzelratsmitgliedern, eingebracht
werden können. Gleichwohl können sich Einzelratsmitglieder zu diesem Zwecke zu einer Gruppe
zusammenschließen und als solche einen Listenwahlvorschlag einbringen. Änderungen an den
eingereichten Wahlvorschlägen können nach Bekanntgabe dieser Listen an den Rat nicht mehr
vorgenommen werden.
Erster Stellvertreter des Bürgermeisters ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlages steht, auf
den die erste Höchstzahl entfällt, zweiter Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch
genommener Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt usw. Zwischen Wahlvorschlägen mit gleichen Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Bürgermeister zu ziehende Los.
Für die Wahl der Stellvertreter ist es auch zulässig, einen einheitlichen Wahlvorschlag, auf den
sich alle Ratsmitglieder vorher geeinigt haben, einzureichen. Allerdings führt ein solcher einheitlicher Wahlvorschlag nur dann zu einer wirksamen Wahl der Stellvertreter, wenn er einstimmig angenommen wird (streitig).
1
Die bei der Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters bestimmte Reihenfolge der Vertretungsbefugnis ist einzuhalten. Es ist unzulässig, die Stellvertreter als gleichberechtigt zu behandeln, da
Stellvertreter nur für den Fall der Verhinderung gewählt werden.
Der Wahlakt bedarf der Annahmeerklärung des gewählten Kandidaten. Er ist somit ausdrücklich
durch den Bürgermeister nach der Annahme der Wahl zu befragen. Nimmt ein gewählter Bewerber die Wahl jedoch nicht an, so ist gewählt, wer an nächster Stelle desselben Wahlvorschlages
steht. Ist ein Wahlvorschlag erschöpft und entfiele auf ihn dennoch ein weiterer Vertreter, ist keine
Nachbenennung möglich, sondern die Vertreterfunktion entfällt dann auf den konkurrierenden
Wahlvorschlag mit der nächsten Höchstzahl.
Beschlussvorschlag:
Kann noch nicht formuliert werden, da abzuwarten ist, ob einzelne Wahlvorschläge oder wie in der
letzten Legislaturperiode ein einheitlicher Wahlvorschlag eingereicht werden bzw. wird.
Finanzielle Auswirkungen ?
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Einmalig
Jährliche Folgekosten/-lasten
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge)
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Die Mittel müssen HHSt. bereit gestellt werden.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(FB-Leiter)
(FB-Leiter beteil. Fachamt)
2
(Bürgermeister)