Daten
Kommune
Wesseling
Größe
5,6 kB
Erstellt
24.06.10, 14:18
Aktualisiert
24.06.10, 14:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Es wird festgestellt, dass gemäß § 125 Abs. 3 BauGB die Rechtmäßigkeit der Herstellung des Amselweges – Stichstraße - (südwestlich vom Hauptzug Amselweg - zwischen Kronenweg und Starenweg abzweigende Straße) in Wesseling-Keldenich infolge der nachstehend über die Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 2/20 E hinausgehende Ausbaumaßnahme (bebauungsplan-überschreitender
Ausbau) nicht berührt ist.
Der Bebauungsplan Nr. 2/20 E setzt auf der Südseite der Wendeanlage der Stichstraße Amselweg
eine ca. 20 – 25 m² kleine Dreiecksfläche als „öffentliche Grünfläche“ fest. Ungefähr die Hälfte dieser
Dreiecksfläche wurde im Zuge des Endausbaus des Amselweges – Stichstraße – der Wendeanlage
zugeschlagen.
Der vom Bebauungsplan Nr. 2/20 E abweichend hergestellte Amselweg – Stichstraße -, der somit
über die Festsetzungen des Bebauungsplanes hinausgehend ausgebaut wurde, ist in seiner Erschließungsfunktion nicht beeinträchtigt und mit den Grundzügen der Planung vereinbar.
Dieser Beschluss wird wie eine Satzung öffentlich bekannt gemacht.