Daten
Kommune
Wesseling
Größe
5,3 kB
Erstellt
24.06.10, 14:18
Aktualisiert
24.06.10, 14:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Es wird festgestellt, dass gemäß § 125 Abs. 3 BauGB die Rechtmäßigkeit der Herstellung des Försterweges in Wesseling-Urfeld infolge der nachstehend bezeichneten hinter den Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 4/77 B Blatt b teilweise zurückgebliebenen Ausbaumaßnahme (bebauungsplanunterschreitender Ausbau) nicht berührt ist:
Auf der östlichen Seite des Försterweges wurde auf die Herstellung des im Bebauungsplan Nr. 4/77 B
Blatt b vorgesehenen 2 m breiten und ca. 65 m langen Parkstreifen verzichtet.
Der von dem oben bezeichneten Bebauungsplan abweichend – in reduzierter Ausbaubreite - hergestellte Försterweg, der somit hinter den Festsetzungen des Bebauungsplanes zurückbleibt, ist in seiner Erschließungsfunktion nicht beeinträchtigt und mit den Grundzügen der Planung vereinbar.
Dieser Beschluss wird wie eine Satzung öffentlich bekannt gemacht.