Daten
Kommune
Wesseling
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Erstellt
24.06.10, 14:18
Aktualisiert
24.06.10, 14:18
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Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005
(GV NRW S. 498) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2005 (GV NRW S. 488), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am
__.__.____ folgende Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Wesseling beschlossen:
Artikel 1
§ 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird
60 €,
b) zwei Hunde gehalten werden
80 € je Hund,
c) drei und mehr Hunde gehalten werden
92 € je Hund,
d) ein gefährlicher Hund gehalten wird
544 €,
e) zwei oder mehr gefährliche Hund gehalten werden
800 € je Hund.
Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der
Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden
mitgezählt.“
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Gefährliche Hunde im Sinne Absatz 1 Buchstaben d und e sind solche Hunde,
a) die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere n der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben. Als Ausbildung zum Schutzhund zählt nicht die von privaten Vereinen oder Verbänden
durchgeführte sogenannte Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung, sofern keine Konditionierung zum Nachteil des Menschen erfolgt;
b) die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben;
c) die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben;
d) die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen.
Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Hunde der Rassen
1.
2.
3.
4.
Pitbull Terrier
American Staffordshire Terrier
Staffordshire Bullterrier
Bullterrier
sowie Kreuzungen dieser Rassen und Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder
Mischlingen.“
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.