Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlusstext (Änderung der Satzung der Stadt Wesseling über die Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling (AB-Abwasser))

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
7,1 kB
Erstellt
24.06.10, 14:18
Aktualisiert
24.06.10, 14:18
Beschlusstext (Änderung der Satzung der Stadt Wesseling über die Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling (AB-Abwasser))

öffnen download melden Dateigröße: 7,1 kB

Inhalt der Datei

2. Änderungssatzung zur Satzung über die Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling (AB-Abwasser) Die mit der Vorlage vorgestellten neuen Benutzungsentgelte (Abwasserpreise) werden gebilligt. Aufgrund der §§ 7 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. November 2004 (GV NRW 2004 S. 644) sowie der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV NRW S. 228), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am 2005 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung über die Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling (AB-Abwasser) wird wie folgt geändert: § 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Benutzungsentgelte (Abwasserpreise) betragen a) für Schmutzwasser 2,00 € je Kubikmeter Schmutzwasser, aufgeteilt in ein aa) Teilentgelt für Fixkosten von 1,60 € je Kubikmeter und ein ab) Teilentgelt für variable Kosten von 0,40 € je Kubikmeter und b) für Niederschlagswasser 1,00 € je Quadratmeter bebauter und/oder sonst befestigter Grundstücksfläche jährlich.“ Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und ist erstmals für die Verbrauchsabrechnung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.