Daten
Kommune
Wesseling
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Erstellt
24.06.10, 14:18
Aktualisiert
24.06.10, 14:18
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Inhalt der Datei
Es wird beschlossen:
1. Die in der Vorlage 276/2005 enthaltenen Berechnungen zur Entgeltkalkulation werden als
Grundlage für die satzungsrechtlichen Entscheidungen zu 2. anerkannt.
2. 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung – AbfES)
Aufgrund der §§ 7 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. 2004.S. 644), der §§ 5 und 9 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung vom Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG) vom 27. September
1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I. S. 82),
sowie der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV NRW S. 228) hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am
folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
In § 2 Absatz 2 der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling
(Abfallsatzung – AbfES) werden
1) unter Ziffer 1 der Betrag „64,00 €“ durch den Betrag „62,00 €“ ersetzt,
2) unter Ziffer 2 der Betrag „110,00 €“ durch den Betrag „107,20 €“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und ist erstmals für die
Verbrauchsabrechnung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.