Daten
Kommune
Wesseling
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Erstellt
24.06.10, 14:18
Aktualisiert
24.06.10, 14:18
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Es wird beschlossen:
Satzung über Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallentgeltsatzung –
AbfES)
Aufgrund der §§ 7 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch das Gesetz
vom 16. November 2004 (GV NRW 2004.S. 644), der §§ 5 und 9 des Gesetzes zur Förderung der
Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung vom Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I. S. 82), sowie der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV
NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV NRW S. 228), hat der Rat der Stadt
Wesseling in seiner Sitzung am
folgende Satzung beschlossen:
§1
Benutzungsentgelte
Für die Inanspruchnahme der Leistungen der Stadt Wesseling gemäß §§ 1 ff der Satzung über die
Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfS) erhebt die Stadt zur Deckung der
Kosten der Abfallentsorgung Benutzungsentgelte (§ 9 des Abfallgesetzes für das Land NordrheinWestfalen, §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen).
§2
Entgeltmaßstab, Entgelte
(1)
Die Benutzungsentgelte für die Inanspruchnahme der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung richten sich nach der Zahl, dem Abfuhrrhythmus und dem Rauminhalt der von der Stadt für
das Grundstück zur Verfügung gestellten Abfallbehälter.
(2)
Das jährliche Benutzungsentgelt beträgt für die Abfallentsorgungsleistungen gemäß § 2 der
Abfallsatzung
1.
bei 14-täglich einmaliger Leerung der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter (§ 12 der Abfallsatzung)
für ein
für ein
für ein
für ein
für ein
für ein
2.
116,80 €
175,20 €
350,40 €
1.606,00 €
3.650,00 €
7.300,00 €
bei wöchentlich einmaliger Leerung der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter (§ 12 der Abfallsatzung)
für ein
für ein
für ein
für ein
(3)
80 l Gefäß
120 l Gefäß
240 l Gefäß
1.100 l Gefäß
2.500 l Gefäß
5.000 l Gefäß
240 l Gefäß
1.100 l Gefäß
2.500 l Gefäß
5.000 l Gefäß
609,60 €
2.794,00 €
6.350,00 €
12.700,00 €
Das Benutzungsentgelt gemäß Abs. 2 verringert sich auf Antrag des Entgeltpflichtigen um
0,19 € je Liter bezogen auf das Restmüllgefäß für einen Zeitraum, für den auf dem
angeschlossenen Grundstück wegen nachweislich anerkannter Eigenverwertung der Bioabfälle
(Eigenkompostierung) - ohne sperrige Bioabfälle im Sinne des § 14 Abs. 2 der Abfallsatzung gemäß § 7 Abs. 1 der Abfallsatzung kein Abfallbehälter in brauner Farbe für Bioabfälle (§ 9
Abs. 6, § 10 Abs. 5 der Abfallsatzung) bereitgestellt ist.
(4)
Das einmalige Benutzungsentgelt beträgt für die Abfuhr (Einsammeln, Befördern, Entsorgen)
eines Abfallsackes (§ 9 Abs. 2 der Abfallsatzung) 2,60 €.
(5)
Das jährlich einmalige Austauschen eines Restmüllgefäßes ist kostenfrei. Für jeden weiteren
Austausch eines Restmüllgefäßes ist ein Betrag in Höhe von 35,00 € zu entrichten.
§3
Entstehung und Beendigung der Entgeltpflicht
(1)
Die Entgeltpflicht gemäß § 2 Abs. 1 und 2 entsteht mit dem Ersten des dem Bereitstellen des/
der Abfallbehälter(s) folgenden Monats.
(2)
Die Entgeltpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der / die Abfallbehälter eingezogen
wird/werden.
(3)
Bei einer Veränderung des Restabfallbehältervolumens wird das Entgelt ab dem Ersten des
Monats, der auf die Auswechselung folgt, geändert. Zwischen der Beantragung und der Auslieferung des(r) Abfallbehälter/s wird eine Zeitspanne von zwei Wochen eingerechnet.
(4)
Für Grundstücke, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits an die kommunale
Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossen sind, beginnt die Entgeltpflicht nach dieser Satzung mit ihrem Inkrafttreten.
(5)
Das Benutzungsentgelt gemäß § 2 Abs. 4 wird durch den Erwerb des Abfallsackes bei den im
Gebiet der Stadt ansässigen Einzelhändlern abgegolten.
(6)
Der Kostenbeitrag zu § 2 Abs. 5 wird mit dem Austausch des Gefäßes fällig und wird mit einer
Einzelrechnung eingefordert.
§4
Entgeltpflichtige
(1)
Entgeltpflichtige sind die Eigentümer der Grundstücke (§§ 5 ff der Abfallsatzung) sowie die
anderen Berechtigten und Verpflichteten gemäß § 20 der Abfallsatzung. Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungseigentümern können die Benutzungsentgelte
einheitlich für die Gemeinschaft festgesetzt werden.
(2)
Im Falle eines Grundstückseigentumswechsels ist der neue Eigentümer von Beginn des Monats
an entgeltpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. Für andere Entgeltpflichtige gilt
dies entsprechend.
(3)
Die Entgeltpflichtigen haben alle für die Errechnung der Entgelte erforderlichen Auskünfte zu
erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt sowie der Entsorgungsbetriebe das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzulegen und zu überprüfen.
§5
Fälligkeit des Entgeltes
(1)
Die Benutzungsentgelte gemäß § 2 Abs. 1 und 2 werden zu den auf der Entgeltabrechnung
angegebenen Zahlungsterminen in der angegebenen Höhe fällig.
(2)
Einwendungen gegen Rechnungen sind schriftlich oder zur Niederschrift innerhalb von 6 Wochen nach Rechnungszugang zu erheben. Einwendungen berechtigen zum Aufschub oder zur
Verweigerung der Zahlung nur bei Vorliegen offensichtlicher Fehler.
§6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Gleichzeit tritt die Satzung über die Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling - Abfallgebührensatzung - vom 18. Dezember 2002 außer Kraft.