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Allgemeine Vorlage (Anordnung der Umlegung gemäß § 46 Abs. 1 BauGB für das Gebiet des Bebauungsplans „Gewerbegebiet III“ in Kall)

Daten

Kommune
Kall
Größe
86 kB
Datum
24.06.2014
Erstellt
13.06.14, 18:02
Aktualisiert
13.06.14, 18:02
Allgemeine Vorlage (Anordnung der Umlegung gemäß § 46 Abs. 1 BauGB für das Gebiet des Bebauungsplans „Gewerbegebiet III“ in Kall)

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Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 84/2014 24.06.2014 Vorlage erstellt: 11.06.2014 Federführung: Fachbereich II An den Rat mit der Bitte um X FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Schmitz Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bürgermeister Kenntnisnahme Beigeordneter Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Fachbereichsleiter Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei Euro Sachbearbeiter über-/außerplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen erforderlich bei PSK Deckung erfolgt durch PSK Euro Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen: TOP 12 Anordnung der Umlegung gemäß § 46 Abs. 1 BauGB für das Gebiet des Bebauungsplans „Gewerbegebiet III“ in Kall Beschlussvorschlag: Für den Bebauungsplan Nr. 28 „Gewerbegebiet Kall III an der L 206 Richtung Scheven“ in Kall wird gemäß § 46 Abs. 1 BauGB in der derzeit gültigen Fassung die Umlegung angeordnet. Sachdarstellung: Es wird auf die bisherige Beschlussfassung zur Entwicklung des Gewerbegebietes III in Kall verwiesen. Die Verwaltung hat durch Beschluss des Fachausschusses vom 28.11.2013 und des Rates vom 12.12.2013 den Auftrag erhalten, einen Bebauungsplan für das Gewerbegebiet III aufzustellen. Die als Gewerbegebiet vorgesehene Fläche steht u.a. im Eigentum mehrerer privater Eigentümer. Es ist daher sinnvoll, im Rahmen eines Umlegungsverfahrens die Grundstücke neu zu ordnen. Gemäß § 46 Abs. 1 BauGB ist die Umlegung durch den Rat der Gemeinde anzuordnen. Die Anordnung der Umlegung durch den Rat ist Voraussetzung dafür, dass überhaupt ein Umlegungsverfahren eingeleitet und durch den bei der Gemeinde gebildeten Umlegungsausschuss durchgeführt werden kann. Die Gemeinde darf bei der Anordnung der Umlegung nicht willkürlich verfahren, d.h. sie muss vorab eine Prüfung vornehmen, ob die Umlegung zur Verwirklichung des Bebauungsplans erforderlich ist. Die vorhandenen Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse im Bereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Kall III an der L 206 Richtung Scheven“ lassen eine ordnungsgemäße Erschließung und Bebauung ohne vorherige Bodenordnung nicht zu. Insoweit sind die Erforderlichkeitsvoraussetzungen für die Anordnung erfüllt. Die Anordnung der Umlegung ist zunächst lediglich ein innergemeindlicher Auftrag an den Umlegungsausschuss, eine Umlegung durchzuführen. Weder bestimmt der Anordnungsbeschluss die Grenze des Umlegungsgebietes noch setzt er bestimmte Ziele für die Umlegung oder deren Modalitäten fest. Dies ist der tatsächlichen Durchführung der Umlegung vorbehalten.