Daten
Kommune
Kall
Größe
89 kB
Datum
24.06.2014
Erstellt
13.06.14, 18:02
Aktualisiert
13.06.14, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
73/2014
24.06.2014
Vorlage erstellt:
03.06.2014
Federführung:
Fachbereich I
An den
Rat
mit der Bitte um
x
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Heller
Frau Kratz
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den
Bürgermeister
Kenntnisnahme
Beigeordneter
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
x
Fachbereichsleiter
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar bei
Euro
Sachbearbeiter
über-/außerplanmäßige Aufwendungen/
Auszahlungen erforderlich bei PSK
Deckung erfolgt durch PSK
Euro
Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen:
TOP 6
Wahl der Ortsvorsteher
Beschlussvorschlag:
Der Rat wählt für die Dauer seiner Wahlzeit (01.06.2014 – 31.10.2020) folgende Personen zu
Ortsvorstehern:
für den Bezirk Golbach
für den Bezirk Kall
für den Bezirk Keldenich
für den Bezirk Krekel
für den Bezirk Rinnen
für den Bezirk Scheven
für den Bezirk Sistig
für den Bezirk Sötenich
für den Bezirk Urft/Steinfeld
für den Bezirk Wahlen
Frau/Herrn ___________________
Frau/Herrn ___________________
Frau/Herrn ___________________
Frau/Herrn ___________________
Frau/Herrn ___________________
Frau/Herrn ___________________
Frau/Herrn ___________________
Frau/Herrn ___________________
Frau/Herrn ___________________
Frau/Herrn ___________________
Sachdarstellung:
Durch § 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Kall ist das Gemeindegebiet in 10 Bezirke
eingeteilt. Für jeden Bezirk ist ein Ortsvorsteher zu wählen. Die Ortsvorsteher sind unter
Berücksichtigung des bei der Wahl des Rates im jeweiligen Gemeindebezirk erzielten
Stimmenverhältnisses (s. Anlage) für die Dauer der Wahlzeit des Rates zu wählen. Bei Vorliegen
keiner absoluten Mehrheit sind lt. Kommentierung zur Gemeindeordnung Abweichungen möglich, wenn das Wählervotum und die im Gemeindebezirk bestehenden Mehrheitsverhältnisse
(geringe Stimmendifferenz) im Ergebnis der Wahl noch Ausdruck finden. Sie müssen in dem
Bezirk, für den sie bestellt werden, wohnen und dem Rat angehören
oder angehören können (§ 39 Abs. 6 GO).
Listenverbindungen sind nach der Literatur nicht zulässig. Ausnahmsweise sind sie dann
zulässig, wenn Parteien sich bereits vor der Kommunalwahl auf einen gemeinsamen
Kandidaten geeinigt haben und dies in das Wählervotum eingeflossen ist.
Vorlagen-Nr. 73/2014
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