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Allgemeine Vorlage (Wahl der Ortsvorsteher)

Daten

Kommune
Kall
Größe
89 kB
Datum
24.06.2014
Erstellt
13.06.14, 18:02
Aktualisiert
13.06.14, 18:02
Allgemeine Vorlage (Wahl der Ortsvorsteher) Allgemeine Vorlage (Wahl der Ortsvorsteher)

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Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 73/2014 24.06.2014 Vorlage erstellt: 03.06.2014 Federführung: Fachbereich I An den Rat mit der Bitte um x FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Heller Frau Kratz Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bürgermeister Kenntnisnahme Beigeordneter Haushaltsmäßige Auswirkungen: x Fachbereichsleiter Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei Euro Sachbearbeiter über-/außerplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen erforderlich bei PSK Deckung erfolgt durch PSK Euro Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen: TOP 6 Wahl der Ortsvorsteher Beschlussvorschlag: Der Rat wählt für die Dauer seiner Wahlzeit (01.06.2014 – 31.10.2020) folgende Personen zu Ortsvorstehern: für den Bezirk Golbach für den Bezirk Kall für den Bezirk Keldenich für den Bezirk Krekel für den Bezirk Rinnen für den Bezirk Scheven für den Bezirk Sistig für den Bezirk Sötenich für den Bezirk Urft/Steinfeld für den Bezirk Wahlen Frau/Herrn ___________________ Frau/Herrn ___________________ Frau/Herrn ___________________ Frau/Herrn ___________________ Frau/Herrn ___________________ Frau/Herrn ___________________ Frau/Herrn ___________________ Frau/Herrn ___________________ Frau/Herrn ___________________ Frau/Herrn ___________________ Sachdarstellung: Durch § 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Kall ist das Gemeindegebiet in 10 Bezirke eingeteilt. Für jeden Bezirk ist ein Ortsvorsteher zu wählen. Die Ortsvorsteher sind unter Berücksichtigung des bei der Wahl des Rates im jeweiligen Gemeindebezirk erzielten Stimmenverhältnisses (s. Anlage) für die Dauer der Wahlzeit des Rates zu wählen. Bei Vorliegen keiner absoluten Mehrheit sind lt. Kommentierung zur Gemeindeordnung Abweichungen möglich, wenn das Wählervotum und die im Gemeindebezirk bestehenden Mehrheitsverhältnisse (geringe Stimmendifferenz) im Ergebnis der Wahl noch Ausdruck finden. Sie müssen in dem Bezirk, für den sie bestellt werden, wohnen und dem Rat angehören oder angehören können (§ 39 Abs. 6 GO). Listenverbindungen sind nach der Literatur nicht zulässig. Ausnahmsweise sind sie dann zulässig, wenn Parteien sich bereits vor der Kommunalwahl auf einen gemeinsamen Kandidaten geeinigt haben und dies in das Wählervotum eingeflossen ist. Vorlagen-Nr. 73/2014 Seite 2