Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
82 kB
Datum
10.09.2014
Erstellt
12.11.14, 14:31
Aktualisiert
12.11.14, 14:31
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Inhalt der Datei
Beschluss
der Sitzung
des Betriebsausschusses Straßen am 10.09.2014
18
Bebauungsplan-Nr. 168, Liblar, Spickweg;
Festlegung von Ablösebestimmungen zur Ablöse von Erschließungsbeiträgen nach den §§
127 ff. BauGB (Straßenbau) sowie zur Ablöse des Kostenerstattungsbeitrages nach den §§
135 a-c BauGB (Ausgleichsmaßnahmen) 313/2014
Die Vermarktung der im städtischen Eigentum stehenden Grundstücksflächen innerhalb des
Bebauungsplanes Nr. 168 im Ortsteil Liblar (Spickweg) soll durch den Eigenbetrieb Immobilien
inklusive aller entstehenden Erschließungskosten erfolgen (Vorlage 235/2014).
Soweit die Erschließungsbeiträge – wie üblich - im Rahmen der städtischen Grundstücksverkäufe
in einem Zug vertraglich mit abgewickelt und vereinnahmt werden sollen, ist es von Gesetzes
wegen her zwingend erforderlich, im Sinne des § 133, Abs. 3, Satz 5 BauGB zuvor wirksame
Bestimmungen über die Ablöse der Beitragsverpflichtungen zu treffen. Der Erlass von
Ablösungsbestimmungen ist – anders als der Abschluss einzelner Ablösungsvereinbarungen –
kein Geschäft laufender Verwaltung, so dass er politischer Legitimierung bedarf.
Gleichzeitig kann und soll so auch den privaten Grundstückseigentümern bzw.
Erschließungsbeitragspflichtigen im Plangebiet auf deren Wunsch hin die grundsätzliche
Möglichkeit zur Ablöse der Erschließungs- und Kostenerstattungsbeiträge auf freiwilliger Basis
eingeräumt werden. Es entspricht häufig dem ausdrücklichen Wunsch des Bürgers, im Vorfeld
einer Bau-/Erschließungsmaßnahme finanzielle Planungssicherheit und Gewissheit zu haben.
Für den Bereich des Bebauungsplangebietes 168, Liblar, Spickweg, werden daher folgende
verbindliche Ablösungsmodalitäten festgelegt:
1. Erschließungsbeiträge nach den §§ 127 ff. BauGB
Im Plangebiet ist eine zweigeschossige Wohnbebauung vorgesehen und zulässig.
Auf Basis der vorliegenden Planung i.V.m. den für das Plangebiet
zu erwartenden
Straßenherstellungskosten ergibt sich in Anwendung der aus der städtischen
Erschließungsbeitragssatzung resultierenden Verteilungskriterien ein einheitlicher Ablösebetrag
pro qm beitragspflichtiger Grundstücks-/Verkaufsfläche in Höhe von 20,784851 Euro.
2. Kostenerstattungsbetrag für Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 135 a-c BauGB
Im maßgeblichen Plangebiet ist eine Grundflächenzahl von 0,4 zulässig.
Auf Basis der geschätzten Herstellungskosten für die durch Bebauungsplan den
Eingriffsgrundstücken zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen (Ausgleich in der Ökokontofläche
„Friesheimer Busch Nordost“)
und in Anwendung der aus der städtischen
Naturschutzkostensatzung resultierenden Verteilungskriterien ergibt sich ein einheitlicher
Ablösebetrag pro qm beitragspflichtiger Grundstücks-/Verkaufsfläche in Höhe von 2,517783 Euro.
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Beschluss der Sitzung des Betriebsausschusses Straßen vom 10.09.2014
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