Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Allgemeine Vorlage (Synopse Abfallsatzung)

Daten

Kommune
Kall
Größe
532 kB
Datum
28.08.2014
Erstellt
15.08.14, 18:07
Aktualisiert
15.08.14, 18:07

Inhalt der Datei

Synopse Abfallsatzung Kall – Mustersatzung NWStGB Kall neu Stand 14. August 2014 §1 Aufgaben und Ziele (1) Die Gemeinde Kall betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese öffentliche Einrichtung wird als „kommunale Abfallentsorgungseinrichtung“ bezeichnet und bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. (2) Die Gemeinde Kall erfüllt insbesondere folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben, die ihr gesetzlich zugewiesen sind: 1. Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Gemeindegebiet anfallen. 2. Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen. 3. Aufstellen, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist. 4. Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet. Mustersatzung Stand: 22.3.2012 §1 Aufgaben und Ziele (1) Die Stadt/Gemeinde betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese öffentliche Einrichtung wird als „kommunale Abfallentsorgungseinrichtung“ bezeichnet und bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. (2) Die Stadt/Gemeinde erfüllt insbesondere folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben, die ihr gesetzlich zugewiesen sind: 3) 1. Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Gemeindegebiet anfallen. 2. Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen (§ 46 KrWG) 4) 3. Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist. (3) Der Kreis ist nach Maßgabe der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis 4. Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Euskirchen zuständig für das Gewinnen von Stoffen oder Energie aus Abfällen Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet. (Abfallverwertung) sowie das Behandeln, Lagern, Umschlagen, Transportieren und Beseitigen von Abfällen. (3) Darüber hinaus führt die Stadt/Gemeinde folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben durch, die ihr vom Kreis gemäß § 5 Abs.6 Satz 4 LAbfG NRW übertragen worden sind: 5) (4) Die Gemeinde Kall kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 – 2 Dritter bedienen (§ 22 KrWG). 1. ..... (5) Die Gemeinde Kall wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die auf den 2. ..... Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde durchgeführt werden die Maßgaben des § 2 LAbfG NW beachtet und insbesondere vorrangig Gebrauchsgüter verwendet werden, die sich durch Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen. (4) Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der Abfälle wird vom Kreis nach einer von ihm hierfür erlassenen Abfallsatzung wahr-genommen. 6) (5) Die Stadt/Gemeinde kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 - 3 Dritter bedienen (§ 22 KrWG). (6) Die Stadt/Gemeinde wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die auf Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde durchgeführt werden die Maßgaben des § 2 LAbfG NRW beachtet und insbesondere vorrangig Gebrauchsgüter verwendet werden, die sich durch Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen. 7) §2 Abfallentsorgungsleistungen (1) Die Entsorgung von Abfällen durch die Gemeinde Kall umfasst das Einsammeln und Beförderung der Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen oder Müllumschlagstationen des Kreises, wo sie sortiert, verwertet oder umweltverträglich beseitigt werden. Wiederverwertbare Abfälle werden getrennt gesammelt und befördert, damit sie einer Verwertung zugeführt werden können. (2) Im Einzelnen erbringt die Gemeinde Kall gegenüber den Benutzern der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtungen folgende Abfallentsorgungsleistungen: 1. §2 Abfallentsorgungsleistungen der Stadt/Gemeinde (1) Die Entsorgung von Abfällen 8) durch die Stadt/Gemeinde umfasst das Einsammeln und Befördern der Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen oder Müllumschlagstationen des Kreises, wo sie sortiert, verwertet oder umweltverträglich beseitigt werden. Wieder-verwertbare Abfälle werden getrennt eingesammelt und befördert, damit sie einer Verwertung zugeführt werden können. (2) Im Einzelnen erbringt die Stadt/Gemeinde gegenüber dem Benutzern der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen: 9) Einsammeln und Befördern von Restmüll 1. Einsammeln und Befördern von Restmüll 2. Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter Bioabfällen sind alle 2. Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter Bioabfällen sind biologisch abbaubare Abfallanteile zu verstehen (vgl. § 3 Abs. 7 KrWG), wie z.B. Speisereste, Zimmer- und Gartenpflanzen, Sträucher, Strauch- und Baumastschnitt, hierbei alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren Abfallanteile zu verstehen (vgl. § 3 Abs. 7 KrWG) 10) Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle. 3. Einsammeln und Befördern von Altpapier, soweit es sich nicht um EinwegVerkaufsverpackungen aus Pappe/Papier/Karton handelt. 4. 5. Einsammeln und Befördern von sperrigen Abfällen/Sperrmüll. Einsammeln und Befördern von Grünabfällen. 3. Einsammeln und Befördern von Altpapier, soweit es sich nicht um Einweg-Verkaufsverpackungen aus Pappe/Papier/Karton handelt. 11) 4. Einsammlung und Beförderung von sperrigen Abfällen/Sperrmüll. 6. Einsammeln und Befördern von Alt- Kühlschränken/Gefriertruhen. 5. Einsammeln und Befördern von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach dem ElektroG und § 16 Abs. 2 dieser Satzung. 7. Einsammeln und Befördern von Elektro und Elektronik-Altgeräten nach dem ElektroG und § 19 dieser Satzung. 6. Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen in stationären Sammelstellen und/oder mit Schadstoffmobilen. 8. Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen in stationären Sammelstellen und/oder mit Schadstoffmobilen. 7. Information und Beratung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen. 9. Information und Beratung privater Haushalte über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen. 10. Information und Beratung der privaten Haushalte über die Verwertung und Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten. 11. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben. 12. Einsammeln von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet. Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen (Restmüllgefäß, Bioabfallgefäß, Altpapiergefäß), durch grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem (Strauch- und Grünschnittsammlungen, Altpapiersammlungen, Entsorgung von Sperrmüll, Entsorgung von Alt- Kühlschränke/Gefriertruhen sowie sonstigen Elektro- und Elektronikgroßgeräten) sowie durch eine getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung (Erfassung von schadstoffhaltigen Abfällen sowie Elektro- und Elektronikkleingeräten über das Schadstoffmobil). (3) Das Einsammeln und Beförderung von gebrauchten EinwegVerkaufspackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen, Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des privatwirtschaftlichen Dualen System nach § 6 Verpackungsverordnung. 8. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben 9. ........................... Das Einsammeln und Befördern der Abfalle erfolgt durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen (...) , durch grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem (...) sowie durch eine getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung (...). Die näheren Einzelheiten sind in den §§ 4, 10 – 16 dieser Satzung geregelt. 12) (3) Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten EinwegVerkaufsverpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen, Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des privatwirtschaftlichen Dualen System nach § 6 Verpackungsverordnung. 13) §3 Zugelassene Abfälle Das Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde sind solche Abfälle zugelassen, die in Anlage 1 zu dieser Satzung bezeichnet sind und sich in den zugelassenen Abfallbehältern und Abfallsäcken unterbringen lassen. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung. Die Vorschriften des § 4 bleiben unberührt. §4 Ausgeschlossene Abfälle §3 Ausgeschlossene Abfälle 1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt/Gemeinde sind (1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde Kall sind gemäß § 20 gemäß § 20 Abs.2 KrWG mit Zustimmung der zuständigen Behörde 14) Abs. 2 KrWG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen: ausgeschlossen: 1. folgende Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Gemeinde nicht durch Erfassung als ihr übertragende Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt (§ 20 Abs.2 Satz 1 KrWG). 1. folgende Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Stadt/Gemeinde nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt (§ 20 Abs.2 Satz 1 KrWG): 15) 2. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan des Landes durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist (§ 20 Absatz 2 Satz 2 KrWG). 2. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushal-tungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan des Landes durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist ( § 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG). Diese Abfälle sind in der als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführt; die Liste ist Bestandteil dieser Satzung. 16) 3. Die Abfälle, die nicht in der Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführt sind. (2) Die Gemeinde kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 20 Abs. 2 Satz 3 KrWG). (2) Die Stadt/Gemeinde kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung der zu-ständigen Behörde 17) widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 20 Abs.2 Satz 3 KrWG). §5 Sammlung von schadstoffhaltigen Abfällen §4 Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen 18) (1) Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (gefährliche Abfälle i.S.d. § 3 Abs. 5 KrWG i.V.m. § 48 KrWG sowie der Abfall-Verzeichnis-Verordnung) werden von der Gemeinde im Rahmen der mobilen Schadstoffsammlung angenommen. Dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können. Diese Abfälle sind in der Anlage 2 (Positivkatalog) zu dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführt; die Liste ist Bestandteil dieser Satzung. (1) Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (gefährliche Abfälle i.S.d § 3 Abs. 5 KrWG i.V.m. § 48 KRWG sowie der Abfall-Verzeichnis-Verordnung) werden von der Stadt/Gemeinde bei den von ihr betriebenen stationären Sammelstellen und/oder mobilen Sammelfahrzeugen angenommen. Dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können. 19) (2) Gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG i.V.m. § 48 KrWG sowie der Abfall-Verzeichnis-Verordnung) dürfen nur zu den in der Gemeinde bekannt gegebenen Terminen an den Sammelfahrzeugen angeliefert werden. Schadstoffhaltige Abfälle dürfen nicht unbeaufsichtigt an den Sammelstellen abgestellt werden. Die Standorte der Sammelfahrzeuge werden von der Gemeinde Kall rechtzeitig ortsüblich bekannt gegeben. (2) Gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG i.V.m. § 48 KRWG sowie der Abfall-Verzeichnis-Verordnung) dürfen nur zu den in der Stadt/Gemeinde bekannt gegebenen Terminen an den Sammelstellen und Sammelfahrzeugen angeliefert werden. Die Standorte der Sammelstellen und Sammelfahrzeugen werden von der Stadt/Gemeinde bekannt gegeben. (3) Gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle sind entsprechend den Vorschriften des Abfallgesetzes und der Altölverordnung an den vom Handel und dem Kraftfahrzeuggewerbe vorgehaltenen Rückgabestellen abzuliefern. (4) Altbatterien sind aufgrund der Batterieverordnung durch die Vertreiber (Verkaufsstellen) unentgeltlich zurückzunehmen. §6 Verwertung von Abfällen (1) Alle biologisch abbaubaren organischen Abfälle (kompostierbare Abfälle) aus Haushalt und Garten, insbesondere ungekochte bzw. gekochte Obstund Gemüsereste, Papierhandtücher, Blumen, Sträucher und Rasenschnitt sind über die von der Gemeinde eingerichteten Erfassungssysteme (Biotonne und Grünabfallsammlung) einer Wiederverwertung zuzuführen (§ 4 a, Abs. 1 LAbfG). (2) Die Gemeinde Kall führt zweimal jährlich Grünabfallsammlungen für Grünabfälle durch. Zu den Grünabfällen gehören kompostierbare pflanzliche Abfälle, die aufgrund ihrer Art oder Menge nicht dem dafür zugelassenen Abfallbehälter untergebracht werden können, insbesondere 1. Baum- und Strauchabschnitt bis 10 cm Durchmesser, gebündelt bis zu einer Länge von 1,50 Metern (keine Stämme und Wurzelstöcke) 2. Baumrinde, Laub, Heckenschnitt sowie sonstige Pflanzenreste und Gartenabfälle. Die Grünabfälle sind in Papiersäcken, Jutesäcken oder in vergleichbaren Behältnissen aus sonstigem, kompostierbaren Material am Fahrbahnrand zur Abholung bereitzustellen. Grünabfälle, die mit anderen nicht kompostierfähigen Abfällen vermischt sind, werden nicht eingesammelt. Die Abfuhrtermine für Grünabfälle werden von der Gemeinde bestimmt und sind im Abfallkalender öffentlich bekannt gegeben. Grünabfälle können ebenfalls in die braunen Abfallbehälter bzw. schwarzen Abfallbehälter mit braunem Deckel für Bioabfälle eingefüllt werden. (3) Altpapier (Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Kartonage usw.) ist grundsätzlich einer Wiederverwertung zuzuführen. Die Abfallbesitzer haben zu diesem Zweck, soweit in ihrer Ortschaft Altpapiersammlungen durchgeführt werden, das Altpapier zur Wiederverwertung bereitzustellen, wenn der Abfallbesitzer das Altpapier nicht unmittelbar selbst einer Verwertungseinrichtung zuführt oder es durch einen Dritten zu einer derartigen Einrichtung befördern lässt. (4) Für die Sammlung von Altglas stellt die Gemeinde in den Ortsteilen entsprechenden Sammelbehälter auf. Um Altglas der Wiederverwertung zuzuführen, haben die Abfallbesitzer von der Getrennthaltung Gebrauch zu machen und das Altglas zu der bekanntgegebenen Altglassammelstelle zu bringen. In die von der Gemeinde bereitgestellten Altglas- Sammelbehälter dürfen anderen Abfallstoffe als Altglas eingefüllt werden. (5) Altmetall (Eisen-und Stahlschrott) sollte möglichst einer Wiederverwertung zugeführt werden. §7 Verpackungsabfälle (1) Verkaufsverpackungen im Sinne des § 2 Absatz 3 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung – VerpackVo -), sind getrennt zu sammeln und den vom privatrechtlichen Dualen System aufgebauten Sammelsystemen zuzuführen, und zwar a) Metall-, Kunst- und Verbundstoffe den gelben Wertstofftonnen oder – säcken, b) Altglas den im Gemeindegebiet aufgestellten Glascontainern, c) Altpapier, Pappe, Kartonagen den blauen Altpapiertonnen. (2) Die Wertstofftonnen oder –säcke werden den Haushaltungen kostenlos zur Verfügung gestellt und an den festgesetzten Abfuhrtagen geleert bzw. abgefahren. §8 Anschluss- und Benutzungsrecht §5 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde den Anschluss seines Grundstücks an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu veranlagen (Anschlussrecht). (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt/Gemeinde liegenden Grundstücks ist im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung berechtigt, von der Stadt/Gemeinde den Anschluss seines Grundstückes an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu verlangen (Anschlussrecht). (2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Gemeinde haben im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht). (2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt/Gemeinde haben im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht). §9 Anschluss- und Benutzungszwang §6 Anschluss- und Benutzungszwang 20) (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde Kall liegenden (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt/Gemeinde liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Der Eigentümer privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer (z.B. (Anschlusszwang). Der Eigentümer eines Grundstückes als Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenes Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer ( z.B. Mieter, Pächter Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 4 die auf seinem Grundstück ) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Beseitigung Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 4 die auf seinem und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen privaten Haushaltungen sind nach dem § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i.V.m. § 2 Nr. 2 Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i.V.m. § GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des (2) Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf betreuten Wohnens. Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. gewerblich/industriell genutzt werden, haben gleichermaßen die Verpflichtungen (2) Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. § 3 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz KrWG anfallen. Sie haben nach § 7 Satz 4 der gewerblich/ industriell genutzt werden, haben gleichermaßen die Gewerbeabfall-Verordnung für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs.1 Satz 2 2. Halbsatz KrWG anfallen. GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage der Sie haben nach § 7 Satz 4 der Gewerbeabfall-Verordnung für Maßgaben in § 11 Abs. 3 dieser Satzung. Gewerbliche Sammlung sind nach § 2 Nr. gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV eine 1 GewAbfV, Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens für Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind, die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in § 11 insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Abs. 3 dieser Satzung. Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nr. 1 Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind GewAbfV, Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen. Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und (3) Den industriell und gewerblich genutzten Grundstücken gleichgestellt sind öffentlichen Einrichtungen. Verwaltungen, Schulen, Kirchen, Altenheime, Bildungseinrichtungen, Kliniken, Heilpraktiker, Arzt- Rechtsanwalts- und Büropraxen, Sportanlagen, Vereins- und Dorfgemeinschaftshäuser und dergleichen. (4) Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist durch Allgemeinverfügung der Gemeinde Kall vom 02.08.2005 geregelt worden. (3) Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht auch für Grundstücke, die anderweitig z.B. gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sog. gemischt genutzte Grundstücke). Die Nutzung einer gemeinsamen Restmülltonne durch die privaten Haushaltungen und die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ist auf Antrag möglich. 21) (4) Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen wird im Einzelfall durch Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 KrWG durch die örtliche Ordnungsbehörde zugelassen. (alternativ: Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist durch Allgemeinverfügung der Stadt/Gemeinde vom …. geregelt worden). Das Abbrennen von sog. Brauchtumsfeuern ist in der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt/Gemeinde vom …….. geregelt. 22) § 10 Ausnahmen vom Benutzungszwang §7 Ausnahmen vom Benutzungszwang 23) Ein Benutzungszwang nach § 9 besteht nicht, Ein Benutzungszwang nach § 6 besteht nicht, soweit Abfälle gemäß § 3 Abs. 1 oder § 3 Abs. 3 dieser Satzung von der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind; - soweit Abfälle gemäß § 3 Abs.1 dieser Satzung von der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind; soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen und die Gemeinde an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§ 17 Abs. Satz 1 Nr. 1 KrWG); - soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen und die Stadt/Gemeinde an deren Rücknahme soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG nicht freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder mitwirkt (§ 17 Abs.2 Satz 1 Nr. 1 KrWG); Vertreiber durch die zuständige Behörde ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 4 oder 6 KrWG erteilt worden ist (§ 17 Abs. 2 - soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG Satz 1 Nr. 2 KrWG); freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 Vertreiber durch die zuständige Behörde ein Freistellungs- oder KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 18 KrWG zulässige, Feststellungsbescheid gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nach § 26 Abs. 4 oder Abs. 6 KrWG erteilt worden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. zugeführt werden; 2 KrWG) - soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 - KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 , § 18 KrWG zulässige, soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG sind, gemeinnützige durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, § 18 KrWG zulässige gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. werden; - soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, § 18 KrWG zulässige gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. 24) § 11 Ausnahmen/Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang (1) Kein Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit der/die Anschlussund/oder Benutzungspflichtige schlüssig und nachvollziehbar nachweist, dass er nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und schadlos §8 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung (1) Kein Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit der/die Anschluss- und/oder Benutzungspflichtige schlüssig und nachvollziehbar nachweist, dass er/sie nicht nur willens, sondern auch fachlich und i.S.d. § 7 Abs. 3 KrWG auf diesem Grundstück selbst so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche und Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten), nicht entsteht (Eigenverwertung). Die Gemeinde stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz KrWG besteht. technisch in der Lage ist, alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und schadlos i.S.d. § 7 Abs.3 KrWG auf diesem Grundstück selbst so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten), nicht entsteht (Eigenverwertung) 25) Die Stadt/Gemeinde stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs.1 Satz 1 2. Halbsatz KrWG besteht. 26) (2) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z. B. industriell/gewerblich genutzt oder gewerblich genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er/sie die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern. Die Gemeinde stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz KrWG besteht. (2) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. industriell/gewerblich genutzt oder gewerblich genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er/sie die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interesse eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern. 27) Die Stadt/Gemeinde stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs.1 Satz 2 2. Halbsatz KrWG besteht. 28) § 12 Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen §9 Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen 29) Erzeuger/Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde gemäß § 4 dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, ihre Abfälle zum Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns oder Ablagerns entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen in der jeweils geltenden Fassung zu der vom Kreis angegeben Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der Kreis das Behandeln, Lagern oder Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelassenen Erzeuger/Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Stadt/Gemeinde gemäß § 3 dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, ihre Abfälle zum Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns oder Ablagerns entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis ................................ vom ..........................(Fundstelle) zu der vom Kreis angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der Kreis das Behandeln, Lagern oder Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des Behandelns, Lagerns Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. § 13 Abfallbehälter und Abfallsäcke (1) (2) Die Gemeinde Kall bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr. oder Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. § 10 Abfallbehälter und Abfallsäcke (1) Die Gemeinde/Stadt bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten 30) sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr. Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen: (2) Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen: .................31) a) graue Abfallbehälter für Restmüll, die mit einem Transponder ausgestattet sind (sog. Ident-System), in den Gefäßgrößen 60l, 80l, 120l, und 240l, b) braune Abfallbehälter bzw. schwarze Abfallbehälter mit braunen Deckel für kompostierbare Abfälle (Bioabfälle) , die mit einem Transponder ausgestattet sind (sog. Ident-System) in den Gefäßgrößen 120 l oder 240 l, c) gelbe Abfallbehälter bzw. schwarze Abfallbehälter mit gelben Deckel für Kunststoffe, Metalle und Verbundstoffe in der Gefäßgröße von 240 l, d) gelbe Abfallsäcke für Kunststoffe, Metalle und Verbundstoffe mit einem Fassungsvermögen von 70 l, e) entsprechende Container mit der Gefäßgröße von 1.100 l, f) blaue Abfallbehälter für Altpapier, Pappe und Kartonagen in den Gefäßgrößen von 240 l oder 1.100 l (in den Orten, in denen Sammlungen nicht durch Vereine durchgeführt werden), g) Depotcontainer (Sammelcontainer) für Weiß-, Braun- und Grünglas, h) Windelsäcke mit einem Fassungsvermögen von 50l. (3) Für vorübergehend mehr anfallende Abfälle, die sich zum Einsammeln in Abfallsäcken eigenen, können zu Abs. 2 Nr. a) und b) von der Gemeinde zugelassenen Abfallsäcke, mit einem Fassungsvermögen von 70l, benutzt werden. Die Abfallsäcke müssen mit der Aufschrift „Gemeinde Kall“ gekennzeichnet sein. Sie werden von der Gemeinde bzw. einem beauftragten Dritten eingesammelt, soweit sie neben den zugelassenen Abfallbehältern bereitgestellt werden. Die Abfallsäcke dürfen nicht überfüllt sein und müssen von den Benutzern zugebunden werden. Abfallsäcke zur Bioabfuhr müssen mit verrottbarem Material (z. B. Kordel) zugebunden werden. § 14 Anzahl und Größe der Abfallbehälter § 11 Anzahl und Größe der Abfallbehälter (1) Für jedes dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegende Grundstück (1) ................................................... 32) ist mindestens ein Abfallbehälter für die jeweiligen Abfallarten zur Abfallentsorgung bereitzustellen. Sie werden von der Gemeinde oder einem ihr beauftragten Dritten (2) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit den Anschlusspflichtigen auf Mietbasis zur Verfügung gestellt. privaten Haushaltungen ein Mindest-Restmüll-Gefäßvolumen von ..... Litern pro Person und Woche vorzuhalten. Die Zuteilung des (2) Jedes Grundstück erhält: Gefäßvolumens bei dem Restmüllgefäß erfolgt auf der Grundlage des festgesetzten Mindest-Restmüll-Gefäßvolumens pro Person und Woche. a) einen grauen Abfallbehälter für Restmüll Abweichend kann auf Antrag ein geringeres Mindest-Restmüllb) einen Abfallbehälter mit braunem Deckel für Bioabfälle Gefäßvolumen von ..... Litern pro Person/Woche zugelassen werden, c) einen Abfallbehälter mit gelbem Deckel bzw. gelben Abfallsack für wenn der Abfallbesitzer/-erzeuger nachweist, dass durch Kunststoffe, Metalle, Verbundstoffe Abfallvermeidung und Abfallverwertung weniger Abfälle anfallen. 33) d) einen Abfallbehälter mit blauem Deckel für Altpapier (Entfällt in den Orte, in (3) Alternative A den Vereinen das Sammeln von Altpapier übertragen worden ist). (3) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten (Anzahl und Größe der Restabfallbehälter für Erzeuger/Besitzer von Haushaltungen ein Mindest-Restmüll-Behältervolumen von 12 Litern pro Person gewerblichen und Woche vorzuhalten. Die Zuteilung des Volumens bei dem Restmüllbehälter Siedlungsabfällen) 34) erfolgt auf der Grundlage des festgesetzten Mindest-Restmüll-Behältervolumens pro Person und Woche. Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter (4) Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als private Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Einwohnergleichwert wird ein Mindest-Gefäßvolumen von ..... Litern pro Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Einwohnergleichwert wird ein Woche zur Verfügung gestellt. 35) Mindest-Behältervolumen von 12 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt. Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt: 1. Bei der Bemessung des vorzuhaltenden Gefäßraumes sind für Kinder unter 18 Jahren (im lohnsteuerrechtlichen Sinne) anzusetzen: a) b) c) für 1 Kind für 2 – 3 Kinder für 4 und mehr Kinder = = = 12 Liter Gefäßraum 24 Liter Gefäßraum 36 Liter Gefäßraum Einwohnergleichwerte werden nach folgenden Maßgaben festgesetzt: 36) Unternehmen/Institution a) Krankenhäuser, Kliniken und ähnliche Einrichtungen 37) 38) b) öffentl. Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen,Versicherungen, je Platz/Beschäftigten/ Bett Einwohnergleichwert Je Platz 0,8 – 1,2 je 3 Beschäftigte 0,8 – 1,2 2. Wohnen auf einem angeschlossenen Grundstück mehrere Familien (Haushaltungen), so ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, für jede Familie (Haushalt) mindestens 1 zugelassenen schwarzen Restmüll-Abfallbehälter bereitzustellen. In Ausnahmefällen können Tonnengemeinschaften zugelassen werden.. selbständig Tätige der freien Berufe selbständige HandelsIndustrie- u. VersicherungsVertreter c) Schulen, Kindergärten 3. Soweit ein Grundstück ausschließlich anders als zu Wohnzwecken, insbesondere gewerblich genutzt wird, werden Einwohnergleichwerte (EGW) festgesetzt. Je Einwohnergleichwert sind wöchentlich 12 Liter Gefäßraum vorzuhalten; auch hier ist mindestens 1 zugelassener grauer RestmüllAbfallbehälter bereitzustellen. 4. Soweit eine Familie (Haushalt) auf einem angeschlossenen Grundstück Wohnraum hat und gleichzeitig eine andere Nutzung betreibt, kann der vorzuhaltende Gefäßraum (für Personen und Einwohnergleichwerte) zusammengerechnet werden. 5. Haushalte mit Kindern können auf Antrag eine Kürzung des Gefäßraumes verzichten und sich für den satzungsmäßigen Gefäßraum entscheiden. Dabei muss eine entsprechende Behältergebühr gezahlt werden. 6. Auf Antrag kann über das satzungsmäßige Volumen hinaus zusätzlichen Gefäßraum zugelassen werden. Hierbei sind die entsprechenden Gebühren für zusätzlichen Gefäßraum zu entrichten. 7. In begründeten Einzelfällen ist der Bürgermeister berechtigt, Ausnahmen zuzulassen. d) Speisewirtschaften, Imbissstuben 39) e) Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen f) Beherbergungsbetriebe je 10 Schüler/Kind 0,8 – 1,2 je Beschäftigten 3–5 je Beschäftigten 1–3 je 4 Betten 0,8 – 1,2 g) Lebensmitteleinzel- und Großhandel je Beschäftigten 1–3 h) sonstige Einzel- u. Großhandel i) Industrie, Handwerk u. übrige Gewerbe je Beschäftigten 0,4 – 0,6 je Beschäftigten 0,4 – 0,6 Alternative B 40) (3) Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten 8. Wird festgestellt, dass die vorhandenen Abfallbehälter für die Aufnahme des Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter regelmäßig anfallenden Abfalls nicht ausreichen und sind keine zusätzlichen Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Abfallbehälter beantragt worden, so haben die Anschlusspflichtigen nach Einwohnergleichwert wird ein Mindest-Gefäßvolumen von ..... Litern pro schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde die erforderlichen Abfallbehälter Woche zur Verfügung gestellt. aufzustellen; kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so haben sie die Aufstellung der Abfallbehälter durch die Gemeinde zu dulden. Insoweit erstreckt Abweichend kann auf Antrag, bei durch den Abfallerzeuger/Abfallbesitzer sich der Benutzungszwang gemäß § 8 Absatz 1 auch auf die zusätzlich nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten, angeordneten Abfallbehälter. ein geringeres Mindest-Gefäßvolumen zugelassen werden. Die Stadt/Gemeinde legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. eigenen Ermittlungen/ Erkenntnissen das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest. Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt: Unternehmen/Institution 41) je Platz/Beschäftigten/ Bett Einwohnergleichwert Je Platz 1 je 3 Beschäftigte 1 je 10 Schüler/Kind 1 je Beschäftigten 4 je Beschäftigten 2 f) Beherbergungsbetriebe je 4 Betten 1 g) Lebensmitteleinzel- und Großhandel je Beschäftigten 2 h) sonstige Einzel- u. Großhandel je Beschäftigten 0,5 i) Industrie, Handwerk u. übrige Gewerbe je Beschäftigten 0,5 a) Krankenhäuser, Kliniken und. Ähnliche Einrichtungen b) öffentl. Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen,Versicherungen, selbständig Tätige der freien Berufe selbständige HandelsIndustrie- u. VersicherungsVertreter c) Schulen, Kindergärten d) Speisewirtschaften, Imbissstuben e) Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen (4) Beschäftigte im Sinne des § 11 Abs. 3 sind alle in einem Betrieb Tätige (z.B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Halbtags-Beschäftigte werden zu ½ bei der Veranlagung berücksichtigt. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu ¼ berücksichtigt. 42) (5) Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam in einem Restmüllgefäß gesammelt werden können, wird das sich nach § 11 Abs. 3 berechnete Behältervolumen zu dem nach § 11 Abs. 2 zur Verfügung zu stellende Behältervolumen hinzugerechnet. 43) (6) Wird bei zwei aufeinander folgenden Entleerungsterminen festgestellt, dass das bereitgestellte Mindest-Behältervolumen nicht ausreicht, so hat der Grundstücks-eigentümer die Aufstellung eines Abfallgefäßes mit dem nächst größeren Behältervolumen zu dulden (z.B. 120 Liter statt 80 Liter). 44) § 14 a Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft § 14 Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft Auf Antrag der Grundstückseigentümer kann eine Entsorgungsgemeinschaft für zwei unmittelbar benachbarte Grundstücke als auch Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus zugelassen werden. (optional: Die Entsorgungsgemeinschaft wird nur bezogen auf das Restmüllgefäß und weitere Abfallbehältnisse wie z.B. die Altpapiertonne, Biotonne gemeinsam zugelassen, d.h. wird ein gemeinsames Restmüllgefäß zugeteilt, so werden auch die übrigen Abfallgefäße nur noch einmal für beide Grundstücke bereitgestellt). Die in der Entsorgungsgemeinschaft zugelassenen Grundstückseigentümer haften gegenüber der Gemeinde im Hinblick auf die zu zahlende Abfallentsorgungsgebühr als Gesamtschuldner im Sinne des § 421 ff. BGB. Auf Antrag der Grundstückseigentümer kann eine Entsorgungsgemeinschaft für zwei unmittelbar benachbarte Grundstücke zugelassen werden. (optional: Die Entsorgungsgemeinschaft wird nur bezogen auf das Restmüllgefäß und weitere Abfallbehältnisse wie z.B die Altpapiertonne, Biotonne gemeinsam zugelassen, d.h. wird ein gemeinsames Restmüllgefäß zugeteilt, so werden auch die übrigen Abfallgefäße nur noch einmal für beide Grundstücke bereitgestellt). Die in der Entsorgungsgemeinschaft zugelassenen Grundstückseigentümer haften gegenüber der Stadt/Gemeinde im Hinblick auf die zu zahlenden Abfallentsorgungsgebühr als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff. BGB. 51) § 15 Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter (1) Die Abfallbehälter sind rechtzeitig zu den festgesetzten Abfuhrterminen an der Straße abzustellen und müssen nach dem Entleeren unverzüglich auf das Grundstück zurückgebracht werden. Sie sind so zu platzieren, dass sie einerseits den Verkehr nicht beeinträchtigen und andererseits ihre Entleerung und der Abtransport des Abfalls ohne Schwierigkeiten und Zeitverluste möglich sind. Auf jeden Fall müssen die Abfallbehälter so aufgestellt werden, dass sie von der Straße zu sehen sind. (2) Bei unzulänglichen Straßen- und Wegeverhältnisse sowie an den Straßen oder Wegen, in denen das Sammelfahrzeug nicht anfahren oder nicht wenden kann, sind die Abfallbehälter und Abfallsäcke an einem für die Abfuhr möglichen Standort zu bringen. (3) Im Falle von Straßensperren, Baustellen, Hochwasser, Glatteis, Schnee usw. bzw. der Anfahrtsweg für das Sammelfahrzeug gesperrt oder das Befahren mit Risiko verbunden ist, sind die Abfallbehälter und Abfallsäcke vor die Straßensperre, Baustelle, Schneewälle usw. zu stellen. Die Abfallbeseitigung kann grundsätzlich nur in den Straßen und Wegen durchgeführt werden, die risikolos befahren werden können. (4) Die Haftung für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Bereitstellung der Abfallbehälter entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. § 12 Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter 45) § 16 Benutzung der Abfallbehälter (1) Die Abfälle müssen in die Abfallbehälter entsprechend deren Zweckbestimmung eingefüllt werden. Abfälle dürfen nicht in einer anderen Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter oder Depotcontainer gelegt werden. § 13 Benutzung der Abfallbehälter (1) Die Abfallbehälter werden von der Gemeinde/Stadt gestellt und unterhalten. Sie bleiben ihr Eigentum. 46) (2) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter (2) Die Abfälle müssen in die von der Gemeinde/Stadt gestellten allen Hausbewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden Abfallbehälter oder die dafür zur Verfügung gestellten Depotcontainer können. entsprechend deren Zweckbestimmung eingefüllt werden. Abfälle dürfen nicht in einer anderen Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter oder Depotcontainer gelegt werden. (3) Die Abfallbesitzer haben die Abfallfraktion Glas, Altpapier, Metalle, (3) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Kunststoffe, Verbundstoffe, kompostierbare Abfälle sowie Restmüll getrennt Abfallbehälter allen Hausbewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß zu halten und wie folgt zur Abfallentsorgung bereitzustellen: benutzt werden können. 1. Glas ist sortiert nach Weiß-, Braun- und Grünglas in die zur Verfügung gestellten Depotcontainer (Sammelcontainer) zu bringen bzw. den Altglassammlungen der Ortsvereine mitzugeben. 2. Altpapier in den Bündelsammlungen der einzelnen Ortsvereine zuzuführen. 3. Kompostierbare Abfälle sind in den braunen Abfallbehälter bzw. schwarzen Abfallbehälter mit braunen Deckel einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen. 4. Metalle, Kunststoffe, Verbundstoffe (insbesondere Verkaufsverpackungen aus diesen Materialien) sind in den gelben Abfallbehälter/gelben Sack bzw. schwarzen Abfallbehälter mit gelben Deckel einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem Abfallbehälter bzw. gelben Abfallsack zur Abholung bereitzustellen. 5. Der verbleibende Restmüll ist in den schwarzen Abfallbehälter zu füllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem schwarzen Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen. (4) ............................ 47) (4) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln, sie dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht neben die Abfallbehälter geworfen oder daneben gestellt werden. Abfälle dürfen nicht in den Abfallbehältern eingestampft oder in einer Art und Weise verdichtet werden, so dass eine Entleerung am Abfallfahrzeug nicht mehr möglich ist, weil der Inhalt nicht mehr geschüttet werden kann und hierdurch der Entleerungsvorgang ausgeschlossen wird. Es ist nicht gestattet, brennende glühende und heiße Abfälle in Abfallbehältern zu füllen. Abfallsäcke sind zuzubinden. (5) Sperrige Gegenstände, Schnee, Eis sowie Abfälle, welche das Sammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter und Abfallsäcke gefüllt werden. (6) Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. (7) Die Gemeinde gibt die Termine für die Einsammlung verwertbarer Stoffe und die Standorte der Depotcontainer (Sammelcontainer) rechtzeitig ortsüblich bekannt. (5) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln, sie dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht neben die Abfallbehälter geworfen oder daneben gestellt werden. Abfälle dürfen nicht in den Abfallbehälter eingestampft oder in ihnen in einer Art und Weise verdichtet werden, so dass eine Entleerung am Abfallfahrzeug nicht mehr möglich ist, weil der Inhalt nicht mehr geschüttet werden kann und hierdurch der Entleerungsvorgang ausgeschlossen wird. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen oder Abfälle im Abfallbehälter zu verbrennen. 48) (6) Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, welche die Abfallbehälter oder das Sammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter und Abfallsäcke gefüllt werden. (7) Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. (8) Die Gemeinde/Stadt gibt die Termine für die Einsammlung (8) Zur Vermeidung von Lärmbelästigung dürfen Depotcontainer für Altglas nur verwertbarer Stoffe und die Standorte der Annahmestellen/der Depotcontainer (Sammelcontainer) rechtzeitig bekannt. 49) werktags in der Zeit von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr benutzt werden. (9) Zur Vermeidung von Lärmbelästigung dürfen Depotcontainer für .................. nur werktags in der Zeit von ................... bis .................. benutzt werden. 50) § 17 Häufigkeit und Zeit der Leerung (1) Die auf dem Grundstück des Abfallbesitzers vorhandenen Abfallbehälter werden wie folgt entleert: 1. Der braune Abfallbehälter bzw. schwarze Abfallbehälter mit braunem Deckel für kompostierbare Abfälle wird im Zwei- Wochen – Rhythmus ab Grundstück entsorgt. 2. Der graue Abfallbehälter für Restmüll wird 14-tägig ab Grundstück entsorgt. 3. Der gelbe Abfallbehälter / der gelbe Abfallsack bzw. schwarzer Abfallbehälter mit gelbem Deckel für Kunststoffe, Metalle, Verbundstoffe (insbesondere für Leichtverpackungen aus diesen Materialien) wird 14 tägig ab Grundstück entsorgt. Die Tage der Abfuhr sowie notwendig werdende Änderungen der regelmäßigen Abfuhrtage (z. B. wenn der regelmäßige Abfuhrtag auf einen gesetzlichen Feiertag fällt) werden von der Gemeinde bestimmt und rechtzeitig ortsüblich bekanntgegeben. (2) Die Abfallbehälter werden an Abfuhrtagen in der Zeit von 06.00 Uhr bis 19.00 Uhr geleert. § 15 Häufigkeit und Zeit der Leerung 52) § 18 Sperrmüll und Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (1) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Gemeinde hat im Rahmen der §§ 2-7 das Recht, sperrige Abfälle, die wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichts nicht in den nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehältern eingefüllt werden können (Sperrmüll), von der Gemeinde außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung gesondert abfahren zu lassen. Die Sperrgutabfuhr im Gemeindegebiet Kall erfolgt viermal im Kalenderjahr auf Abruf. Die Abfuhr ist direkt bei dem von der Gemeinde beauftragen Entsorgungsunternehmen zu beantragen. Bei der Beantragung sind Art und Menge der sperrigen Abfälle anzugeben. Die Abfuhr erfolgt nach individueller Terminvorgabe innerhalb von 4-6 Wochen nach Eingang der Anforderung beim Entsorgungsunternehmen. (2) Zum Sperrmüll gehören unter anderem nicht: § 16 Sperrmüll und Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten 53) (1) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Gemeinde/Stadt hat im Rahmen der §§ 2 - 4 das Recht, sperrige Abfälle, die wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichts nicht in den nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehältern eingefüllt werden können (Sperrmüll), von der Gemeinde/Stadt außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung gesondert abfahren zu lassen. Alternativ: Sperrige Abfälle, die wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichtes nicht in die nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehälter eingefüllt werden können (Sperrmüll), werden auf Anforderung des Anschlussberechtigen und jedes anderen Abfallbesitzers im Gebiet der Stadt/Gemeinde von der Stadt/Gemeinde außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung getrennt abgefahren. (2) Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind getrennt vom sonstigen Abfall 1. Abfälle aus gewerblichen Unternehmen 2. Häuslicher Abfall (nicht sperriger Hausmüll) insbesondere Sperrmüll gesondert zur Abholung vor dem Grundstück 3. Baustellen-, Renovierungs- und Abbruchabfälle, z.B. Bauschutt (Steine, bereitzustellen oder zu einer von der Stadt/Gemeinde benannten Fließen, Putz- und Mörtelreste, Dachziegel), Dämm- und Isoliermaterial Sammelstelle zu bringen. Die Abholtermine für Elektro- und Elektronik(Mineralwolle, Styroporplatten), Gipskartonplatten, Asbestabfälle, Altgeräte werden gesondert durch die Stadt/Gemeinde bekannt gegeben. 54) Waschbecken, Toilettenschüsseln, Badewannen, Fenster, Türen, Rollläden, Wand- und Deckenverkleidung, Fußbodenbeläge aus PVC, Parkett, Holzdielen, Heizkörper, Heizkessel, Bauholz (Bretter, Holzlatten und Balken), Spanplatten, große Äste und Wurzelstöcke 4. Bäume, große Äste und Wurzelstöcke 5. Öltanks, große Fässer 6. Autowracks und Autoteile (Reifen u.a.), Motorräder, Mopeds 7. Flachglas 8. Zaunmaterial (Maschendraht, Pfosten, Holzlatten) 9. Elektrogroßgeräte, für die eine gesonderte Entsorgung eingerichtet ist; 10. Silofolie und Rundballenfolie aus der Landwirtschaft 11. Mit Abfällen gefüllte Säcke, Kisten und Kartons 12. Gegenstände mit einem Gewicht von mehr als 70 kg und einem Flächenmaß von mehr als 1,50 x 2,00 m (3) Die Höchstmenge an Sperrmüll, die ein Haushalt an einem Abfuhrtag bereitstellen darf, beträgt max. 5 cbm. Der angemeldete Sperrmüll ist am Abfuhrtag spätestens ab 06.00 Uhr zu ebener Erde auf dem Grundstück bzw. an der Straße / Grundstücksgrenze gut sichtbar und leicht erreichbar bereitzustellen. Der Verkehr darf dadurch nicht behindert und die Straße nicht verschmutzt werden. Der Besteller der Sperrmüllabholung ist für den Zustand des Sperrmülls (keine Verkehrsgefährdung, Abtransport ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust) bis zum Einsammeln verantwortlich. (4) Die Gemeinde kann sich für die Abfuhr von sperrigen Abfällen eines Dritten – Abfuhrunternehmer – bedienen. (5) Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind getrennt vom sonstigen Abfall insbesondere Sperrmüll gesondert zur Abholung vor dem Grundstück bereitzustellen oder zu einer von der Gemeinde benannten Sammelstelle zu bringen. Die Abholtermine für Elektro- und Elektronik-Altgeräte werden gesondert durch die Gemeinde bekannt gegeben. § 19 Elektrogeräte (1) Die Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten erfolgt nach den Bestimmungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG). (2) Die getrennte Abfuhr von Elektro-Großgeräten, wie z. B. Computermonitoren, Drucker, Elektroherden, Elektrorasenmäher, Fernsehgeräten, Fotokopierer, Laptop, Mikrowellengeräten, Ölradiatoren, Pc´s, Staubsaugern, Waschmaschinen erfolgt auf Anforderung des Anschlussberechtigten und jedes anderen Abfallbesitzers direkt beim Entsorgungsunternehmen. Bei der Beantragung sind Art und Menge anzugeben. Die Elektrogeräte sind getrennt von sperrigen Abfällen bereitzustellen. (3) Elektro-Kleingeräte, z. B. Bohrmaschinen, Bügeleisen, Eierkocher, FaxGeräte, Haartrockner, Kaffeemaschine, Mobiltelefone, Toaster und Videokameras werden im Rahmen der mobilen Schadstoffsammlungen angenommen. § 20 Anmeldepflicht (1) Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle, ihrer Menge oder der auf dem Grundstück wohnenden Personenzahl unverzüglich zu melden. § 17 Anmeldepflicht (1) Der Grundstückseigentümer 55) hat der Stadt/Gemeinde den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle, ihrer Menge oder der auf den Grundstück wohnenden Personenzahl unverzüglich anzumelden. (2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als (2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Gemeinde unverzüglich zu als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Stadt/Gemeinde unverzüglich benachrichtigen. zu benachrichtigen. § 21 Auskunftspflicht, Betretungsrecht, Duldungsrecht (1) Der Anschlussberechtigte ist verpflichtet, über § 20 hinaus alle für die Abfallbeseitigung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind nach § 19 Absatz 1 Satz 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von Abfallgefäßen auf ihrem Grundstück sowie das Betreten des Grundstücks zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu dulden. (3) Den Bediensteten und Beauftragten der Gemeinde ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, im Rahmen des § 19 Absatz 1 KrWG ungehinderter Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, für die nach dieser Satzung Anschluss- und Benutzungszwang besteht. (4) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen (5) Die Beauftragten haben sich durch einen von der Gemeinde § 18 Auskunftspflicht, Betretungsrecht, Duldungspflicht 56) (1) Der Grundstückseigentümer, der Nutzungsberechtigte oder der Abfallbesitzer/ Abfallerzeuger sind verpflichtet, über § 17 hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehört insbesondere die Mitteilung über die Anzahl der Beschäftigten, ihre Arbeitszeiten, die Anzahl der Betten in Kliniken und Beherbergungsunternehmen. 57) (2) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken , auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen sind nach § 19 Abs. 1 Satz 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von Abfallgefäßen auf ihrem Grundstück sowie das Betreten des Grundstücks zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu dulden. (3) Den Bediensteten und Beauftragten der Stadt/Gemeinde ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, im Rahmen des § 19 Abs. 1 KrWG ungehinderter Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, für die nach dieser Satzung Anschluss- und ausgestellten Dienstausweis auszuweisen (6) Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (§ 14 Absatz 1 Grundgesetz) wird insoweit durch § 19 Absatz 1 Satz 3 KrWG eingeschränkt. Benutzungszwang besteht. 58) (4) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. (5) Die Beauftragten haben sich durch einen von der Gemeinde/Stadt ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. (6) Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit durch § 19 Abs. 1 Satz 3 KRWG eingeschränkt § 22 Unterbrechung der Abfallentsorgung 1) Unterbleibt die der Gemeinde obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt. 2) In Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadensersatz. § 23 Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung/ Anfall der Abfälle (1) Die gebührenpflichtige Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung beginnt, wenn dem anschluss- und benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer ein oder mehrere Abfallgefäße zur Verfügung gestellt worden sind oder ein oder mehrere Abfallgefäße anderweitig vorhanden sind und diese zur Abfallüberlassung bereitgestellt werden und das an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit § 19 Unterbrechung der Abfallentsorgung (1) Unterbleibt die der Stadt/Gemeinde obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt. (2) In Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadensersatz. § 20 Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung /Anfall der Abfälle (1) Die gebührenpflichtige Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung beginnt, wenn dem anschluss- und benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer ein oder mehrere Abfallgefäße zur Verfügung gestellt worden sind oder ein oder mehrere Abfallgefäße anderweitig vorhanden sind und diese zur Abfallüberlassung bereitgestellt werden und das an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung dieser Abfallbehältnisse angefahren wird. (2) Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die Voraussetzungen des Abfallbegriffs gemäß § 3 Absatz 1 KrWG erstmals erfüllt sind. Abfallfahrzeugen zur Entleerung dieser Abfallbehältnisse angefahren wird. 59) (2) Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die Voraussetzungen des Abfallbegriffs gemäß § 3 Abs. 1 KrWG erstmals erfüllt sind. 60) (3) Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände (3) Die Stadt/Gemeinde ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen werden als Fundsachen behandelt. Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. (4) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene und zur Abholung bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen (4) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene und zur Abholung bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. § 24 Abfallentsorgungsgebühren Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde und sonstigen Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch die Gemeinde werden Abfallentsorgungsgebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung für die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde Kall erhoben. § 25 Andere Berechtigte und Verpflichtete Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie auch alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind. § 21 Abfallentsorgungsgebühren 61) Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt/Gemeinde .......... und die sonstige Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch die Stadt/Gemeinde werden Abfallentsorgungsgebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung für die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt/Gemeinde ...................erhoben. § 22 Andere Berechtigte und Verpflichtete Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 62) , Nießbraucher sowie alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstücks-eigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind. § 26 Begriff des Grundstücks Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstückbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. § 23 Begriff des Grundstücks Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücks-bezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. § 27 Verbrennen von Kleingartenabfällen Als Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang dürfen Kleingartenabfälle an folgenden Werktagen a) mittwochs von 15.00 Uhr – 17.00 Uhr b) samstags von 10.00 – 12.00 Uhr verbrannt werden. Die Dauer des Verbrennungsvorganges darf 2 Stunden nicht überschreiten. Das Verbrennen ist nur während der Zeit vom 01.10. – 30.04. möglich. § 28 Ordnungswidrigkeiten (1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er 1. Ausgeschlossene Abfälle der Gemeinde zum Einsammeln oder Befördern überlässt (§ 4); 2. auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle der gemeindlichen Abfallentsorgung nicht überlässt (§ 9); 3. von der Gemeinde bestimmte Abfallbehälter und Abfallsäcke zum Einfüllen von Abfällen nicht benutzt (§ 13); 4. für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter oder Säcke mit anderen Abfällen füllt (§ 13); 5. Abfallbehälter entgegen den Befüllvorgaben in § 14 befüllt; § 24 Ordnungswidrigkeiten 63) (1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er a) nach § 3 dieser Satzung ausgeschlossene Abfälle der Stadt/Gemeinde zum Einsammeln oder Befördern überlässt; b) überlassungspflichtige Abfälle der Stadt/Gemeinde nicht überlässt oder von der Stadt/Gemeinde bestimmte Abfallbehälter und Abfallsäcke zum Einfüllen von Abfällen nicht benutzt und damit dem Anschluss- und Benutzungszwang in § 6 zuwider handelt; c) für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter oder Abfallsäcke entgegen § 13 Abs.4 dieser Satzung mit anderen Abfällen füllt; 6. Depotcontainer außerhalb der in § 16 genannten Zeiten in Anspruch nimmt. 7. sperrige Abfälle nicht entsprechend § 18 zur Entsorgung bereitstellt; 8. den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentlichen Veränderungen des Abfalls nicht unverzüglich meldet (§ 20) 9. angefallene Abfälle unbefugt durchsucht oder wegnimmt 10. Die Zeiten zum Verbrennen von Kleingartenabfällen nicht beachtet (§ 27) d) Abfallbehälter entgegen den Befüllungsvorgaben in § 13 Abs.2 , Abs. 4 , Abs.5 und Abs.6 dieser Satzung befüllt; e) den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche Veränderungen des Abfalls gemäß § 17 dieser Satzung nicht unverzüglich anmeldet; f) anfallende Abfälle entgegen § 20 Abs. 2 i.V. m § 20 Abs.4 dieser Satzung unbefugt durchsucht oder wegnimmt; g) ........................................................... (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu .......................... geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen. 64) § 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kall vom 15.03.1996 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 01.10.2010 außer Kraft. Die vorstehende Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kall wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. ___________________________ (Ort, Datum) § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Satzung tritt am ... in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt/Gemeinde ...vom ... in der Fassung vom ... außer Kraft. ______________________________________________________________ ____________ Die vorstehende Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt/Gemeinde ... ____________________ wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. (Bürgermeister) ________________________ __________________________ (Ort, Datum) (Name) (Bürgermeister) Anlage 1 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt/Gemeinde ... 65)