Daten
Kommune
Kall
Größe
532 kB
Datum
28.08.2014
Erstellt
15.08.14, 18:07
Aktualisiert
15.08.14, 18:07
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Synopse Abfallsatzung Kall – Mustersatzung NWStGB
Kall neu Stand 14. August 2014
§1
Aufgaben und Ziele
(1)
Die Gemeinde Kall betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach
Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese
öffentliche Einrichtung wird als „kommunale Abfallentsorgungseinrichtung“
bezeichnet und bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
(2)
Die Gemeinde Kall erfüllt insbesondere folgende abfallwirtschaftliche
Aufgaben, die ihr gesetzlich zugewiesen sind:
1.
Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Gemeindegebiet anfallen.
2.
Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung,
Verwertung und Entsorgung von Abfällen.
3.
Aufstellen, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit
dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist.
4.
Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der
Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet.
Mustersatzung Stand: 22.3.2012
§1
Aufgaben und Ziele
(1)
Die Stadt/Gemeinde betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet
nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung.
Diese öffentliche Einrichtung wird als „kommunale
Abfallentsorgungseinrichtung“ bezeichnet und bildet eine rechtliche und
wirtschaftliche Einheit.
(2)
Die Stadt/Gemeinde erfüllt insbesondere folgende abfallwirtschaftliche
Aufgaben, die ihr gesetzlich zugewiesen sind: 3)
1.
Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Gemeindegebiet
anfallen.
2.
Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung,
Verwertung und
Entsorgung von Abfällen (§ 46 KrWG) 4)
3.
Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben,
soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist.
(3)
Der Kreis ist nach Maßgabe der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis 4.
Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der
Euskirchen zuständig für das Gewinnen von Stoffen oder Energie aus Abfällen
Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet.
(Abfallverwertung) sowie das Behandeln, Lagern, Umschlagen, Transportieren und
Beseitigen von Abfällen.
(3)
Darüber hinaus führt die Stadt/Gemeinde folgende
abfallwirtschaftliche Aufgaben durch, die ihr vom Kreis gemäß § 5 Abs.6 Satz
4 LAbfG NRW übertragen worden sind: 5)
(4)
Die Gemeinde Kall kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach den
Absätzen 1 – 2 Dritter bedienen (§ 22 KrWG).
1. .....
(5)
Die Gemeinde Kall wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die auf den 2. .....
Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde durchgeführt
werden die Maßgaben des § 2 LAbfG NW beachtet und insbesondere vorrangig
Gebrauchsgüter verwendet werden, die sich durch Wiederverwendbarkeit oder
Verwertbarkeit auszeichnen.
(4)
Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und
Deponierung der Abfälle wird vom Kreis nach einer von ihm hierfür erlassenen
Abfallsatzung wahr-genommen. 6)
(5)
Die Stadt/Gemeinde kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach
den Absätzen 1 - 3 Dritter bedienen (§ 22 KrWG).
(6)
Die Stadt/Gemeinde wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die
auf Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde
durchgeführt werden die Maßgaben des § 2 LAbfG NRW beachtet und
insbesondere vorrangig Gebrauchsgüter verwendet werden, die sich durch
Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen. 7)
§2
Abfallentsorgungsleistungen
(1) Die Entsorgung von Abfällen durch die Gemeinde Kall umfasst das
Einsammeln und Beförderung der Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen oder
Müllumschlagstationen des Kreises, wo sie sortiert, verwertet oder
umweltverträglich beseitigt werden. Wiederverwertbare Abfälle werden getrennt
gesammelt und befördert, damit sie einer Verwertung zugeführt werden können.
(2)
Im Einzelnen erbringt die Gemeinde Kall gegenüber den Benutzern der
kommunalen Abfallentsorgungseinrichtungen folgende Abfallentsorgungsleistungen:
1.
§2
Abfallentsorgungsleistungen der Stadt/Gemeinde
(1)
Die Entsorgung von Abfällen 8) durch die Stadt/Gemeinde umfasst
das Einsammeln und Befördern der Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen
oder Müllumschlagstationen des Kreises, wo sie sortiert, verwertet oder
umweltverträglich beseitigt werden. Wieder-verwertbare Abfälle werden
getrennt eingesammelt und befördert, damit sie einer Verwertung zugeführt
werden können.
(2)
Im Einzelnen erbringt die Stadt/Gemeinde gegenüber dem Benutzern
der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende
Abfallentsorgungsleistungen: 9)
Einsammeln und Befördern von Restmüll
1.
Einsammeln und Befördern von Restmüll
2.
Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter Bioabfällen sind alle
2.
Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter Bioabfällen sind
biologisch abbaubare Abfallanteile zu verstehen (vgl. § 3 Abs. 7 KrWG), wie z.B.
Speisereste, Zimmer- und Gartenpflanzen, Sträucher, Strauch- und Baumastschnitt, hierbei alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren Abfallanteile zu
verstehen (vgl. § 3 Abs. 7 KrWG) 10)
Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle.
3.
Einsammeln und Befördern von Altpapier, soweit es sich nicht um EinwegVerkaufsverpackungen aus Pappe/Papier/Karton handelt.
4.
5.
Einsammeln und Befördern von sperrigen Abfällen/Sperrmüll.
Einsammeln und Befördern von Grünabfällen.
3.
Einsammeln und Befördern von Altpapier, soweit es sich nicht um
Einweg-Verkaufsverpackungen aus Pappe/Papier/Karton handelt. 11)
4.
Einsammlung und Beförderung von sperrigen Abfällen/Sperrmüll.
6.
Einsammeln und Befördern von Alt- Kühlschränken/Gefriertruhen.
5.
Einsammeln und Befördern von Elektro- und Elektronik-Altgeräten
nach dem ElektroG und § 16 Abs. 2 dieser Satzung.
7.
Einsammeln und Befördern von Elektro und Elektronik-Altgeräten nach dem
ElektroG und § 19 dieser Satzung.
6.
Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen in
stationären Sammelstellen und/oder mit Schadstoffmobilen.
8.
Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen in stationären
Sammelstellen und/oder mit Schadstoffmobilen.
7.
Information und Beratung über die Vermeidung, Verwertung und
Entsorgung von Abfällen.
9.
Information und Beratung privater Haushalte über die Vermeidung,
Verwertung und Entsorgung von Abfällen.
10.
Information und Beratung der privaten Haushalte über die Verwertung und
Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten.
11.
Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben.
12.
Einsammeln von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der
Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet.
Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine
grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen (Restmüllgefäß,
Bioabfallgefäß, Altpapiergefäß), durch grundstücksbezogene Sammlungen im
Holsystem (Strauch- und Grünschnittsammlungen, Altpapiersammlungen,
Entsorgung von Sperrmüll, Entsorgung von Alt- Kühlschränke/Gefriertruhen sowie
sonstigen Elektro- und Elektronikgroßgeräten) sowie durch eine getrennte
Einsammlung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen
Abfallentsorgung (Erfassung von schadstoffhaltigen Abfällen sowie Elektro- und
Elektronikkleingeräten über das Schadstoffmobil).
(3)
Das Einsammeln und Beförderung von gebrauchten EinwegVerkaufspackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen, Verbundstoffen
erfolgt im Rahmen des privatwirtschaftlichen Dualen System nach § 6
Verpackungsverordnung.
8.
Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben
9.
...........................
Das Einsammeln und Befördern der Abfalle erfolgt durch eine
grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen (...) , durch
grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem (...) sowie durch eine
getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen
grundstücksbezogenen Abfallentsorgung (...). Die näheren Einzelheiten sind
in den §§ 4, 10 – 16 dieser Satzung geregelt. 12)
(3)
Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten EinwegVerkaufsverpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen,
Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des privatwirtschaftlichen Dualen System
nach § 6 Verpackungsverordnung. 13)
§3
Zugelassene Abfälle
Das Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde sind solche Abfälle
zugelassen, die in Anlage 1 zu dieser Satzung bezeichnet sind und sich in den
zugelassenen Abfallbehältern und Abfallsäcken unterbringen lassen. Die Anlage 1
ist Bestandteil dieser Satzung.
Die Vorschriften des § 4 bleiben unberührt.
§4
Ausgeschlossene Abfälle
§3
Ausgeschlossene Abfälle
1)
Vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt/Gemeinde sind
(1)
Vom Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde Kall sind gemäß § 20 gemäß § 20 Abs.2 KrWG mit Zustimmung der zuständigen Behörde 14)
Abs. 2 KrWG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen:
ausgeschlossen:
1.
folgende Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG
einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Gemeinde nicht
durch Erfassung als ihr übertragende Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt (§ 20
Abs.2 Satz 1 KrWG).
1.
folgende Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25
KrWG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende
Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die
Stadt/Gemeinde nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der
Rücknahme mitwirkt (§ 20 Abs.2 Satz 1 KrWG): 15)
2.
Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese
nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden
Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit
der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan des
Landes durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten
gewährleistet ist (§ 20 Absatz 2 Satz 2 KrWG).
2.
Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushal-tungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit
diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen
anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können
oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem
Abfallwirtschaftsplan des Landes durch einen anderen öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist ( § 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG).
Diese Abfälle sind in der als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Liste
aufgeführt; die Liste ist Bestandteil dieser Satzung. 16)
3.
Die Abfälle, die nicht in der Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Liste
aufgeführt sind.
(2)
Die Gemeinde kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung
der zuständigen Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den
Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 20 Abs. 2 Satz 3 KrWG).
(2)
Die Stadt/Gemeinde kann den Ausschluss von der Entsorgung mit
Zustimmung der zu-ständigen Behörde 17) widerrufen, wenn die
Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 20 Abs.2 Satz 3
KrWG).
§5
Sammlung von schadstoffhaltigen Abfällen
§4
Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen 18)
(1)
Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen
Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten
Entsorgung bedürfen (gefährliche Abfälle i.S.d. § 3 Abs. 5 KrWG i.V.m. § 48 KrWG
sowie der Abfall-Verzeichnis-Verordnung) werden von der Gemeinde im Rahmen
der mobilen Schadstoffsammlung angenommen. Dies gilt auch für Kleinmengen
vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit
den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können. Diese Abfälle sind in der
Anlage 2 (Positivkatalog) zu dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführt; die Liste
ist Bestandteil dieser Satzung.
(1) Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen
Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer
getrennten Entsorgung bedürfen (gefährliche Abfälle i.S.d § 3 Abs. 5 KrWG
i.V.m. § 48 KRWG sowie der Abfall-Verzeichnis-Verordnung) werden von der
Stadt/Gemeinde bei den von ihr betriebenen stationären Sammelstellen
und/oder mobilen Sammelfahrzeugen angenommen. Dies gilt auch für
Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und
Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen
entsorgt werden können. 19)
(2)
Gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG i.V.m. § 48 KrWG sowie
der Abfall-Verzeichnis-Verordnung) dürfen nur zu den in der Gemeinde bekannt
gegebenen Terminen an den Sammelfahrzeugen angeliefert werden.
Schadstoffhaltige Abfälle dürfen nicht unbeaufsichtigt an den Sammelstellen
abgestellt werden. Die Standorte der Sammelfahrzeuge werden von der Gemeinde
Kall rechtzeitig ortsüblich bekannt gegeben.
(2)
Gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG i.V.m. § 48 KRWG
sowie der Abfall-Verzeichnis-Verordnung) dürfen nur zu den in der
Stadt/Gemeinde bekannt gegebenen Terminen an den Sammelstellen und
Sammelfahrzeugen angeliefert werden. Die Standorte der Sammelstellen und
Sammelfahrzeugen werden von der Stadt/Gemeinde bekannt gegeben.
(3)
Gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle sind entsprechend
den Vorschriften des Abfallgesetzes und der Altölverordnung an den vom Handel
und dem Kraftfahrzeuggewerbe vorgehaltenen Rückgabestellen abzuliefern.
(4)
Altbatterien sind aufgrund der Batterieverordnung durch die Vertreiber
(Verkaufsstellen) unentgeltlich zurückzunehmen.
§6
Verwertung von Abfällen
(1) Alle biologisch abbaubaren organischen Abfälle (kompostierbare Abfälle)
aus Haushalt und Garten, insbesondere ungekochte bzw. gekochte Obstund Gemüsereste, Papierhandtücher, Blumen, Sträucher und Rasenschnitt
sind über die von der Gemeinde eingerichteten Erfassungssysteme
(Biotonne und Grünabfallsammlung) einer Wiederverwertung zuzuführen
(§ 4 a, Abs. 1 LAbfG).
(2) Die Gemeinde Kall führt zweimal jährlich Grünabfallsammlungen für
Grünabfälle durch. Zu den Grünabfällen gehören kompostierbare
pflanzliche Abfälle, die aufgrund ihrer Art oder Menge nicht dem dafür
zugelassenen Abfallbehälter untergebracht werden können, insbesondere
1. Baum- und Strauchabschnitt bis 10 cm Durchmesser, gebündelt bis zu
einer Länge von 1,50 Metern (keine Stämme und Wurzelstöcke)
2. Baumrinde, Laub, Heckenschnitt sowie sonstige Pflanzenreste und
Gartenabfälle.
Die Grünabfälle sind in Papiersäcken, Jutesäcken oder in vergleichbaren
Behältnissen aus sonstigem, kompostierbaren Material am Fahrbahnrand zur
Abholung bereitzustellen. Grünabfälle, die mit anderen nicht kompostierfähigen
Abfällen vermischt sind, werden nicht eingesammelt.
Die Abfuhrtermine für Grünabfälle werden von der Gemeinde bestimmt und
sind im Abfallkalender öffentlich bekannt gegeben.
Grünabfälle können ebenfalls in die braunen Abfallbehälter bzw. schwarzen
Abfallbehälter mit braunem Deckel für Bioabfälle eingefüllt werden.
(3) Altpapier (Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Kartonage usw.) ist
grundsätzlich einer Wiederverwertung zuzuführen. Die Abfallbesitzer
haben zu diesem Zweck, soweit in ihrer Ortschaft Altpapiersammlungen
durchgeführt werden, das Altpapier zur Wiederverwertung bereitzustellen,
wenn der Abfallbesitzer das Altpapier nicht unmittelbar selbst einer
Verwertungseinrichtung zuführt oder es durch einen Dritten zu einer
derartigen Einrichtung befördern lässt.
(4) Für die Sammlung von Altglas stellt die Gemeinde in den Ortsteilen
entsprechenden Sammelbehälter auf. Um Altglas der Wiederverwertung
zuzuführen, haben die Abfallbesitzer von der Getrennthaltung Gebrauch zu
machen und das Altglas zu der bekanntgegebenen Altglassammelstelle zu
bringen. In die von der Gemeinde bereitgestellten Altglas- Sammelbehälter
dürfen anderen Abfallstoffe als Altglas eingefüllt werden.
(5) Altmetall (Eisen-und Stahlschrott) sollte möglichst einer Wiederverwertung
zugeführt werden.
§7
Verpackungsabfälle
(1) Verkaufsverpackungen im Sinne des § 2 Absatz 3 der Verordnung über die
Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen
(Verpackungsverordnung – VerpackVo -), sind getrennt zu sammeln und
den vom privatrechtlichen Dualen System aufgebauten Sammelsystemen
zuzuführen, und zwar
a) Metall-, Kunst- und Verbundstoffe den gelben Wertstofftonnen oder –
säcken,
b) Altglas den im Gemeindegebiet aufgestellten Glascontainern,
c) Altpapier, Pappe, Kartonagen den blauen Altpapiertonnen.
(2) Die Wertstofftonnen oder –säcke werden den Haushaltungen kostenlos zur
Verfügung gestellt und an den festgesetzten Abfuhrtagen geleert bzw.
abgefahren.
§8
Anschluss- und Benutzungsrecht
§5
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1)
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist
im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde den
Anschluss seines Grundstücks an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu
veranlagen (Anschlussrecht).
(1)
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt/Gemeinde liegenden
Grundstücks ist im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung berechtigt, von der
Stadt/Gemeinde den Anschluss seines Grundstückes an die kommunale
Abfallentsorgungseinrichtung zu verlangen (Anschlussrecht).
(2)
Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der
Gemeinde haben im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung das Recht, die auf ihren
Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht).
(2)
Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet
der Stadt/Gemeinde haben im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung das
Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle
der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen
(Benutzungsrecht).
§9
Anschluss- und Benutzungszwang
§6
Anschluss- und Benutzungszwang 20)
(1)
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde Kall liegenden
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt/Gemeinde liegenden
Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale
Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale
Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten
Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von
Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Der Eigentümer
privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird
eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer (z.B.
(Anschlusszwang). Der Eigentümer eines Grundstückes als
Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenes
Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer ( z.B. Mieter, Pächter
Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 4 die auf seinem Grundstück
) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen
oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Beseitigung
Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 4 die auf seinem
und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen
Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und
Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus
Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen
privaten Haushaltungen sind nach dem § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i.V.m. § 2 Nr. 2
Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle
aus privaten Haushaltungen sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i.V.m. §
GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten
2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der
Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen
Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie
privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und
Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.
zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen
vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des
(2)
Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf
betreuten Wohnens.
Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B.
gewerblich/industriell genutzt werden, haben gleichermaßen die Verpflichtungen
(2) Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf
nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des
Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B.
§ 3 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz KrWG anfallen. Sie haben nach § 7 Satz 4 der
gewerblich/ industriell genutzt werden, haben gleichermaßen die
Gewerbeabfall-Verordnung für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1
Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur
Beseitigung im Sinne des § 3 Abs.1 Satz 2 2. Halbsatz KrWG anfallen.
GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Die Zuteilung des
Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage der
Sie haben nach § 7 Satz 4 der Gewerbeabfall-Verordnung für
Maßgaben in § 11 Abs. 3 dieser Satzung. Gewerbliche Sammlung sind nach § 2 Nr.
gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV eine
1 GewAbfV, Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens für
Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind,
die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in § 11
insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten
Abs. 3 dieser Satzung. Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nr. 1
Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind
GewAbfV, Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen.
Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung
aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die
Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und
Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und
(3)
Den industriell und gewerblich genutzten Grundstücken gleichgestellt sind
öffentlichen Einrichtungen.
Verwaltungen, Schulen, Kirchen, Altenheime, Bildungseinrichtungen,
Kliniken, Heilpraktiker, Arzt- Rechtsanwalts- und Büropraxen,
Sportanlagen, Vereins- und Dorfgemeinschaftshäuser und dergleichen.
(4) Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist durch Allgemeinverfügung
der Gemeinde Kall vom 02.08.2005 geregelt worden.
(3) Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht
auch für Grundstücke, die anderweitig z.B. gewerblich/industriell und
gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden
(sog. gemischt genutzte Grundstücke). Die Nutzung einer gemeinsamen
Restmülltonne durch die privaten Haushaltungen und die Erzeuger und
Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ist auf Antrag möglich. 21)
(4) Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen wird im Einzelfall durch
Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 KrWG durch die örtliche
Ordnungsbehörde zugelassen. (alternativ: Das Verbrennen von
pflanzlichen Abfällen ist durch Allgemeinverfügung der Stadt/Gemeinde
vom …. geregelt worden). Das Abbrennen von sog. Brauchtumsfeuern ist
in der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt/Gemeinde vom ……..
geregelt. 22)
§ 10
Ausnahmen vom Benutzungszwang
§7
Ausnahmen vom Benutzungszwang
23)
Ein Benutzungszwang nach § 9 besteht nicht,
Ein Benutzungszwang nach § 6 besteht nicht,
soweit Abfälle gemäß § 3 Abs. 1 oder § 3 Abs. 3 dieser Satzung von der
kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind;
- soweit Abfälle gemäß § 3 Abs.1 dieser Satzung von der kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind;
soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer
Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen und die Gemeinde an deren
Rücknahme nicht mitwirkt (§ 17 Abs. Satz 1 Nr. 1 KrWG);
- soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer
Rechtsverordnung
nach § 25 KrWG unterliegen und die Stadt/Gemeinde an deren Rücknahme
soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG nicht
freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder
mitwirkt (§ 17 Abs.2 Satz 1 Nr. 1 KrWG);
Vertreiber durch die zuständige Behörde ein Freistellungs- oder
Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 4 oder 6 KrWG erteilt worden ist (§ 17 Abs. 2 - soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG
Satz 1 Nr. 2 KrWG);
freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller
oder
soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5
Vertreiber durch die zuständige Behörde ein Freistellungs- oder
KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 18 KrWG zulässige, Feststellungsbescheid
gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung
nach § 26 Abs. 4 oder Abs. 6 KrWG erteilt worden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr.
zugeführt werden;
2 KrWG)
- soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5
-
KrWG sind,
durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 , § 18 KrWG zulässige,
soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG sind, gemeinnützige
durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, § 18 KrWG zulässige gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt
Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. werden;
- soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind,
durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, § 18 KrWG zulässige
gewerbliche
Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt
werden. 24)
§ 11
Ausnahmen/Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1)
Kein Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale
Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei Grundstücken, die von privaten
Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit der/die Anschlussund/oder Benutzungspflichtige schlüssig und nachvollziehbar nachweist, dass er
nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem
Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und schadlos
§8
Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang
an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung
(1) Kein Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei Grundstücken, die von privaten
Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit der/die
Anschluss- und/oder Benutzungspflichtige schlüssig und nachvollziehbar
nachweist, dass er/sie nicht nur willens, sondern auch fachlich und
i.S.d. § 7 Abs. 3 KrWG auf diesem Grundstück selbst so zu behandeln, dass eine
Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche und
Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten), nicht entsteht (Eigenverwertung). Die Gemeinde
stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder
Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom Anschluss- und
Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz KrWG besteht.
technisch in der Lage ist, alle auf dem Grundstück anfallenden
kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und schadlos i.S.d. § 7 Abs.3
KrWG auf diesem Grundstück selbst so zu behandeln, dass eine
Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch
Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten), nicht entsteht
(Eigenverwertung) 25) Die Stadt/Gemeinde stellt auf der Grundlage der
Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob
und inwieweit eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang
gemäß § 17 Abs.1 Satz 1 2. Halbsatz KrWG besteht. 26)
(2)
Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei
Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z. B.
industriell/gewerblich genutzt oder gewerblich genutzt werden, wenn der
Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er/sie die bei ihm anfallenden Abfälle
zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine
überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung der Abfälle zur
Beseitigung erfordern. Die Gemeinde stellt auf der Grundlage der Darlegungen
der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom
Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz KrWG
besteht.
(2)
Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei
Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B.
industriell/gewerblich genutzt oder gewerblich genutzt werden, wenn der
Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er/sie die bei ihm anfallenden
Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und
keine überwiegenden öffentlichen Interesse eine Überlassung der Abfälle zur
Beseitigung erfordern. 27) Die Stadt/Gemeinde stellt auf der Grundlage der
Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine
Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs.1 Satz 2
2. Halbsatz KrWG besteht. 28)
§ 12
Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen
§9
Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen 29)
Erzeuger/Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die
Gemeinde gemäß § 4 dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, ihre
Abfälle zum Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns oder Ablagerns
entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen in der
jeweils geltenden Fassung zu der vom Kreis angegeben Sammelstelle,
Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu
lassen. Soweit der Kreis das Behandeln, Lagern oder Ablagern dieser Abfälle
ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des Behandelns,
Lagerns oder Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelassenen
Erzeuger/Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die
Stadt/Gemeinde gemäß § 3 dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind
verpflichtet, ihre Abfälle zum Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns
oder Ablagerns entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis
................................ vom ..........................(Fundstelle) zu der vom Kreis
angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage oder
Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der
Kreis das Behandeln, Lagern oder Ablagern dieser Abfälle ebenfalls
ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des Behandelns, Lagerns
Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen.
§ 13
Abfallbehälter und Abfallsäcke
(1)
(2)
Die Gemeinde Kall bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften
Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem
Grundstück, ob und wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind
sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr.
oder Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelassenen
Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen.
§ 10
Abfallbehälter und Abfallsäcke
(1)
Die Gemeinde/Stadt bestimmt nach Maßgabe der folgenden
Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf
dem Grundstück, ob und wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten 30)
sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr.
Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen: (2)
Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter
zugelassen: .................31)
a) graue Abfallbehälter für Restmüll, die mit einem Transponder ausgestattet
sind (sog. Ident-System), in den Gefäßgrößen 60l, 80l, 120l, und 240l,
b) braune Abfallbehälter bzw. schwarze Abfallbehälter mit braunen Deckel für
kompostierbare Abfälle (Bioabfälle) , die mit einem Transponder
ausgestattet sind (sog. Ident-System) in den Gefäßgrößen 120 l oder 240 l,
c) gelbe Abfallbehälter bzw. schwarze Abfallbehälter mit gelben Deckel für
Kunststoffe, Metalle und Verbundstoffe in der Gefäßgröße von 240 l,
d) gelbe Abfallsäcke für Kunststoffe, Metalle und Verbundstoffe mit einem
Fassungsvermögen von 70 l,
e) entsprechende Container mit der Gefäßgröße von 1.100 l,
f)
blaue Abfallbehälter für Altpapier, Pappe und Kartonagen in den
Gefäßgrößen von 240 l oder 1.100 l (in den Orten, in denen Sammlungen
nicht durch Vereine durchgeführt werden),
g) Depotcontainer (Sammelcontainer) für Weiß-, Braun- und Grünglas,
h) Windelsäcke mit einem Fassungsvermögen von 50l.
(3)
Für vorübergehend mehr anfallende Abfälle, die sich zum Einsammeln in
Abfallsäcken eigenen, können zu Abs. 2 Nr. a) und b) von der Gemeinde
zugelassenen Abfallsäcke, mit einem Fassungsvermögen von 70l, benutzt
werden. Die Abfallsäcke müssen mit der Aufschrift „Gemeinde Kall“
gekennzeichnet sein. Sie werden von der Gemeinde bzw. einem
beauftragten Dritten eingesammelt, soweit sie neben den zugelassenen
Abfallbehältern bereitgestellt werden. Die Abfallsäcke dürfen nicht überfüllt
sein und müssen von den Benutzern zugebunden werden. Abfallsäcke zur
Bioabfuhr müssen mit verrottbarem Material (z. B. Kordel) zugebunden
werden.
§ 14
Anzahl und Größe der Abfallbehälter
§ 11
Anzahl und Größe der Abfallbehälter
(1)
Für jedes dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegende Grundstück (1)
................................................... 32)
ist mindestens ein Abfallbehälter für die jeweiligen Abfallarten zur Abfallentsorgung
bereitzustellen. Sie werden von der Gemeinde oder einem ihr beauftragten Dritten (2) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit
den Anschlusspflichtigen auf Mietbasis zur Verfügung gestellt.
privaten Haushaltungen ein Mindest-Restmüll-Gefäßvolumen von .....
Litern pro Person und Woche vorzuhalten. Die Zuteilung des
(2)
Jedes Grundstück erhält:
Gefäßvolumens bei dem Restmüllgefäß erfolgt auf der Grundlage des
festgesetzten Mindest-Restmüll-Gefäßvolumens pro Person und Woche.
a)
einen grauen Abfallbehälter für Restmüll
Abweichend kann auf Antrag ein geringeres Mindest-Restmüllb)
einen Abfallbehälter mit braunem Deckel für Bioabfälle
Gefäßvolumen von ..... Litern pro Person/Woche zugelassen werden,
c)
einen Abfallbehälter mit gelbem Deckel bzw. gelben Abfallsack für
wenn der Abfallbesitzer/-erzeuger nachweist, dass durch
Kunststoffe, Metalle, Verbundstoffe
Abfallvermeidung und Abfallverwertung weniger Abfälle anfallen. 33)
d)
einen Abfallbehälter mit blauem Deckel für Altpapier (Entfällt in den Orte, in
(3) Alternative A
den Vereinen das Sammeln von Altpapier übertragen worden ist).
(3)
Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten
(Anzahl und Größe der Restabfallbehälter für Erzeuger/Besitzer von
Haushaltungen ein Mindest-Restmüll-Behältervolumen von 12 Litern pro Person
gewerblichen
und Woche vorzuhalten. Die Zuteilung des Volumens bei dem Restmüllbehälter
Siedlungsabfällen) 34)
erfolgt auf der Grundlage des festgesetzten Mindest-Restmüll-Behältervolumens
pro Person und Woche.
Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter
(4)
Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als private
Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je
Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter
Einwohnergleichwert wird ein Mindest-Gefäßvolumen von ..... Litern pro
Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Einwohnergleichwert wird ein Woche zur Verfügung gestellt. 35)
Mindest-Behältervolumen von 12 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.
Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt:
1.
Bei der Bemessung des vorzuhaltenden Gefäßraumes sind für Kinder unter
18 Jahren (im lohnsteuerrechtlichen Sinne) anzusetzen:
a)
b)
c)
für 1 Kind
für 2 – 3 Kinder
für 4 und mehr Kinder
=
=
=
12 Liter Gefäßraum
24 Liter Gefäßraum
36 Liter Gefäßraum
Einwohnergleichwerte werden nach folgenden Maßgaben festgesetzt: 36)
Unternehmen/Institution
a) Krankenhäuser, Kliniken und
ähnliche Einrichtungen 37) 38)
b) öffentl. Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen,Versicherungen,
je Platz/Beschäftigten/
Bett
Einwohnergleichwert
Je Platz
0,8 – 1,2
je 3 Beschäftigte
0,8 – 1,2
2.
Wohnen auf einem angeschlossenen Grundstück mehrere Familien
(Haushaltungen), so ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, für jede Familie
(Haushalt) mindestens 1 zugelassenen schwarzen Restmüll-Abfallbehälter
bereitzustellen. In Ausnahmefällen können Tonnengemeinschaften zugelassen
werden..
selbständig Tätige der freien
Berufe selbständige HandelsIndustrie- u. VersicherungsVertreter
c) Schulen, Kindergärten
3.
Soweit ein Grundstück ausschließlich anders als zu Wohnzwecken,
insbesondere gewerblich genutzt wird, werden Einwohnergleichwerte (EGW)
festgesetzt. Je Einwohnergleichwert sind wöchentlich 12 Liter Gefäßraum
vorzuhalten; auch hier ist mindestens 1 zugelassener grauer RestmüllAbfallbehälter bereitzustellen.
4.
Soweit eine Familie (Haushalt) auf einem angeschlossenen Grundstück
Wohnraum hat und gleichzeitig eine andere Nutzung betreibt, kann der
vorzuhaltende Gefäßraum (für Personen und Einwohnergleichwerte)
zusammengerechnet werden.
5.
Haushalte mit Kindern können auf Antrag eine Kürzung des Gefäßraumes
verzichten und sich für den satzungsmäßigen Gefäßraum entscheiden. Dabei muss
eine entsprechende Behältergebühr gezahlt werden.
6.
Auf Antrag kann über das satzungsmäßige Volumen hinaus zusätzlichen
Gefäßraum zugelassen werden. Hierbei sind die entsprechenden Gebühren für
zusätzlichen Gefäßraum zu entrichten.
7.
In begründeten Einzelfällen ist der Bürgermeister berechtigt, Ausnahmen
zuzulassen.
d) Speisewirtschaften, Imbissstuben 39)
e) Gaststättenbetriebe, die nur
als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen
f) Beherbergungsbetriebe
je 10 Schüler/Kind
0,8 – 1,2
je Beschäftigten
3–5
je Beschäftigten
1–3
je 4 Betten
0,8 – 1,2
g) Lebensmitteleinzel- und Großhandel
je Beschäftigten
1–3
h) sonstige Einzel- u. Großhandel
i) Industrie, Handwerk u. übrige
Gewerbe
je Beschäftigten
0,4 – 0,6
je Beschäftigten
0,4 – 0,6
Alternative B
40)
(3) Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
8.
Wird festgestellt, dass die vorhandenen Abfallbehälter für die Aufnahme des
Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter
regelmäßig anfallenden Abfalls nicht ausreichen und sind keine zusätzlichen
Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je
Abfallbehälter beantragt worden, so haben die Anschlusspflichtigen nach
Einwohnergleichwert wird ein Mindest-Gefäßvolumen von ..... Litern pro
schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde die erforderlichen Abfallbehälter
Woche zur Verfügung gestellt.
aufzustellen; kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so haben sie die
Aufstellung der Abfallbehälter durch die Gemeinde zu dulden. Insoweit erstreckt
Abweichend kann auf Antrag, bei durch den Abfallerzeuger/Abfallbesitzer
sich der Benutzungszwang gemäß § 8 Absatz 1 auch auf die zusätzlich
nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten,
angeordneten Abfallbehälter.
ein geringeres Mindest-Gefäßvolumen zugelassen werden. Die
Stadt/Gemeinde legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. eigenen
Ermittlungen/ Erkenntnissen das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen
Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest.
Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt:
Unternehmen/Institution
41)
je Platz/Beschäftigten/
Bett
Einwohnergleichwert
Je Platz
1
je 3 Beschäftigte
1
je 10 Schüler/Kind
1
je Beschäftigten
4
je Beschäftigten
2
f) Beherbergungsbetriebe
je 4 Betten
1
g) Lebensmitteleinzel- und Großhandel
je Beschäftigten
2
h) sonstige Einzel- u. Großhandel
je Beschäftigten
0,5
i) Industrie, Handwerk u. übrige
Gewerbe
je Beschäftigten
0,5
a) Krankenhäuser, Kliniken und.
Ähnliche Einrichtungen
b) öffentl. Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen,Versicherungen,
selbständig Tätige der freien
Berufe selbständige HandelsIndustrie- u. VersicherungsVertreter
c) Schulen, Kindergärten
d) Speisewirtschaften, Imbissstuben
e) Gaststättenbetriebe, die nur
als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen
(4)
Beschäftigte im Sinne des § 11 Abs. 3 sind alle in einem Betrieb
Tätige (z.B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige,
Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Halbtags-Beschäftigte werden
zu ½ bei der Veranlagung berücksichtigt. Beschäftigte, die weniger als die
Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der
Veranlagung zu ¼ berücksichtigt. 42)
(5)
Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und
Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam in einem
Restmüllgefäß gesammelt werden können, wird das sich nach § 11 Abs. 3
berechnete Behältervolumen zu dem nach § 11 Abs. 2 zur Verfügung zu
stellende Behältervolumen hinzugerechnet. 43)
(6)
Wird bei zwei aufeinander folgenden Entleerungsterminen festgestellt,
dass das bereitgestellte Mindest-Behältervolumen nicht ausreicht, so hat der
Grundstücks-eigentümer die Aufstellung eines Abfallgefäßes mit dem nächst
größeren Behältervolumen zu dulden (z.B. 120 Liter statt 80 Liter). 44)
§ 14 a
Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft
§ 14
Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft
Auf Antrag der Grundstückseigentümer kann eine Entsorgungsgemeinschaft für
zwei unmittelbar benachbarte Grundstücke als auch Wohnungen in einem
Mehrfamilienhaus zugelassen werden. (optional: Die Entsorgungsgemeinschaft
wird nur bezogen auf das Restmüllgefäß und weitere Abfallbehältnisse wie z.B. die
Altpapiertonne, Biotonne gemeinsam zugelassen, d.h. wird ein gemeinsames
Restmüllgefäß zugeteilt, so werden auch die übrigen Abfallgefäße nur noch einmal
für beide Grundstücke bereitgestellt). Die in der Entsorgungsgemeinschaft
zugelassenen Grundstückseigentümer haften gegenüber der Gemeinde im Hinblick
auf die zu zahlende Abfallentsorgungsgebühr als Gesamtschuldner im Sinne des §
421 ff. BGB.
Auf Antrag der Grundstückseigentümer kann eine Entsorgungsgemeinschaft
für zwei unmittelbar benachbarte Grundstücke zugelassen werden. (optional:
Die Entsorgungsgemeinschaft wird nur bezogen auf das Restmüllgefäß und
weitere Abfallbehältnisse wie z.B die Altpapiertonne, Biotonne gemeinsam
zugelassen, d.h. wird ein gemeinsames Restmüllgefäß zugeteilt, so werden
auch die übrigen Abfallgefäße nur noch einmal für beide Grundstücke
bereitgestellt). Die in der Entsorgungsgemeinschaft zugelassenen
Grundstückseigentümer haften gegenüber der Stadt/Gemeinde im Hinblick
auf die zu zahlenden Abfallentsorgungsgebühr als Gesamtschuldner im Sinne
der §§ 421 ff. BGB. 51)
§ 15
Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter
(1)
Die Abfallbehälter sind rechtzeitig zu den festgesetzten Abfuhrterminen an
der Straße abzustellen und müssen nach dem Entleeren unverzüglich auf das
Grundstück zurückgebracht werden. Sie sind so zu platzieren, dass sie einerseits
den Verkehr nicht beeinträchtigen und andererseits ihre Entleerung und der
Abtransport des Abfalls ohne Schwierigkeiten und Zeitverluste möglich sind. Auf
jeden Fall müssen die Abfallbehälter so aufgestellt werden, dass sie von der Straße
zu sehen sind.
(2)
Bei unzulänglichen Straßen- und Wegeverhältnisse sowie an den Straßen
oder Wegen, in denen das Sammelfahrzeug nicht anfahren oder nicht wenden
kann, sind die Abfallbehälter und Abfallsäcke an einem für die Abfuhr möglichen
Standort zu bringen.
(3)
Im Falle von Straßensperren, Baustellen, Hochwasser, Glatteis, Schnee
usw. bzw. der Anfahrtsweg für das Sammelfahrzeug gesperrt oder das Befahren mit
Risiko verbunden ist, sind die Abfallbehälter und Abfallsäcke vor die Straßensperre,
Baustelle, Schneewälle usw. zu stellen. Die Abfallbeseitigung kann grundsätzlich
nur in den Straßen und Wegen durchgeführt werden, die risikolos befahren werden
können.
(4)
Die Haftung für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Bereitstellung
der Abfallbehälter entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.
§ 12
Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter 45)
§ 16
Benutzung der Abfallbehälter
(1) Die Abfälle müssen in die Abfallbehälter entsprechend deren
Zweckbestimmung eingefüllt werden. Abfälle dürfen nicht in einer anderen
Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter oder
Depotcontainer gelegt werden.
§ 13
Benutzung der Abfallbehälter
(1)
Die Abfallbehälter werden von der Gemeinde/Stadt gestellt und
unterhalten. Sie bleiben ihr Eigentum. 46)
(2) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter
(2)
Die Abfälle müssen in die von der Gemeinde/Stadt gestellten
allen Hausbewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden Abfallbehälter oder die dafür zur Verfügung gestellten Depotcontainer
können.
entsprechend deren Zweckbestimmung eingefüllt werden. Abfälle dürfen nicht
in einer anderen Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die
Abfallbehälter oder Depotcontainer gelegt werden.
(3) Die Abfallbesitzer haben die Abfallfraktion Glas, Altpapier, Metalle,
(3)
Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die
Kunststoffe, Verbundstoffe, kompostierbare Abfälle sowie Restmüll getrennt Abfallbehälter allen Hausbewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß
zu halten und wie folgt zur Abfallentsorgung bereitzustellen:
benutzt werden können.
1. Glas ist sortiert nach Weiß-, Braun- und Grünglas in die zur Verfügung
gestellten Depotcontainer (Sammelcontainer) zu bringen bzw. den
Altglassammlungen der Ortsvereine mitzugeben.
2. Altpapier in den Bündelsammlungen der einzelnen Ortsvereine
zuzuführen.
3. Kompostierbare Abfälle sind in den braunen Abfallbehälter bzw.
schwarzen Abfallbehälter mit braunen Deckel einzufüllen, der auf dem
Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem
Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen.
4. Metalle, Kunststoffe, Verbundstoffe (insbesondere
Verkaufsverpackungen aus diesen Materialien) sind in den gelben
Abfallbehälter/gelben Sack bzw. schwarzen Abfallbehälter mit gelben
Deckel einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur
Verfügung steht und in diesem Abfallbehälter bzw. gelben Abfallsack
zur Abholung bereitzustellen.
5. Der verbleibende Restmüll ist in den schwarzen Abfallbehälter zu füllen,
der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in
diesem schwarzen Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen.
(4)
............................ 47)
(4) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln, sie dürfen nur soweit gefüllt
werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht neben
die Abfallbehälter geworfen oder daneben gestellt werden. Abfälle dürfen
nicht in den Abfallbehältern eingestampft oder in einer Art und Weise
verdichtet werden, so dass eine Entleerung am Abfallfahrzeug nicht mehr
möglich ist, weil der Inhalt nicht mehr geschüttet werden kann und hierdurch
der Entleerungsvorgang ausgeschlossen wird. Es ist nicht gestattet,
brennende glühende und heiße Abfälle in Abfallbehältern zu füllen.
Abfallsäcke sind zuzubinden.
(5) Sperrige Gegenstände, Schnee, Eis sowie Abfälle, welche das
Sammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können,
dürfen nicht in die Abfallbehälter und Abfallsäcke gefüllt werden.
(6) Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße Behandlung
der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände
an den Sammelfahrzeugen entstehen, richtet sich nach den allgemeinen
Vorschriften.
(7) Die Gemeinde gibt die Termine für die Einsammlung verwertbarer Stoffe
und die Standorte der Depotcontainer (Sammelcontainer) rechtzeitig
ortsüblich bekannt.
(5)
Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln, sie dürfen nur soweit
gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht
neben die Abfallbehälter geworfen oder daneben gestellt werden. Abfälle
dürfen nicht in den Abfallbehälter eingestampft oder in ihnen in einer Art und
Weise verdichtet werden, so dass eine Entleerung am Abfallfahrzeug nicht
mehr möglich ist, weil der Inhalt nicht mehr geschüttet werden kann und
hierdurch der Entleerungsvorgang ausgeschlossen wird. Es ist nicht gestattet,
brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen oder
Abfälle im Abfallbehälter zu verbrennen. 48)
(6)
Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, welche die
Abfallbehälter oder das Sammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich
verschmutzen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter und Abfallsäcke
gefüllt werden.
(7)
Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße
Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener
Gegenstände an den Sammelfahrzeugen entstehen, richtet sich nach den
allgemeinen Vorschriften.
(8)
Die Gemeinde/Stadt gibt die Termine für die Einsammlung
(8) Zur Vermeidung von Lärmbelästigung dürfen Depotcontainer für Altglas nur verwertbarer Stoffe und die Standorte der Annahmestellen/der Depotcontainer
(Sammelcontainer) rechtzeitig bekannt. 49)
werktags in der Zeit von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis
19.00 Uhr benutzt werden.
(9)
Zur Vermeidung von Lärmbelästigung dürfen Depotcontainer für
.................. nur werktags in der Zeit von ................... bis .................. benutzt
werden. 50)
§ 17
Häufigkeit und Zeit der Leerung
(1) Die auf dem Grundstück des Abfallbesitzers vorhandenen Abfallbehälter
werden wie folgt entleert:
1. Der braune Abfallbehälter bzw. schwarze Abfallbehälter mit braunem
Deckel für kompostierbare Abfälle wird im Zwei- Wochen – Rhythmus ab
Grundstück entsorgt.
2. Der graue Abfallbehälter für Restmüll wird 14-tägig ab Grundstück entsorgt.
3. Der gelbe Abfallbehälter / der gelbe Abfallsack bzw. schwarzer
Abfallbehälter mit gelbem Deckel für Kunststoffe, Metalle, Verbundstoffe
(insbesondere für Leichtverpackungen aus diesen Materialien) wird 14 tägig
ab Grundstück entsorgt.
Die Tage der Abfuhr sowie notwendig werdende Änderungen der regelmäßigen
Abfuhrtage (z. B. wenn der regelmäßige Abfuhrtag auf einen gesetzlichen Feiertag
fällt) werden von der Gemeinde bestimmt und rechtzeitig ortsüblich
bekanntgegeben.
(2) Die Abfallbehälter werden an Abfuhrtagen in der Zeit von 06.00 Uhr bis
19.00 Uhr geleert.
§ 15
Häufigkeit und Zeit der Leerung 52)
§ 18
Sperrmüll und Entsorgung von
Elektro- und Elektronik-Altgeräten
(1) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der
Gemeinde hat im Rahmen der §§ 2-7 das Recht, sperrige Abfälle, die
wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichts nicht in den nach dieser
Satzung zugelassenen Abfallbehältern eingefüllt werden können
(Sperrmüll), von der Gemeinde außerhalb der regelmäßigen
Abfallentsorgung gesondert abfahren zu lassen. Die Sperrgutabfuhr im
Gemeindegebiet Kall erfolgt viermal im Kalenderjahr auf Abruf. Die Abfuhr
ist direkt bei dem von der Gemeinde beauftragen Entsorgungsunternehmen
zu beantragen. Bei der Beantragung sind Art und Menge der sperrigen
Abfälle anzugeben. Die Abfuhr erfolgt nach individueller Terminvorgabe
innerhalb von 4-6 Wochen nach Eingang der Anforderung beim
Entsorgungsunternehmen.
(2) Zum Sperrmüll gehören unter anderem nicht:
§ 16
Sperrmüll und Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten 53)
(1)
Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet
der Gemeinde/Stadt hat im Rahmen der §§ 2 - 4 das Recht, sperrige Abfälle,
die wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichts nicht in den nach dieser
Satzung zugelassenen Abfallbehältern eingefüllt werden können (Sperrmüll),
von der Gemeinde/Stadt außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung
gesondert abfahren zu lassen.
Alternativ:
Sperrige Abfälle, die wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichtes nicht in die
nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehälter eingefüllt werden können
(Sperrmüll), werden auf Anforderung des Anschlussberechtigen und jedes
anderen Abfallbesitzers im Gebiet der Stadt/Gemeinde von der
Stadt/Gemeinde außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung getrennt
abgefahren.
(2) Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind getrennt vom sonstigen Abfall
1. Abfälle aus gewerblichen Unternehmen
2. Häuslicher Abfall (nicht sperriger Hausmüll)
insbesondere Sperrmüll gesondert zur Abholung vor dem Grundstück
3. Baustellen-, Renovierungs- und Abbruchabfälle, z.B. Bauschutt (Steine,
bereitzustellen oder zu einer von der Stadt/Gemeinde benannten
Fließen, Putz- und Mörtelreste, Dachziegel), Dämm- und Isoliermaterial
Sammelstelle zu bringen. Die Abholtermine für Elektro- und Elektronik(Mineralwolle, Styroporplatten), Gipskartonplatten, Asbestabfälle,
Altgeräte werden gesondert durch die Stadt/Gemeinde bekannt gegeben.
54)
Waschbecken, Toilettenschüsseln, Badewannen, Fenster, Türen, Rollläden,
Wand- und Deckenverkleidung, Fußbodenbeläge aus PVC, Parkett,
Holzdielen, Heizkörper, Heizkessel, Bauholz (Bretter, Holzlatten und
Balken), Spanplatten, große Äste und Wurzelstöcke
4. Bäume, große Äste und Wurzelstöcke
5. Öltanks, große Fässer
6. Autowracks und Autoteile (Reifen u.a.), Motorräder, Mopeds
7. Flachglas
8. Zaunmaterial (Maschendraht, Pfosten, Holzlatten)
9. Elektrogroßgeräte, für die eine gesonderte Entsorgung eingerichtet ist;
10. Silofolie und Rundballenfolie aus der Landwirtschaft
11. Mit Abfällen gefüllte Säcke, Kisten und Kartons
12. Gegenstände mit einem Gewicht von mehr als 70 kg und einem
Flächenmaß von mehr als 1,50 x 2,00 m
(3) Die Höchstmenge an Sperrmüll, die ein Haushalt an einem Abfuhrtag
bereitstellen darf, beträgt max. 5 cbm. Der angemeldete Sperrmüll ist am
Abfuhrtag spätestens ab 06.00 Uhr zu ebener Erde auf dem Grundstück
bzw. an der Straße / Grundstücksgrenze gut sichtbar und leicht erreichbar
bereitzustellen. Der Verkehr darf dadurch nicht behindert und die Straße
nicht verschmutzt werden. Der Besteller der Sperrmüllabholung ist für den
Zustand des Sperrmülls (keine Verkehrsgefährdung, Abtransport ohne
Schwierigkeiten und Zeitverlust) bis zum Einsammeln verantwortlich.
(4) Die Gemeinde kann sich für die Abfuhr von sperrigen Abfällen eines Dritten
– Abfuhrunternehmer – bedienen.
(5) Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind getrennt vom sonstigen Abfall
insbesondere Sperrmüll gesondert zur Abholung vor dem Grundstück
bereitzustellen oder zu einer von der Gemeinde benannten Sammelstelle zu
bringen. Die Abholtermine für Elektro- und Elektronik-Altgeräte werden
gesondert durch die Gemeinde bekannt gegeben.
§ 19 Elektrogeräte
(1) Die Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten erfolgt nach den
Bestimmungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG).
(2) Die getrennte Abfuhr von Elektro-Großgeräten, wie z. B.
Computermonitoren, Drucker, Elektroherden, Elektrorasenmäher,
Fernsehgeräten, Fotokopierer, Laptop, Mikrowellengeräten, Ölradiatoren,
Pc´s, Staubsaugern, Waschmaschinen erfolgt auf Anforderung des
Anschlussberechtigten und jedes anderen Abfallbesitzers direkt beim
Entsorgungsunternehmen. Bei der Beantragung sind Art und Menge
anzugeben. Die Elektrogeräte sind getrennt von sperrigen Abfällen
bereitzustellen.
(3) Elektro-Kleingeräte, z. B. Bohrmaschinen, Bügeleisen, Eierkocher, FaxGeräte, Haartrockner, Kaffeemaschine, Mobiltelefone, Toaster und
Videokameras werden im Rahmen der mobilen Schadstoffsammlungen
angenommen.
§ 20
Anmeldepflicht
(1) Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde den erstmaligen Anfall
von Abfällen, die voraussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem
Grundstück wohnenden Personen sowie jede wesentliche Veränderung
der anfallenden Abfälle, ihrer Menge oder der auf dem Grundstück
wohnenden Personenzahl unverzüglich zu melden.
§ 17
Anmeldepflicht
(1) Der Grundstückseigentümer 55) hat der Stadt/Gemeinde den erstmaligen
Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem
Grundstück wohnenden Personen sowie jede wesentliche Veränderung der
anfallenden Abfälle, ihrer Menge oder der auf den Grundstück wohnenden
Personenzahl unverzüglich anzumelden.
(2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als (2)
Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige
auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Gemeinde unverzüglich zu als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Stadt/Gemeinde unverzüglich
benachrichtigen.
zu benachrichtigen.
§ 21
Auskunftspflicht, Betretungsrecht, Duldungsrecht
(1) Der Anschlussberechtigte ist verpflichtet, über § 20 hinaus alle für
die Abfallbeseitigung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen
überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind nach § 19 Absatz 1
Satz 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von Abfallgefäßen auf
ihrem Grundstück sowie das Betreten des Grundstücks zum Zweck
des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und
der Verwertung von Abfällen zu dulden.
(3) Den Bediensteten und Beauftragten der Gemeinde ist zur Prüfung,
ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, im Rahmen des
§ 19 Absatz 1 KrWG ungehinderter Zutritt zu Grundstücken zu
gewähren, für die nach dieser Satzung Anschluss- und
Benutzungszwang besteht.
(4) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen
(5) Die Beauftragten haben sich durch einen von der Gemeinde
§ 18
Auskunftspflicht, Betretungsrecht, Duldungspflicht 56)
(1) Der Grundstückseigentümer, der Nutzungsberechtigte oder der
Abfallbesitzer/ Abfallerzeuger sind verpflichtet, über § 17 hinaus alle
für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierzu
gehört insbesondere die Mitteilung über die Anzahl der Beschäftigten,
ihre Arbeitszeiten, die Anzahl der Betten in Kliniken und
Beherbergungsunternehmen. 57)
(2) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken , auf denen
überlassungspflichtige Abfälle anfallen sind nach § 19 Abs. 1 Satz 1
KrWG verpflichtet, das Aufstellen von Abfallgefäßen auf ihrem
Grundstück sowie das Betreten des Grundstücks zum Zweck des
Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und der
Verwertung von Abfällen zu dulden.
(3) Den Bediensteten und Beauftragten der Stadt/Gemeinde ist zur
Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, im
Rahmen des § 19 Abs. 1 KrWG ungehinderter Zutritt zu Grundstücken
zu gewähren, für die nach dieser Satzung Anschluss- und
ausgestellten Dienstausweis auszuweisen
(6) Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (§ 14 Absatz 1
Grundgesetz) wird insoweit durch § 19 Absatz 1 Satz 3 KrWG
eingeschränkt.
Benutzungszwang besteht. 58)
(4) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen.
(5) Die Beauftragten haben sich durch einen von der Gemeinde/Stadt
ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.
(6) Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1
Grundgesetz) wird insoweit durch § 19 Abs. 1 Satz 3 KRWG
eingeschränkt
§ 22
Unterbrechung der Abfallentsorgung
1)
Unterbleibt die der Gemeinde obliegende Abfallentsorgung bei
vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge
von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen
Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich
nachgeholt.
2)
In Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der
Gebühren oder auf Schadensersatz.
§ 23
Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung/
Anfall der Abfälle
(1) Die gebührenpflichtige Benutzung der kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung beginnt, wenn dem anschluss- und
benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer ein oder mehrere
Abfallgefäße zur Verfügung gestellt worden sind oder ein oder mehrere
Abfallgefäße anderweitig vorhanden sind und diese zur Abfallüberlassung
bereitgestellt werden und das an die kommunale
Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit
§ 19
Unterbrechung der Abfallentsorgung
(1)
Unterbleibt die der Stadt/Gemeinde obliegende Abfallentsorgung bei
vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen
infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder
behördlichen Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen so bald
wie möglich nachgeholt.
(2)
In Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der
Gebühren oder auf Schadensersatz.
§ 20
Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung
/Anfall der Abfälle
(1) Die gebührenpflichtige Benutzung der kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung
beginnt, wenn dem anschluss- und benutzungspflichtigen
Grundstückseigentümer ein oder mehrere Abfallgefäße zur Verfügung gestellt
worden sind oder ein oder mehrere Abfallgefäße anderweitig vorhanden sind
und diese zur Abfallüberlassung bereitgestellt werden und das an die
kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit
Abfallfahrzeugen zur Entleerung dieser Abfallbehältnisse angefahren wird.
(2) Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die
Voraussetzungen des Abfallbegriffs gemäß § 3 Absatz 1 KrWG erstmals
erfüllt sind.
Abfallfahrzeugen zur Entleerung dieser Abfallbehältnisse angefahren wird.
59)
(2) Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die
Voraussetzungen
des Abfallbegriffs gemäß § 3 Abs. 1 KrWG erstmals erfüllt sind. 60)
(3) Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen
Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände (3) Die Stadt/Gemeinde ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen
werden als Fundsachen behandelt.
Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände
werden als Fundsachen behandelt.
(4) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene und zur Abholung bereitgestellte
Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen
(4) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene und zur Abholung
bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen.
§ 24
Abfallentsorgungsgebühren
Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde
und sonstigen Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch die Gemeinde werden
Abfallentsorgungsgebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen
Gebührensatzung für die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde
Kall erhoben.
§ 25
Andere Berechtigte und Verpflichtete
Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte
und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer
und sonstige Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes,
Nießbraucher sowie auch alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich
Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht
dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige
vorhanden sind.
§ 21
Abfallentsorgungsgebühren 61)
Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der
Stadt/Gemeinde .......... und die sonstige Erfüllung abfallwirtschaftlicher
Aufgaben durch die Stadt/Gemeinde werden Abfallentsorgungsgebühren nach
der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung für die kommunale
Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt/Gemeinde ...................erhoben.
§ 22
Andere Berechtigte und Verpflichtete
Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden
Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte,
Wohnungseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte im Sinne des
Wohnungseigentumsgesetzes 62) , Nießbraucher sowie alle sonstigen zum
Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstücks-eigentümer
werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen
andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind.
§ 26
Begriff des Grundstücks
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im
Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die
Grundstückbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine
selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
§ 23
Begriff des Grundstücks
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im
Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die
Grundstücks-bezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine
selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
§ 27
Verbrennen von Kleingartenabfällen
Als Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang dürfen Kleingartenabfälle an
folgenden Werktagen
a) mittwochs von 15.00 Uhr – 17.00 Uhr
b) samstags von 10.00 – 12.00 Uhr
verbrannt werden.
Die Dauer des Verbrennungsvorganges darf 2 Stunden nicht überschreiten. Das
Verbrennen ist nur während der Zeit vom 01.10. – 30.04. möglich.
§ 28
Ordnungswidrigkeiten
(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen
handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung
zuwiderhandelt, indem er
1.
Ausgeschlossene Abfälle der Gemeinde zum Einsammeln oder Befördern
überlässt (§ 4);
2.
auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle der
gemeindlichen Abfallentsorgung nicht überlässt (§ 9);
3.
von der Gemeinde bestimmte Abfallbehälter und Abfallsäcke zum Einfüllen
von Abfällen nicht benutzt (§ 13);
4.
für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter oder Säcke mit anderen
Abfällen füllt (§ 13);
5.
Abfallbehälter entgegen den Befüllvorgaben in § 14 befüllt;
§ 24
Ordnungswidrigkeiten 63)
(1)
Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen
Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser
Satzung zuwiderhandelt, indem er
a)
nach § 3 dieser Satzung ausgeschlossene Abfälle der
Stadt/Gemeinde zum Einsammeln oder Befördern überlässt;
b)
überlassungspflichtige Abfälle der Stadt/Gemeinde nicht überlässt
oder von der Stadt/Gemeinde bestimmte Abfallbehälter und Abfallsäcke zum
Einfüllen von Abfällen nicht benutzt und damit dem Anschluss- und
Benutzungszwang in § 6 zuwider handelt;
c)
für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter oder Abfallsäcke
entgegen § 13 Abs.4 dieser Satzung mit anderen Abfällen füllt;
6.
Depotcontainer außerhalb der in § 16 genannten Zeiten in Anspruch nimmt.
7.
sperrige Abfälle nicht entsprechend § 18 zur Entsorgung bereitstellt;
8.
den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentlichen Veränderungen des
Abfalls nicht unverzüglich meldet (§ 20)
9.
angefallene Abfälle unbefugt durchsucht oder wegnimmt
10.
Die Zeiten zum Verbrennen von Kleingartenabfällen nicht beachtet (§ 27)
d)
Abfallbehälter entgegen den Befüllungsvorgaben in § 13 Abs.2 , Abs.
4 , Abs.5 und Abs.6 dieser Satzung befüllt;
e)
den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche Veränderungen
des Abfalls gemäß § 17 dieser Satzung nicht unverzüglich anmeldet;
f)
anfallende Abfälle entgegen § 20 Abs. 2 i.V. m § 20 Abs.4 dieser
Satzung unbefugt durchsucht oder wegnimmt;
g)
...........................................................
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu ..........................
geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür
eine höhere Geldbuße vorsehen. 64)
§ 29
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die
Abfallentsorgung in der Gemeinde Kall vom 15.03.1996 in der Fassung der 3.
Änderungssatzung vom 01.10.2010 außer Kraft.
Die vorstehende Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kall wird
hiermit öffentlich bekanntgemacht.
___________________________
(Ort, Datum)
§ 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am ... in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die
Abfallentsorgung in der Stadt/Gemeinde ...vom ... in der Fassung vom ...
außer Kraft.
______________________________________________________________
____________
Die vorstehende Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt/Gemeinde ...
____________________
wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
(Bürgermeister)
________________________
__________________________
(Ort, Datum)
(Name)
(Bürgermeister)
Anlage 1 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt/Gemeinde ... 65)