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Allgemeine Vorlage (Gebührensatzung Abfall)

Daten

Kommune
Kall
Größe
90 kB
Datum
28.08.2014
Erstellt
15.08.14, 18:07
Aktualisiert
15.08.14, 18:07
Allgemeine Vorlage (Gebührensatzung Abfall) Allgemeine Vorlage (Gebührensatzung Abfall) Allgemeine Vorlage (Gebührensatzung Abfall)

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Inhalt der Datei

Gebührensatzung zur Satzung der Abfallentsorgung in der Gemeinde Kall vom 02.09.2014 Präambel Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 09.04.2013 (GV NRW S. 194) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein – Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712 / SGV NW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NW S. 687) und der §§ 5 ff. Landesabfallgesetz vom 21.06.1988 (GV NW S. 250/SGV NW 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2013 (GV NW S. 148), hat der Rat der Gemeinde Kall in seiner Sitzung am 02.09.2014 folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kall beschlossen: §1 Gegenstand der Gebühr Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abfallentsorgung gemäß der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kall vom 02.09.2014 werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben (Abfallentsorgungsgebühren). Zur gemeindlichen Abfallentsorgung zählt auch das Einsammeln und Befördern von Abfällen durch Dritte im Auftrag der Gemeinde mit Ausnahme von Verpackungsabfällen gemäß § 4 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kall (Abfallentsorgungssatzung). Die Gebühren dienen der Deckung der Aufwendungen für die Verwaltung sowie für den Betrieb und die Unterhaltung der gemeindlichen Abfallentsorgungseinrichtung als auch der Kosten für die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der Abfälle. §2 Gebührenmaßstab und Gebührensätze (1) Die Gebühr berechnet sich aus einer Behältergrundgebühr je Restabfallbehälter und Jahr und einer Behältermengengebühr pro Leerung des Restabfallbehälters. Die Behältergrundgebühr wird für das Einsammeln, Abfahren und die Entsorgung/Verwertung von Bioabfall, Sperrmüll, Altpapier, Grünabfällen, schadstoffhaltigen Abfällen, Elektro- und Elektronikgeräten, verbotswidrigen Abfallablagerungen, für die Information und die Beratung der privaten Haushalte sowie die Aufstellung, die Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben erhoben. Die Behältergrundgebühr beträgt für die nachfolgenden Restabfallbehälter: 60 l Behälter 46,50 EURO, 80 l Behälter 60,00 EURO, 120 l Behälter 86,50 EURO, 240 l Behälter 167,00 EURO. (2) Für jede Entleerung der Restabfallbehälter wird eine Gebühr für den 60 l Behälter je Leerung von 2,55 EURO, für den 80 l Behälter je Leerung von 3,40 EURO, für den 120 l Behälter je Leerung von 4,60 EURO, für den 240 l Behälter je Leerung von 9,20 EURO, erhoben. (3) Wird im Einzelfall die Benutzung eines 1.100 l Restabfallbehälters zugelassen, sind hierfür Gebühren für die wöchentliche Entleerungen in Höhe von 3.173,50 EURO jährlich zu zahlen. (4) In den Gebühren nach Abs. 1 dieser Satzung sind auch die Kosten für das Einsammeln und Befördern der Abfälle nach § 13 der Abfallentsorgungssatzung sowie die Kosten für die Vorhaltung einer Biotonne enthalten. Die Anzahl der gebührenfreien Biotonnen richtet sich nach der Anzahl der veranlagten Restabfallbehälter. Die Gebühren für die Nutzung zusätzlicher Biotonnen betragen für jede weitere 120 l Biotonne 25,50 EURO jährlich, für jede weitere 240 l Biotonne 47,50 EURO jährlich. (5) Für die in Ausnahmefällen bereitgestellten Abfallsäcke nach § 10 Abs. 2 a) und b) der Abfallentsorgungssatzung beträgt die Gebühr für den 70 l Restabfallsack 3,00 EURO, den 70 l Bioabfallsack 1,50 EURO, den 50 l Windelsack 2,00 EURO. 6) Die Gebühr für den Austausch und die Änderung des Abfallgefäßes beträgt 10,00 EURO. §3 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Anschluss erfolgt. Sie endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abfallbeseitigung aufhört. (2) Im Falle der Änderungen der Behältergröße erfolgt die Gebührenanpassung mit dem Ersten des auf den Zeitpunkt der Änderungen folgenden Monats. (3) Bei Beginn der Gebührenpflicht während eines Erhebungszeitraumes wird die Restmüllgebühr als Vorausleistung entsprechend § 4 Abs. 3 zugrunde gelegt. §4 Gebührenerhebung (1) Die Gebühren nach § 2 dieser Satzung werden durch Gebührenbescheid festgesetzt, der auch andere Angaben enthalten kann. Sie sind mit je ¼ des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Nach Ablauf des Jahres sind bis zur Bekanntgabe eines neuen Gebührenbescheides zu den vorgenannten Fälligkeitsterminen jeweils Gebühren in Höhe eines Viertel der zuletzt festgesetzten Jahresgebühr zu entrichten. (2) Bei Wohnungs- und Teileigentümern kann die Gebühr für die Gemeinschaft festgesetzt werden. Der Bescheid wird dann an den Verwalter, der nach dem Wohnungseigentumsgesetz bestellt wurde, gerichtet. (3) Für die zugelassenen Restabfallbehälter werden für die erstmalige Festsetzung der Leerungsgebühren Vorausleistungen auf der Basis einer Leerung im zweiwöchentlichen Turnus je Gefäßart pro Jahr erhoben (26 Leerungen). Bei Neuanschluss wird die der Gebührenberechnung zugrunde zu legende Entleerungshäufigkeit auf die verbleibenden Monate des Jahres mit mindestens einer Leerung im zweiwöchentlichen Turnus berechnet. (4) Die Anzahl der gebührenpflichtigen Mindestleerungen wird auf 13 Leerungen pro Jahr festgesetzt. (5) Nach Ablauf des Erhebungszeitraumes wird aufgrund der tatsächlichen Entleerungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 unter Anrechnung der Vorausleistungen die noch zu zahlende bzw. zu erstattende Gebühr abgerechnet und durch Bescheid festgesetzt. Die Festsetzung der Erstattungs- bzw. Nacherhebungsbeträge für den abgelaufenen Erhebungszeitraum erfolgt gleichzeitig mit dem Vorauszahlungsbescheid für das nachfolgende Kalenderjahr. (6) Tritt ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen ein, so hat der bisherige Gebührenpflichtige die Gebühren bis zum Ende des Kalendermonats zu entrichten, in dem der Wechsel eintritt. Für die Gebühren dieses Kalendermonats haftet neben dem bisherigen auch der neue Gebührenpflichtige. Darüber hinaus haftet der bisherige Gebührenpflichtige solange, bis der Wechsel der Gemeinde bekannt gegeben wird. (7) Wird die Abfallbeseitigung infolge höherer Gewalt, durch Betriebsstörungen, betriebsnotwendige Arbeiten, behördliche Verfügungen oder Verlegungen des Zeitpunktes der Abfallbeseitigung vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt, so haben die Gebührenpflichtigen keinen Anspruch auf Gebührenermäßigung. §5 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Diese Satzung vom 02.09.2014 zur Änderung der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kall vom 12.12.2013 tritt am 01.01.2015 in Kraft.