Daten
Kommune
Kall
Größe
560 kB
Datum
28.08.2014
Erstellt
15.08.14, 18:07
Aktualisiert
15.08.14, 18:07
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Anlage zu TOP 10
Satzung
über die Abfallentsorgung
in der Gemeinde Kall
________________________
Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW., S. 666), zuletzt geändert
durch Artikel I des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV. NRW., S. 685) der §§ 8 und 9 des
Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LabfG) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S.
250), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV. NRW., S. 863, ber. S. 975), des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBI.I, S. 212 ff.), § 7 der
Gewerbeabfall-Verordnung vom 19.06.2002 (BGBI.I 2002, S. 1938 ff) zuletzt geändert durch
Art. 5 Abs. 23 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom
24.02.2012, (BGBI. I 2012, S. 257) sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. I, S. 602), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 29.07.2009 (BGBI. I 2009, S. 2353) hat der Rat der Gemeinde
Kall in seiner Sitzung vom ______________folgende 4. Änderungssatzung beschlossen:
§1
Aufgaben und Ziele
(1)
Die Gemeinde Kall betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach
Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese
öffentliche Einrichtung wird als „kommunale Abfallentsorgungseinrichtung“
bezeichnet und bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
(2)
Die Gemeinde Kall erfüllt insbesondere
Aufgaben, die ihr gesetzlich zugewiesen sind:
folgende
abfallwirtschaftliche
1. Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Gemeindegebiet
anfallen.
2. Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung,
Verwertung und Entsorgung von Abfällen.
3. Aufstellen, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben,
soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist.
4. Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der
Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet.
(3)
Der Kreis ist nach Maßgabe der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis
Euskirchen zuständig für das Gewinnen von Stoffen oder Energie aus Abfällen
(Abfallverwertung) sowie das Behandeln, Lagern, Umschlagen, Transportieren
und Beseitigen von Abfällen.
(4)
Die Gemeinde Kall kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach den
Absätzen 1 – 2 Dritter bedienen (§ 22 KrWG).
(5)
Die Gemeinde Kall wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die auf den
Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde durchgeführt
werden die Maßgaben des § 2 LAbfG NW beachtet und insbesondere
vorrangig
Gebrauchsgüter
verwendet
werden,
die
sich
durch
Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen.
§2
Abfallentsorgungsleistungen der Gemeinde Kall
(1)
Die Entsorgung von Abfällen durch die Gemeinde Kall umfasst das
Einsammeln und Beförderung der Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen
oder Müllumschlagstationen des Kreises, wo sie sortiert, verwertet oder
umweltverträglich beseitigt werden. Wiederverwertbare Abfälle werden
getrennt gesammelt und befördert, damit sie einer Verwertung zugeführt
werden können.
(2)
Im Einzelnen erbringt die Gemeinde Kall gegenüber den Benutzern der
kommunalen Abfallentsorgungseinrichtungen folgende Abfallentsorgungsleistungen:
1. Einsammeln und Befördern von Restmüll.
2. Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter Bioabfällen sind alle
biologisch abbaubare Abfallanteile zu verstehen (vgl. § 3 Abs. 7 KrWG),
wie z.B. Speisereste, Zimmer- und Gartenpflanzen, Sträucher, Strauchund Baumastschnitt, Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle.
3. Einsammeln und Befördern von Altpapier, soweit es sich nicht um EinwegVerkaufsverpackungen aus Pappe/Papier/Karton handelt.
4. Einsammeln und Befördern von sperrigen Abfällen/Sperrmüll.
5. Einsammeln und Befördern von Grünabfällen.
6. Einsammeln und Befördern von Alt- Kühlschränken/Gefriertruhen.
7. Einsammeln und Befördern von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach
dem ElektroG und § 19 dieser Satzung.
8. Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen in stationären
Sammelstellen und/oder mit Schadstoffmobilen.
9. Information und Beratung privater Haushalte über die Vermeidung,
Verwertung und Entsorgung von Abfällen.
10. Information und Beratung der privaten Haushalte über die Verwertung und
Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten.
11. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben.
12. Einsammeln von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der
Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet.
Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine
grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen (Restmüllgefäß,
Bioabfallgefäß, Altpapiergefäß), durch grundstücksbezogene Sammlungen im
Holsystem (Strauch- und Grünschnittsammlungen, Altpapiersammlungen,
Entsorgung von Sperrmüll, Entsorgung von Alt- Kühlschränke/Gefriertruhen
sowie sonstigen Elektro- und Elektronikgroßgeräten) sowie durch eine
getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen
grundstücksbezogenen Abfallentsorgung (Erfassung von schadstoffhaltigen
Abfällen sowie Elektro- und Elektronikkleingeräten über das Schadstoffmobil).
(3)
Das
Einsammeln
und
Beförderung
von
gebrauchten
EinwegVerkaufspackungen
aus
Glas,
Papier/Pappe/Karton,
Kunststoffen,
Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des privatwirtschaftlichen Dualen System
nach § 6 Verpackungsverordnung.
§3
Zugelassene Abfälle
Zum Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde sind solche Abfälle
zugelassen, die in der Anlage 1 zu dieser Satzung bezeichnet sind und sich in den
zugelassenen Abfallbehältern und Abfallsäcken unterbringen lassen. Die Anlage 1 ist
Bestandteil dieser Satzung.
Die Vorschriften des § 4 bleiben unberührt.
§4
Ausgeschlossene Abfälle
(1)
Vom Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde Kall sind gemäß § 20
Abs. 2 KrWG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen:
1. folgende Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG einer
Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Gemeinde
nicht durch Erfassung als ihr übertragende Aufgabe bei der Rücknahme
mitwirkt (§ 20 Abs.2 Satz 1 KrWG).
2. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit
diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen
anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können
oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem
Abfallwirtschaftsplan des Landes durch einen anderen öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist (§ 20 Absatz 2 Satz 2 KrWG).
3. Die Abfälle, die nicht in der als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Liste
aufgeführt sind.
(2)
Die Gemeinde kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung der
zuständigen Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den
Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 20 Abs. 2 Satz 3 KrWG).
§5
Sammlung von schadstoffhaltigen Abfällen
(1)
Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen
Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer
getrennten Entsorgung bedürfen (gefährliche Abfälle i.S.d. § 3 Abs. 5 KrWG
i.V.m. § 48 KrWG sowie der Abfall-Verzeichnis-Verordnung) werden von der
Gemeinde im Rahmen der mobilen Schadstoffsammlung angenommen. Dies
gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und
Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen
entsorgt werden können. Diese Abfälle sind in der Anlage 2 (Positivkatalog) zu
dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführt; die Liste ist Bestandteil dieser
Satzung.
(2)
Gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG i.V.m. § 48 KrWG sowie
der Abfall-Verzeichnis-Verordnung dürfen nur zu den in der Gemeinde
bekannt gegebenen Terminen an den Sammelfahrzeugen angeliefert werden.
Schadstoffhaltige Abfälle dürfen nicht unbeaufsichtigt an den Sammelstellen
abgestellt werden. Die Standorte der Sammelfahrzeuge werden von der
Gemeinde Kall rechtzeitig ortsüblich bekannt gegeben
(3)
Gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle sind entsprechend den
Vorschriften des Abfallgesetzes und der Altölverordnung an den vom Handel
und dem Kraftfahrzeuggewerbe vorgehaltenen Rückgabestellen abzuliefern.
(4)
Altbatterien sind aufgrund der Batterieverordnung durch die Vertreiber
(Verkaufsstellen) unentgeltlich zurückzunehmen.
§ 6 Verwertung von Abfällen
(1) Alle biologisch abbaubaren organischen Abfälle (kompostierbare Abfälle) aus
Haushalt und Garten, insbesondere ungekochte bzw. gekochte Obst- und
Gemüsereste, Papierhandtücher, Blumen, Sträucher und Rasenschnitt sind
über die von der Gemeinde eingerichteten Erfassungssysteme (Biotonne und
Grünabfallsammlung) einer Wiederverwertung zuzuführen (§ 4 a, Abs. 1
LAbfG).
(2) Die Gemeinde Kall führt zweimal jährlich Grünabfallsammlungen für
Grünabfälle durch. Zu den Grünabfällen gehören kompostierbare pflanzliche
Abfälle, die aufgrund ihrer Art oder Menge nicht dem dafür zugelassenen
Abfallbehälter untergebracht werden können, insbesondere
1. Baum- und Strauchabschnitt bis 10 cm Durchmesser, gebündelt bis zu einer
Länge von 1,50 Metern (keine Stämme und Wurzelstöcke)
2. Baumrinde, Laub, Heckenschnitt sowie sonstige Pflanzenreste und
Gartenabfälle.
Die Grünabfälle sind in Papiersäcken, Jutesäcken oder in vergleichbaren
Behältnissen aus sonstigem, kompostierbaren Material am Fahrbahnrand zur
Abholung bereitzustellen. Grünabfälle, die mit anderen nicht kompostierfähigen
Abfällen vermischt sind, werden nicht eingesammelt.
Die Abfuhrtermine für Grünabfälle werden von der Gemeinde bestimmt und sind
im Abfallkalender öffentlich bekannt gegeben.
Grünabfälle können ebenfalls in die braunen Abfallbehälter bzw. schwarzen
Abfallbehälter mit braunem Deckel für Bioabfälle eingefüllt werden.
(3) Altpapier (Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Kartonage usw.) ist grundsätzlich
einer Wiederverwertung zuzuführen. Die Abfallbesitzer haben zu diesem
Zweck, soweit in ihrer Ortschaft Altpapiersammlungen durchgeführt werden,
das Altpapier zur Wiederverwertung bereitzustellen, wenn der Abfallbesitzer
das Altpapier nicht unmittelbar selbst einer Verwertungseinrichtung zuführt
oder es durch einen Dritten zu einer derartigen Einrichtung befördern lässt.
(4) Für die Sammlung von Altglas stellt die Gemeinde in den Ortsteilen
entsprechenden Sammelbehälter auf. Um Altglas der Wiederverwertung
zuzuführen, haben die Abfallbesitzer von der Getrennthaltung Gebrauch zu
machen und das Altglas zu der bekanntgegebenen Altglassammelstelle zu
bringen. In die von der Gemeinde bereitgestellten Altglas- Sammelbehälter
dürfen anderen Abfallstoffe als Altglas eingefüllt werden.
(5) Altmetall (Eisen-und Stahlschrott) sollte möglichst einer Wiederverwertung
zugeführt werden.
§7
Verpackungsabfälle
(1) Verkaufsverpackungen im Sinne des § 2 Absatz 3 der Verordnung über die
Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen
(Verpackungsverordnung – VerpackVo -), sind getrennt zu sammeln und den
vom privatrechtlichen Dualen System aufgebauten Sammelsystemen
zuzuführen, und zwar
a) Metall-, Kunst- und Verbundstoffe den gelben Wertstofftonnen oder – säcken,
b) Altglas den im Gemeindegebiet aufgestellten Glascontainern,
c) Altpapier, Pappe, Kartonagen den blauen Altpapiertonnen.
(2) Die Wertstofftonnen oder –säcke werden den Haushaltungen kostenlos zur
Verfügung gestellt und an den festgesetzten Abfuhrtagen geleert bzw.
abgefahren.
§8
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1)
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist im
Rahmen der §§ 2 bis 7 dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde den
Anschluss seines Grundstücks an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu veranlagen (Anschlussrecht).
(2)
Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der
Gemeinde haben im Rahmen der §§ 2 bis 7 dieser Satzung das Recht, die auf
den Grundstücken oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle der kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht).
§9
Anschluss- und Benutzungszwang
(1)
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde Kall liegenden Grundstückes
ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen
zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Der Eigentümer eines
Grundstückes als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer (z.B.
Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung
angeschlossenes Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 7 die auf
seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung
und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus
privaten Haushaltungen sind nach dem § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i.V.m. § 2
Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten
Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen
Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren
Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.
(2)
Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf
Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B.
gewerblich/industriell
genutzt
werden,
haben
gleichermaßen
die
Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur
Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz KrWG anfallen. Sie
haben nach § 7 Satz 4 der Gewerbeabfall-Verordnung für gewerbliche
Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne
zu benutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne
erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in § 13 Abs. 3 dieser Satzung.
Gewerbliche Sammlung sind nach § 2 Nr. 1 GewAbfV, Siedlungsabfälle aus
anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der
Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10.12.2001 (BGBI. I S. 3379) aufgeführt
sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus
privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung
ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen.
(3)
Den industriell und gewerblich genutzten Grundstücken gleichgestellt sind
Verwaltungen, Schulen, Kirchen, Altenheime, Bildungseinrichtungen, Kliniken,
Heilpraktiker, Arzt- Rechtsanwalts- und Büropraxen, Sportanlagen, Vereinsund Dorfgemeinschaftshäuser und dergleichen.
(4) Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist durch Allgemeinverfügung der
Gemeinde Kall vom 02.08.2005 geregelt worden.
§ 10
Ausnahmen vom Benutzungszwang
Ein Benutzungszwang nach § 9 besteht nicht,
-
soweit Abfälle gemäß § 4 Abs. 1 oder § 4 Abs. 2 dieser Satzung von der
kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind;
-
soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer
Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen und die Gemeinde an deren
Rücknahme nicht mitwirkt (§ 17 Abs. Satz 1 Nr. 1 KrWG);
-
soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG
freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller
oder Vertreiber durch die zuständige Behörde ein Freistellungs- oder
Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 4 oder 6 KrWG erteilt worden ist (§ 17
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG);
-
soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5
KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 18 KrWG
zulässige, gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen
Verwertung zugeführt werden;
-
soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG sind,
durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, § 18 KrWG zulässige
gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung
zugeführt werden.
§ 11
Ausnahmen/Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1)
Kein
Anschlussund
Benutzungszwang
an
die
kommunale
Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei Grundstücken, die von privaten
Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit der/die Anschlussund/oder Benutzungspflichtige schlüssig und nachvollziehbar nachweist, dass
er nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle
auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und
schadlos i.S.d. § 7 Abs. 3 KrWG auf diesem Grundstück selbst so zu
behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit,
insbesondere durch Gerüche und Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten), nicht
entsteht (Eigenverwertung). Die Gemeinde stellt auf der Grundlage der
Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und
inwieweit eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17
Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz KrWG besteht.
(2)
Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei
Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z. B.
industriell/gewerblich genutzt oder gewerblich genutzt werden, wenn der
Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er/sie die bei ihm anfallenden
Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und
keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung der Abfälle zur
Beseitigung erfordern. Die Gemeinde stellt auf der Grundlage der
Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine
Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2,
2. Halbsatz KrWG besteht.
§ 12
Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen
Erzeuger/Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die
Gemeinde gemäß § 4 dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, ihre
Abfälle zum Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns oder Ablagerns
entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen in der
jeweils geltenden Fassung zu der vom Kreis angegeben Sammelstelle,
Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu
lassen. Soweit der Kreis das Behandeln, Lagern oder Ablagern dieser Abfälle
ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des Behandelns,
Lagerns
oder
Ablagerns
zu
einer
sonstigen
dafür
zugelassenen
Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen.
§ 13
Abfallbehälter und Abfallsäcke
(1)
Die Gemeinde Kall bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art,
Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück,
ob und wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind sowie die
Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr.
(2)
Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen:
a) graue Abfallbehälter für Restmüll, die mit einem Transponder ausgestattet
sind (sog. Ident-System), in den Gefäßgrößen 60l, 80l, 120l, und 240l,
b) braune Abfallbehälter bzw. schwarze Abfallbehälter mit braunen Deckel für
kompostierbare Abfälle (Bioabfälle) , die mit einem Transponder ausgestattet
sind (sog. Ident-System), in den Gefäßgrößen 120 l oder 240 l,
c) gelbe Abfallbehälter bzw. schwarze Abfallbehälter mit gelben Deckel für
Kunststoffe, Metalle und Verbundstoffe in der Gefäßgröße von 240 l,
d) gelbe Abfallsäcke für Kunststoffe, Metalle und Verbundstoffe mit einem
Fassungsvermögen von 70 l,
e) entsprechende Container mit der Gefäßgröße von 1.100 l,
f) blaue Abfallbehälter für Altpapier, Pappe und Kartonagen in den Gefäßgrößen
von 240 l oder 1.100 l (in den Orten, in denen Sammlungen nicht durch
Vereine durchgeführt werden),
g) Depotcontainer (Sammelcontainer) für Weiß-, Braun- und Grünglas,
h) Windelsäcke mit einem Fassungsvermögen von 50l.
(3)
Für vorübergehend mehr anfallende Abfälle, die sich zum Einsammeln in
Abfallsäcken eigenen, können zu Abs. 2 Nr. a) und b) von der Gemeinde
zugelassenen Abfallsäcke, mit einem Fassungsvermögen von 70l, benutzt
werden. Die Abfallsäcke müssen mit der Aufschrift „Gemeinde Kall“
gekennzeichnet sein. Sie werden von der Gemeinde bzw. einem beauftragten
Dritten eingesammelt, soweit sie neben den zugelassenen Abfallbehältern
bereitgestellt werden. Die Abfallsäcke dürfen nicht überfüllt sein und müssen
von den Benutzern zugebunden werden. Abfallsäcke zur Bioabfuhr müssen
mit verrottbarem Material (z. B. Kordel) zugebunden werden.
§ 14
Anzahl und Größe der Abfallbehälter
(1)
Für jedes dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegende Grundstück
ist mindestens ein Abfallbehälter für die jeweiligen Abfallarten zur
Abfallentsorgung bereitzustellen. Sie werden von der Gemeinde oder einem
von ihr beauftragten Dritten den Anschlusspflichtigen auf Mietbasis zur
Verfügung gestellt.
(2)
Jedes Grundstück erhält:
a)
b)
c)
d)
einen grauen Abfallbehälter für Restmüll
einen Abfallbehälter mit braunem Deckel für Bioabfälle
einen Abfallbehälter mit gelbem Deckel für Kunststoffe, Metalle, Verbundstoffe
einen Abfallbehälter mit blauem Deckel für Altpapier (Entfällt in den Orten, in
denen den Vereinen das Sammeln von Altpapier übertragen worden ist).
(3)
Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten
Haushaltungen ein Mindest-Restmüll-Behältervolumen von 12 Litern pro
Person und Woche vorzuhalten. Die Zuteilung des Volumens bei dem
Restmüllbehälter erfolgt auf der Grundlage des festgesetzten MindestRestmüll-Behältervolumens pro Person und Woche.
(4)
Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als private
Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter
Zugrundelegung
von
Einwohnergleichwerten
ermittelt.
Als
Einwohnergleichwert wird ein Mindest-Behältervolumen von 12 Litern pro
Woche zur Verfügung gestellt.
Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt:
1. Bei der Bemessung des vorzuhaltenden Gefäßraumes sind für Kinder unter 18
Jahren (im lohnsteuerrechtlichen Sinne) anzusetzen:
a) für 1 Kind
b) für 2 – 3 Kinder
c) für 4 und mehr Kinder
=
=
=
12 Liter Gefäßraum
24 Liter Gefäßraum
36 Liter Gefäßraum
2. Wohnen auf einem angeschlossenen Grundstück mehrere Familien
(Haushaltungen), so ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, für jede
Familie (Haushalt) mindestens 1 zugelassenen grauen Restmüll-
Abfallbehälter
bereitzustellen.
In
Ausnahmefällen
Tonnengemeinschaften zugelassen werden (§14a).
können
3. Soweit ein Grundstück ausschließlich anders als zu Wohnzwecken,
insbesondere gewerblich genutzt wird, werden Einwohnergleichwerte (EGW)
festgesetzt. Je Einwohnergleichwert sind wöchentlich 12 Liter Gefäßraum
vorzuhalten; auch hier ist mindestens 1 zugelassener grauer RestmüllAbfallbehälter bereitzustellen.
4. Soweit eine Familie (Haushalt) auf einem angeschlossenen Grundstück
Wohnraum hat und gleichzeitig eine andere Nutzung betreibt, kann der
vorzuhaltende Gefäßraum (für Personen und Einwohnergleichwerte)
zusammengerechnet werden.
5. Haushalte mit Kindern können auf Antrag eine Kürzung des Gefäßraumes
verzichten und sich für den satzungsmäßigen Gefäßraum entscheiden. Dabei
muss eine entsprechende Behältergrundgebühr gezahlt werden.
6. Auf Antrag kann über das satzungsmäßige Volumen hinaus zusätzlichen
Gefäßraum zugelassen werden. Hierbei sind die entsprechenden Gebühren
für zusätzlichen Gefäßraum zu entrichten.
7. In begründeten Einzelfällen ist der Bürgermeister berechtigt, Ausnahmen
zuzulassen.
8. Wird festgestellt, dass die vorhandenen Abfallbehälter für die Aufnahme des
regelmäßig anfallenden Abfalls nicht ausreichen und sind keine zusätzlichen
Abfallbehälter beantragt worden, so haben die Anschlusspflichtigen nach
schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde die erforderlichen
Abfallbehälter aufzustellen; kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so
haben sie die Aufstellung der Abfallbehälter durch die Gemeinde zu dulden.
Insoweit erstreckt sich der Benutzungszwang gemäß § 8 Absatz 1 auch auf
die zusätzlich angeordneten Abfallbehälter.
§ 14 a
Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft
Auf Antrag der Grundstückseigentümer kann eine Entsorgungsgemeinschaft sowohl
für zwei unmittelbar benachbarte Grundstücke als auch Wohnungen in einem
Mehrfamilienhaus zugelassen werden. (optional: Die Entsorgungsgemeinschaft wird
nur bezogen auf das Restmüllgefäß und weitere Abfallbehältnisse wie z.B. die
Altpapiertonne, Biotonne gemeinsam zugelassen, d.h. wird ein gemeinsames
Restmüllgefäß zugeteilt, so werden auch die übrigen Abfallgefäße nur noch einmal
für beide Grundstücke bereitgestellt). Die in der Entsorgungsgemeinschaft
zugelassenen Grundstückseigentümer haften gegenüber der Gemeinde im Hinblick
auf die zu zahlende Abfallentsorgungsgebühr als Gesamtschuldner im Sinne des §
421 ff. BGB.
§ 15
Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter
(1) Der Anschlusspflichtige und jeder andere Abfallbesitzer hat die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, um die Abfuhr ohne Schwierigkeiten und ohne
Zeitverlust zu sichern. Die Abfallbehälter sind rechtzeitig zu den festgesetzten
Abfuhrterminen an der Straße abzustellen und müssen nach dem Entleeren
unverzüglich auf das Grundstück zurückgebracht werden. Sie sind so zu
platzieren, dass sie einerseits den Verkehr nicht beeinträchtigen und
andererseits ihre Entleerung und der Abtransport des Abfalls ohne
Schwierigkeiten möglich sind. Auf jeden Fall müssen die Abfallbehälter so
aufgestellt werden, dass sie von der Straße zu sehen sind.
(2) Bei unzulänglichen Straßen- und Wegeverhältnisse sowie an den Straßen
oder Wegen, in denen das Sammelfahrzeug nicht anfahren oder nicht wenden
kann, sind die Abfallbehälter und Abfallsäcke an einem für die Abfuhr
möglichen Standort zu bringen.
(3) Im Falle von Straßensperren, Baustellen, Hochwasser, Glatteis, Schnee usw.
bzw. der Anfahrtsweg für das Sammelfahrzeug gesperrt oder das Befahren
mit Risiko verbunden ist, sind die Abfallbehälter und Abfallsäcke vor die
Straßensperre, Baustelle, Schneewälle usw. zu stellen. Die Abfallbeseitigung
kann grundsätzlich nur in den Straßen und Wegen durchgeführt werden, die
risikolos befahren werden können.
(4) Die Haftung für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Bereitstellung der
Abfallbehälter entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.
§ 16
Benutzung der Abfallbehälter
(1) Die Abfälle müssen in die Abfallbehälter entsprechend deren
Zweckbestimmung eingefüllt werden. Abfälle dürfen nicht in einer anderen
Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter oder
Depotcontainer gelegt werden.
(2) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen
Hausbewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden
können.
(3) Die Abfallbesitzer haben die Abfallfraktion Glas, Altpapier, Metalle,
Kunststoffe, Verbundstoffe, kompostierbare Abfälle sowie Restmüll getrennt
zu halten und wie folgt zur Abfallentsorgung bereitzustellen:
1. Glas ist sortiert nach Weiß-, Braun- und Grünglas in die zur Verfügung
gestellten Depotcontainer (Sammelcontainer) zu bringen bzw. den
Altglassammlungen der Ortsvereine mitzugeben.
2. Altpapier in den Bündelsammlungen der einzelnen Ortsvereine zuzuführen.
3. Kompostierbare Abfälle sind in den braunen Abfallbehälter bzw. schwarzen
Abfallbehälter mit braunen Deckel einzufüllen, der auf dem Grundstück des
Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem Abfallbehälter zur
Abholung bereitzustellen.
4. Metalle, Kunststoffe, Verbundstoffe (insbesondere Verkaufsverpackungen
aus diesen Materialien) sind in den gelben Abfallbehälter/gelben Sack bzw.
schwarzen Abfallbehälter mit gelben Deckel einzufüllen, der auf dem
Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem
Abfallbehälter bzw. gelben Abfallsack zur Abholung bereitzustellen.
5. Der verbleibende Restmüll ist in den schwarzen Abfallbehälter zu füllen,
der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in
diesem schwarzen Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen.
(4) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln, sie dürfen nur soweit gefüllt
werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht neben die
Abfallbehälter geworfen oder daneben gestellt werden. Abfälle dürfen nicht in
den Abfallbehältern eingestampft oder in einer Art und Weise verdichtet
werden, so dass eine Entleerung am Abfallfahrzeug nicht mehr möglich ist,
weil der Inhalt nicht mehr geschüttet werden kann und hierdurch der
Entleerungsvorgang ausgeschlossen wird. Es ist nicht gestattet, brennende
glühende und heiße Abfälle in Abfallbehältern zu füllen. Abfallsäcke sind
zuzubinden.
(5) Sperrige Gegenstände, Schnee, Eis sowie Abfälle, welche das
Sammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können,
dürfen nicht in die Abfallbehälter und Abfallsäcke gefüllt werden.
(6) Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße Behandlung der
Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den
Sammelfahrzeugen entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.
(7) Die Gemeinde gibt die Termine für die Einsammlung verwertbarer Stoffe und
die Standorte der Depotcontainer (Sammelcontainer) rechtzeitig ortsüblich
bekannt.
(8) Zur Vermeidung von Lärmbelästigung dürfen Depotcontainer für Altglas nur
werktags in der Zeit von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 19.00
Uhr benutzt werden.
§ 17 Häufigkeit und Zeit der Leerung
(1) Die auf dem Grundstück des Abfallbesitzers vorhandenen Abfallbehälter
werden wie folgt entleert:
1. Der braune Abfallbehälter bzw. schwarze Abfallbehälter mit braunem Deckel
für kompostierbare Abfälle wird 14-tägig ab Grundstück entsorgt.
2. Der graue Abfallbehälter für Restmüll wird 14-tägig ab Grundstück entsorgt.
3. Der gelbe Abfallbehälter / der gelbe Abfallsack bzw. schwarzer Abfallbehälter
mit gelbem Deckel für Kunststoffe, Metalle, Verbundstoffe (insbesondere für
Leichtverpackungen aus diesen Materialien) wird 14 tägig ab Grundstück
entsorgt.
Die Tage der Abfuhr sowie notwendig werdende Änderungen der
regelmäßigen Abfuhrtage (z. B. wenn der regelmäßige Abfuhrtag auf einen
gesetzlichen Feiertag fällt) werden von der Gemeinde bestimmt und
rechtzeitig ortsüblich bekanntgegeben.
(2) Die Abfallbehälter werden an Abfuhrtagen in der Zeit von 06.00 Uhr bis 19.00
Uhr geleert.
§ 18 Sperrmüll und Entsorgung von
Elektro- und Elektronik-Altgeräten
(1) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der
Gemeinde hat im Rahmen der §§ 2-7 das Recht, sperrige Abfälle, die wegen
ihres Umfanges oder ihres Gewichts nicht in den nach dieser Satzung
zugelassenen Abfallbehältern eingefüllt werden können (Sperrmüll), von der
Gemeinde außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung gesondert abfahren
zu lassen. Die Sperrgutabfuhr im Gemeindegebiet Kall erfolgt mindestens
viermal im Kalenderjahr auf Abruf. Die Abfuhr ist direkt bei dem von der
Gemeinde beauftragen Entsorgungsunternehmen zu beantragen. Bei der
Beantragung sind Art und Menge der sperrigen Abfälle anzugeben. Die Abfuhr
erfolgt nach individueller Terminvorgabe innerhalb von 4-6 Wochen nach
Eingang der Anforderung beim Entsorgungsunternehmen.
(2) Zum Sperrmüll gehören unter anderem nicht:
1. Abfälle aus gewerblichen Unternehmen
2. Häuslicher Abfall (nicht sperriger Hausmüll)
3. Baustellen-, Renovierungs- und Abbruchabfälle, z.B. Bauschutt (Steine,
Fließen, Putz- und Mörtelreste, Dachziegel), Dämm- und Isoliermaterial
(Mineralwolle,
Styroporplatten),
Gipskartonplatten,
Asbestabfälle,
Waschbecken, Toilettenschüsseln, Badewannen, Fenster, Türen, Rollläden,
Wand- und Deckenverkleidung, Fußbodenbeläge aus PVC, Parkett,
Holzdielen, Heizkörper, Heizkessel, Bauholz (Bretter, Holzlatten und Balken),
Spanplatten, große Äste und Wurzelstöcke
4. Bäume, große Äste und Wurzelstöcke
5. Öltanks, große Fässer
6. Autowracks und Autoteile (Reifen u.a.), Motorräder, Mopeds
7. Flachglas
8. Zaunmaterial (Maschendraht, Pfosten, Holzlatten)
9. Elektrogroßgeräte, für die eine gesonderte Entsorgung eingerichtet ist;
10. Silofolie und Rundballenfolie aus der Landwirtschaft
11. Mit Abfällen gefüllte Säcke, Kisten und Kartons
12. Gegenstände mit einem Gewicht von mehr als 70 kg und einem Flächenmaß
von mehr als 1,50 x 2,00 m
(3) Die Höchstmenge an Sperrmüll, die ein Haushalt an einem Abfuhrtag
bereitstellen darf, beträgt max. 5 cbm. Der angemeldete Sperrmüll ist am
Abfuhrtag spätestens ab 06.00 Uhr zu ebener Erde auf dem Grundstück bzw.
an der Straße / Grundstücksgrenze gut sichtbar und leicht erreichbar
bereitzustellen. Der Verkehr darf dadurch nicht behindert und die Straße nicht
verschmutzt werden. Der Besteller der Sperrmüllabholung ist für den Zustand
des Sperrmülls (keine Verkehrsgefährdung, Abtransport ohne Schwierigkeiten
und Zeitverlust) bis zum Einsammeln verantwortlich.
(4) Die Gemeinde kann sich für die Abfuhr von sperrigen Abfällen eines Dritten –
Abfuhrunternehmer – bedienen.
(5) Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind getrennt vom sonstigen Abfall
insbesondere Sperrmüll gesondert zur Abholung vor dem Grundstück
bereitzustellen oder zu einer von der Gemeinde benannten Sammelstelle zu
bringen. Die Abholtermine für Elektro- und Elektronik-Altgeräte werden
gesondert durch die Gemeinde bekannt gegeben.
§ 19 Elektrogeräte
(1) Die Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten erfolgt nach den
Bestimmungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG).
(2) Die getrennte Abfuhr von Elektro-Großgeräten, wie z. B. Computermonitoren,
Drucker, Elektroherden, Elektrorasenmäher, Fernsehgeräten, Fotokopierer,
Laptop, Mikrowellengeräten, Ölradiatoren, Pc´s, Staubsaugern,
Waschmaschinen erfolgt auf Anforderung des Anschlussberechtigten und
jedes anderen Abfallbesitzers direkt beim Entsorgungsunternehmen. Bei der
Beantragung sind Art und Menge anzugeben. Die Elektrogeräte sind getrennt
von sperrigen Abfällen bereitzustellen.
(3) Elektro-Kleingeräte, z. B. Bohrmaschinen, Bügeleisen, Eierkocher, FaxGeräte, Haartrockner, Kaffeemaschine, Mobiltelefone, Toaster und
Videokameras werden im Rahmen der mobilen Schadstoffsammlungen
angenommen.
§ 20 Anmeldepflicht
(1) Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde den erstmaligen Anfall von
Abfällen, die voraussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem Grundstück
wohnenden Personen sowie jede wesentliche Veränderung der
anfallenden Abfälle, ihrer Menge oder der auf dem Grundstück wohnenden
Personenzahl unverzüglich zu melden.
(2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als
auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Gemeinde unverzüglich zu
benachrichtigen.
§ 21 Auskunftspflicht, Betretungsrecht, Duldungsrecht
(1) Der Anschlussberechtigte ist verpflichtet, über § 20 hinaus alle für die
Abfallbeseitigung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen
überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind nach § 19 Absatz 1 Satz 1
KrWG verpflichtet, das Aufstellen von Abfallgefäßen auf ihrem
Grundstück sowie das Betreten des Grundstücks zum Zweck des
Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und der
Verwertung von Abfällen zu dulden.
(3) Den Bediensteten und Beauftragten der Gemeinde ist zur Prüfung, ob
die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, im Rahmen des § 19
Absatz 1 KrWG ungehinderter Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, für
die nach dieser Satzung Anschluss- und Benutzungszwang besteht.
(4) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen.
(5) Die Beauftragten haben sich durch einen von der Gemeinde
ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.
(6) Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (§ 14 Absatz 1
Grundgesetz) wird insoweit durch § 19 Absatz 1 Satz 3 KrWG
eingeschränkt.
§ 22 Unterbrechung der Abfallentsorgung
(1) Unterbleibt die der Gemeinde obliegende Abfallentsorgung bei
vorübergehenden
Einschränkungen,
Unterbrechungen
oder
Verspätungen
infolge
von
Betriebsstörungen,
Streiks,
betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden
die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt.
(2) In Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der
Gebühren oder auf Schadenersatz.
§ 23 Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung/
Anfall der Abfälle
(1) Die gebührenpflichtige Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung beginnt, wenn dem anschluss- und benutzungspflichtigen
Grundstückseigentümer ein oder mehrere Abfallgefäße zur Verfügung gestellt
worden sind oder ein oder mehrere Abfallgefäße anderweitig vorhanden sind
und diese zur Abfallüberlassung bereitgestellt werden und das an die
kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit
Abfallfahrzeugen zur Entleerung dieser Abfallbehältnisse angefahren wird.
(2) Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die
Voraussetzungen des Abfallbegriffs gemäß § 3 Absatz 1 KrWG erstmals erfüllt
sind.
(3) Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen
suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als
Fundsachen behandelt.
(4) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene und zur Abholung bereitgestellte
Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen
§ 24 Abfallentsorgungsgebühren
Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde und
sonstigen Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch die Gemeinde werden
Abfallentsorgungsgebühren
nach
der
zu
dieser
Satzung
erlassenen
Gebührensatzung für die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde
Kall erhoben.
§ 25 Andere Berechtigte und Verpflichtete
Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und
Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und
sonstige Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes,
Nießbraucher sowie auch alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich
Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht
dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige
vorhanden sind.
§ 26 Begriff des Grundstücks
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im
Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die
Grundstückbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine
selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
§ 27 Verbrennen von Kleingartenabfällen
Als Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang dürfen Kleingartenabfälle an
folgenden Werktagen
a) mittwochs von 15.00 Uhr – 17.00 Uhr
b) samstags von 10.00 – 12.00 Uhr
verbrannt werden.
Die Dauer des Verbrennungsvorganges darf 2 Stunden nicht überschreiten. Das
Verbrennen ist nur während der Zeit vom 01.10. – 30.04. möglich.
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen
handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung
zuwiderhandelt, indem er
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
Ausgeschlossene Abfälle der Gemeinde zum Einsammeln oder
Befördern überlässt (§ 4);
auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle der
gemeindlichen Abfallentsorgung nicht überlässt (§ 9);
von der Gemeinde bestimmte Abfallbehälter und Abfallsäcke zum
Einfüllen von Abfällen nicht benutzt (§ 13);
für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter oder Säcke mit anderen
Abfällen füllt (§ 13);
Abfallbehälter entgegen den Befüllvorgaben in § 14 befüllt;
Depotcontainer außerhalb der in § 16 genannten Zeiten in Anspruch
nimmt.
sperrige Abfälle nicht entsprechend § 18 zur Entsorgung bereitstellt;
den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentlichen Veränderungen
des Abfalls nicht unverzüglich meldet (§ 20)
angefallene Abfälle unbefugt durchsucht oder wegnimmt
Die Zeiten zum Verbrennen von Kleingartenabfällen nicht beachtet
(§ 27)
§ 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die
Abfallentsorgung in der Gemeinde Kall vom 15.03.1996 in der Fassung der
3. Änderungssatzung vom 01.10.2010 außer Kraft.
Die vorstehende Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kall wird
hiermit öffentlich bekanntgemacht.
___________________________
(Ort, Datum)
____________________
(Bürgermeister)
Anlage I
zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kall
Abfälle, die zur Beseitigung zugelassen werden, soweit keine Verwertung erfolgt.
Die Abfallschlüssel-Nummern wurden übernommen aus der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV).
Abfallschlüssel
02
02 01
Abfallbezeichnung
Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei
sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln
Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei
02 01 04
Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)
02 01 99
Abfälle a.n.g. (Futtermittelabfälle)
02 03
02 03 04
02 05
02 05 01
02 06
02 06 01
02 07
02 07 04
03
03 01
03 01 05
04
Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee
und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe- und Hefeextrakt sowie der
Zubereitung und Fermentierung von Melasse
für Verzehr und Verarbeitung ungeeignete Stoffe
Abfälle aus der Milchverarbeitung
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao)
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier
und Pappe
Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln
Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04
fallen
Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie
04 02
Abfälle aus der Textilindustrie
04 02 09
Abfälle aus Verbrennungsmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer)
04 02 21
Abfälle aus unbehandelten Textilfasern
04 02 22
Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern
08
08 03
08 03 18
Abfälle aus HZVA von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und
Druckfarben
Abfälle aus HZVA von Druckfarben
Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen
09
09 01
Abfälle aus der fotografischen Industrie
Abfälle aus der fotografischen Industrie
09 01 07
Filme und photographische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten
09 01 08
Filme und photographische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten
10
Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19)
10 01 01
12
12 01
12 01 05
15
15 01 01
Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter
10 01 04 fällt
Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und
mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen
Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen
Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen
Kunststoffspäne und -drehspäne
Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a.n.g.)
Verpackungen aus Papier und Pappe
15 01 02
Verpackungen aus Kunststoff
15 01 03
Verpackungen aus Holz
15 01 04
Verpackungen aus Metall
15 01 05
Verbundverpackungen
gemischte Verpackungen
15 01 06
16
16 01 03
Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind
Altreifen
17
17 01
17 01 03
17 02
Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten)
Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik
Fliesen, Ziegeln und Keramik
Holz, Glas und Kunststoff
17 02 01
Holz
17 02 02
Glas
17 02 03
Kunststoff
17 06
17 06 04
17 09
17 09 04
18
18 01
Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe
Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt
Sonstige Bau- und Abbruchabfälle
gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03
fallen (einschließlich Regips- und Fermacellplatten)
Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne
Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen)
Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen
18 01 01*
spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03)
18 01 04
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen
Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)
18 02
Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren
18 02 01*
spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallen
18 02 03
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen
Anforderungen gestellt werden
20
20 01
Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie
Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen
Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)
20 01 01
Papier und Pappe
20 01 02
Glas
20 01 08
biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle
20 01 10
Bekleidung
20 01 11
Textilien
20 01 38
Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt
20 01 39
Kunststoffe
20 02
Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle)
20 02 01
biologisch abbaubare Abfälle
20 02 03
andere nicht biologisch abbaubare Abfälle
20 03
Andere Siedlungsabfälle
20 03 01
gemischte Siedlungsabfälle
20 03 02
Marktabfälle
20 03 03
20 03 07
Straßenkehricht
Sperrmüll
* Die unter den Abfallschlüssel Nr. 18 01 01 sowie 18.02.01 genannten Abfälle sind in verschlossenen Plastiksäcken in
die Abfallbehälter einzufüllen. Spitze, scharfe und zerbrechliche Gegenstände sind zusätzlich in verschlossene
Behälter, deren Wände von Spitzen nicht durchbrochen werden können, zu verpacken.
Anlage II
zur Satzung über die Abfallentsorgung
in der Gemeinde Kall
§ 5 Abs. 1
Herkunftsbereich:
Abfallart:
Entsorgungsgruppe:
Wäsche- und
Kleiderpflege
Waschmittel
Weichspüler
Mottenschutzmittel
Fleckenentferner
Imprägnierungsmittel
Säuren/Laugen
Lösemittel
Pflanzenschutz- und
Schädlingsbekämpfungsmittel
Lösemittel
Lösemittel
Putz- und Reinigungsmittel
für Böden und Möbel usw.
WC - Reiniger
Abflußreiniger
Fleckenentferner
Kalkentferner
Desinfektionsmittel
Lösemittel
Säuren/Laugen
Säuren/Laugen
Lösemittel
Säuren/Laugen
Lösemittel
Wohnungspflege
Geschirrpflege
Geschirrspülmittel
Lösemittel
Metall - und Silberputzmittel Säuren/Laugen
Gesundheitspflege
Medikamente
Kosmetika
Mundpflegemittel
Altmedikamente
Altmedikamente
Altmedikamente
Auto
Rostschutzmittel
Farbe
Autopflegemittel
Säuren/Laugen
Farben, Lacke
Lösemittel
Pflanzenschutzund Schädlingsbekämpfungsmittel
Pflanzenschutz- und
Schädlingsbekämpfungsmittel
Holzschutzmittel
Düngemittel
Lösemittel
Pflanzenschutz- und
Schädlingsbekämpfungsmittel
Farben
Lacke
Lösemittel
Klebstoff
Holzschutzmittel
Farben/Lacke
Farben/Lacke
Lösemitte
Farben/Lacke
Lösemittel
Fotochemikalien
und sonstige
Hobbychemikalien
Batterien
Säuren/Laugen
Laborchemikalien
Batterien
Leuchtstoffröhren
Haushaltskühlgeräte
Leuchtstoffröhren
Kühlgeräte
Freizeitbereich/
Garten
Do-it-yourselfBereich
Hobbybereich
Sonstige Problemabfälle
aus Haushaltungen
Ölradiatoren
Kondensatoren
TV-Geräte
Computermonitore
Ölradiatoren
Kondensatoren
Elektronikgeräte
Elektronikgeräte
Ausgenommen sind Feuerwerkskörper, Munition und Sprengstoffe. Die Sonderabfälle dürfen
grundsätzlich nur in den Originalverpackungen und -gefäßen angeliefert werden.