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Allgemeine Vorlage (Abfallsatzung)

Daten

Kommune
Kall
Größe
560 kB
Datum
28.08.2014
Erstellt
15.08.14, 18:07
Aktualisiert
15.08.14, 18:07

Inhalt der Datei

Anlage zu TOP 10 Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kall ________________________ Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW., S. 666), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV. NRW., S. 685) der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LabfG) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV. NRW., S. 863, ber. S. 975), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBI.I, S. 212 ff.), § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom 19.06.2002 (BGBI.I 2002, S. 1938 ff) zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 23 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24.02.2012, (BGBI. I 2012, S. 257) sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. I, S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2009 (BGBI. I 2009, S. 2353) hat der Rat der Gemeinde Kall in seiner Sitzung vom ______________folgende 4. Änderungssatzung beschlossen: §1 Aufgaben und Ziele (1) Die Gemeinde Kall betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese öffentliche Einrichtung wird als „kommunale Abfallentsorgungseinrichtung“ bezeichnet und bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. (2) Die Gemeinde Kall erfüllt insbesondere Aufgaben, die ihr gesetzlich zugewiesen sind: folgende abfallwirtschaftliche 1. Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Gemeindegebiet anfallen. 2. Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen. 3. Aufstellen, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist. 4. Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet. (3) Der Kreis ist nach Maßgabe der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen zuständig für das Gewinnen von Stoffen oder Energie aus Abfällen (Abfallverwertung) sowie das Behandeln, Lagern, Umschlagen, Transportieren und Beseitigen von Abfällen. (4) Die Gemeinde Kall kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 – 2 Dritter bedienen (§ 22 KrWG). (5) Die Gemeinde Kall wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die auf den Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde durchgeführt werden die Maßgaben des § 2 LAbfG NW beachtet und insbesondere vorrangig Gebrauchsgüter verwendet werden, die sich durch Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen. §2 Abfallentsorgungsleistungen der Gemeinde Kall (1) Die Entsorgung von Abfällen durch die Gemeinde Kall umfasst das Einsammeln und Beförderung der Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen oder Müllumschlagstationen des Kreises, wo sie sortiert, verwertet oder umweltverträglich beseitigt werden. Wiederverwertbare Abfälle werden getrennt gesammelt und befördert, damit sie einer Verwertung zugeführt werden können. (2) Im Einzelnen erbringt die Gemeinde Kall gegenüber den Benutzern der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtungen folgende Abfallentsorgungsleistungen: 1. Einsammeln und Befördern von Restmüll. 2. Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter Bioabfällen sind alle biologisch abbaubare Abfallanteile zu verstehen (vgl. § 3 Abs. 7 KrWG), wie z.B. Speisereste, Zimmer- und Gartenpflanzen, Sträucher, Strauchund Baumastschnitt, Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle. 3. Einsammeln und Befördern von Altpapier, soweit es sich nicht um EinwegVerkaufsverpackungen aus Pappe/Papier/Karton handelt. 4. Einsammeln und Befördern von sperrigen Abfällen/Sperrmüll. 5. Einsammeln und Befördern von Grünabfällen. 6. Einsammeln und Befördern von Alt- Kühlschränken/Gefriertruhen. 7. Einsammeln und Befördern von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach dem ElektroG und § 19 dieser Satzung. 8. Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen in stationären Sammelstellen und/oder mit Schadstoffmobilen. 9. Information und Beratung privater Haushalte über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen. 10. Information und Beratung der privaten Haushalte über die Verwertung und Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten. 11. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben. 12. Einsammeln von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet. Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen (Restmüllgefäß, Bioabfallgefäß, Altpapiergefäß), durch grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem (Strauch- und Grünschnittsammlungen, Altpapiersammlungen, Entsorgung von Sperrmüll, Entsorgung von Alt- Kühlschränke/Gefriertruhen sowie sonstigen Elektro- und Elektronikgroßgeräten) sowie durch eine getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung (Erfassung von schadstoffhaltigen Abfällen sowie Elektro- und Elektronikkleingeräten über das Schadstoffmobil). (3) Das Einsammeln und Beförderung von gebrauchten EinwegVerkaufspackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen, Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des privatwirtschaftlichen Dualen System nach § 6 Verpackungsverordnung. §3 Zugelassene Abfälle Zum Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde sind solche Abfälle zugelassen, die in der Anlage 1 zu dieser Satzung bezeichnet sind und sich in den zugelassenen Abfallbehältern und Abfallsäcken unterbringen lassen. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung. Die Vorschriften des § 4 bleiben unberührt. §4 Ausgeschlossene Abfälle (1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde Kall sind gemäß § 20 Abs. 2 KrWG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen: 1. folgende Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Gemeinde nicht durch Erfassung als ihr übertragende Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt (§ 20 Abs.2 Satz 1 KrWG). 2. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan des Landes durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist (§ 20 Absatz 2 Satz 2 KrWG). 3. Die Abfälle, die nicht in der als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführt sind. (2) Die Gemeinde kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 20 Abs. 2 Satz 3 KrWG). §5 Sammlung von schadstoffhaltigen Abfällen (1) Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (gefährliche Abfälle i.S.d. § 3 Abs. 5 KrWG i.V.m. § 48 KrWG sowie der Abfall-Verzeichnis-Verordnung) werden von der Gemeinde im Rahmen der mobilen Schadstoffsammlung angenommen. Dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können. Diese Abfälle sind in der Anlage 2 (Positivkatalog) zu dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführt; die Liste ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG i.V.m. § 48 KrWG sowie der Abfall-Verzeichnis-Verordnung dürfen nur zu den in der Gemeinde bekannt gegebenen Terminen an den Sammelfahrzeugen angeliefert werden. Schadstoffhaltige Abfälle dürfen nicht unbeaufsichtigt an den Sammelstellen abgestellt werden. Die Standorte der Sammelfahrzeuge werden von der Gemeinde Kall rechtzeitig ortsüblich bekannt gegeben (3) Gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle sind entsprechend den Vorschriften des Abfallgesetzes und der Altölverordnung an den vom Handel und dem Kraftfahrzeuggewerbe vorgehaltenen Rückgabestellen abzuliefern. (4) Altbatterien sind aufgrund der Batterieverordnung durch die Vertreiber (Verkaufsstellen) unentgeltlich zurückzunehmen. § 6 Verwertung von Abfällen (1) Alle biologisch abbaubaren organischen Abfälle (kompostierbare Abfälle) aus Haushalt und Garten, insbesondere ungekochte bzw. gekochte Obst- und Gemüsereste, Papierhandtücher, Blumen, Sträucher und Rasenschnitt sind über die von der Gemeinde eingerichteten Erfassungssysteme (Biotonne und Grünabfallsammlung) einer Wiederverwertung zuzuführen (§ 4 a, Abs. 1 LAbfG). (2) Die Gemeinde Kall führt zweimal jährlich Grünabfallsammlungen für Grünabfälle durch. Zu den Grünabfällen gehören kompostierbare pflanzliche Abfälle, die aufgrund ihrer Art oder Menge nicht dem dafür zugelassenen Abfallbehälter untergebracht werden können, insbesondere 1. Baum- und Strauchabschnitt bis 10 cm Durchmesser, gebündelt bis zu einer Länge von 1,50 Metern (keine Stämme und Wurzelstöcke) 2. Baumrinde, Laub, Heckenschnitt sowie sonstige Pflanzenreste und Gartenabfälle. Die Grünabfälle sind in Papiersäcken, Jutesäcken oder in vergleichbaren Behältnissen aus sonstigem, kompostierbaren Material am Fahrbahnrand zur Abholung bereitzustellen. Grünabfälle, die mit anderen nicht kompostierfähigen Abfällen vermischt sind, werden nicht eingesammelt. Die Abfuhrtermine für Grünabfälle werden von der Gemeinde bestimmt und sind im Abfallkalender öffentlich bekannt gegeben. Grünabfälle können ebenfalls in die braunen Abfallbehälter bzw. schwarzen Abfallbehälter mit braunem Deckel für Bioabfälle eingefüllt werden. (3) Altpapier (Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Kartonage usw.) ist grundsätzlich einer Wiederverwertung zuzuführen. Die Abfallbesitzer haben zu diesem Zweck, soweit in ihrer Ortschaft Altpapiersammlungen durchgeführt werden, das Altpapier zur Wiederverwertung bereitzustellen, wenn der Abfallbesitzer das Altpapier nicht unmittelbar selbst einer Verwertungseinrichtung zuführt oder es durch einen Dritten zu einer derartigen Einrichtung befördern lässt. (4) Für die Sammlung von Altglas stellt die Gemeinde in den Ortsteilen entsprechenden Sammelbehälter auf. Um Altglas der Wiederverwertung zuzuführen, haben die Abfallbesitzer von der Getrennthaltung Gebrauch zu machen und das Altglas zu der bekanntgegebenen Altglassammelstelle zu bringen. In die von der Gemeinde bereitgestellten Altglas- Sammelbehälter dürfen anderen Abfallstoffe als Altglas eingefüllt werden. (5) Altmetall (Eisen-und Stahlschrott) sollte möglichst einer Wiederverwertung zugeführt werden. §7 Verpackungsabfälle (1) Verkaufsverpackungen im Sinne des § 2 Absatz 3 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung – VerpackVo -), sind getrennt zu sammeln und den vom privatrechtlichen Dualen System aufgebauten Sammelsystemen zuzuführen, und zwar a) Metall-, Kunst- und Verbundstoffe den gelben Wertstofftonnen oder – säcken, b) Altglas den im Gemeindegebiet aufgestellten Glascontainern, c) Altpapier, Pappe, Kartonagen den blauen Altpapiertonnen. (2) Die Wertstofftonnen oder –säcke werden den Haushaltungen kostenlos zur Verfügung gestellt und an den festgesetzten Abfuhrtagen geleert bzw. abgefahren. §8 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist im Rahmen der §§ 2 bis 7 dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde den Anschluss seines Grundstücks an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu veranlagen (Anschlussrecht). (2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Gemeinde haben im Rahmen der §§ 2 bis 7 dieser Satzung das Recht, die auf den Grundstücken oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht). §9 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde Kall liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer (z.B. Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenes Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 7 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach dem § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i.V.m. § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. (2) Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. gewerblich/industriell genutzt werden, haben gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz KrWG anfallen. Sie haben nach § 7 Satz 4 der Gewerbeabfall-Verordnung für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in § 13 Abs. 3 dieser Satzung. Gewerbliche Sammlung sind nach § 2 Nr. 1 GewAbfV, Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10.12.2001 (BGBI. I S. 3379) aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen. (3) Den industriell und gewerblich genutzten Grundstücken gleichgestellt sind Verwaltungen, Schulen, Kirchen, Altenheime, Bildungseinrichtungen, Kliniken, Heilpraktiker, Arzt- Rechtsanwalts- und Büropraxen, Sportanlagen, Vereinsund Dorfgemeinschaftshäuser und dergleichen. (4) Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist durch Allgemeinverfügung der Gemeinde Kall vom 02.08.2005 geregelt worden. § 10 Ausnahmen vom Benutzungszwang Ein Benutzungszwang nach § 9 besteht nicht, - soweit Abfälle gemäß § 4 Abs. 1 oder § 4 Abs. 2 dieser Satzung von der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind; - soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen und die Gemeinde an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§ 17 Abs. Satz 1 Nr. 1 KrWG); - soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber durch die zuständige Behörde ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 4 oder 6 KrWG erteilt worden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG); - soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 18 KrWG zulässige, gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden; - soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, § 18 KrWG zulässige gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. § 11 Ausnahmen/Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang (1) Kein Anschlussund Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit der/die Anschlussund/oder Benutzungspflichtige schlüssig und nachvollziehbar nachweist, dass er nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und schadlos i.S.d. § 7 Abs. 3 KrWG auf diesem Grundstück selbst so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche und Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten), nicht entsteht (Eigenverwertung). Die Gemeinde stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz KrWG besteht. (2) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z. B. industriell/gewerblich genutzt oder gewerblich genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er/sie die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern. Die Gemeinde stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz KrWG besteht. § 12 Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen Erzeuger/Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde gemäß § 4 dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, ihre Abfälle zum Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns oder Ablagerns entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen in der jeweils geltenden Fassung zu der vom Kreis angegeben Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der Kreis das Behandeln, Lagern oder Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. § 13 Abfallbehälter und Abfallsäcke (1) Die Gemeinde Kall bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr. (2) Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen: a) graue Abfallbehälter für Restmüll, die mit einem Transponder ausgestattet sind (sog. Ident-System), in den Gefäßgrößen 60l, 80l, 120l, und 240l, b) braune Abfallbehälter bzw. schwarze Abfallbehälter mit braunen Deckel für kompostierbare Abfälle (Bioabfälle) , die mit einem Transponder ausgestattet sind (sog. Ident-System), in den Gefäßgrößen 120 l oder 240 l, c) gelbe Abfallbehälter bzw. schwarze Abfallbehälter mit gelben Deckel für Kunststoffe, Metalle und Verbundstoffe in der Gefäßgröße von 240 l, d) gelbe Abfallsäcke für Kunststoffe, Metalle und Verbundstoffe mit einem Fassungsvermögen von 70 l, e) entsprechende Container mit der Gefäßgröße von 1.100 l, f) blaue Abfallbehälter für Altpapier, Pappe und Kartonagen in den Gefäßgrößen von 240 l oder 1.100 l (in den Orten, in denen Sammlungen nicht durch Vereine durchgeführt werden), g) Depotcontainer (Sammelcontainer) für Weiß-, Braun- und Grünglas, h) Windelsäcke mit einem Fassungsvermögen von 50l. (3) Für vorübergehend mehr anfallende Abfälle, die sich zum Einsammeln in Abfallsäcken eigenen, können zu Abs. 2 Nr. a) und b) von der Gemeinde zugelassenen Abfallsäcke, mit einem Fassungsvermögen von 70l, benutzt werden. Die Abfallsäcke müssen mit der Aufschrift „Gemeinde Kall“ gekennzeichnet sein. Sie werden von der Gemeinde bzw. einem beauftragten Dritten eingesammelt, soweit sie neben den zugelassenen Abfallbehältern bereitgestellt werden. Die Abfallsäcke dürfen nicht überfüllt sein und müssen von den Benutzern zugebunden werden. Abfallsäcke zur Bioabfuhr müssen mit verrottbarem Material (z. B. Kordel) zugebunden werden. § 14 Anzahl und Größe der Abfallbehälter (1) Für jedes dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegende Grundstück ist mindestens ein Abfallbehälter für die jeweiligen Abfallarten zur Abfallentsorgung bereitzustellen. Sie werden von der Gemeinde oder einem von ihr beauftragten Dritten den Anschlusspflichtigen auf Mietbasis zur Verfügung gestellt. (2) Jedes Grundstück erhält: a) b) c) d) einen grauen Abfallbehälter für Restmüll einen Abfallbehälter mit braunem Deckel für Bioabfälle einen Abfallbehälter mit gelbem Deckel für Kunststoffe, Metalle, Verbundstoffe einen Abfallbehälter mit blauem Deckel für Altpapier (Entfällt in den Orten, in denen den Vereinen das Sammeln von Altpapier übertragen worden ist). (3) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten Haushaltungen ein Mindest-Restmüll-Behältervolumen von 12 Litern pro Person und Woche vorzuhalten. Die Zuteilung des Volumens bei dem Restmüllbehälter erfolgt auf der Grundlage des festgesetzten MindestRestmüll-Behältervolumens pro Person und Woche. (4) Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als private Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Als Einwohnergleichwert wird ein Mindest-Behältervolumen von 12 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt. Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt: 1. Bei der Bemessung des vorzuhaltenden Gefäßraumes sind für Kinder unter 18 Jahren (im lohnsteuerrechtlichen Sinne) anzusetzen: a) für 1 Kind b) für 2 – 3 Kinder c) für 4 und mehr Kinder = = = 12 Liter Gefäßraum 24 Liter Gefäßraum 36 Liter Gefäßraum 2. Wohnen auf einem angeschlossenen Grundstück mehrere Familien (Haushaltungen), so ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, für jede Familie (Haushalt) mindestens 1 zugelassenen grauen Restmüll- Abfallbehälter bereitzustellen. In Ausnahmefällen Tonnengemeinschaften zugelassen werden (§14a). können 3. Soweit ein Grundstück ausschließlich anders als zu Wohnzwecken, insbesondere gewerblich genutzt wird, werden Einwohnergleichwerte (EGW) festgesetzt. Je Einwohnergleichwert sind wöchentlich 12 Liter Gefäßraum vorzuhalten; auch hier ist mindestens 1 zugelassener grauer RestmüllAbfallbehälter bereitzustellen. 4. Soweit eine Familie (Haushalt) auf einem angeschlossenen Grundstück Wohnraum hat und gleichzeitig eine andere Nutzung betreibt, kann der vorzuhaltende Gefäßraum (für Personen und Einwohnergleichwerte) zusammengerechnet werden. 5. Haushalte mit Kindern können auf Antrag eine Kürzung des Gefäßraumes verzichten und sich für den satzungsmäßigen Gefäßraum entscheiden. Dabei muss eine entsprechende Behältergrundgebühr gezahlt werden. 6. Auf Antrag kann über das satzungsmäßige Volumen hinaus zusätzlichen Gefäßraum zugelassen werden. Hierbei sind die entsprechenden Gebühren für zusätzlichen Gefäßraum zu entrichten. 7. In begründeten Einzelfällen ist der Bürgermeister berechtigt, Ausnahmen zuzulassen. 8. Wird festgestellt, dass die vorhandenen Abfallbehälter für die Aufnahme des regelmäßig anfallenden Abfalls nicht ausreichen und sind keine zusätzlichen Abfallbehälter beantragt worden, so haben die Anschlusspflichtigen nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde die erforderlichen Abfallbehälter aufzustellen; kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so haben sie die Aufstellung der Abfallbehälter durch die Gemeinde zu dulden. Insoweit erstreckt sich der Benutzungszwang gemäß § 8 Absatz 1 auch auf die zusätzlich angeordneten Abfallbehälter. § 14 a Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft Auf Antrag der Grundstückseigentümer kann eine Entsorgungsgemeinschaft sowohl für zwei unmittelbar benachbarte Grundstücke als auch Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus zugelassen werden. (optional: Die Entsorgungsgemeinschaft wird nur bezogen auf das Restmüllgefäß und weitere Abfallbehältnisse wie z.B. die Altpapiertonne, Biotonne gemeinsam zugelassen, d.h. wird ein gemeinsames Restmüllgefäß zugeteilt, so werden auch die übrigen Abfallgefäße nur noch einmal für beide Grundstücke bereitgestellt). Die in der Entsorgungsgemeinschaft zugelassenen Grundstückseigentümer haften gegenüber der Gemeinde im Hinblick auf die zu zahlende Abfallentsorgungsgebühr als Gesamtschuldner im Sinne des § 421 ff. BGB. § 15 Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter (1) Der Anschlusspflichtige und jeder andere Abfallbesitzer hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Abfuhr ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust zu sichern. Die Abfallbehälter sind rechtzeitig zu den festgesetzten Abfuhrterminen an der Straße abzustellen und müssen nach dem Entleeren unverzüglich auf das Grundstück zurückgebracht werden. Sie sind so zu platzieren, dass sie einerseits den Verkehr nicht beeinträchtigen und andererseits ihre Entleerung und der Abtransport des Abfalls ohne Schwierigkeiten möglich sind. Auf jeden Fall müssen die Abfallbehälter so aufgestellt werden, dass sie von der Straße zu sehen sind. (2) Bei unzulänglichen Straßen- und Wegeverhältnisse sowie an den Straßen oder Wegen, in denen das Sammelfahrzeug nicht anfahren oder nicht wenden kann, sind die Abfallbehälter und Abfallsäcke an einem für die Abfuhr möglichen Standort zu bringen. (3) Im Falle von Straßensperren, Baustellen, Hochwasser, Glatteis, Schnee usw. bzw. der Anfahrtsweg für das Sammelfahrzeug gesperrt oder das Befahren mit Risiko verbunden ist, sind die Abfallbehälter und Abfallsäcke vor die Straßensperre, Baustelle, Schneewälle usw. zu stellen. Die Abfallbeseitigung kann grundsätzlich nur in den Straßen und Wegen durchgeführt werden, die risikolos befahren werden können. (4) Die Haftung für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Bereitstellung der Abfallbehälter entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. § 16 Benutzung der Abfallbehälter (1) Die Abfälle müssen in die Abfallbehälter entsprechend deren Zweckbestimmung eingefüllt werden. Abfälle dürfen nicht in einer anderen Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter oder Depotcontainer gelegt werden. (2) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Hausbewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können. (3) Die Abfallbesitzer haben die Abfallfraktion Glas, Altpapier, Metalle, Kunststoffe, Verbundstoffe, kompostierbare Abfälle sowie Restmüll getrennt zu halten und wie folgt zur Abfallentsorgung bereitzustellen: 1. Glas ist sortiert nach Weiß-, Braun- und Grünglas in die zur Verfügung gestellten Depotcontainer (Sammelcontainer) zu bringen bzw. den Altglassammlungen der Ortsvereine mitzugeben. 2. Altpapier in den Bündelsammlungen der einzelnen Ortsvereine zuzuführen. 3. Kompostierbare Abfälle sind in den braunen Abfallbehälter bzw. schwarzen Abfallbehälter mit braunen Deckel einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen. 4. Metalle, Kunststoffe, Verbundstoffe (insbesondere Verkaufsverpackungen aus diesen Materialien) sind in den gelben Abfallbehälter/gelben Sack bzw. schwarzen Abfallbehälter mit gelben Deckel einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem Abfallbehälter bzw. gelben Abfallsack zur Abholung bereitzustellen. 5. Der verbleibende Restmüll ist in den schwarzen Abfallbehälter zu füllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem schwarzen Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen. (4) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln, sie dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht neben die Abfallbehälter geworfen oder daneben gestellt werden. Abfälle dürfen nicht in den Abfallbehältern eingestampft oder in einer Art und Weise verdichtet werden, so dass eine Entleerung am Abfallfahrzeug nicht mehr möglich ist, weil der Inhalt nicht mehr geschüttet werden kann und hierdurch der Entleerungsvorgang ausgeschlossen wird. Es ist nicht gestattet, brennende glühende und heiße Abfälle in Abfallbehältern zu füllen. Abfallsäcke sind zuzubinden. (5) Sperrige Gegenstände, Schnee, Eis sowie Abfälle, welche das Sammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter und Abfallsäcke gefüllt werden. (6) Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. (7) Die Gemeinde gibt die Termine für die Einsammlung verwertbarer Stoffe und die Standorte der Depotcontainer (Sammelcontainer) rechtzeitig ortsüblich bekannt. (8) Zur Vermeidung von Lärmbelästigung dürfen Depotcontainer für Altglas nur werktags in der Zeit von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr benutzt werden. § 17 Häufigkeit und Zeit der Leerung (1) Die auf dem Grundstück des Abfallbesitzers vorhandenen Abfallbehälter werden wie folgt entleert: 1. Der braune Abfallbehälter bzw. schwarze Abfallbehälter mit braunem Deckel für kompostierbare Abfälle wird 14-tägig ab Grundstück entsorgt. 2. Der graue Abfallbehälter für Restmüll wird 14-tägig ab Grundstück entsorgt. 3. Der gelbe Abfallbehälter / der gelbe Abfallsack bzw. schwarzer Abfallbehälter mit gelbem Deckel für Kunststoffe, Metalle, Verbundstoffe (insbesondere für Leichtverpackungen aus diesen Materialien) wird 14 tägig ab Grundstück entsorgt. Die Tage der Abfuhr sowie notwendig werdende Änderungen der regelmäßigen Abfuhrtage (z. B. wenn der regelmäßige Abfuhrtag auf einen gesetzlichen Feiertag fällt) werden von der Gemeinde bestimmt und rechtzeitig ortsüblich bekanntgegeben. (2) Die Abfallbehälter werden an Abfuhrtagen in der Zeit von 06.00 Uhr bis 19.00 Uhr geleert. § 18 Sperrmüll und Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (1) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Gemeinde hat im Rahmen der §§ 2-7 das Recht, sperrige Abfälle, die wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichts nicht in den nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehältern eingefüllt werden können (Sperrmüll), von der Gemeinde außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung gesondert abfahren zu lassen. Die Sperrgutabfuhr im Gemeindegebiet Kall erfolgt mindestens viermal im Kalenderjahr auf Abruf. Die Abfuhr ist direkt bei dem von der Gemeinde beauftragen Entsorgungsunternehmen zu beantragen. Bei der Beantragung sind Art und Menge der sperrigen Abfälle anzugeben. Die Abfuhr erfolgt nach individueller Terminvorgabe innerhalb von 4-6 Wochen nach Eingang der Anforderung beim Entsorgungsunternehmen. (2) Zum Sperrmüll gehören unter anderem nicht: 1. Abfälle aus gewerblichen Unternehmen 2. Häuslicher Abfall (nicht sperriger Hausmüll) 3. Baustellen-, Renovierungs- und Abbruchabfälle, z.B. Bauschutt (Steine, Fließen, Putz- und Mörtelreste, Dachziegel), Dämm- und Isoliermaterial (Mineralwolle, Styroporplatten), Gipskartonplatten, Asbestabfälle, Waschbecken, Toilettenschüsseln, Badewannen, Fenster, Türen, Rollläden, Wand- und Deckenverkleidung, Fußbodenbeläge aus PVC, Parkett, Holzdielen, Heizkörper, Heizkessel, Bauholz (Bretter, Holzlatten und Balken), Spanplatten, große Äste und Wurzelstöcke 4. Bäume, große Äste und Wurzelstöcke 5. Öltanks, große Fässer 6. Autowracks und Autoteile (Reifen u.a.), Motorräder, Mopeds 7. Flachglas 8. Zaunmaterial (Maschendraht, Pfosten, Holzlatten) 9. Elektrogroßgeräte, für die eine gesonderte Entsorgung eingerichtet ist; 10. Silofolie und Rundballenfolie aus der Landwirtschaft 11. Mit Abfällen gefüllte Säcke, Kisten und Kartons 12. Gegenstände mit einem Gewicht von mehr als 70 kg und einem Flächenmaß von mehr als 1,50 x 2,00 m (3) Die Höchstmenge an Sperrmüll, die ein Haushalt an einem Abfuhrtag bereitstellen darf, beträgt max. 5 cbm. Der angemeldete Sperrmüll ist am Abfuhrtag spätestens ab 06.00 Uhr zu ebener Erde auf dem Grundstück bzw. an der Straße / Grundstücksgrenze gut sichtbar und leicht erreichbar bereitzustellen. Der Verkehr darf dadurch nicht behindert und die Straße nicht verschmutzt werden. Der Besteller der Sperrmüllabholung ist für den Zustand des Sperrmülls (keine Verkehrsgefährdung, Abtransport ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust) bis zum Einsammeln verantwortlich. (4) Die Gemeinde kann sich für die Abfuhr von sperrigen Abfällen eines Dritten – Abfuhrunternehmer – bedienen. (5) Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind getrennt vom sonstigen Abfall insbesondere Sperrmüll gesondert zur Abholung vor dem Grundstück bereitzustellen oder zu einer von der Gemeinde benannten Sammelstelle zu bringen. Die Abholtermine für Elektro- und Elektronik-Altgeräte werden gesondert durch die Gemeinde bekannt gegeben. § 19 Elektrogeräte (1) Die Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten erfolgt nach den Bestimmungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG). (2) Die getrennte Abfuhr von Elektro-Großgeräten, wie z. B. Computermonitoren, Drucker, Elektroherden, Elektrorasenmäher, Fernsehgeräten, Fotokopierer, Laptop, Mikrowellengeräten, Ölradiatoren, Pc´s, Staubsaugern, Waschmaschinen erfolgt auf Anforderung des Anschlussberechtigten und jedes anderen Abfallbesitzers direkt beim Entsorgungsunternehmen. Bei der Beantragung sind Art und Menge anzugeben. Die Elektrogeräte sind getrennt von sperrigen Abfällen bereitzustellen. (3) Elektro-Kleingeräte, z. B. Bohrmaschinen, Bügeleisen, Eierkocher, FaxGeräte, Haartrockner, Kaffeemaschine, Mobiltelefone, Toaster und Videokameras werden im Rahmen der mobilen Schadstoffsammlungen angenommen. § 20 Anmeldepflicht (1) Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle, ihrer Menge oder der auf dem Grundstück wohnenden Personenzahl unverzüglich zu melden. (2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen. § 21 Auskunftspflicht, Betretungsrecht, Duldungsrecht (1) Der Anschlussberechtigte ist verpflichtet, über § 20 hinaus alle für die Abfallbeseitigung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind nach § 19 Absatz 1 Satz 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von Abfallgefäßen auf ihrem Grundstück sowie das Betreten des Grundstücks zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu dulden. (3) Den Bediensteten und Beauftragten der Gemeinde ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, im Rahmen des § 19 Absatz 1 KrWG ungehinderter Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, für die nach dieser Satzung Anschluss- und Benutzungszwang besteht. (4) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. (5) Die Beauftragten haben sich durch einen von der Gemeinde ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. (6) Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (§ 14 Absatz 1 Grundgesetz) wird insoweit durch § 19 Absatz 1 Satz 3 KrWG eingeschränkt. § 22 Unterbrechung der Abfallentsorgung (1) Unterbleibt die der Gemeinde obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt. (2) In Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadenersatz. § 23 Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung/ Anfall der Abfälle (1) Die gebührenpflichtige Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung beginnt, wenn dem anschluss- und benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer ein oder mehrere Abfallgefäße zur Verfügung gestellt worden sind oder ein oder mehrere Abfallgefäße anderweitig vorhanden sind und diese zur Abfallüberlassung bereitgestellt werden und das an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung dieser Abfallbehältnisse angefahren wird. (2) Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die Voraussetzungen des Abfallbegriffs gemäß § 3 Absatz 1 KrWG erstmals erfüllt sind. (3) Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. (4) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene und zur Abholung bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen § 24 Abfallentsorgungsgebühren Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde und sonstigen Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch die Gemeinde werden Abfallentsorgungsgebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung für die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde Kall erhoben. § 25 Andere Berechtigte und Verpflichtete Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie auch alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind. § 26 Begriff des Grundstücks Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstückbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. § 27 Verbrennen von Kleingartenabfällen Als Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang dürfen Kleingartenabfälle an folgenden Werktagen a) mittwochs von 15.00 Uhr – 17.00 Uhr b) samstags von 10.00 – 12.00 Uhr verbrannt werden. Die Dauer des Verbrennungsvorganges darf 2 Stunden nicht überschreiten. Das Verbrennen ist nur während der Zeit vom 01.10. – 30.04. möglich. § 28 Ordnungswidrigkeiten (1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. Ausgeschlossene Abfälle der Gemeinde zum Einsammeln oder Befördern überlässt (§ 4); auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle der gemeindlichen Abfallentsorgung nicht überlässt (§ 9); von der Gemeinde bestimmte Abfallbehälter und Abfallsäcke zum Einfüllen von Abfällen nicht benutzt (§ 13); für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter oder Säcke mit anderen Abfällen füllt (§ 13); Abfallbehälter entgegen den Befüllvorgaben in § 14 befüllt; Depotcontainer außerhalb der in § 16 genannten Zeiten in Anspruch nimmt. sperrige Abfälle nicht entsprechend § 18 zur Entsorgung bereitstellt; den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentlichen Veränderungen des Abfalls nicht unverzüglich meldet (§ 20) angefallene Abfälle unbefugt durchsucht oder wegnimmt Die Zeiten zum Verbrennen von Kleingartenabfällen nicht beachtet (§ 27) § 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kall vom 15.03.1996 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 01.10.2010 außer Kraft. Die vorstehende Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kall wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. ___________________________ (Ort, Datum) ____________________ (Bürgermeister) Anlage I zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kall Abfälle, die zur Beseitigung zugelassen werden, soweit keine Verwertung erfolgt. Die Abfallschlüssel-Nummern wurden übernommen aus der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV). Abfallschlüssel 02 02 01 Abfallbezeichnung Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei 02 01 04 Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) 02 01 99 Abfälle a.n.g. (Futtermittelabfälle) 02 03 02 03 04 02 05 02 05 01 02 06 02 06 01 02 07 02 07 04 03 03 01 03 01 05 04 Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe- und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse für Verzehr und Verarbeitung ungeeignete Stoffe Abfälle aus der Milchverarbeitung für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao) für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie 04 02 Abfälle aus der Textilindustrie 04 02 09 Abfälle aus Verbrennungsmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer) 04 02 21 Abfälle aus unbehandelten Textilfasern 04 02 22 Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern 08 08 03 08 03 18 Abfälle aus HZVA von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben Abfälle aus HZVA von Druckfarben Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen 09 09 01 Abfälle aus der fotografischen Industrie Abfälle aus der fotografischen Industrie 09 01 07 Filme und photographische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten 09 01 08 Filme und photographische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten 10 Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19) 10 01 01 12 12 01 12 01 05 15 15 01 01 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen Kunststoffspäne und -drehspäne Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a.n.g.) Verpackungen aus Papier und Pappe 15 01 02 Verpackungen aus Kunststoff 15 01 03 Verpackungen aus Holz 15 01 04 Verpackungen aus Metall 15 01 05 Verbundverpackungen gemischte Verpackungen 15 01 06 16 16 01 03 Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind Altreifen 17 17 01 17 01 03 17 02 Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik Fliesen, Ziegeln und Keramik Holz, Glas und Kunststoff 17 02 01 Holz 17 02 02 Glas 17 02 03 Kunststoff 17 06 17 06 04 17 09 17 09 04 18 18 01 Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt Sonstige Bau- und Abbruchabfälle gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen (einschließlich Regips- und Fermacellplatten) Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen) Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen 18 01 01* spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03) 18 01 04 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) 18 02 Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren 18 02 01* spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallen 18 02 03 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden 20 20 01 Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01) 20 01 01 Papier und Pappe 20 01 02 Glas 20 01 08 biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle 20 01 10 Bekleidung 20 01 11 Textilien 20 01 38 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt 20 01 39 Kunststoffe 20 02 Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle) 20 02 01 biologisch abbaubare Abfälle 20 02 03 andere nicht biologisch abbaubare Abfälle 20 03 Andere Siedlungsabfälle 20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle 20 03 02 Marktabfälle 20 03 03 20 03 07 Straßenkehricht Sperrmüll * Die unter den Abfallschlüssel Nr. 18 01 01 sowie 18.02.01 genannten Abfälle sind in verschlossenen Plastiksäcken in die Abfallbehälter einzufüllen. Spitze, scharfe und zerbrechliche Gegenstände sind zusätzlich in verschlossene Behälter, deren Wände von Spitzen nicht durchbrochen werden können, zu verpacken. Anlage II zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kall § 5 Abs. 1 Herkunftsbereich: Abfallart: Entsorgungsgruppe: Wäsche- und Kleiderpflege Waschmittel Weichspüler Mottenschutzmittel Fleckenentferner Imprägnierungsmittel Säuren/Laugen Lösemittel Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel Lösemittel Lösemittel Putz- und Reinigungsmittel für Böden und Möbel usw. WC - Reiniger Abflußreiniger Fleckenentferner Kalkentferner Desinfektionsmittel Lösemittel Säuren/Laugen Säuren/Laugen Lösemittel Säuren/Laugen Lösemittel Wohnungspflege Geschirrpflege Geschirrspülmittel Lösemittel Metall - und Silberputzmittel Säuren/Laugen Gesundheitspflege Medikamente Kosmetika Mundpflegemittel Altmedikamente Altmedikamente Altmedikamente Auto Rostschutzmittel Farbe Autopflegemittel Säuren/Laugen Farben, Lacke Lösemittel Pflanzenschutzund Schädlingsbekämpfungsmittel Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel Holzschutzmittel Düngemittel Lösemittel Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel Farben Lacke Lösemittel Klebstoff Holzschutzmittel Farben/Lacke Farben/Lacke Lösemitte Farben/Lacke Lösemittel Fotochemikalien und sonstige Hobbychemikalien Batterien Säuren/Laugen Laborchemikalien Batterien Leuchtstoffröhren Haushaltskühlgeräte Leuchtstoffröhren Kühlgeräte Freizeitbereich/ Garten Do-it-yourselfBereich Hobbybereich Sonstige Problemabfälle aus Haushaltungen Ölradiatoren Kondensatoren TV-Geräte Computermonitore Ölradiatoren Kondensatoren Elektronikgeräte Elektronikgeräte Ausgenommen sind Feuerwerkskörper, Munition und Sprengstoffe. Die Sonderabfälle dürfen grundsätzlich nur in den Originalverpackungen und -gefäßen angeliefert werden.