Daten
Kommune
Wesseling
Größe
102 kB
Datum
21.09.2010
Erstellt
07.10.10, 04:44
Aktualisiert
07.10.10, 04:44
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Stadt Wesseling
Wesseling, den 06.10.2010
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 6. Sitzung des Hauptausschusses
vom Dienstag, den 21.09.2010 um 18:00 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
7.
Neufassung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungsteuer in der Stadt Wesseling
Vorlagennummer: 205/2010
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat folgende Beschlussfassung:
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Transparenzgesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV NRW S. 950), und der §§ 1 bis 3 und § 20
Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom
21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz zur Abschaffung der
Jagdsteuer vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 394), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner
Sitzung vom __.__.____ folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§1
Steuergegenstand
Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Wesseling veranstalteten nachfolgenden
Vergnügungen (Veranstaltungen):
1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art
2. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art
3. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen –
4. Sex- und Erotikmessen
5. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen
Einrichtungen
6. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- , Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
a)
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen
sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.
Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum
individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet
verwendet werden.
§2
Steuerfreie Veranstaltungen
Steuerfrei sind
1.
Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen;
2.
Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von
Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe;
3.
Veranstaltungen, deren Überschuss ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder
gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52, 53 der Abgabenordnung (AO) verwendet wird,
wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 9 angegeben worden ist und der verwendete
Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht;
4.
das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 6 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten,
Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.
§3
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 1 Nr. 6
ist der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter.
II. Bemessungsgrundlage und Steuersätze
§4
Besteuerung nach Eintrittsgeldern
(1) Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet,
Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die im Sinne dieser Satzung als Eintrittskarten gelten,
auszugeben. Diese müssen die Höhe des Eintrittsgeldes beziffern. Bei der Anmeldung der Veranstaltung (§ 9) hat der Veranstalter die Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise, die zu der Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der Stadt Wesseling vorzulegen.
(2) Der Veranstalter ist verpflichtet, auf die Eintrittspreise sowie gegebenenfalls auf Art und Wert
der Zugaben nach Abs. 5 am Eingang zu den Veranstaltungsräumen und an der Kasse in
geeigneter Weise an für die Besucher leicht sichtbarer Stelle hinzuweisen.
(3) Über die ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise hat der Veranstalter für jede
Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser ist sechs Monate lang aufzubewahren und der
Stadt Wesseling auf Verlangen vorzulegen.
(4) Die Abrechnung der Eintrittskarten ist der Stadt Wesseling binnen 7 Werktagen nach der
Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum 7. Werktag
des nachfolgenden Kalendermonats vorzulegen.
(5) Die Steuer wird nach dem auf der Karte angegebenen Preis und der Zahl der ausgegebenen
Eintrittskarten berechnet. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der
auf der Eintrittskarte angegebene Preis. Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder
nach der Veranstaltung für die Teilnahme erhoben wird. In einem Teilnahmeentgelt enthaltene
Beträge für Speisen und Getränke oder sonstige Zugaben bleiben bei der Steuerberechnung
außer Ansatz. Sofern der Wert der den Teilnehmern gewährten Zugaben nicht exakt ermittelt
werden kann, legt die Stadt den Abzugsbetrag nach Satz 2 unter Würdigung aller Umstände
pauschal fest.
(6) Der Steuersatz beträgt 22,0 v. H. des Eintrittspreises oder Entgelts. Die Stadt Wesseling
kann den Veranstalter vom Nachweis der Anzahl der ausgegebenen Eintrittskarten und ihrer
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Preise befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall
besonders schwierig ist.
§5
Besteuerung nach dem Spielumsatz
(1) Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen erfolgt die Besteuerung nach dem
Spielumsatz. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge abzüglich
Ausschüttungsbetrag.
(2) Der Spielumsatz ist der Stadt Wesseling spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu
erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis
zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.
(3) Der Steuersatz beträgt 6 v. H. Die Stadt Wesseling kann den Veranstalter von dem
Einzelnachweis der Höhe des Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren,
wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist.
§6
Nach der Größe des benutzten Raumes
(1) Für die Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 1 – 2 ist die Steuer nach der Größe des benutzten
Raumes zu erheben, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird. Die Größe des Raumes berechnet
sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume
einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen
Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien.
(2) Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter
Veranstaltungsfläche in geschlossenen Räumen 1,00 Euro. Bei Veranstaltungen im Freien beträgt
die Steuer 0,60 Euro je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter
Veranstaltungsfläche. Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für
die Berechnung zu Grunde gelegt. Die Stadt Wesseling kann den Steuerbetrag mit dem
Veranstalter vereinbaren, wenn die Ermittlung der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist.
§7
Nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate
(1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder
ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem
Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist
der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch
gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung,
Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.
(2) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein
Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder
mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können.
(3) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichartiger Apparat,
so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.
(4) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates vor dessen Aufstellung, jede
Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 7. Werktag des
folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der
Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des
Anzeigeneingangs. Ein Apparatetausch im Sinne des Abs. 3 braucht nicht angezeigt zu werden.
(5) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 6 a) bei
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Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
12 v.H. des Einspielergebnisses
40 Euro
2. in Gastwirtschaften und sonstigen Aufstellorten (§ 1 Nr. 6 b) bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
10 v.H. des Einspielergebnisses
30 Euro
3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten
(§ 1 Nr. 6 a und b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden
oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges
oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben
200 Euro
§ 7a
Besteuerung bei fehlenden Nachweismöglichkeiten
(1) Soweit für Besteuerungszeiträume die Einspielergebnisse nicht durch Ausdrucke
manipulationssicherer elektronischer Zählwerke nachgewiesen und belegt werden können, kann
bei den Besteuerungstatbeständen nach § 10 eine Besteuerung nach der Zahl der Apparate
erfolgen.
(2) Im Falle des Abs. 1 beträgt die Steuer je Kalendermonat und Apparat
1. für Apparate mit Gewinnmöglichkeit
a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten
150 Euro,
50 Euro,
2. für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten
40 Euro,
30 Euro,
(3) für Apparate, mit denen Gewalttätigkeiten gegen
Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder
die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges
oder pornographische und die Würde des Menschen
verletzende Praktiken zum Gegenstand haben
200 Euro.
§8
Nach der Roheinnahme
(1) Die Steuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 4 bis 7a festzusetzen ist, nach
der Roheinnahme zu berechnen. Als Roheinnahme gelten sämtliche vom Veranstalter gemäß § 4
Abs. 5 von den Teilnehmern erhobenen Entgelte.
(2) Die Roheinnahmen sind der Stadt Wesseling spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung
zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis
zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.
(3) Der Steuersatz beträgt 22 v. H. Die Stadt Wesseling kann den Veranstalter von dem
Einzelnachweis der Höhe der Roheinnahme befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren,
wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist.
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III. Gemeinsame Bestimmungen
§9
Anmeldung und Sicherheitsleistung
(1) Die Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 1 – 5 sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei
der Stadt Wesseling schriftlich anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden
Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktage
nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend
anzuzeigen.
(2) Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen nach §
1 Nr. 1 – 3 eines Veranstalters am selben Veranstaltungsort ist eine einmalige Anmeldung
ausreichend. Im Einzelfall können abweichende Regelungen getroffen werden.
(3) Die Stadt Wesseling ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen
Steuerschuld zu verlangen.
§ 10
Entstehung des Steueranspruches
Der Vergnügungssteueranspruch entsteht mit Abschluss der Veranstaltung, im Falle der
Besteuerung nach § 7 mit der Aufstellung des Apparates an den in § 1 Nr. 6 genannten Orten.
§ 11
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Steuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von einem Monat nach
Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
(2) Die Stadt Wesseling ist berechtigt, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen die
Steuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer für
das jeweilige Kalendervierteljahr zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu
entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages am 15. jeden
Kalendermonats entrichtet werden.
(3) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 7 ist der Steuerschuldner verpflichtet,
bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Stadt/Gemeinde eine
Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Bei der Besteuerung
nach den Einspielergebnissen sind den Steueranmeldungen Zählwerk-Ausdrucke für den
jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp,
Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes und die für eine Besteuerung
nach § 7 notwendigen Angaben enthalten müssen.
§ 12
Verspätungszuschlag und Steuerschätzung
(1) Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter
Abgabe einer Steuererklärung (Steueranmeldung) erfolgt nach der Vorschrift des § 152 der
Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit die Stadt die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, kann sie
sie schätzen. Es gilt § 162 Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
§ 13
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften
Die Gemeinde ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur
Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten, Geschäftsunterlagen
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einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 - in der aktuell geltenden Fassung - handelt,
wer als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen
zuwiderhandelt:
1.
§ 4 Abs. 1:
Ausgabe von Eintrittskarten
2.
§ 4 Abs. 2:
Hinweis auf die Eintrittspreise
3.
§ 4 Abs. 1:
Vorlage der Eintrittskarten bei der Anmeldung der Veranstaltung
4.
§ 4 Abs. 3:
Führung und Aufbewahrung des Nachweises über die ausgegebenen
Eintrittskarten
5.
§ 4 Abs. 4:
Abrechnung der Eintrittskarten
6.
§ 5 Abs. 2:
Erklärung des Spielumsatzes
7.
§ 8 Abs. 2:
Erklärung der Roheinnahmen
8.
§ 7 Abs. 4:
Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielapparates sowie
Änderung (Erhöhung) des Apparatebestandes
9.
§ 9 Abs. 1:
Anmeldung der Veranstaltung und umgehende Anzeige von Steuer
erhöhenden Änderungen
10.
§ 11 Abs. 3:
Einreichung der Steueranmeldung
11.
§ 11 Abs. 3:
Einreichung der Zählwerkausdrucke
§ 15
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung der
Stadt Wesseling vom 18.12.2002 außer Kraft.
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
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