Daten
Kommune
Wesseling
Größe
183 kB
Datum
21.09.2010
Erstellt
07.10.10, 04:44
Aktualisiert
07.10.10, 04:44
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 06.10.2010
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 6. Sitzung des Hauptausschusses
vom Dienstag, den 21.09.2010 um 18:00 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
5.
Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Wesseling über die Erhebung von
Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung Vorlagennummer: 186/2010
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat folgende Beschlussfassung:
Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Wesseling über die Erhebung von
Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung -
Aufgrund des § 7 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 S. 1 Buchstabe f) der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 / SGV
NRW 2023) - in der jeweils geltenden Fassung - und der §§ 1, 2, 4 und 5 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW
S. 712 / SGV NRW 610) - in der jeweils geltenden Fassung - hat der Rat der Stadt Wesseling in
seiner Sitzung am
2010 folgende Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von
Verwaltungsgebühren beschlossen:
Artikel 1
§ 3 Ziffer 3. erhält folgende Fassung:
„besondere Leistungen für den Personenkreis, der von dem Gesetz zur Regelung der
Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen oder von dem
Gesetz zur Regelung zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des
öffentlichen Dienstes betroffen wird;“
Artikel 2
Der Gebührentarif gemäß § 1 Abs. 1 - Anlage zur Satzung - erhält folgende Fassung:
Tarif-Stelle
Gegenstand
1.
1.1
1.1
Gebühr
€
Abschriften und Auszüge
A
B
Abschriften und Auszüge in deutscher
Sprache für jede angefangene Seite
(die Gebühr gilt auch für Abdrucke, die
auf mechanischem Wege hergestellt
werden, ausgenommen Fotokopien)
Für Durchschriften, die in einem
Arbeitsgang mit Originalschreiben
hergestellt werden, für jede
4,00
1,50
1.1
C
1.2
1.3
1.3
A
B
1.4
A
1.4
B
2.
3.
4.
4.1
4.2
5.
6.
7.
7.1
7.2
7.3
8.
angefangene Seite
Für Schriftstücke, die in fremder
Sprache abgefasst sind, für jede
angefangene Seite
Für Schriftstücke in tabellarischer
Form, Verzeichnisse, Listen,
Rechnungen, Zeichnungen und
dergleichen wird eine Gebühr nach
Zeitaufwand erhoben, der bei
durchschnittlicher Arbeitsleistung zur
Herstellung benötigt wird, für jede
angefangene Seite
Bei Herstellung von Fotokopien
schwarz-weiss für jede Seite bis zum
Format DIN A 4
Bei Herstellung von Fotokopien
schwarz-weiss für jede Seite ab
Format DIN A 3
Bei Herstellung von Fotokopien farbig
für jede Seite bis zum Format DIN A 4
Bei Herstellung von Fotokopien farbig
für jede Seite ab Format DIN A 3
Für schriftliche Auskünfte, soweit sie
in diesem Tarif nicht besonders
aufgeführt sind, wird eine Gebühr nach
dem Zeitaufwand erhoben. Sie beträgt
für jede angefangene halbe Stunde der
aufgewendeten Arbeitszeit
Für schriftliche Aufnahme eines
Antrages oder einer Erklärung für jede
angefangene Seite
Beglaubigungen
Von Unterschriften oder Handzeichen
Von Abschriften, Auszügen,
Fotokopien, Zeichnungen, Plänen für
jede Seite
Abgabe von ortsrechtlichen
Vorschriften je angefangene Seite
Genehmigungen, Erlaubnisse,
Bescheide, Ausnahmebewilligungen
und Bescheinigungen, soweit auf die
Erteilung kein Rechtsanspruch besteht
und nicht eine andere Gebühr oder
Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist, je
angefangene halbe Stunde der
aufgewendeten Arbeitszeit
Abgabe von Erklärungen
Für die Erteilung von
Vorrangeinräumungen,
Löschungsbewilligungen
Freigabeerklärungen und sonstige
Erklärungen für das Grundbuch (z. B.
Bescheinigungen zum Nichtbestehen
bzw. Nichtausübung eines
Vorkaufsrechts nach § 28 Abs. 1 Satz
3 BauGB)
Für die Erteilung einer
Zweitausfertigung vorstehender
Erklärungen
Zweitausfertigungen von
Fischereischeinen
Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 21.09.2010
4,00
15,00
0,50
1,00
1,00
2,00
12,00
2,00
1,50
3,00
0,50
20,00
15,00
15,00
7,50
5,00
Seite 2
9.
10.
11.
11.1
11.2
12.
13.
14.
15.
16.
16.1
16.2
16.2
16.2
16.2
16.2
16.2
16.3
16.4
17.
17.1
17.2
18.
18.1
18.2
18.3
19.
A
B
C
D
E
Zweitausfertigungen von
Impfscheinen
Ersatzausfertigungen von
Lohnsteuerkarten
Ausfertigung einer
Meldebescheinigung
Original
Mehrausfertigung pro Stück
Ausstellungsbescheinigungen von
Fundsachen
Zweitausfertigung einer
Kassenquittung
Zweitausfertigung von
Schulabgangs- bzw.
Schulabschlusszeugnissen
Auskünfte nach dem
Landesdatenschutzgesetz
Feststellungen aus Konten und
Akten
Grundsätzlich je angefangene halbe
Stunde der aufgewendeten Arbeitszeit
Bereitstellung von Bauakten zur
Einsichtnahme und zum Anfertigen von
Zeichnungen oder Fotokopien
1 Aktenordner
2 – 3 Aktenordner
4 – 5 Aktenordner
6 – 7 Aktenordner
über 7 Aktenordner
Schriftliche Auskünfte, die
Nachforschungen in Archivbeständen
und archivarische Hilfsmittel erfordern,
für jede halbe Stunde der
aufgewendeten Arbeitszeit
Archivaliensendungen (in der Regel bis
zu 3 Archivalieneinheiten und im
Umfang von einem Archivkarton) für
jede Sendung zuzüglich der
entstehenden Verpackungs- und
Portokosten
Genehmigungen und Überwachung
von Arbeiten, die für die Rechnung
Dritter von Unternehmen an Straßen,
Plätzen, Friedhöfen, Kanälen und
sonstigen Anlagen ausgeführt werden
Je angefangene halbe Stunde der
aufgewendeten Arbeitszeit
Mindestens jedoch
Feststellungen, Besichtigungen,
Gutachten, Bauleitungen, Auszüge,
technische Arbeiten, und zwar
Büroarbeiten je angefangene halbe
Stunde der aufgewendeten Arbeitszeit
Außenarbeiten je angefangene halbe
Stunde der aufgewendeten Arbeitszeit
Gehilfenstunden zur Vorhaltung und
Beförderung von Geräten je
angefangene halbe Stunde der
aufgewendeten Arbeitszeit
Auszüge aus Bebauungsplänen Planausdrucke
Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 21.09.2010
5,00
5,00
3,00
1,50
2,50
1,50
3,00
5,00
10,00
10,00
20,00
30,00
40,00
50,00
15,00
6,00
9,00
18,00
18,00
18,00
12,00
Seite 3
19.1
19.2
19.3
19.4
19.5
20.
20.1
A
B
C
D
E
20.2
A
B
C
21.
21.
21.
22.
A
B
DIN A 4
DIN A 3
DIN A 2
DIN A 1
DIN A 0
Abgabe von
Leistungsverzeichnissen bei
öffentlichen Ausschreibungen
Für jedes bedruckte oder vervielfältigte
Blatt in der Größe DIN A 4 pro Blatt
bis zu 20 Stück
bis zu 40 Stück
bis zu 60 Stück
bis zu 80 Stück
über 80 Stück
Für jede Fotokopie
über DIN A 3 bis zu DIN A 2
über DIN A 2 bis zu DIN A 1
über DIN A 1 bis zu DIN A 0
Erteilung eines
Straßenhöhenscheines
für zwei Höhen
für jede weitere Höhe
Genehmigung einer Ausnahme vom
Verbot der Zweckentfremdung von
Wohnraum
5,00
8,00
10,00
12,50
17,00
0,30
0,28
0,26
0,24
0,22
1,70
2,40
4,20
7,50
5,00
20,00
Artikel 3
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 21.09.2010
Seite 4