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Beschlusstext (Richtlinien über das Erheben von Kostendeckungsbeiträgen von Vereinen für die Nutzung von Sportstätten der Stadt für sportliche Zwecke)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
112 kB
Datum
16.11.2010
Erstellt
04.12.10, 04:42
Aktualisiert
04.12.10, 04:42
Beschlusstext (Richtlinien über das Erheben von Kostendeckungsbeiträgen von Vereinen für die Nutzung von Sportstätten der Stadt für sportliche Zwecke) Beschlusstext (Richtlinien über das Erheben von Kostendeckungsbeiträgen von Vereinen für die Nutzung von Sportstätten der Stadt für sportliche Zwecke) Beschlusstext (Richtlinien über das Erheben von Kostendeckungsbeiträgen von Vereinen für die Nutzung von Sportstätten der Stadt für sportliche Zwecke)

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Stadt Wesseling Wesseling, den 03.12.2010 Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 10. Sitzung des Rates vom Dienstag, den 16.11.2010 um 18:00 Uhr im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss. 7. Richtlinien über das Erheben von Kostendeckungsbeiträgen von Vereinen für die Nutzung von Sportstätten der Stadt für sportliche Zwecke Vorlagennummer: 242/2010 Nach ausführlicher Diskussion wird auf Empfehlung des Hauptausschusses - in getrennten Abstimmungen - folgendes beschlossen: Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung vom 16. November 2010 folgende Richtlinien über das Erheben von Kostendeckungsbeiträgen von Vereinen für die Nutzung von Sportstätten der Stadt beschlossen: 1. Die Vereine, die Sportstätten der Stadt für sportliche Zwecke nutzen, werden auf vertraglicher Vereinbarung verpflichtet, mit Wirkung vom 1. Januar 2011 Kostendeckungsbeiträge an die Stadt zu zahlen. 2. Die Kostendeckungsbeiträge sollen die Stadt bei der Finanzierung der auf die Nutzung der Sportstätten für sportliche Zwecke durch Vereine entfallenden anteiligen Aufwendungen der Stadt für die Heizung, die Beleuchtung, die Wasserlieferung, die Abwasserentsorgung, die Gebäudereinigung sowie für die Gebäudeversicherung unterstützen. 3. Die Kostendeckungsbeiträge sollen für die Überlassung von Sporthallen und Sportplätzen einheitlich ausfallen. Er wird auf 8,75 € je Nutzungsstunde (Zeitstunde) festgesetzt. 4. Die unter 2. angeführten Bewirtschaftungsaufwendungen werden jährlich neu ermittelt. Aufwandssteigerungen sollen über eine Anhebung des Kostendeckungsbeitrages weitergeben werden, Aufwandssenkungen zu seiner Senkung führen, um deutlich zu machen, dass der Ressourcenverbrauch durch eigenes Verhalten beeinflusst werden kann. 5. Von der Verpflichtung zur Zahlung von Kostendeckungsbeiträgen befreit ist die anteilige Nutzung für die Jugendarbeit, d.h. die anteilige Nutzung für die sportliche Arbeit mit Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Befreiung der Jugendarbeit kommt je nach Wunsch des Vereins nach einer dieser beiden Varianten zum Tragen:  nach den ausschließlichen Nutzungszeiten für die Jugendarbeit  gemäß dem Verhältnis von Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zur Gesamtzahl der Mitglieder nach Meldung an den Landessportbund bzw. vergleichbarer Organisation. 6. Leistungen, zu denen sich Vereine nach Art und Umfang sowie Qualität verpflichten und jetzigen Aufwand der Stadt einsparen, werden nach Maßgabe des von der Stadt eingesparten Aufwandes auf den Kostendeckungsbeitrag bis zu seiner vollständigen Höhe angerechnet. 7. Der Ausschuss für Sport- und Freizeit kann Kostendeckungsbeiträge ganz oder teilweise erlassen, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Verein eine besondere Härte bedeuten würde. Beantragt ein Verein den (Teil-)Erlass, ist er zur Offenlage seiner Ertragsund Vermögenslage verpflichtet. 8. Wenn ein Verein in den ihm überlassenen Sportstätten für die Stadt Aufgaben (gemeint sind nicht Eigenleistungen der Vereine nach Ziff. 6) wahrnimmt, kann der Kostendeckungsbeitrag durch den zuständigen Ausschuss ermäßigt werden. 9. Die Nutzung der einem Verein überlassenen Räumlichkeiten durch Dritte kann die Stadt von besonderen Bedingungen abhängig machen. 10. Diese Richtlinien gelten nicht für die Nutzung des Gartenhallenbades durch Vereine. 11. Diese Richtlinien gelten nicht für Vereine, die nicht ihren Sitz in Wesseling haben oder deren Mitglieder nicht überwiegend mit Hauptwohnsitz in Wesseling gemeldet sind. Zunächst wird über Punkt 3 der Richtlinien namentlich abgestimmt. Das Ergebnis der namentlichen Abstimmung lautet: Auge Bach Böhner Dr. de Lange Engels-Bremer Halbritter Halbritter Hambach Hermans Herrwegen Jügel Keilhau Konrad Kornmüller Krah Kutzer Kutzer Latak Laue Mauel Stephan Jürgen Georg Stefanie Martina Gisela Helmut Paul Erich Helge Sascha Giovanna Jürgen Detlef Olaf Maria Therese Jörg Helmut Kim Hans Beschluss der Sitzung des Rates vom 16.11.2010 Ja Ja Ja Nein Ja Nein Nein Ja Nein Nein Nein Ja Ja Nein Ja Nein Nein Nein Ja Nein Seite 2 Meschwitz Meyn Nahlen Nep Nettersheim Pesch Pulver Reiner Rothermund Schiffer Schulze Sombrowski Speckner Stori Strobel Tóth Troppens Troppens Wanner BM Haupt Klaus Heidi Karl-Peter Peter Maria Elisabeth Bernd Udo Johann Manfred Paul-Jürgen Markus Brigitte Monika Amir Koror Ludger Irmtraut Claudia Detlef Hubert Hans-Peter Nein Nein Ja Ja Ja Ja Ja Nein Ja Ja Nein Nein Ja Nein Nein Ja Ja Ja Ja Ja 22 Ja-Stimmen, 18 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen Es besteht Einigkeit, die weiteren Abstimmungen per Handzeichen durchzuführen. Die Abstimmung über die Punkte 1 bis 2 sowie 4 bis 11 der Richtlinien hat folgendes Ergebnis: Einstimmig, 6 Enthaltungen Die Gesamtabstimmung über die Richtlinien hat folgendes Ergebnis: 22 Ja-Stimme(n), 18 Nein-Stimme(n), 0 Enthaltung(en) Beschluss der Sitzung des Rates vom 16.11.2010 Seite 3