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Beschlusstext (Richtlinien über das Erheben von Kostendeckungsbeiträgen für die nicht nur vorübergehende alleinige Nutzung oder Mitbenutzung von Räumlichkeiten außerhalb der Sportstätten der Stadt für die Vereinsarbeit.)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
67 kB
Datum
16.11.2010
Erstellt
04.12.10, 04:42
Aktualisiert
04.12.10, 04:42
Beschlusstext (Richtlinien über das Erheben von Kostendeckungsbeiträgen für die nicht nur vorübergehende alleinige Nutzung oder Mitbenutzung von Räumlichkeiten außerhalb der Sportstätten der Stadt für die Vereinsarbeit.) Beschlusstext (Richtlinien über das Erheben von Kostendeckungsbeiträgen für die nicht nur vorübergehende alleinige Nutzung oder Mitbenutzung von Räumlichkeiten außerhalb der Sportstätten der Stadt für die Vereinsarbeit.)

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Stadt Wesseling Wesseling, den 03.12.2010 Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 10. Sitzung des Rates vom Dienstag, den 16.11.2010 um 18:00 Uhr im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss. 8. Richtlinien über das Erheben von Kostendeckungsbeiträgen für die nicht nur vorübergehende alleinige Nutzung oder Mitbenutzung von Räumlichkeiten außerhalb der Sportstätten der Stadt für die Vereinsarbeit. Vorlagennummer: 243/2010 Sodann wird auf Empfehlung des Hauptausschusses und unter Einbeziehung der von Herrn Hadel vorgeschlagenen Ergänzung beschlossen: Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung vom 16. November 2010 folgende Richtlinien über das Erheben von Kostendeckungsbeiträgen von den Vereinen, die nicht nur vorübergehend Räumlichkeiten der Stadt zur alleinigen Nutzung oder zur Mitbenutzung für ihre Vereinsarbeit außerhalb der Sportstätten benutzen, beschlossen: 1. Die Vereine und örtlichen Parteigliederungen, die nicht nur vorübergehend Räumlichkeiten der Stadt zur alleinigen Nutzung oder zur Mitbenutzung für ihre Vereinsarbeit benutzen, werden auf vertraglicher Vereinbarung verpflichtet, mit Wirkung vom 1. Januar 2011 Kostendeckungsbeiträge an die Stadt zu zahlen. 2. Die Kostendeckungsbeiträge sollen die – anteiligen - Aufwendungen der Stadt für die Heizung, die Beleuchtung, die Wasserlieferung, die Abwasser- und Abfallentsorgung sowie die Straßenreinigung, soweit sie nicht unmittelbar von den Vereinen getragen werden, sowie für die Gebäudeversicherung und ggf. die Reinigung der den Vereinen zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten ausgleichen. 3. Die Kostendeckungsbeiträge für die Büro- und Veranstaltungsräume sind möglichst nach Wirklichkeitsmaßstäben zu errechnen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab, insbesondere ein Flächenmaßstab, gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Inanspruchnahme der Räumlichkeiten stehen darf. Sind einem Verein Büro- und Veranstaltungsräume zur Mitbenutzung überlassen, ergibt sich sein Kostendeckungsbeitrag aus dem Verhältnis der Zeiten seiner Mitbenutzung zu den Nutzungszeiten aller Nutzer der Räume. 4. Für die Nutzung von Lagerräumen, Garagen sowie der Karnevalswagenhalle wird als Kostendeckungsbeitrag eine pauschale Nutzungsentschädigung von 2,00 € pro m²/Jahr erhoben. Dieser Kostendeckungsbeitrag beträgt mindestens 30,00 € je Jahr. 5. Der Kostendeckungsbeitrag für die Nutzung der Schießstände im Rathaus ergibt sich aus den auf die Schießstände entfallenden anteiligen Aufwendungen der Stadt für die Heizung, die Beleuchtung, die Wasserlieferung und die Abwasserentsorgung. Der Kostendeckungsbeitrag fällt jedoch nicht höher aus als der Kostendeckungsbeitrag, den Vereine pro Nutzungsstunde für die Nutzung von Sportstätten der Stadt für sportliche Zwecke nach den dafür vom Rat der Stadt beschlossenen Richtlinien zu zahlen haben. 6. Die unter 2. angeführten Bewirtschaftungsaufwendungen werden jährlich neu ermittelt. Aufwandssteigerungen sollen über eine Anhebung des Kostendeckungsbeitrages weitergeben werden, Aufwandssenkungen zu seiner Senkung führen, um deutlich zu machen, dass der Ressourcenverbrauch durch eigenes Verhalten beeinflusst werden kann. 7. Von der Verpflichtung zur Zahlung von Kostendeckungsbeiträgen befreit ist die anteilige Nutzung für die Jugendarbeit, d.h. die anteilige Nutzung für die Vereinsarbeit mit Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Befreiung der Jugendarbeit kommt je nach Wunsch des Vereins nach einer dieser beiden Varianten zum Tragen:  nach den ausschließlichen Nutzungszeiten für die Jugendarbeit  gemäß dem Verhältnis von Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zur Gesamtzahl der Mitglieder. 8. Der zuständige Ausschuss kann Kostendeckungsbeiträge ganz oder teilweise erlassen, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Verein eine besondere Härte bedeuten würde. Beantragt ein Verein den (Teil-)Erlass, ist er zur Offenlage seiner Ertrags- und Vermögenslage verpflichtet. 9. Wenn ein Verein in den ihm überlassenen Räumlichkeiten für die Stadt Aufgaben (gemeint sind nicht Eigenleistungen der Vereine) wahrnimmt, kann der Kostendeckungsbeitrag durch den zuständigen Ausschuss ermäßigt werden. 10. Die Nutzung der einem Verein überlassenen Räumlichkeiten durch Dritte kann die Stadt von besonderen Bedingungen abhängig machen. 11. Diese Richtlinien gelten nicht für Vereine, die nicht ihren Sitz in Wesseling haben oder deren Mitglieder nicht überwiegend in Wesseling mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Sie gelten nicht für die vorübergehende Nutzung von Schulen. 33 Ja-Stimme(n), 8 Nein-Stimme(n), 0 Enthaltung(en) Beschluss der Sitzung des Rates vom 16.11.2010 Seite 2