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Allgemeine Vorlage (Aufstellung einer Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB für den bebauten Bereich von „Straßbüsch“ hier: Einleitung des Verfahrens)

Daten

Kommune
Kall
Größe
123 kB
Erstellt
07.11.14, 18:08
Aktualisiert
20.11.14, 18:07
Allgemeine Vorlage (Aufstellung einer Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB für den bebauten 
Bereich von „Straßbüsch“	
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Inhalt der Datei

Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 175/2014 02.12.2014 Vorlage erstellt: 30.10.2014 Federführung: Fachbereich I An den Rat mit der Bitte um X FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Schmitz Frau Keutgen Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Rat Bürgermeister Kenntnisnahme Beigeordneter Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Fachbereichsleiter Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei Euro Sachbearbeiter über-/außerplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen erforderlich bei PSK Deckung erfolgt durch PSK Euro Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen: TOP 14 Aufstellung einer Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB für den bebauten Bereich von „Straßbüsch“ hier: Einleitung des Verfahrens Beschlussvorschlag: Die Einleitung des Satzungsverfahrens zur Aufstellung einer Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB für den bebauten Bereich von „Straßbüsch“ wird beschlossen. Die öffentliche Auslegung der Außenbereichssatzung nach § 35 Abs.6 BauGB für den bebauten Bereich von Straßbüsch wird gem. § 34 Abs. 6 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 und in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen. Plangeltungsbereich: Die Abgrenzung des Geltungsbereiches für die geplante Außenbereichssatzung für den bebauten Bereich von Straßbüsch ist aus der anliegenden Übersichtskarte (Anlage 1) zu entnehmen. Dieser Plan ist Bestandteil der Beschlüsse. Sachdarstellung: Der Verwaltung liegt eine Bauvoranfrage für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Gemarkung Golbach, Flur 7, Flurstück 247, gelegen in Straßbüsch, Honderberg, vor. Zur Erläuterung ist ein Auszug aus dem Lageplan mit Einzeichnung des Bauvorhabens beigefügt (Anlage 2). Straßbüsch liegt im Außenbereich, und zwar außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 BauGB und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB. Im derzeit rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Kall ist der Bereich als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kall wurde seitens der Bezirksregierung Köln einer Dar- Vorlagen-Nr. 175/2014 Seite 2 stellung als Baufläche für den Ortsteil Straßbüsch nicht entsprochen, so dass die Darstellung als „Fläche für die Landwirtschaft“ beibehalten worden ist. Im Außenbereich sind lediglich Nutzungen im Rahmen der § 35 Abs. 1 BauGB (sog. privilegierte Vorhaben) und nach Abs. 2 (sonstige Vorhaben) möglich, wobei diese im Einzelfall zugelassen werden können, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Mit dem Instrument der „Außenbereichssatzung“ gem. § 35 Abs. 6 BauGB wird die Gemeinde ermächtigt, für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind, und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung zu bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben und kleineren Handwerks- und Gewerbebetriebe im Sinne des Abs. 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie bestimmten öffentlichen Belangen (Darstellung im Flächennutzungsplan) widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Andere öffentliche Belange als die Darstellung im FNP oder die Entstehung einer Splittersiedlung, wie z.B. Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der Wasserwirtschaft können jedoch nach den Umständen des Einzelfalls dazu führen, dass das Bauvorhaben trotz einer Außenbereichssatzung unzulässig ist. In der Außenbereichssatzung selbst können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit von Vorhaben getroffen werden. Die Aufstellung der Außenbereichssatzung erfolgt im vereinfachten Verfahren. Nach § 35 Abs. 6 Satz 5 BauGB sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Mit der BauGB-Novelle 2004 ist die Genehmigung der Satzung durch die höhere Verwaltungsbehörde (Bezirksregierung Köln) weggefallen. Der Entwurf der Satzung wurde in der Sitzung des Ausschusses für Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsförderung am 20.11.2014 unter TOP 9 der öffentlichen Sitzung detailliert durch das Planungsbüro vorgestellt. Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 175/2014 20.11.2014 Vorlage erstellt: 30.10.2014 Federführung: Fachbereich I FBL: SB: Herr Schmitz Frau Keutgen öffentliche Sitzung Vorlagen-Nr. 175/2014 An den Ausschuss für Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsförderung mit der Bitte um Seite 3 X Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Rat Bürgermeister Kenntnisnahme Beigeordneter Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Fachbereichsleiter Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei Euro Sachbearbeiter über-/außerplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen erforderlich bei PSK Deckung erfolgt durch PSK Euro Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen: TOP 9 Aufstellung einer Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB für den bebauten Bereich von „Straßbüsch“ hier: Einleitung des Verfahrens Beschlussvorschlag: - Empfehlungsbeschluss an den Rat: Die Einleitung des Satzungsverfahrens zur Aufstellung einer Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB für den bebauten Bereich von „Straßbüsch“ wird beschlossen. Die öffentliche Auslegung der Außenbereichssatzung nach § 35 Abs.6 BauGB für den bebauten Bereich von Straßbüsch wird gem. § 34 Abs. 6 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 und in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen. Plangeltungsbereich: Die Abgrenzung des Geltungsbereiches für die geplante Außenbereichssatzung für den bebauten Bereich von Straßbüsch ist aus der anliegenden Übersichtskarte (Anlage 1) zu entnehmen. Dieser Plan ist Bestandteil der Beschlüsse. Sachdarstellung: Der Verwaltung liegt eine Bauvoranfrage für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Gemarkung Golbach, Flur 7, Flurstück 247, gelegen in Straßbüsch, Honderberg, vor. Zur Erläuterung ist ein Auszug aus dem Lageplan mit Einzeichnung des Bauvorhabens beigefügt (Anlage 2). Straßbüsch liegt im Außenbereich, und zwar außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 BauGB und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB. Im derzeit rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Kall ist der Bereich als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kall wurde seitens der Bezirksregierung Köln einer Darstellung als Baufläche für den Ortsteil Straßbüsch nicht entsprochen, so dass die Darstellung als „Fläche für die Landwirtschaft“ beibehalten worden ist. Vorlagen-Nr. 175/2014 Seite 4 Im Außenbereich sind lediglich Nutzungen im Rahmen der § 35 Abs. 1 BauGB (sog. privilegierte Vorhaben) und nach Abs. 2 (sonstige Vorhaben) möglich, wobei diese im Einzelfall zugelassen werden können, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Mit dem Instrument der „Außenbereichssatzung“ gem. § 35 Abs. 6 BauGB wird die Gemeinde ermächtigt, für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind, und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung zu bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben und kleineren Handwerks- und Gewerbebetriebe im Sinne des Abs. 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie bestimmten öffentlichen Belangen (Darstellung im Flächennutzungsplan) widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Andere öffentliche Belange als die Darstellung im FNP oder die Entstehung einer Splittersiedlung, wie z.B. Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der Wasserwirtschaft können jedoch nach den Umständen des Einzelfalls dazu führen, dass das Bauvorhaben trotz einer Außenbereichssatzung unzulässig ist. In der Außenbereichssatzung selbst können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit von Vorhaben getroffen werden. Die Aufstellung der Außenbereichssatzung erfolgt im vereinfachten Verfahren. Nach § 35 Abs. 6 Satz 5 BauGB sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Mit der BauGB-Novelle 2004 ist die Genehmigung der Satzung durch die höhere Verwaltungsbehörde (Bezirksregierung Köln) weggefallen. Der Entwurf der Satzung wird in der Sitzung detailliert durch das Planungsbüro vorgestellt. Die Anlagen zu diesem Tagesordnungspunkt werden nachgereicht.