Daten
Kommune
Kall
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123 kB
Erstellt
07.11.14, 18:08
Aktualisiert
20.11.14, 18:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
175/2014
02.12.2014
Vorlage erstellt:
30.10.2014
Federführung:
Fachbereich I
An den
Rat
mit der Bitte um
X
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Schmitz
Frau Keutgen
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Rat
Bürgermeister
Kenntnisnahme
Beigeordneter
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Fachbereichsleiter
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar bei
Euro
Sachbearbeiter
über-/außerplanmäßige Aufwendungen/
Auszahlungen erforderlich bei PSK
Deckung erfolgt durch PSK
Euro
Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen:
TOP 14
Aufstellung einer Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB für den bebauten
Bereich von „Straßbüsch“
hier: Einleitung des Verfahrens
Beschlussvorschlag:
Die Einleitung des Satzungsverfahrens zur Aufstellung einer Außenbereichssatzung nach § 35
Abs. 6 BauGB für den bebauten Bereich von „Straßbüsch“ wird beschlossen.
Die öffentliche Auslegung der Außenbereichssatzung nach § 35 Abs.6 BauGB für den bebauten
Bereich von Straßbüsch wird gem. § 34 Abs. 6 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr.
2 und 3 und in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Plangeltungsbereich:
Die Abgrenzung des Geltungsbereiches für die geplante Außenbereichssatzung für den bebauten Bereich von Straßbüsch ist aus der anliegenden Übersichtskarte (Anlage 1) zu entnehmen.
Dieser Plan ist Bestandteil der Beschlüsse.
Sachdarstellung:
Der Verwaltung liegt eine Bauvoranfrage für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit
Doppelgarage auf dem Grundstück Gemarkung Golbach, Flur 7, Flurstück 247, gelegen in
Straßbüsch, Honderberg, vor. Zur Erläuterung ist ein Auszug aus dem Lageplan mit Einzeichnung des Bauvorhabens beigefügt (Anlage 2).
Straßbüsch liegt im Außenbereich, und zwar außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 BauGB und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
im Sinne des § 34 BauGB. Im derzeit rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Kall
ist der Bereich als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Im Rahmen der Neuaufstellung des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kall wurde seitens der Bezirksregierung Köln einer Dar-
Vorlagen-Nr. 175/2014
Seite 2
stellung als Baufläche für den Ortsteil Straßbüsch nicht entsprochen, so dass die Darstellung als
„Fläche für die Landwirtschaft“ beibehalten worden ist.
Im Außenbereich sind lediglich Nutzungen im Rahmen der § 35 Abs. 1 BauGB (sog. privilegierte
Vorhaben) und nach Abs. 2 (sonstige Vorhaben) möglich, wobei diese im Einzelfall zugelassen
werden können, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt
und die Erschließung gesichert ist.
Mit dem Instrument der „Außenbereichssatzung“ gem. § 35 Abs. 6 BauGB wird die Gemeinde
ermächtigt, für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind, und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung zu bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben und kleineren Handwerks- und
Gewerbebetriebe im Sinne des Abs. 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie bestimmten öffentlichen Belangen (Darstellung im Flächennutzungsplan) widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.
Andere öffentliche Belange als die Darstellung im FNP oder die Entstehung einer Splittersiedlung, wie z.B. Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der Wasserwirtschaft
können jedoch nach den Umständen des Einzelfalls dazu führen, dass das Bauvorhaben trotz
einer Außenbereichssatzung unzulässig ist.
In der Außenbereichssatzung selbst können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit von
Vorhaben getroffen werden.
Die Aufstellung der Außenbereichssatzung erfolgt im vereinfachten Verfahren. Nach § 35 Abs. 6
Satz 5 BauGB sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Mit der BauGB-Novelle 2004
ist die Genehmigung der Satzung durch die höhere Verwaltungsbehörde (Bezirksregierung Köln)
weggefallen.
Der Entwurf der Satzung wurde in der Sitzung des Ausschusses für Bau, Planung, Tourismus
und Wirtschaftsförderung am 20.11.2014 unter TOP 9 der öffentlichen Sitzung detailliert durch
das Planungsbüro vorgestellt.
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
175/2014
20.11.2014
Vorlage erstellt:
30.10.2014
Federführung:
Fachbereich I
FBL:
SB:
Herr Schmitz
Frau Keutgen
öffentliche Sitzung
Vorlagen-Nr. 175/2014
An den
Ausschuss für Bau,
Planung, Tourismus und
Wirtschaftsförderung
mit der Bitte um
Seite 3
X
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Rat
Bürgermeister
Kenntnisnahme
Beigeordneter
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Fachbereichsleiter
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar bei
Euro
Sachbearbeiter
über-/außerplanmäßige Aufwendungen/
Auszahlungen erforderlich bei PSK
Deckung erfolgt durch PSK
Euro
Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen:
TOP 9
Aufstellung einer Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB für den bebauten
Bereich von „Straßbüsch“
hier: Einleitung des Verfahrens
Beschlussvorschlag: - Empfehlungsbeschluss an den Rat:
Die Einleitung des Satzungsverfahrens zur Aufstellung einer Außenbereichssatzung nach § 35
Abs. 6 BauGB für den bebauten Bereich von „Straßbüsch“ wird beschlossen.
Die öffentliche Auslegung der Außenbereichssatzung nach § 35 Abs.6 BauGB für den bebauten
Bereich von Straßbüsch wird gem. § 34 Abs. 6 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr.
2 und 3 und in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Plangeltungsbereich:
Die Abgrenzung des Geltungsbereiches für die geplante Außenbereichssatzung für den bebauten Bereich von Straßbüsch ist aus der anliegenden Übersichtskarte (Anlage 1) zu entnehmen.
Dieser Plan ist Bestandteil der Beschlüsse.
Sachdarstellung:
Der Verwaltung liegt eine Bauvoranfrage für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit
Doppelgarage auf dem Grundstück Gemarkung Golbach, Flur 7, Flurstück 247, gelegen in
Straßbüsch, Honderberg, vor. Zur Erläuterung ist ein Auszug aus dem Lageplan mit Einzeichnung des Bauvorhabens beigefügt (Anlage 2).
Straßbüsch liegt im Außenbereich, und zwar außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 BauGB und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
im Sinne des § 34 BauGB. Im derzeit rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Kall
ist der Bereich als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Im Rahmen der Neuaufstellung des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kall wurde seitens der Bezirksregierung Köln einer Darstellung als Baufläche für den Ortsteil Straßbüsch nicht entsprochen, so dass die Darstellung als
„Fläche für die Landwirtschaft“ beibehalten worden ist.
Vorlagen-Nr. 175/2014
Seite 4
Im Außenbereich sind lediglich Nutzungen im Rahmen der § 35 Abs. 1 BauGB (sog. privilegierte
Vorhaben) und nach Abs. 2 (sonstige Vorhaben) möglich, wobei diese im Einzelfall zugelassen
werden können, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt
und die Erschließung gesichert ist.
Mit dem Instrument der „Außenbereichssatzung“ gem. § 35 Abs. 6 BauGB wird die Gemeinde
ermächtigt, für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind, und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung zu bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben und kleineren Handwerks- und
Gewerbebetriebe im Sinne des Abs. 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie bestimmten öffentlichen Belangen (Darstellung im Flächennutzungsplan) widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.
Andere öffentliche Belange als die Darstellung im FNP oder die Entstehung einer Splittersiedlung, wie z.B. Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der Wasserwirtschaft
können jedoch nach den Umständen des Einzelfalls dazu führen, dass das Bauvorhaben trotz
einer Außenbereichssatzung unzulässig ist.
In der Außenbereichssatzung selbst können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit von
Vorhaben getroffen werden.
Die Aufstellung der Außenbereichssatzung erfolgt im vereinfachten Verfahren. Nach § 35 Abs. 6
Satz 5 BauGB sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Mit der BauGB-Novelle 2004
ist die Genehmigung der Satzung durch die höhere Verwaltungsbehörde (Bezirksregierung Köln)
weggefallen.
Der Entwurf der Satzung wird in der Sitzung detailliert durch das Planungsbüro vorgestellt.
Die Anlagen zu diesem Tagesordnungspunkt werden nachgereicht.