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Beschlussvorlage (Neufassung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Einrichtungen zum Offenen Ganztagsbetrieb an Grundschulen in der Gemeinde Hürtgenwald)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
91 kB
Erstellt
17.12.09, 15:55
Aktualisiert
17.12.09, 15:55
Beschlussvorlage (Neufassung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Einrichtungen zum Offenen Ganztagsbetrieb an Grundschulen in der Gemeinde Hürtgenwald) Beschlussvorlage (Neufassung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Einrichtungen zum Offenen Ganztagsbetrieb an Grundschulen in der Gemeinde Hürtgenwald) Beschlussvorlage (Neufassung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Einrichtungen zum Offenen Ganztagsbetrieb an Grundschulen in der Gemeinde Hürtgenwald) Beschlussvorlage (Neufassung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Einrichtungen zum Offenen Ganztagsbetrieb an Grundschulen in der Gemeinde Hürtgenwald)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Beratungsfolge Gemeinderat Termin 18.09.2008 83/2008 Bemerkungen TOP öffentlich Fachbereich: Sachbearbeiter: I Herr Riester Aktenzeichen: Datum: I Rie/zie 14.07.2008 Bezeichnung Neufassung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Einrichtungen zum Offenen Ganztagsbetrieb an Grundschulen in der Gemeinde Hürtgenwald Sachverhalt: Die „Benutzungs- und Gebührensatzung für die Einrichtungen zum Offenen Ganztagsbetrieb an Grundschulen in der Gemeinde Hürtgenwald“ vom 21.09.2006 ist die zurzeit geltende Rechtsgrundlage zur Benutzung der beiden Offenen Ganztagsgrundschulen (OGS) in Vossenack und in Straß. Gleichfalls werden auf dieser Grundlage die Erziehungsberechtigten entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Elternbeiträgen herangezogen. Die Satzung wurde auf der Grundlage des § 9 Abs. 3 Schulgesetz NRW in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) beschlossen. Das GTK wird ab dem 01.08.2008 durch das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) ersetzt. Die neue Bestimmung des Kinderbildungsgesetzes, § 5 Abs. 2 KiBiz, lautet nunmehr wie folgt: Der Schulträger oder das Jugendamt können für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen offener Ganztagsschulen und für andere außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Schulen Beiträge von den Eltern oder den nach kommunalem Satzungsrecht gleichgestellten Personen erheben. Der Schulträger oder das Jugendamt sollen eine soziale Staffelung der Beiträge vorsehen. Beiträge für Geschwisterkinder können ermäßigt werden. Dies gilt auch für Kinder, deren Geschwister eine Kindertageseinrichtung besuchen. Die derzeit noch gültige Satzung ist somit der geänderten gesetzlichen Grundlage anzupassen. Seitens der Verwaltung wurde die als Anlage beigefügte Neufassung der Satzung mit folgenden Änderungen entworfen: a) Die in der jetzigen, noch gültigen Satzung enthaltenen Verweise bezüglich der Berechnung des Einkommens im Sinne des § 17 GTK wurden durch den Einkommensbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes ersetzt (§§ 7 und 8 des Satzungsentwurfes). An der materiell-rechtlichen Bewertung ändert sich jedoch nichts. b) In der neuen Satzung wird vorgeschlagen, für Bezieher von Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz eine Angleichung an den Jugendhilfebereich, wonach dieser Personenkreis nicht zum Elternbeitrag herangezogen wird (siehe § 6 Abs. 1 Satz 3 des Satzungsentwurfes), vorzunehmen. Sowohl die Stadt Düren als auch der Kreis Düren haben diese Personen im Kindergartenbereich von Beiträgen freigestellt. Nach derzeitigem Anmeldestand sind durch diese Neuregelung Mindereinnahmen für die Gemeinde in Höhe von ca. 1.200 €/ Jahr zu erwarten. Nach den in der Gemeinde Hürtgenwald gemachten Erfahrungen im Rahmen der OGS ist diese Regelung sachgerecht. Gerade für Schulkinder, die im Rahmen einer der o.g. sozialen Leistungen unterstützt werden, ist der Besuch einer OGS überaus wertvoll. Der Ganztagbesuch ermöglicht eine verbesserte schulische und persönliche Förderung der Kinder. c) Der Kreis Düren hat durch Beschluss des Kreistages am 17.06.2008 eine Neufassung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen beschlossen. Neben dem Beschluss, das erste Kindergartenjahr ab 01.08.2008 beitragsfrei zu stellen, wurde die Beitragsbefreiung für Geschwisterkinder erweitert. Nunmehr entfällt der Beitrag für ein Kindergartenkind, wenn ein Geschwisterkind während der unterrichtsfreien Zeit gegen Entgelt in einer offenen Ganztagsgrundschule betreut wird. Diese Befreiung tangiert die Bestimmungen der Beitragsermäßigungen bei Geschwisterkindern der gemeindlichen Satzung zur OGS. Aufgrund der bisherigen Satzung wurde der Beitrag zur OGS um 50% reduziert, wenn ein Geschwisterkind einen Kindergarten besuchte. Beispiel für die bisherige Regelung bis zum 31.07.2008: Einkommen der Eltern 36.813 € jährlich, 2 Geschwisterkinder: Sohn besucht den Kindergarten, Tochter besucht die OGS  Beitrag für Sohn = 44,48 € (zahlbar an den Kreis Düren)  Beitrag für Tochter = 20,00 € (40,00 € nach Beitragstabelle, aber Ermäßigung um 50%) Beispiel für neue Satzung Kreis Düren (ab 01.08.2008), bisherige Satzung Gemeinde: Einkommen der Eltern 36.813 € jährlich, 2 Geschwisterkinder: Sohn besucht den Kindergarten, Tochter besucht die OGS  Beitrag für Sohn = 0,00 €  Beitrag für Tochter = 20,00 € (40,00 € nach Beitragstabelle, aber Ermäßigung um 50%) Beispiel für neue Satzung Kreis Düren (ab 01.08.2008) mit neuer Satzung Gemeinde: Einkommen der Eltern 36.813 € jährlich, 2 Geschwisterkinder: Sohn besucht den Kindergarten, Tochter besucht die OGS  Beitrag für Sohn = 0,00 €  Beitrag für Tochter = 40,00 € (keine weitere Ermäßigung mehr) Aufgrund der erheblichen Beitragsentlastung im Kindergarten bei Geschwisterkindern in der OGS, sollte die gemeindliche Satzung nur noch eine Beitragsermäßigung der OGS bei dem gleichzeitigen Besuch von Geschwisterkindern in der OGS vorsehen (siehe § 6 Abs. 2 S. 2 und 3 des Satzungsentwurfes). Gegenüber des Ist-Zustandes (im Beispiel 1 Summe der Beiträge: 64,48 €) ergibt sich eine deutliche Entlastung von Familien (Beispiel 3 Summe der Beiträge: 40,00 €). Die Reduzierung der Geschwisterkindermäßigung würde nach derzeitigem Anmeldestand zu Mehreinnahmen in Höhe von 1.200 €/ Jahr führen. -2- Erlauben Sie mir abschließend den Hinweis, dass die Einnahmen aus den Elternbeiträgen zur Sicherung des Betriebes der Offenen Ganztagsgrundschulen verwandt werden und auch zukünftig aus finanziellen Gründen unbedingt notwendig sind. Schon jetzt ist die Gemeinde Hürtgenwald gezwungen nachzuweisen, wie der gesetzlich vorgeschriebene kommunale Eigenanteil erbracht wird. Aus diesem Grunde ist für, sicherlich wünschenswerte, Beitragsermäßigungen kein finanzieller Spielraum vorhanden. Nachfolgend darf ich Ihnen die Kostenermittlung zum Betrieb der OGS Vossenack und Straß 2008/ 2009 einmal aufführen: OGS Vossenack* Einnahmen: Landesmittel= 21.085 € Eigenanteil= 10.250 € Elternbeiträge= 8.460 € Gesamt= 39.815 € Ausgaben: Kosten Betreuung (SkF)=36.778 € Sachausgaben (Geschäftsbedürfnisse) = 600 € Ferienmaßnahmen= 2.500 € Gesamt= 39.878 € OGS Straß* Einnahmen: Landesmittel= 19.150 € Eigenanteil= 9.020 € Elternbeiträge=9.600 € Gesamt= 37.770 € Ausgaben: Kosten Betreuung (SkF)=34.555 € Sachausgaben (Geschäftsbedürfnisse) = 600 € Ferienmaßnahmen= 2.500 € Gesamt= 37.655 € *Anmerkung: Nach derzeitigem Stand sind 27 Schulkinder für die OGS Vossenack und 22 Schulkinder für die OGS Straß angemeldet. Je nach Entwicklung der Anmeldezahlen verändern sich die jeweiligen Landesmittel und Eigenanteile. Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald beschließt die beigefügte Fassung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Einrichtungen zum Offenen Ganztagsbetrieb an Grundschulen in der Gemeinde Hürtgenwald. Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.08.2008 in Kraft. Die Benutzungs- und Gebührensatzung für die Einrichtungen zum Offenen Ganztagsbetrieb an Grundschulen in der Gemeinde Hürtgenwald vom 21.09.2006 wird mit Wirkung zum 01.08.2008 aufgehoben. -3- Finanzielle Auswirkungen ? Zu Änderung a): Zu Änderung b): Zu Änderung c): Ja keine Mindereinnahme ca. 1.200 €/ Jahr Mehreinnahme ca. 1.200 €/ Jahr Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (FB-Leiter) (FB-Leiter beteil. Fachamt) -4- (Bürgermeister)