Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
82 kB
Erstellt
17.12.09, 15:55
Aktualisiert
17.12.09, 15:55
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Beratungsfolge
Gemeinderat
Termin
17.12.2009
131/2009
Bemerkungen
TOP
II
Fachbereich:
Herr Heidbüchel
öffentlich
Sachbearbeiter:
II H/Be
Aktenzeichen:
19.11.2009
Datum:
Bezeichnung
Widmung der Straße "Dornhecke" im Ortsteil Gey
Sachverhalt:
Am 18.08.2009 wurde der Bebauungsplan C 7 „Forststraße“ im Ortsteil Gey öffentlich bekannt
gemacht. Die in diesem Bereich liegenden Grundstücke werden über die von der Straße „Wiesenweg“ abzweigende Baustraße erschlossen. Es wird in Bezug auf die Straßenbenennung auf
die Sitzungsvorlage Nr. 130/2009 hingewiesen.
Nach § 6 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes NRW vom 23.09.1995 hat die Gemeinde als
Träger der Straßenbaulast die Widmung zu verfügen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen
vorliegen. Die Widmung ist eine allgemeine Verfügung, durch die die öffentliche Straßeneigenschaft begründet wird. Durch sie entstehen sowohl für den Träger der Straßenbaulast als auch für
die Allgemeinheit, insbesondere für die Verkehrsteilnehmer und Anlieger Rechte und Pflichten.
Die Voraussetzung einer Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des einer
Straße dienenden Grundstückes ist oder dass der Eigentümer und ansonst zur Nutzung dienlich
Berechtigter der Widmung zugestimmt hat. Die Gemeinde Hürtgenwald ist Eigentümerin der Erschließungsstraße und der fußläufigen Verbindung zur „Dürener Straße“. Aus diesem Grund
schlage ich vor, mich mit der Durchführung des Widmungsverfahrens zu beauftragen. Der Straßen- und Wegebereich der gewidmet werden soll, ist im beigefügten Kartenausschnitt (Anlage 1)
markiert.
-1 -
Beschlussvorschlag:
Nach Kenntnisnahme des Sachverhalts beschließt der Rat der Gemeinde Hürtgenwald, die von
der Straße „Wiesenweg“ abzweigende Erschließungsstraße sowie den daran anschließenden
Fußweg im Bereich des Bebauungsplangebietes Nr. C 7 „Forststraße“ im Ortsteil Gey, Gemarkung Gey, Flur 11, Nr. 459 teilweise, 488 teilweise und 469 mit sofortiger Wirkung für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße (Parzelle Nr. 459 teilweise und 488 teilweise) sowie als fußläufige Verbindung (Parzelle 469) gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NRW in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NW) zu widmen.
Der Bürgermeister wird mit der Durchführung des Widmungsverfahrens beauftragt.
Finanzielle Auswirkungen ?
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€
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Einmalig
Jährliche Folgekosten/-lasten
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge)
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Die Mittel müssen HHSt. bereit gestellt werden.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(FB-Leiter)
(FB-Leiter beteil. Fachamt)
-2 -
(Bürgermeister)