Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
60 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Inhalt der Datei
BESCHLUSS
über das Ergebnis der Sitzung des Ausschuss für Schulen, Sport, Kultur, Soziales und Gesundheit am 22.08.2006 im Sitzungssaal II des Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32
TOP 6.
Lernmittelfreiheit
hier: Entscheidung über die Befreiung vom Eigenanteil
gem. § 96 Abs. 3 Schulgesetz (SchulG)
V 238/2006
Aussch.f.Schulen,Sport,Kultur,Soziales
u.Gesundh.
Kreisausschuss
Kreistag
22.08.2006
Z1
06.09.2006
13.09.2006
Z2
Z3
Der Ausschuss bedauert, dass hinsichtlich der Befreiung
vom Eigenanteil keine landeseinheitliche Regelung getroffen worden ist und stattdessen die Entscheidung auf die
Schulträger abgewälzt wird. Erschwerend ist, dass die
kreisangehörigen Gemeinden einem Haushaltssicherungskonzept unterworfen sind, dass freiwillige Ausgaben
und damit eine Befreiung über die gesetzliche Verpflichtung hinaus verbietet. Insofern gebietet es sich für den
Kreis, die Thematik genau so zu behandeln.
Gleichwohl erkennt der Ausschuss, dass unter den SGB
II-Empfängern auch solche sein können, deren Einkommen das der SGB XII-Empfänger nicht übersteigt. Während die SGB XII-Empfänger dann kraft Gesetzes vom
Eigenanteil befreit sind, würden solche SGB II-Empfänger
bei gleichem Einkommen zu den Lernmittelkosten
herangezogen. Zur Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes
ist deshalb in Einzelfällen zu prüfen, ob das Einkommen
des ALG II-Empfängers eine Gleichbehandlung mit SGB
XII-Empfängern und damit
eine Befreiung von der
Eigenleistung zulässt.
Die Verwaltung gibt einen groben Überblick über die Höhe
der von den Eltern zu erbringenden Eigenleistung im
Rahmen der Lernmittelfreiheit und sagt zu, die genauen
Beträge in der Niederschrift mitzuteilen.
Förderschulen
Schule
Don-Bosco-Schule
Durchschnittsbetrag
(€)
bis zu
78,00
Eigenleistun
(49 %)
38,22
-2-
Hans-Verbeek-Schule
St.-Nikolaus-Schule
37,00
18,13
75,00
116,00
54,00
78,00
109,00
36,75
56,84
26,46
38,22
53,41
95,00
163,00
234,00
46,55
79,87
114,66
109,00
53,41
Berufskollegs
Bildungsgang
Berufsschule
grundsätzlich Stufenausbildung
Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis
Vorklasse zum BGJ
Berufsgrundschuljahr
Berufsfachschule
Einjährig
zweijährig
dreijährig
Für Bildungsgänge, die
neben einer beruflichen
Qualifikation den Erwerb
eines allgemeinbildenden Abschlusses der
Sek. II ermöglichen, wird
ein zusätzlicher Betrag
bis zu 109 € festgesetzt
Aufgrund der möglichen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes schlägt die CDU-Fraktion eine Härtefallregelung
vor. Auf Antrag ist dann zu prüfen, ob das Einkommen des
Hilfesuchenden das zulässige Einkommen nach SGB XII
übersteigt. Ist diese Frage zu verneinen, ist der ALG IIEmpfänger von der Eigenleistung zu befreien. Die Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen befürworten
eine generelle Befreiung der ALG II-Empfänger.
Der Ausschuss empfiehlt folgende Beschlussfassung:
Der Kreistag beschließt, Empfänger von Leistungen nach
dem SGB II grundsätzlich nicht vom Eigenanteil gem. § 96
Abs. 3 SchulG zu befreien. Nach Ablauf eines Jahres ist
dem Ausschuss über Anzahl der Härtefälle und die Gesamtsumme der gewährten Befreiungen – getrennt für
SGB XII- und SGB II- Leistungsempfangende - zu berichten.
Abstimmungsergebnis:
15 Ja-Stimme(n), 4 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)