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Beschlusstext (Lernmittelfreiheit hier: Entscheidung über die Befreiung vom Eigenanteil gem. § 96 Abs. 3 Schulgesetz (SchulG))

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
60 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlusstext (Lernmittelfreiheit
hier: Entscheidung über die Befreiung vom Eigenanteil gem. § 96 Abs. 3 Schulgesetz  (SchulG)) Beschlusstext (Lernmittelfreiheit
hier: Entscheidung über die Befreiung vom Eigenanteil gem. § 96 Abs. 3 Schulgesetz  (SchulG))

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BESCHLUSS über das Ergebnis der Sitzung des Ausschuss für Schulen, Sport, Kultur, Soziales und Gesundheit am 22.08.2006 im Sitzungssaal II des Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32 TOP 6. Lernmittelfreiheit hier: Entscheidung über die Befreiung vom Eigenanteil gem. § 96 Abs. 3 Schulgesetz (SchulG) V 238/2006 Aussch.f.Schulen,Sport,Kultur,Soziales u.Gesundh. Kreisausschuss Kreistag 22.08.2006 Z1 06.09.2006 13.09.2006 Z2 Z3 Der Ausschuss bedauert, dass hinsichtlich der Befreiung vom Eigenanteil keine landeseinheitliche Regelung getroffen worden ist und stattdessen die Entscheidung auf die Schulträger abgewälzt wird. Erschwerend ist, dass die kreisangehörigen Gemeinden einem Haushaltssicherungskonzept unterworfen sind, dass freiwillige Ausgaben und damit eine Befreiung über die gesetzliche Verpflichtung hinaus verbietet. Insofern gebietet es sich für den Kreis, die Thematik genau so zu behandeln. Gleichwohl erkennt der Ausschuss, dass unter den SGB II-Empfängern auch solche sein können, deren Einkommen das der SGB XII-Empfänger nicht übersteigt. Während die SGB XII-Empfänger dann kraft Gesetzes vom Eigenanteil befreit sind, würden solche SGB II-Empfänger bei gleichem Einkommen zu den Lernmittelkosten herangezogen. Zur Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes ist deshalb in Einzelfällen zu prüfen, ob das Einkommen des ALG II-Empfängers eine Gleichbehandlung mit SGB XII-Empfängern und damit eine Befreiung von der Eigenleistung zulässt. Die Verwaltung gibt einen groben Überblick über die Höhe der von den Eltern zu erbringenden Eigenleistung im Rahmen der Lernmittelfreiheit und sagt zu, die genauen Beträge in der Niederschrift mitzuteilen. Förderschulen Schule Don-Bosco-Schule Durchschnittsbetrag (€) bis zu 78,00 Eigenleistun (49 %) 38,22 -2- Hans-Verbeek-Schule St.-Nikolaus-Schule 37,00 18,13 75,00 116,00 54,00 78,00 109,00 36,75 56,84 26,46 38,22 53,41 95,00 163,00 234,00 46,55 79,87 114,66 109,00 53,41 Berufskollegs Bildungsgang Berufsschule grundsätzlich Stufenausbildung Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis Vorklasse zum BGJ Berufsgrundschuljahr Berufsfachschule Einjährig zweijährig dreijährig Für Bildungsgänge, die neben einer beruflichen Qualifikation den Erwerb eines allgemeinbildenden Abschlusses der Sek. II ermöglichen, wird ein zusätzlicher Betrag bis zu 109 € festgesetzt Aufgrund der möglichen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes schlägt die CDU-Fraktion eine Härtefallregelung vor. Auf Antrag ist dann zu prüfen, ob das Einkommen des Hilfesuchenden das zulässige Einkommen nach SGB XII übersteigt. Ist diese Frage zu verneinen, ist der ALG IIEmpfänger von der Eigenleistung zu befreien. Die Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen befürworten eine generelle Befreiung der ALG II-Empfänger. Der Ausschuss empfiehlt folgende Beschlussfassung: Der Kreistag beschließt, Empfänger von Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich nicht vom Eigenanteil gem. § 96 Abs. 3 SchulG zu befreien. Nach Ablauf eines Jahres ist dem Ausschuss über Anzahl der Härtefälle und die Gesamtsumme der gewährten Befreiungen – getrennt für SGB XII- und SGB II- Leistungsempfangende - zu berichten. Abstimmungsergebnis: 15 Ja-Stimme(n), 4 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)