Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
84 kB
Erstellt
17.12.09, 15:55
Aktualisiert
17.12.09, 15:55
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Beratungsfolge
Gemeinderat
Termin
18.09.2008
90/2008
Bemerkungen
TOP
öffentlich
Fachbereich:
Sachbearbeiter:
I
Herr Riester
Aktenzeichen:
Datum:
I R/Be
21.08.2008
Bezeichnung
Erlass einer neuen Hauptsatzung der Gemeinde Hürtgenwald
Sachverhalt:
Am 17. Oktober 2007 trat das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung (GO Reformgesetz) in Kraft. Hinsichtlich der wesentlichen Änderungen darf ich auf meine mündlichen
Ausführungen in der Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am 21.02.2008 unter „Öffentliche Mitteilungen“ verweisen. Nach Artikel XII treten die Regelungen in Artikel I, § 50 Abs. 3 Sätze
3 – 6 der Gemeindeordnung erst mit Ende der Wahlperiode der Vertretungen am 20. Oktober
2009 in Kraft. Der Städte- und Gemeindebund des Landes NRW hat mittlerweile eine neue Musterhauptsatzung für die Kommunen erarbeitet und empfiehlt, die neuen gesetzlichen Regelungen
umzusetzen.
In Anlehnung an die Musterhauptsatzung des Städte- und Gemeindebundes hat die Verwaltung
eine neue Hauptsatzung der Gemeinde Hürtgenwald konzipiert. Diese ist als Anlage der Vorlage
beigefügt. Die jetzige Hauptsatzung wurde in ihrer Ursprungsform am 22.12.1999 beschlossen
und durch die 1. Änderungssatzung am 01.05.2002 sowie die 2. Änderungssatzung vom
13.03.2007 modifiziert. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird vorgeschlagen, den bisherigen
Rechtsstand in einem inhaltlichen Satzungstext zusammenzufassen und gleichzeitig die notwendigen 3 Änderungen einzuarbeiten.
In dem beigefügten Entwurf der neuen Hauptsatzung der Gemeinde Hürtgenwald sind die Änderungen kursiv gedruckt. Sie sind aus folgenden Gründen notwendig:
1. Änderung zu § 4 der Hauptsatzung:
Die Verwirklichung des Verfassungsgebotes der Gleichberechtigung von Frau und Mann (Artikel 3
Abs. 2 des Grundgesetzes) ist auch eine Aufgabe der Gemeinden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe bestellen die Gemeinden Gleichstellungsbeauftragte. Hierzu hat der Gesetzgeber in den §§
15 – 21 des Landesgleichstellungsgesetzes und § 5 der Gemeindeordnung Regelungen festgeschrieben. Diese Neuerungen werden in dem neuen § 4 der Hauptsatzung für die Gemeinde
Hürtgenwald verbindlich festgelegt.
-1 -
Die Gleichstellungsbeauftragte der Gemeinde Hürtgenwald, Frau Kreutz, wurde über die Einführung des § 4 in die Hauptsatzung unterrichtet. Die Aufnahme des § 4 und dessen Regelungsgehalt werden ausdrücklich von ihr mitgetragen.
2. Änderung zu § 10 Abs. 2 Satz 2 der Hauptsatzung:
Durch das GO Reformgesetz wurden die Regelungen zur Aufwandsentschädigung der Ratsmitglieder gem. § 45 Gemeindeordnung überarbeitet. Unabhängig von einem Anspruch auf Verdienstausfall besteht nunmehr auch ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung für stellvertretende
Ausschussmitglieder bei der Teilnahme an Fraktionssitzungen, und zwar unabhängig vom Eintritt
des Vertretungsfalles.
3. Änderung zu § 14 Abs. 1 der Hauptsatzung:
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat am 01.03.2007 beschlossen, öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel am Rathaus für die Dauer von mindestens einer Woche zu vollziehen, wobei
gleichzeitig durch das Internet auf den Anschlag hinzuweisen ist.
Aus Klarstellungsgründen ist die maßgebliche Internetadresse www.huertgenwald.de anzugeben.
Beschlussvorschlag:
In Kenntnis des Sachverhaltes beschließt der Rat der Gemeinde Hürtgenwald mit der Mehrheit der
gesetzlichen Anzahl seiner Mitglieder den der Einladung übersandten Entwurf der Hauptsatzung
der Gemeinde Hürtgenwald zu verabschieden.
Finanzielle Auswirkungen ?
1)
2)
3)
4)
Nein
€
€
€
Einmalig
Jährliche Folgekosten/-lasten
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge)
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Die Mittel müssen HHSt. bereit gestellt werden.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(FB-Leiter)
(FB-Leiter beteil. Fachamt)
-2 -
(Bürgermeister)