Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlusstext (Satzung für das Jugendamt)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
70 kB
Datum
23.06.2010
Erstellt
13.08.10, 04:53
Aktualisiert
13.08.10, 04:53
Beschlusstext (Satzung für das Jugendamt) Beschlusstext (Satzung für das Jugendamt) Beschlusstext (Satzung für das Jugendamt)

öffnen download melden Dateigröße: 70 kB

Inhalt der Datei

Stadt Wesseling Wesseling, den 22.07.2010 Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 5. Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom Mittwoch, den 23.06.2010 um 18:00 Uhr im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss. 4. Satzung für das Jugendamt Vorlagennummer: 92/2010 Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Rat die folgende Satzung für das Jugendamt zu beschließen: Der Rat der Stadt hat am (Datum des Beschlusses) aufgrund der §§ 69ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I S. 3134), geändert durch Art. 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 19.02.2007 (BGBl. I S. 122), geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 31.10.2008 (BGBl. I S. 2149), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10.12.2008 (BGBl. I S. 2403), des § 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – AG KJHG- vom 12.12.1990 (GV.NRW. S. 664), geändert durch Gesetz vom 30.10.2007 (GV NRW S. 462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2008 (GV NRW S. 644) und des § 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – GO NW – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV. NRW S. 514) folgende Satzung für das Jugendamt beschlossen: I. Das Jugendamt §1 Aufbau Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes. § 2 Zuständigkeit Das Jugendamt ist nach Maßgabe des SGB VIII, der dazu erlassenen Ausführungsgesetze und dieser Satzung für alle Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet der Stadt Wesseling zuständig. § 3 Aufgaben (1) Das Jugendamt ist Mittel- und Sammelpunkt aller Bestrebungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe. Die Entfaltung der Persönlichkeit des jungen Menschen sowie die Stärkung und Erhaltung der Erziehungskraft der Familie sollen bei allen Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe im Vordergrund stehen. (2) Das Jugendamt soll sich um eine enge Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe und allen behördlichen Stellen bemühen, die sich mit Angelegenheiten der Kinder, Jugendlichen und jungen Menschen sowie der Familie befassen. Es hat dabei die Selbständigkeit der freien Träger in Zielsetzung und Durchführung der Jugendhilfeaufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten. II. Der Jugendhilfeausschuss §4 Mitglieder (1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte und darüber hinaus 13 beratende Mitglieder nach Abs. 3 an. (2) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII (Mitglieder der Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählter Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind) beträgt 9, die Zahl der Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII, die von den im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe vorzuschlagen sind, beträgt 6. Die Mitglieder werden vom Rat gewählt. Für jedes Mitglied ist eine persönliche Stellvertreterin/ein persönlicher Stellvertreter zu wählen. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem 1. Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) und der Gemeindeordnung (GO NW) und der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Wesseling. (3) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an: a) die Hauptverwaltungsbeamtin/der Hauptverwaltungsbeamte oder eine/ein von ihr/ihm bestellte/bestellter Vertreterin/Vertreter; b) die/der für das Jugendamt zuständige Beigeordnete c) die/der für das Jugendamt zuständige Verwaltungsdirektor/in d) die Leiterin/der Leiter des Jugendamtes oder Vertreterin/Vertreter; e) eine Richterin/ein Richter des Vormundschaftsgerichtes oder des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von der zuständigen Präsidentin/dem zuständigen Präsidenten des Landgerichts bestellt wird; f) eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/der von der Direktorin/dem Direktor der zuständigen Agentur für Arbeit bestellt wird; g) eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulen, die/der von der Bezirksregierung Köln als obere Schulaufsichtsbehörde bestellt wird; h) eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, die/der vom Landrat des Rhein-Erft-Kreises als Kreispolizeibehörde bestellt wird; i) eine Vertreterin/ein Vertreter der katholischen Kirche, die/der vom leitenden Pfarrer des Dekanates Wesseling bestellt wird; j) eine Vertreterin/ein Vertreter der evangelischen Kirche, die/der vom Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Wesseling bestellt wird; k) eine Vertreterin/ein Vertreter von Ditib Türkisch Islamische Gemeinde zu Wesseling e.V., die/der von dem Verein bestellt wird; l) ein Mitglied des Integrationsrates der Stadt Wesseling, dessen Wahl durch den Integrationsrat erfolgt; m) je ein beratendes Mitglied gem. § 58 Abs. 1 Satz 7 GO NW derjenigen Fraktionen im Rat der Stadt Wesseling, die nicht bereits gem. Absatz 2 dieser Satzung vertreten sind. Für die Mitglieder e) bis m) ist je eine persönliche Stellvertreterin/ein persönlicher Stellvertreter zu bestellen oder zu wählen. §5 Aufgaben der Jugendhilfeausschusses (1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich aufgrund § 71 SGB VIII mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit 1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe, 2. der Jugendhilfeplanung (§ 80 SGB VIII) und 3. der Förderung der freien Jugendhilfe (§ 4 Abs. 3; § 74 SGB VIII). Er beschließt im Rahmen der vom Rat bereit gestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Rat gefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Jugendhilfe. Er soll vor jeder Beschlussfassung des Rates in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung einer Leiterin/ eines Leiters des Jugendamtes gehört werden. Er hat das Recht, an den Rat Anträge zu stellen. (2) Der Jugendhilfeausschuss hat vor allem folgende Aufgaben: 1. die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für a) die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe, Beschluss der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 23.06.2010 Seite 2 b) die Festsetzung der Leistungen oder der Hilfe zur Erziehung, soweit diese nicht durch Landesrecht geregelt werden. 2. die Entscheidung über a) die Jugendhilfeplanung, § 80 SGB VIII, b) die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe (§4 Abs. 3, § 74 SGB VIII), c) die öffentliche Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG- KJHG, d) die Entwicklung von Kindertageseinrichtungen zu Familienzentren nach § 16 Kinderbildungsgesetz (KiBiz), e) die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen nach § 35 JGG, f) die Gewährung von Zuwendungen zu den Investitionskosten der Kindertagesstätten nach § 24 KiBiz. 3. die Vorberatung a) des Haushaltes für den Bereich der Jugendhilfe, b) des Bedarfsplans für Tageseinrichtungen für Kinder gem. §§ 79, 80 SGB VIII (in Verbindung mit §§ 18 Abs. 2 und 21 Abs. 6 KiBiz). §6 Unterausschüsse Für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können bei Bedarf Unterausschüsse ohne Entscheidungsbefugnis gebildet werden. Die Mitglieder der Unterausschüsse werden vom Jugendhilfeausschuss aus seinen ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern gewählt. Er bestimmt auch die Vorsitzende/den Vorsitzenden und ihre Stellvertreterin/seinen Stellvertreter. III. Die Verwaltung des Jugendamtes §7 Eingliederung Die Verwaltung des Jugendamtes ist eine selbständige Organisationseinheit innerhalb der Stadtverwaltung. IV. Schlussbestimmungen § 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Am gleichen Tage tritt die Satzung für das Jugendamt der Stadt vom 06.12.1999 außer Kraft. Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Beschluss der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 23.06.2010 Seite 3