Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
63 kB
Erstellt
17.12.09, 15:55
Aktualisiert
17.12.09, 15:55
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
Termin
08.12.2009
111/2009
Bemerkungen
TOP
öffentlich
Fachbereich:
Sachbearbeiter:
I
Herr Latz
Aktenzeichen:
Datum:
I L/zie
09.11.2009
Bezeichnung
Wahl eines Vertreters für den Vorsitzenden des Haupt- und Finanzausschusses
Sachverhalt:
Den Vorsitz im Haupt- und Finanzausschuss führt gemäß § 57 Abs. 3 Satz 1 Gemeindeordnung
NRW (GO) der Bürgermeister Kraft Amtes. Er ist damit Vorsitzender durch Gesetz. Im Hinblick auf
die Verteilung der Ausschussvorsitze hatte dies zur Konsequenz, dass sein Vorsitz im Haupt- und
Finanzausschuss bei der Verteilung der Ausschussvorsitze in der konstituierenden Sitzung am
29.10.2009 keiner Fraktion angerechnet werden durfte. Der stellvertretende Vorsitzende des
Haupt- und Finanzausschusses wird – abweichend von der regelmäßigen Vergabe durch den Rat
nach § 58 Abs. 5 und 6 GO – aus der Mitte des Ausschusses gemäß § 57 Abs. 3 Satz 3 GO gewählt. Daher sind auch der oder die stellvertretenden Ausschussvorsitze nicht anzurechnen.
Wahlen werden gemäß § 50 Abs. 2 GO, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn
niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen.
Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen.
Der oder die Vertreter des Vorsitzenden müssen dem Haupt- und Finanzausschuss angehören.
Beschlussvorschlag:
Ist in der Sitzung zu formulieren.
Finanzielle Auswirkungen ?
1)
2)
3)
4)
Einmalig
Jährliche Folgekosten/-lasten
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge)
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Die Mittel müssen HHSt. bereit gestellt werden.
€
€
€
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(FB-Leiter)
(FB-Leiter beteil. Fachamt)
-2-
(Bürgermeister)